Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00239 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 3. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, ist Vater dreier Kinder (geboren 1998, 2000 und 2006, Urk. 12/70 S. 1). Der Versicherte meldete sich am 8. Januar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Rente mit Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 12/36, Urk. 12/25).
Im Januar 2007 und im Juni 2012 eingeleitete Revisionen (Urk. 12/48, Urk. 12/70) ergaben unverändert einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 12/53, Urk. 12/74).
1.2 Am 5. März 2014 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch (Urk. 12/81). Die IV-Stelle holte in der Folge ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten (Urk. 12/99-100) ein und erliess am 4. Dezember 2014 den Vorbescheid (Urk. 12/102). Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 12/107, Urk. 12/110, Urk. 12/113) vor. Am 23. April 2015 nahm der psychiatrische Gutachter ergänzend Stellung (Urk. 12/117).
Mit Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 12/124) stellte die IV-Stelle die laufende Rente ein. Mit Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 12/126) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16. November 2015 wiedererwägungsweise auf. Am 18. Januar 2016 (Urk. 12/127 = Urk. 2) verfügte sie erneut die Einstellung der Invalidenrente.
2. Der Versicherte erhob am 15. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1/1-2) gegen die Verfügung vom 18. Januar 2016 (Urk. 2). Am 1. März 2016 reichte er eine Ergänzung zur Eingabe vom 15. Februar 2016 ein und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 5 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 1. März 2016 (vgl. Urk. 5 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid darauf ab, nach den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von neu 1 % und verneinte einen Rentenanspruch (S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Einstellung der Rente sei aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5 S. 1). Der Gutachter des psychiatrischen Teilgutachtens habe sich nur wenige Minuten mit ihm unterhalten und hauptsächlich in den Akten gelesen (Urk. 1/2 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verändert hat und ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in einem Bericht vom 20. Januar 2003 (Urk. 12/9) als Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Protrusionen L4/5 und L5/S1, einen Status nach einer Diskushernienoperation L4/5 rechts vor 14 Jahren sowie eine schwere depressive Entwicklung (lit. A). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 4). Sie gab an, der kleingewachsene, noch sehr junge Patient könne auf keinen Fall körperlich belastende Arbeiten ausüben (S. 2 lit. D.7).
3.2 Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 28. November 2002 in der A.___ hospitalisiert (Urk. 12/11/7). Die Ärzte der A.___ stellten in einem Arztzeugnis vom 14. April 2003 (Urk. 12/11/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei
- Verdacht auf somatoformes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz
- Protrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression
- thorakovertebrale und cervikocephale Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in die Brust und beide Schultern
- Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Die Ärzte der A.___ attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Wäscherei eines Fussballclubs seit dem 17. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem Bericht vom 29. November 2003 (Urk. 12/20) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit. A):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Anpassungsstörung mit Tendenz zu andauernder Persönlichkeitsänderung
- chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1987
Dr. B.___ führte zur Krankengeschichte aus, der Beschwerdeführer sei 1989 in der Türkei als C.___ von der türkischen Polizei verhaftet und während der Einvernahme einige Tage gefoltert worden. 1991 sei er erneut in Gewahrsam genommen und während zirka zwei Wochen Folterungen unterzogen worden. Ende September 2000 bis April 2001 sei er wegen einer depressiven Symptomatik bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen. Daraufhin habe er im Mai 2001 in der Wäscherei eines Fussballclubs eine Stelle annehmen können. Ab Juli 2002 sei er wegen zunehmender Rückenschmerzen wieder arbeitsunfähig geworden (S. 5 lit. D.3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 22. Mai bis 31. August 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit dem 1. September 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 1 lit. B). Eine Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 10-20 % habe den Patienten überfordert. Die Stelle sei ihm per 31. Dezember 2003 gekündigt worden. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu prüfen. Zu Beginn sei in einer solchen Tätigkeit ein Pensum von 50 % möglich. Mittel- bis längerfristig bleibe zu hoffen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % erhalten werden könne (S. 6 lit. D.7 a-b).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 9. Januar 2004 (Urk. 12/23 S. 4 oben) aus, entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit sei auch laut den Ärzten der A.___ die psychische Dimension. Die von Dr. B.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 50 % könne übernommen werden.
3.5 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 25. Juni 2004 ab dem 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zu (Urk. 12/36).
4.
4.1 Die in der Folge getätigten medizinischen Abklärungen ergeben folgendes Bild:
Dr. Z.___ führte in einem Verlaufsbericht vom 14. Februar 2007 (Urk. 12/50) aus, an und für sich bestünden stationäre Verhältnisse mit schubweiser Exazerbation der Lumboischialgien mit Wurzelbeteiligung L5 und S1 links. Nebenbei bestünden eine Ausdehnung der demuskulären Verspannungen mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie spondylogene Ausstrahlungen in beide Arme verbunden mit Dysästhesien (S. 1 Ziff. 3).
Die Arbeitsunfähigkeit habe sich gegenüber den Voruntersuchungen nicht verändert. Die theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % könne wegen einer enormen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers in der Praxis nicht umgesetzt werden. Er sei nach wie vor überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können. Er sei auf seine Rückenbeschwerden fixiert und versuche sich, gegenüber jeglichen Belastungen zu schonen. Der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert (S. 3).
4.2 Vom 23. Juli 2008 bis 26. Februar 2009 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Poliklinik, E.___ in ambulanter Behandlung (Urk. 12/85/1).
F.___, Assistenzpsychologin, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiter Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, Psychiatrische Poliklinik, E.___, führten im Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 12/85/4-6) aus, eine von 2003-2006 erfolgte psychiatrische Behandlung sei ohne den gewünschten Erfolg verlaufen. Der Patient sei 1987 in der Türkei inhaftiert und schwer gefoltert worden. Dabei sei die Wirbelsäule geschädigt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei eine Rückenoperation durchgeführt worden. Er sei dann ein zweites Mal inhaftiert und gezielt am Rücken gefoltert worden. Während der Behandlung durch Dr. B.___ hätten sie wohl über seine Erlebnisse gesprochen. Die posttraumatische Belastungsstörung sei aber nicht gezielt behandelt worden (S. 3 oben).
Der Patient nehme seine Medikamente je nach Bedarf (S. 2). Er scheine durch die Foltererlebnisse während seiner Gefängnisaufenthalte in der Türkei sehr belastet zu sein. Er leide unter ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer ausgeprägten depressiven Symptomatik. Grosse Schwierigkeiten bereiteten ihm zudem die Schmerzen, die ihn im Alltag sehr behinderten.
F.___ und Dr. G.___ nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode (S. 1).
4.3 F.___ und Dr. G.___ führten im Abschlussbericht vom 2. März 2009 (Urk. 12/85/1-3) aus, trotz Schmerztherapie seien die klassischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung wie Vermeidungsverhalten, Übererregung und Wiedererleben weiterhin in ähnlichem Masse vorhanden wie beim Erstgespräch. F.___ und Dr. G.___ bestätigten im Bericht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Abweichend zum Vorbericht vom 22. August 2008 diagnostizierten sie hingegen neu eine leichte depressive Episode. Zudem liege eine chronische Schmerzstörung assoziiert mit psychologischen Faktoren und mit allgemeinmedizinischem Korrelat vor (S. 1).
4.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem 18. Februar 2013 bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 12/80 Ziff. 2).
Dr. H.___ nannte im Bericht vom 17. März 2014 (Urk. 12/80 = Urk. 6/2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsänderung infolge der posttraumatischen Belastungsstörung, chronische Schmerzen im Nacken, Rücken und in den Beinen beidseits sowie einen Tinnitus beidseits (Ziff. 1). Der Psychiater attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 7). Dieser sei nicht belastbar. Als weitere Einschränkungen bestünden eine stark verminderte Konzentration und eine Kraftlosigkeit (Ziff. 8). Es habe bereits eine hochqualifizierte Traumatherapie im E.___ stattgefunden, die nur kurzzeitig eine leichte Verbesserung gebracht habe, ohne dass sich die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nennenswert reduziert hätten (Ziff. 9).
4.5 Der Beschwerdeführer war vom 14. bis 18. März 2014 im I.___ hospitalisiert (Urk. 12/100/1).
Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Oberarzt, I.___, führten im Austrittsbericht vom 19. März 2014 (Urk. 12/100/1-3) aus, der Patient habe sich selbst vorgestellt mit einer Schmerzexazerbation bei einem bekannten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Im MRI habe sich eine breitbasige medio rechts lateral-betonte, kleinvolumige Diskushernie gezeigt. Eine Infiltration sei vom Patienten abgelehnt worden (S. 1 unten).
Dr. J.___ und Dr. K.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1):
1. chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- aktuell Schmerzexazerbation mit lumboradikulären Schmerzen L5 rechts
- MRI Lendenwirbelsäule vom 17. März 2014: breitbasige, rechts lateral betonte Diskushernie, narbige Alteration Recessus lateralis, Kompression Wurzel L5 rechts
- Status nach Diskushernien-Operation L4/5 rechts 1987
Die Ärzte des I.___ machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.6 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 9. Mai 2014 (Urk. 12/88/1-4) zum Befund aus, es bestünden zunehmende radikuläre Reizsymptome L5 rechts bei einer Rezidivhernie L4/5 mit Neuroforamenstenose rechts, die zum Teil durch die Diskushernie, zum Teil durch narbige Veränderungen verursacht würden. Nebenbei bestünden Cervicalgien und Cervicobrachialgien mit intermittierenden Kribbelparästhesien im linken Arm. Weiter bestünden eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einer Gehstreckhaltung der Lendenwirbelsäule und eine ausgedehnte muskuläre Verspannung lumbal beidseits. Die Valleix’schen Punkte seien beidseits positiv. Der Lasègue sei rechts bei 40 Grad positiv und links terminal angedeutet. Weiter finde sich eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in alle Richtungen um einen Drittel. Das neu angefertigte MRI zeige eine breitbasige Rezidivdiskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts (Ziff. 1.4).
Aufgrund einer Verschlechterung der Rückenschmerzen mit neu aufgetretener Diskushernie L4/5 und einer Wurzelkompression L5 rechts sowie der psychischen Situation mit einer kaum beeinflussbaren Depression könne dem Patienten zurzeit keine Arbeit zugemutet werden (Ziff. 1.7).
4.7
4.7.1 Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers. Die rheumatologische Untersuchung fand am 29. Oktober 2014 durch Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, statt (Urk. 12/99 S. 1). Die psychiatrische Untersuchung fand am 3. November 2014 durch Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 12/100/8).
4.7.2 Dr. L.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 27. November 2014 (Urk. 12/99) aus, der Beschwerdeführer gebe als aktuelle Beschwerden rechtsbetonte, permanente Kreuzschmerzen mit Abstrahlung ins rechte Gesäss, den rechten Oberschenkel und den Fuss an. Die Schmerzen verunmöglichten längeres Sitzen, Stehen und Liegen, so dass er häufig seine Position ändern müsse. Öfters würden im Rücken Blockaden auftreten. Physiotherapie lindere die Schmerzen für kurze Zeit. Weiter bestünden rechtsbetonte Handgelenksschmerzen, die tendenziell zunehmen würden und zeitweise in den ganzen Arm ausstrahlten. Der Beschwerdeführer habe beidseits schwere Arme. Die Schmerzen gingen von einem Druck im Brustkorb aus. Er trage rechts permanent eine Vorderarm-Handgelenksmanschette. Auf der linken Seite zusätzlich auch nachts. Der Grund für das Tragen der Orthesen sei ihm nicht bekannt (S. 6 f. Ziff. 1-2). Weiter habe er permanente Kopfschmerzen, öfters auch Schwindel und Übelkeit, linksseitig einen Tinnitus und doppelseitige Knie- und Fussschmerzen. Weiter bestünden rechtsbetonte Gesäss- und Fussschmerzen (S. 6 f. Ziff. 3-5). Auf Nachfrage gebe er zudem Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern und Arme an (S. 7 Ziff. 6).
Nach kurzem Sitzen im Wartezimmer habe sich der Beschwerdeführer „schmerzgepeinigt“ mühsam vom Stuhl erhoben und sei in das Untersuchungszimmer „geschlichen“. Sein Verhalten sei während der gesamten Untersuchung extrem schmerzdemonstrativ gewesen. Er habe problemlos längere Zeit sitzen können. Das Ausziehen des Hemdes sei ihm problemlos möglich gewesen, während er sich mühsam aus dem Unterhemd „geschält“ habe. Das Ausziehen der Hosen und Schuhe sei ihm nur mit Mühe gelungen (S. 8 Ziff. 3.2).
Bei Nichtbeachtung des schmerzdemonstrativen Verhaltens seien im Bereich der Halswirbelsäule und der oberen Extremitäten altersnormale Verhältnisse zu finden. Das Ganglion der Handrücken sei rechtsbetont. Die Gelenke der unteren Extremitäten seien klinisch unauffällig. Die Brustwirbelsäule zeige eine minimale Fehlhaltung. Die Lendenwirbelsäule sei in der Beweglichkeit mässig eingeschränkt. Hinweise für ein lumboradikuläres Geschehen seien nicht erkennbar (S. 10 unten).
4.7.3 Dr. L.___ stellte folgende Diagnosen (S. 15 Ziff. 1):
1. chronifizierte zerviko-thorako-lumbo-sakro-coccygeale Schmerzen (seit 2002 respektive seit 24 Jahren)
- zervikale Schmerzen: normale Klinik und altersübliche, degenerative Veränderungen im Röntgenbild, myo-faszio-kutane Schmerzkomponente
- thorakale Schmerzen: klinisch leichte Fehlhaltung der Brustwirbelsäule bei normaler Klinik
- lumbale Schmerzen
- chronifiziertes lumbales bis lumbospondylogenes Syndrom
- kleine Diskushernie L4/5 und narbige Veränderungen daselbst nach Operation einer Diskushernie 1987 mit Tangierung der Wurzel L5 rechts, aktuell keine erkennbare radikuläre Symptomatik
- mässiggradig bewegungseingeschränkte Lendenwirbelsäule
- sakro-coccygeale Schmerzen: Coccygodynie
2. Panalgie
- doppelseitige Schulterschmerzen ohne erkennbares organisches Substrat
- rechtsseitige Ellenbogenschmerzen bei unauffälliger Klinik
- rechtsbetonte Handgelenksschmerzen ohne erkennbare Ursachen
- Ganglion Handrücken
- initiale Fingerarthrosen
- doppelseitige Gonalgie bei unauffälliger Klinik
- doppelseitige Tarsalgie
- leichte statische Fussveränderungen
3. ausgeprägte Aggravationstendenz
4.7.4 Dr. L.___ führte in seiner Beurteilung aus, gemäss Aktenlage seien beim Beschwerdeführer zeitgleich psychische und körperliche Beschwerden aufgetreten. Eine lumbale Diskushernien-Operation von 1987 habe für einige wenige Jahre zur Beschwerdefreiheit geführt. Anschliessend sei es 1992 zu einem Rezidiv der Rückenschmerzen und 2002 zu einer Exazerbation gekommen. Die Beschwerden seien in der Folge therapieresistent geblieben, so dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht mehr habe aufnehmen können. Gleichzeitig sei es zu einer Schmerzausweitung in die Hals- und Brustwirbelsäule, die Brust und die Schultern gekommen. 2003 und 2007 sei ein radikuläres Reizsyndrom S1 und L5 links beschrieben worden, wobei keine gesicherten radikulären Ausfälle erkannt worden seien. 2014 sei ein radikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei einer Diskushernie L4/5 festgestellt worden. Während dieser Jahre scheine eine wechselseitige Beeinflussung und Verstärkung von psychischer und körperlicher Problematik bestanden zu haben (S. 16 oben).
Die aktuelle Befragung des Beschwerdeführers habe keine wesentlich neuen Gesichtspunkte ergeben. Er berichte über eine Panalgie mit Betonung der Kreuzgegend, wobei er die Rücken- und Beinschmerzen seit 23-24 Jahren empfinde. Er habe keine schmerzfreie Stelle an seinem Körper nennen können. Klinisch seien das extrem leidende und schmerzdemonstrative Verhalten des Beschwerdeführers respektive eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leiden und den objektiven Befunden im Vordergrund gestanden. Für die deutliche aktive Bewegungseinschränkung der Schultergelenke habe sich keine organische Erklärung gefunden. Auch die Schmerzen im rechten Ellenbogen liessen sich somatisch nicht begründen. Die massiven Handgelenksschmerzen würden sich somatisch kaum erklären lassen. Das rechtsbetonte Ganglion reiche als Grund kaum aus. Auch im Bereich der unteren Extremitäten fänden sich keine relevanten Befunde. Die Knieschmerzen liessen sich mit der unauffälligen Klinik kaum erklären (S. 16 Mitte).
Am Untersuchungstag sei die Halswirbelsäule klinisch unauffällig gewesen. Radiologisch seien altersübliche degenerative Veränderungen festgestellt worden. Die Brustwirbelsäule sei bis auf eine leichte akzentuierte Kyphose klinisch unauffällig gewesen (S. 16 unten).
Sofern die letzte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei bis Anfang 2002 mit einer grösseren Rückenbelastung verbunden gewesen sei, sei diese dem Beschwerdeführer mutmasslich nicht mehr zumutbar. Allerdings müsse beachtet werden, dass er diese Stelle nicht sehr lange inne gehabt habe und ihm die Arbeit angesichts seiner Lebensbiographie kaum sehr entsprochen habe. Sofern man ausschliesslich auf die objektivierbare, somatische Pathologie abstelle, sei ihm seit dem Klinikaufenthalt in A.___ eine körperlich leichte, wechselnd belastende Arbeit ganztags zumutbar (S. 17 Ziff. 2-3). Die Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit grösserer Rückenbelastung bestehe seit 2002. Für eine angepasste Tätigkeit sei er auf somatischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen (S. 17 Ziff. 4).
In den früheren Berichten der behandelnden Ärztin sei ein radikuläres Reizsyndrom S1 und/oder L5 links beschrieben worden, allerdings ohne Begründung. Im Austrittsbericht der I.___ sei ein radikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts erwähnt worden. Diese Diagnose sei von der behandelnden Ärztin übernommen worden. Sie werde aber nicht durch klinische Befunde untermauert. Die Herleitung einer radikulären Symptomatologie nur aus einem MRI ohne Klinik sei angesichts der Vielzahl von falsch positiven oder falsch negativen MRI-Befunden nicht statthaft. Zudem dürften die beschriebenen narbigen Veränderungen älteren Datums sein, da die Operation 1987 erfolgt sei. Zumindest am Untersuchungstag hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatologie gefunden (S. 17 f. Ziff. 7).
4.8
4.8.1 Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. M.___ vom 3. November 2014 dauerte gemäss den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. November 2014 (Urk. 12/100/8-23) von 15.45 bis 17 Uhr (S. 1 unten).
Dr. M.___ führte im Teilgutachten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer sei als C.___ in der Türkei geboren. 1989 sei er verhaftet und misshandelt worden. Ähnliche Erlebnisse habe er noch mehrmals durchmachen müssen, insbesondere 1991. Phasenweise seien die Folterungen massiv gewesen. Auch seine Schwester sei misshandelt worden (S. 3 lit. A.1/2). Die Schmerzen stellten heute sein grösstes Problem dar, da die Diskushernien-Operation von 1987 in der Türkei nichts gebracht habe. Er leide seit etwa 25 Jahren an Schmerzen. Die bisher durchgeführten Behandlungen seien wenig erfolgreich gewesen. 2003 sei er in der A.___ gewesen, wo man viele Therapien mit ihm durchgeführt habe. Die Schmerzen hätten sich aber nicht wesentlich verbessert (S. 4 oben). 1997 habe er seine frühere Freundin, welche ebenfalls in die Schweiz geflohen sei, geheiratet. Die drei Kinder seien 16-, 14- und 8-jährig. Finanziell gehe es ordentlich, da er eine IV-Rente beziehe (S. 4 Mitte).
Die Verarbeitung der Folterungen habe ihm zuerst Mühe bereitet. Bis zur Einreise in die Schweiz habe er an Ängsten, Erinnerungen und Albträumen gelitten. Gelegentlich seien ihm die Ereignisse beinahe lebhaft vor Augen getreten. Der Aufenthalt in der Schweiz habe sich aber beruhigend auf ihn ausgewirkt. In dieser Zeit habe er auch seine Familie gründen können. Da er manchmal verstimmt gewesen sei, habe er im Herbst 2000 bei Dr. B.___ eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen und diese bis zirka 2004 weitergeführt. Die Verstimmungen hätten sich gebessert (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer präsentiere sich schmerzgepeinigt. Die Augen habe er oft geschlossen und er spreche mit leiser Stimme. Die Gefühlslage wirke aber nicht manifest verstimmt. Er negiere Suizidtendenzen. Beim Berichten der früheren Folterungen wirke er nicht verängstigt oder sonst auffällig. Er berichte ruhig (S. 6 Mitte).
Es fänden sich keine Verhaltensweissen, welche auf eine Persönlichkeitsstörung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer verneine auch Flashbacks. Eine übermässige oder auffällige Gefühlsbeteiligung bei der Schilderung früherer Foltererlebnisse sei nicht feststellbar. Er sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus seines Interesses. Auf der Schmerzskale (0-10) lägen sie auf der Stufe 8 (S. 7 oben).
4.8.2 Dr. M.___ stellte keine Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Episode. Der Gutachter führte zudem als Diagnose auf, dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfolgung und Folter geworden sei (S. 7 Ziff. 4).
Es erstaune nicht, dass die Foltererlebnisse die Ursache für eine posttraumatische Belastungsstörung gewesen seien. Der Beschwerdeführer solle insbesondere während der langen Flucht von der Türkei in die Schweiz an Flashbacks gelitten haben. Er sei zudem misstrauisch gewesen, zumal er habe befürchten müssen, dass er erneut verhaftet werde. In der Schweiz habe er sich von seinen Ängsten lösen können (S. 8 oben). Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers sei es ihm gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufriedenstellenden Aufenthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe denn auch vorerst nicht in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden. Er sei aber doch deprimiert gewesen, als er bei der Arbeit Probleme bekommen habe und schlussendlich nicht mehr habe arbeiten können (S. 8 unten).
4.8.3 Zusammenfassend könne die posttraumatische Belastungsstörung seit zirka 1998 als zum grossen Teil remittiert angesehen werden. Auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer sei schon vor einigen Jahren wieder fähig gewesen, die lange Reise in die Türkei zu unternehmen und seine Verwandtschaft zu besuchen. Dabei sei es ihm psychisch gut gegangen. Mit einer schweren Persönlichkeitsstörung hätte er die Reise nicht unternehmen können, da er dabei mit den früheren Erlebnissen konfrontiert worden wäre. Zudem könne darauf hingewiesen werden, dass er nach der Einreise in die Schweiz eine Familie habe gründen können und Vater von drei Kindern geworden sei. Im Weiteren habe er eine regelmässige Tagesgestaltung. Er fahre Auto und mache ausgedehnte Spaziergänge, wo er keine Ängste empfinde. Die aktive Lebensgestaltung korreliere auch mit den heutigen Befunden (S. 9 f.).
Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren bestünden die lange Phase der Arbeitsunfähigkeit und die fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Es gelte abzuklären, ob die anhaltende somatoforme Schmerzstörung beim Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursache (S. 10 unten). Eine schwere psychische Komorbidität bestehe nicht. Die depressive Episode sei auf eine leichtgradige Episode abgesunken. Die posttraumatische Belastungsstörung sei seit vielen Jahren remittiert. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht feststellbar. Hinsichtlich einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung habe Dr. L.___ mässiggradige Befunde festgestellt. Die soziale Integration sei erhalten geblieben. Eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei leicht auffällig. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Damit würden zwar mehrere der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer/psychosomatischer Sicht eingeschränkt sei (S. 11).
Dr. M.___ antwortete auf die Fragen der Beschwerdegegnerin, es sei insofern eine Verbesserung eingetreten, als die depressive Episode nur noch leichtgradig sei. Allerdings habe sich die anhaltende somatoforme Schmerzstörung eher verstärkt. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne er nicht bestätigen. Die entsprechende Symptomatik sei nicht nachweisbar (S. 12 Ziff. 1).
Die von Dr. H.___ diagnostizierte angebliche schwere posttraumatische Belastungsstörung könne er nicht nachvollziehen. Es fehlten die Symptome und der typische Verlauf der Geschichte, welche das ICD-10 voraussetze. Dass Dr. H.___ keine depressive Episode diagnostiziert habe, bestätige, dass keine wesentliche Psychopathologie mehr vorliege (S. 13 Ziff. 2 A). Ein Teil der beschriebenen ungünstigen krankheitsfremden Faktoren sei dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 13 Ziff. 2 B).
4.8.4 Dr. L.___ und Dr. M.___ stellten zusammenfassend interdisziplinär fest, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei. So sei zumindest seit 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit seit 2012 voll arbeitsfähig (Urk. 12/100/6-7).
4.9 PD Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 (Urk. 12/111 S. 5) aus, die Gutachter Dr. M.___ und Dr. L.___ gingen von einer Verbesserung des psychischen und einem unveränderten somatischen Gesundheitszustand aus. Demnach bestehe in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit spätestens ab 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die davor bestehende Einschränkung sei psychisch begründet. Das bidisziplinäre Gutachten gehe auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbständige Befunde. Die Beschwerdegegnerin könne auf das Gutachten abstellen.
4.10 Dr. H.___ führte im Einwand vom 13. Februar 2015 (Urk. 12/110 = Urk. 6/1) gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2014 (Urk. 12/102) aus, der Beschwerdeführer habe nach der psychiatrischen Begutachtung Folgendes erzählt: Dr. M.___ habe zu Beginn den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Gespräch gebeten. Von Beginn an habe der Gutachter nur die Ehefrau befragt. Diese habe den Gutachter dann darauf aufmerksam gemacht, dass er doch bitte den Patienten selber fragen solle und habe die Runde verlassen. Daraufhin habe Dr. M.___ dem Patienten einige Fragen zu seiner aktuellen Lebenssituation gestellt. Die Angaben des Patienten hätten nicht länger als fünf Minuten gedauert. Der Gutachter habe dann gesagt, dass er die Akten lesen wolle, was er im Beisein des Patienten getan habe. Dies habe zirka 30 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer schwöre, dass Dr. M.___ ihn weder gefragt habe, wie es ihm gehe, noch, was er denke. Geschweige denn habe er nach Flashbacks oder den Folterungen gefragt. Sowohl der Patient als auch die Ehefrau berichteten, dass sie maximal 45 Minuten bei Dr. M.___ gewesen seien. Dr. H.___ wolle aufzeigen, warum er annehme, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Begutachtung die Wahrheit gesagt habe (S. 1).
Dr. M.___ habe geschrieben, soweit sich der Beschwerdeführer erinnere, habe er seit 2002 nicht mehr gearbeitet. Dieser sei aber zwischen Dezember 2009 und Mai 2012 in der P.___ tätig gewesen. Von Dezember 2012 bis Juni 2013 habe er in der O.___ in Zürich gearbeitet. Wegen zu vieler Absenzen sei ihm dort gekündigt worden. Der Beschwerdeführer werde seit zirka drei Jahren von der Pro Infirmis Zürich in administrativen Belangen unterstützt. Dr. H.___ habe davon im Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer erfahren. Dr. M.___ wisse nichts davon (S. 1 f.).
Gemäss den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Foltererlebnisse dank dem zufriedenstellenden Aufenthalt in der Schweiz zu verarbeiten beziehungsweise zu vergessen. Er habe sich in der Schweiz von den Ängsten lösen können. Dr. Z.___ habe den Beschwerdeführer zur Therapie ins Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des E.___ überwiesen. Das Ambulatorium habe Wartezeiten von über 12 Monaten. Dr. H.___ könne sich nicht vorstellen, warum eine erfahrene Hausärztin einen Patienten mit ausschliesslich reaktiver Depression an das hochspezialisierte Ambulatorium überweisen sollte, wenn, wie von Dr. M.___ behauptet, der Patient sich von den Ängsten nur mit dem Eintritt in die Schweiz habe lösen können. Zudem gehe einer dortigen Therapie eine ausführliche, oft mehrstündige Diagnostik voraus, welche oberärztlich geprüft werde (S. 2 Ziff. 2).
Gemäss Dr. M.___ sei der Beschwerdeführer beim Berichten nicht verängstigt oder sonst wie auffällig gewesen sei. Die Gefühlslage habe nicht manifest verstimmt gewirkt. Der affektive Rapport sei gut herstellbar gewesen. Ein guter affektiver Rapport bedeute aus der Fachsprache übersetzt, der Patient zeige eine Affektivität. Dies sei eine fachlich ungenügende Aussage zur Affektquantität und -qualität. Der Beschwerdeführer imponiere gerade durch seine deutlich bedrückte Stimmungslage und eine fehlende affektive Modulationsfähigkeit. Er wirke im Gesicht wie versteinert, sei jedoch höchst wachsam, eben hypervigilant. Er antworte selbstverständlich auf Fragen, jedoch nur mit spärlicher emotionaler Beteiligung und aus einer tiefen depressiven Grundstimmung heraus (S. 2 Ziff. 3).
Aus Sicht von Dr. H.___ sei es dem Beschwerdeführer anfangs gelungen, die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise zu kompensieren. Zirka seit dem Jahr 2000 habe er zunehmend ärztliche Hilfe in Anspruch genommen sowohl wegen der Schmerzen als auch wegen der Albträume und Flashbacks. Die Hausärztin habe ihn wegen fehlender Therapieerfolge 2008 an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer überwiesen. Dort habe man die Störung richtig diagnostiziert. Durch eine Konfrontationstherapie habe sich die Intensität der Symptomatik jedoch verstärkt. Dies könne einerseits bedeuten, dass die vorbereitende Phase der Bildung eines „sicheren Bodens“ für eine Konfrontation mit den Traumata nicht ausreichend gewesen sei oder dass aufgrund der Schwere und Häufigkeit der Traumata diese Art des therapeutischen Zugangs beim Beschwerdeführer zumindest bis anhin nicht hilfreich gewesen sei. Er habe dies bemerkt und die Therapie aus diesem Grund abgebrochen (S. 3 Mitte).
Dr. H.___ schliesse sich der Einschätzung durch Dr. L.___ an, dass die Beschwerden eine exosomatische Ursache hätten, nämlich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, welche in diesem Ausprägungsgrad meist eine deutliche affektive Komponente habe. Der Beschwerdeführer berichte von Folterungen und diesbezüglichen Flashbacks und Albträumen. Er äussere Suizidgedanken, wirke depressiv verstimmt und affektverarmt, habe Konzentrations- und Schlafstörungen, sei leicht ermüdbar und antriebsgemindert. Er sei übererregt, extrem reizempfindlich und schreckhaft und reagiere darauf mit Abschirmung und Rückzug. Ausgelöst würden die Flashbacks durch Brandgeruch, Geruch von Nasskälte, Wassertropfgeräusche und durch laute und herrische Stimmen. Der Beschwerdeführer wirke äusserlich 10 Jahre vorgealtert.
Er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. H.___ gehe davon aus, dass in naher Zukunft in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Leistungsanforderungen wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich sein werde. Dies sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht für eine weitere Stabilisierung des Zustandsbildes hilfreich und sinnvoll. Der Beschwerdeführer sehe dies inzwischen auch wieder so (S. 4).
4.11 Dr. M.___ führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. April 2015 (Urk. 12/117) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Untersuchung habe von 15.45 bis 17 Uhr gedauert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Beginn des Gesprächs anwesend gewesen. Dr. M.___ habe dieses Vorgehen gewählt, um dem Beschwerdeführer einen erleichterten Einstieg in das Untersuchungsgespräch zu ermöglichen. Er habe die Ehefrau bald gebeten, im Warteraum Platz zu nehmen. Anschliessend habe er ein ausführliches Explorationsgespräch durchgeführt. Ein Thema seien die früher durchgemachten Folterungen gewesen. Der Gutachter habe dabei beobachtet, dass der Beschwerdeführer gefühlsmässig ruhig und sachlich von den Folterungen habe berichten können (S. 2).
Er habe Dr. M.___ mitgeteilt, dass er seit 2002 in der freien Wirtschaft keinen Arbeitsplatz mehr habe ausüben können (S. 2 unten). Der Beschwerdeführer wisse sodann offenbar nicht mehr genau, wann er bei Dr. B.___ in Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den im Gutachten genannten Zeitraum angegeben (S. 3 Ziff 1 b). Über eine Unterstützung in administrativen Angelegenheiten habe sich Dr. M.___ mit dem Beschwerdeführer nicht unterhalten. Er sehe darin kein Manko in Bezug auf das psychiatrische Explorationsgespräch (S. 3 Ziff. 1 c).
Zur Affektivität habe sich Dr. M.___ im psychiatrischen Teilgutachten unter dem Titel Befund gemäss dem AMDP-System ausführlich geäussert. Eine Suizidalität habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht manifest verstimmt, sondern vor allem schmerzgepeinigt gewesen. Bei der Schilderung der Schmerzen habe er die Augen oft geschlossen gehabt und mit leiser Stimme gesprochen. Diese Beobachtung habe für eine Fixation auf die Schmerzen gesprochen, eventuell auch für eine Aggravation. Es habe also nicht ein affektives Leiden vorgelegen, sondern vor allem eine psychosomatische Problematik, die als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren sei. Dr. M.___ weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch Dr. L.___ anlässlich der somatischen Untersuchung eine Aggravation festgestellt habe (S. 4 Ziff. 3).
Posttraumatische Störungen setzten gemäss DSM-IV folgende wichtige Beschwerden voraus: wiederkehrende und eindringliche Belastungen und Erinnerungen (Flashbacks), spezifische Gefühlsprobleme in Bezug auf die Traumatisierung und eine körperliche Reaktion bei Konfrontation mit ähnlichen Erlebnissen. Weiter gehe es auch um ein bewusstes Vermeiden von Orten, welche mit der Erinnerung in Zusammenhang stünden. Zusätzlich würden Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und übertriebene Schreckreaktionen auftreten. Wie Dr. M.___ im Gutachten dargelegt habe, seien diese Kernsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nicht vorhanden gewesen. Er könne vielmehr ruhig über die seinerzeitigen Geschehnisse sprechen. Er habe auch Situationen nicht vermieden, die der früheren Belastung ähnelten. So habe er sich 2011 während drei Wochen ohne psychische Probleme in der Türkei aufhalten können (S. 5 Mitte).
Dr. H.___ teile die Meinung, dass sein Patient die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung teilweise habe kompensieren können. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Untersuchungsgesprächs vom 3. November 2014 angegeben, dass er die ärztliche Therapie vor allem wegen der Schmerzen besucht habe. Über Flashbacks habe er Dr. M.___ nicht berichtet (S. 6 Mitte).
5.
5.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ nannte als Diagnosen chronifzierte, zerviko-thorako-sakro-coccygeale Schmerzen, eine Panalgie und eine ausgeprägte Aggravationstendenz. Von somatischer Seite wurde eine kleine Diskushernie L4/5 und narbige Veränderungen daselbst festgestellt (E. 4.7.3 hiervor). Der psychiatrische Gutachter Dr. M.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichtgradige depressive Episode. Zudem führte er als Diagnose auf, dass der Beschwerdeführer 1989/1991 Opfer von politischer Verfolgung und Folter geworden sei. Gemäss Dr. M.___ wirken sich die Diagnosen nicht anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit aus (E. 4.8.2).
Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ diagnostizierte zudem eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsänderung infolge der posttraumatischen Belastungsstörung (E. 4.4). Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat und ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit 2012 zu 100 % zugemutet werden kann (E. 4.8.4). Gemäss Dr. Z.___ und Dr. H.___ besteht dagegen eine volle Arbeitsunfähigkeit (E. 4.4 und 4.6).
Zunächst ist zu prüfen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 27. November 2014 abgestellt werden kann.
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Der Vorwurf im Schreiben von Dr. H.___ vom 13. Februar 2015, wonach die psychiatrische Begutachtung durch Dr. M.___ lediglich 45 Minuten statt der im Gutachten genannten 1.25 Stunden gedauert hätte (E. 4.10), lässt sich nicht belegen. Dr. H.___ war bei der psychiatrischen Begutachtung nicht anwesend und konnte lediglich die Schilderung seines Patienten wiedergeben. Dass der Beschwerdeführer Fragen des Gutachters während insgesamt lediglich fünf Minuten beantwortet haben könnte (E. 4.10), erscheint wenig plausibel, da gestützt auf eine Befragung von fünf Minuten kein Gutachten erstellt werden könnte. Zudem kommt es für den Aussagegehalt einer ärztlichen Stellungnahme rechtsprechungsgemäss nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2).
Zwar fehlen im psychiatrischen Teilgutachten Angaben zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der P.___ und in der O.___. Hingegen finden sich im Teilgutachten von Dr. L.___ Angaben über eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (Urk. 12/99 S. 7 Ziff. 2.4). Der Vorwurf, wonach die Anamnese fehlerhaft erstellt worden wäre, lässt sich daher nicht aufrechterhalten.
Im bidisziplinären Gutachten werden sodann die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Das Gutachten vermag sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert von medizinischen Gutachten.
5.4 Dr. M.___ legte im psychiatrischen Teilgutachten eingehend dar, weshalb die von Dr. H.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als remittiert zu erachten ist. Als Begründung führte er unter anderem an, dass der Beschwerdeführer ohne psychische Probleme eine Reise in die Türkei unternehmen konnte. Bei einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung, wie von Dr. H.___ diagnostizert, wäre dagegen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die lange Reise in die Türkei nicht hätte antreten können. Auch Dr. H.___ räumte im Schreiben vom 13. Februar 2015 ein, dass der Beschwerdeführer die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest teilweise kompensieren konnte (E. 4.10). Dr. M.___ konnte auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht bestätigen. Gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und an einer leichtgradigen depressiven Episode leidet.
Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014, E. 4.2).
6.
6.1 Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 139 V 547 E. 9.4). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzuweisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 140 V 290 E. 4.1).
6.2 Regelmässig liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapien in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
6.3 Der rheumatologische Gutachter Dr. L.___ wies auf eine massgebliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leiden des Beschwerdeführers und den objektiven rheumatologischen Befunden hin und gab an, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung ein extrem schmerzdemonstratives Verhalten gezeigt habe (E. 4.7.4). Dr. L.___ wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung problemlos längere Zeit habe sitzen können und dass er einen Teil seiner Kleider problemlos ausziehen konnte (E. 4.7.2 hiervor).
Gemäss Dr. L.___ lassen sich namentlich die aktive Bewegungseinschränkung der Schultergelenke und auch die geklagten Knieschmerzen aus organischer Sicht nicht erklären (E. 4.7.4). Es ist daher von Aggravation beziehungsweise davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht seit der letzten materiellen Beurteilung verbessert hat. Dem Beschwerdeführer kann daher aus psychiatrischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zugemutet werden.
7.
7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).
7.3 Der Beschwerdeführer arbeitete in der Vergangenheit auf dem ersten Arbeitsmarkt als Mitarbeiter in einer Wäscherei (Urk12/8).
Gemäss den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 im Bereich sonstige Dienstleistungen (Ziff. 94-96) ausgehend von Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von Fr. 4‘746.-- pro Monat erzielen können. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59‘372.-- (Fr. 4‘746.-- x 12: 40 x 41.7). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 59‘372.-- zu veranschlagen.
Nach Einschätzung von Dr. L.___ und Dr. M.___ kann dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden. Dabei ist von einem Tabellenlohn von Fr. 5‘210.-- auszugehen (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35 Total). Nachdem dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zugemutet werden können, ist der Tabellenlohn um 10 % zu kürzen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 58‘659.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41.7 x. 0.9).
Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 59‘372.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58‘659.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 1 %, womit kein Rentenanspruch mehr besteht.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 1 % zu Recht eingestellt hat. Die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2016 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger