Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00245 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 3. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, leidet seit Geburt an einer Hüftdysplasie (vgl. Urk. 6/3). Am 18. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 6/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/77).
1.2 Am 30. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/80). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte ein (Urk. 6/88; Urk. 6/95/4-14) und wies das erneute Leistungsbegehren – nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/101) – mit Verfügung vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 6/103).
1.3 Am 20. Februar 2013 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 6/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/114-115; Urk. 6/119; Urk. 6/121; Urk. 6/123-124) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. März 2014 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/126).
1.4 Am 6. November 2015 (vgl. Urk. 6/142/1) meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/137-138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/143; Urk. 6/147) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/150 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 18. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss das Eintreten auf ihr neues Leistungsgesuch sowie eine differenzierte Beurteilung, eventuell ein Gutachten (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungs-grundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 erfüllt sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den aktuellen Bericht ihres Hausarztes und verlangte eine differenzierte Beurteilung des Sachverhaltes; eventuell sei eine Begutachtung durchzuführen.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 26. November 2009 über die Untersuchung vom 5. November 2009 (Urk. 6/66). Er diagnostizierte eine Bewegungseinschränkung und schmerzhafte Belastungseinschränkung der rechten Hüfte bei Status nach angeborener hoher Hüftluxation und mehrfachen Operationen seit 1994 (S. 5 Ziff. 9). Die Beschwerdeführerin könne eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüft- und wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne repetitive Rotationsbelastungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- sowie Kälteexposition zu 100 % ausüben (S. 5 Ziff. 10).
3.3 Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 26. August 2011 (Urk. 6/95/11-12) im Wesentlichen die Diagnose einer Hüftgelenksluxation rechts bei Status nach Operationen im Jahr 1995 (S. 1 unten). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe während der Schwangerschaft zunehmend Beschwerden entwickelt; es seien Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte aufgetreten (S. 2 oben). Die Mechanik sei sicher verbesserbar durch eine periacetabulare Osteotomie (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei skeptisch gegenüber operativen Eingriffen (S. 1 Mitte).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 27. November 2011 (Urk. 6/88) aus, infolge der Hüftdysplasie sei eine chirurgische Intervention durchgeführt worden. Einen normalen Gang habe die Beschwerdeführerin indessen nie erreicht. Die Schmerzen persistierten in Ruhe und unter Belastung. Im Vergleich zu früher und nach der Geburt ihres Kindes sei die Erkrankung progredient. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht in der Lage, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
3.5 Dr. A.___ gab im Schreiben vom 8. Januar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/95/9-10) an, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stabil, sie sei aber nicht belastbar (S. 1 Mitte). Die Hüftluxation sei zwar korrigiert worden, jedoch nicht geheilt. Die Schmerzen träten unter Belastung auf, der Gang sei weiterhin nicht hinkfrei (S. 1 unten).
Im beiliegenden Bericht vom 11. Januar 2012 (Urk. 6/95/5-8) hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr im Reinigungsbereich arbeiten. Eine sitzende Tätigkeit von etwa zwei bis vier Stunden pro Tag wäre möglich (Ziff. 1.7). Als Eingliederungsmassnahme nannte er das Erlernen eines Berufes in sitzender Position (Ziff. 1.8). Eine berufliche Tätigkeit wäre im Umfang von 50 % möglich (Ziff. 1.9).
3.6 Vor diesem Hintergrund wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren am 7. Mai 2012 (Urk. 6/103) ab. Sie stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Y.___ vom 24. Februar 2012 und 12. März 2012 (Feststellungsblatt, Urk. 6/100 S. 3), wonach in den aktuellen Arztberichten keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und eine angepasste Tätigkeit gemäss RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 weiterhin zu 100 % möglich sei. In dieser früheren Stellungnahme (Urk. 6/74/2) hatte Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft attestiert. Eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit überwiegend im Sitzen (mit weiteren Einschränkungen) könne sie zu 100 % ausüben.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit den Neuanmeldungen vom Februar 2013 und November 2015 reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Berichte ein.
4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte im Bericht vom 11. Februar 2013 (Urk. 6/111) im Wesentlichen folgende Diagnosen:
- Coxarthrose rechts bei Status nach Hüftluxation bei kongenitaler Hüftdysplasie rechts
- Brustwirbelsäule (BWS)/LWS-Skoliose bei Fehlhaltung
- myofasziales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin klage über zunehmende Schmerzen im ganzen rechten Bein, gluteal beidseits, im Nacken, unteren Rücken und in der Sternumregion. Die Rücken- und Gelenkschmerzen würden beim Anlaufen, längerem Sitzen und Stehen verstärkt (S. 1 Mitte). Auffallend sei die ausgeprägte muskuläre Schwäche mit Schonhaltung, welche zu Schmerzen auf Grund von muskulären Triggerpunkten und Gelenkblockierungen führe. Eine operative Intervention löse die Problematik aus ihrer Sicht nicht (S. 2 Mitte). Aufgrund der chronischen Hüftproblematik rechts sei die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Gewichten sowie ohne Zwangshaltungen von maximal 50 % bis 60 %, also täglich vier bis fünf Stunden mit einer Pause von 30 Minuten nach zwei bis drei Stunden. Das Ersteigen von Leitern, vielen Treppen und das Knien seien nicht möglich. Beispielsweise seien leichte Büro- oder Sortierarbeiten, Arbeiten im Sitzen ohne starke Vorhalte und am Empfang möglich. Sinnvoll wäre eine Umschulung in einen Beruf mit wechselbelastender leichter körperlicher Tätigkeit (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 6/110) aus, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte, zunehmend auch im Bereich des Rückens, vor allem während der Schwangerschaft. Er könne die Einschätzung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ nur bestätigen.
4.4 Prof. Z.___ gab im Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 6/119) an, er sei nach wie vor der Ansicht, dass eine Reorientierung des rechten Acetabulums unbedingt mit der Beschwerdeführerin diskutiert werden müsse, auch wenn sie derzeit operative Massnahmen ablehne (S. 2 Mitte). Beschwerden habe sie nun vor allem in der Wirbelsäule und in beiden Hüften (S. 2 oben).
Im Bericht vom 2. September 2013 (Urk. 6/121) führte Prof. Z.___ aus, er verfüge derzeit nicht über Fakten, mit denen er gegenüber der Invalidenversicherung eine Verschlechterung dokumentieren könne, auch wenn sich die Situation mit Sicherheit im Laufe der letzten Jahre verschlechtert habe, was aufgrund der zugrunde liegenden orthopädischen Problematik erwartet werden müsse (S. 1 Mitte).
4.5 Am 30. Oktober 2013 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hüfte durchgeführt (vgl. Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/3-4). Im rechten Hüftgelenk zeigten sich eine deutliche Hüftgelenksdysplasie, eine fortgeschrittene Labrumdegeneration mit Einrissen und fortgeschrittene Knorpelschäden im Acetabulumbereich sowie eine vermehrte Schenkelhals-Antetorsion. Am linken Hüftgelenk bestünden ein kleiner Einriss an der Basis des anterosuperioren Labrums und ein Verdacht auf Delaminierung des Knorpels im anterolateralen Quadranten (S. 2).
4.6 Der Oberarzt des Psychiatriezentrums D.___, nannte im Eintrittsbericht vom 11. November 2013 (Urk. 6/124/5-6) die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 1 Mitte). Er gab an, die Beschwerdeführerin sei wach, gut gepflegt und freundlich. Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht reduziert, das Gedächtnis unauffällig. Sie sei affektlabil, nervös, innerlich unruhig und leide an Appetitlosigkeit und Schlafstörungen. Als Procedere schlage er regelmässige psychiatrische Gespräche sowie eine medikamentöse Therapie vor (S. 2 Mitte).
4.7 Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik nannte im Bericht vom 28. November 2013 (Urk. 6/124/1-2) die Hauptdiagnosen einer Coxarthrose rechts sowie einer Hüftdysplasie links (S. 1 Mitte). Das MRI der Hüften beidseits vom 30. Oktober 2013 zeige auf der rechten Seite arthrotische Veränderungen mit fortgeschrittenen Knorpelschäden acetabulär und teils auch am Femurkopf. Das Labrum sei degenerativ vergrössert und der Femurkopf entrundet. Im MRI würden sich fortgeschrittene degenerative Veränderungen bestätigen, so dass keine Indikation mehr für ein gelenkerhaltendes operatives Vorgehen gegeben sei (S. 1 unten). Es könnte eine therapeutische Hüftgelenksinfiltration erfolgen, ansonsten verbleibe nur der endoprothetische Gelenksersatz (S. 1 f.). Auf der linken Seite zeigten sich insgesamt noch deutlich bessere Verhältnisse. Die gegebenen Befunde könnten die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären. Eine Arbeitsfähigkeit in einem körperlich belastenden Beruf sei derzeit nicht gegeben. Wechselbelastende leichte Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 2).
4.8 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab im Arztzeugnis vom 4. Dezember 2013 (Urk. 6/124/3-4) an, die Beschwerdeführerin möchte zurzeit keine Operation durchführen lassen; sie habe Angst, dass sie nach einer Operation ihren Mutterpflichten nicht mehr nachgehen könnte (S. 1 unten). Auch aus seiner Sicht sei eine Halbtagesarbeit nur noch mit vielen Auflagen möglich (S. 2).
4.9 Dr. B.___ führte im Bericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/127) aus, dass im letzten Jahr Beschwerden lumbal und in der linken Hüfte dazu gekommen seien. Hier zeigten sich zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung der Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose. Dies seien neue Befunde, die eine erneute Überprüfung seitens der Invalidenversicherung bedingen würden (S. 2 Mitte).
4.10 Am 22. Juni 2015 wurden MRI-Untersuchungen der BWS, LWS und der Iliosakralgelenke (ISG) durchgeführt (Bericht der Radiologie der Universitätsklinik Balgrist, Urk. 6/135/1-2). Es zeigten sich eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit teilweise lumbalisiertem S1, im Bereiche des linken ISG ein Nearthros mit Knochenmarködem sowie im unteren BWS-Bereich eine einzelne Zone mit Knochenmarködem.
4.11 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 28. September 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/134) als Hauptdiagnosen beidseitige Hüftschmerzen sowie ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (S. 1 Mitte). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit an rechtsseitigen Hüftschmerzen leide. Nun seien auch zunehmende Schmerzen in der linken Hüfte dazu gekommen (S. 1 unten). Daneben bestünden seit Jahren Rückenschmerzen thorakolumbal und auch im ISG-Bereich. Aufgrund der Beschwerden seien deutliche belastungsabhängige Schmerzen vorhanden, vor allem in der Hüfte, mit einem hinkenden Gangbild, Schmerzen beim Anlaufen sowie rasch zunehmenden Schmerzen bei längerem Stehen (S. 2 oben). Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen, vorwiegend sitzend, ohne Zwangshaltungen, ohne Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg; vermehrtes Knien, Treppensteigen sowie das Besteigen von Leitern seien nicht möglich (S. 3 unten).
5.
5.1 Bereits im Rahmen der Neuanmeldung vom Februar 2013 gab es verschiedene Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Dr. B.___ diagnostizierte im Februar 2013 eine Coxarthrose. Sie ging aufgrund der chronischen Hüftproblematik nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50-60 % in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Der Orthopäde Prof. Dr. Z.___ hielt im September 2013 fest, dass sich die Situation mit Sicherheit verschlechtert habe, was er aber nicht dokumentieren könne. Aufgrund der orthopädischen Problematik habe eine Verschlechterung erwartet werden müssen. Der Oberarzt der Orthopädie der E.___ Klinik gab im November 2013 an, dass die radiologischen Befunde die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten. Er führte aus, dass ihr wechselbelastende leichte Tätigkeiten zumutbar seien, gab indessen nicht an in welchem Umfang respektive Pensum. Dr. F.___ hielt im Dezember 2014 eine Halbtagesarbeit nur noch mit vielen Auflagen für möglich. Dr. B.___ berichtete im April 2014 über zunehmende degenerative Veränderungen und eine Verstärkung der Rückenschmerzen aufgrund der Skoliose.
Dennoch trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das erneute Leistungsbegehren ein (Verfügung vom 19. März 2014, Urk. 6/126). Sie stützte sich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Y.___. Dieser hielt fest, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes (im Vergleich zur letzten RAD-Stellungnahme vom März 2012) nicht ersichtlich sei. In die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ scheine eine erhebliche soziale Komponente eingeflossen zu sein; es handle sich um eine differente Beurteilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts (Stellungnahme vom 17. Juni 2013, Urk. 6/112/2-3). Bei Vorliegen der gleichen Diagnosen respektive Funktionseinschränkungen sei auch die Leistungsfähigkeit gleich geblieben (Stellungnahme vom 13. Februar 2014, Urk. 6/125/2-3). Nach Eingang des Berichts von Dr. B.___ vom 1. April 2014 hielt Dr. Y.___ fest, dass die genannten Diagnosen und Funktionseinschränkungen bereits bekannt seien (Stellungnahme vom 8. Juli 2014, Urk. 6/129/2).
5.2 Aus den aktuellen Berichten ergibt sich, dass vermehrte Rückenschmerzen und Hüftbeschwerden nun auch links bestehen.
RAD-Arzt Dr. Y.___ verwies jeweils auf seine früheren Stellungnahmen und ging entsprechend weiterhin von einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit überwiegend im Sitzen aus (vgl. Stellungnahme vom 8. Dezember 2009, Urk. 6/74/2). Er äusserte sich weder zu den Rückenschmerzen noch zur Hüftproblematik auf der linken Seite.
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. November 2015 nahm RAD-Ärztin med. pract. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Stellung aufgrund der Aktenlage (Urk. 6/142/2-3). Sie führte aus, dass bei Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS aus medizinischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für verschiedene – näher bezeichnete – Tätigkeiten und Haltungen bestehe. Als angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah weiterhin zugemutet werden. An den RAD-Stellungnahmen vom Juni 2013, Februar 2014 und Juli 2014 könne festgehalten werden.
5.3 Die vermehrten lumbalen Beschwerden und neu aufgetretenen linksseitigen Hüftbeschwerden, wie sie insbesondere auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom September 2015 hervorgehen, wurden nicht näher berücksichtigt. Zwar erwähnte RAD-Ärztin med. pract. G.___ eine Schädigung der Hüftgelenke und der unteren LWS. Es handelte sich jedoch lediglich um eine Akten-Beurteilung, eine Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei einer Coxarthrose um eine fortschreitende degenerative Erkrankung handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Abklärung des medizinischen Sachverhaltes erforderlich, kann doch eine Verschlechterung auch der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. So wird der Beschwerdeführerin in den neueren Arztberichten lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Ob dies zutreffend ist, wird sich nach weiteren Abklärungen herausstellen. Angesichts der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden eingeschränkten Hüftflexion (vgl. Bericht Dr. B.___, Urk. 6/111 S. 2 oben) erscheint es ausserdem fraglich, ob eine längere sitzende Tätigkeit tatsächlich (besser) geeignet ist. Ohne materielle Beurteilung kann jedenfalls nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte bestehen genügend Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung.
5.4 Demnach hat die Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.1, E. 1.2 und E. 1.3). Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 6. November 2015 eintrete.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni