Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00248




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 20. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, von Beruf Fachmann für Betriebsunterhalt, meldete sich am 26Juli 2010 erstmals unter Hinweis auf Sucht und ADHS bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Medizinische Massnahmen; Urk. 7/3), welches Gesuch die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2010 abwies, da der Versicherte das 20. Altersjahr bereits überschritten hatte (Urk. 7/10). Mit Gesuch vom 2. Februar 2015 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, unter Hinweis auf einen seit 1. September 2014 bestehenden Rückfall (Depression und physische und psychische Erkrankung, Überlastung bei der Arbeit und private Überlastung sowie Rückfall mit Medikamenten; Urk. 7/13). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/20) und tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/23) sowie erwerblicher (Urk. 7/27) Hinsicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 5. November 2015; Urk. 7/29; Einwand vom 30. November 2015; Urk. 7/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2016 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/35 = Urk. 2).


2.    Dagegen lässt X.___ hierorts am 17. Februar 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien IV-Leistungen (insbesondere berufliche Massnahmen) zu gewähren (1.), eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu verfügen sei (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (3.; vgl. Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er alsdann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 3). Mit Vernehmlassung vom 17. März 2016 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2016 (Urk. 6) enthält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müsste. Daher und aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich kein zweiter Schriftenwechsel, und es kann bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Daraus folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 127 V 294 E. 5a und Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet; dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3.3, ZAK 1992 S. 169).

    Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.

3.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Die weitere Erkrankung wäre ausserdem gezielt bei Besserung der Suchterkrankung therapeutisch aussichtsreich behandelbar (Urk. 2).

3.2    Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass er neben der Drogensucht an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Obwohl die Suchtproblematik mehrfach behandelt worden sei, habe sich die psychische Situation nicht gebessert. Vielmehr habe der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtern werde. Sollten berufliche Massnahmen abgelehnt werden, sei die Verwaltung zur Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung anzuhalten, damit verlässliche Aussagen zur Gesundheitsschädigung und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (Urk. 1).


4.

4.1    Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthalten die Akten im Wesentlichen die folgenden Unterlagen:

4.2    Im Bericht Y.___ vom 27. Oktober 2014, wo der Beschwerdeführer vom 15. September bis 16. Oktober 2014 freiwillig zum stationären Benzodiazepin- und Ritalinentzug hospitalisiert war, diagnostizierte die verantwortlich zeichnende Oberärztin med. pract. Z.___ psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom F19.2 sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, anamnestisch) F90.0. Sie führte im Wesentlichen aus, der Eintritt sei auf freiwilliger Basis erfolgt, der Entzug sei auf einer psychiatrischen Akutstation durchgeführt worden. Aufgrund eines Verstosses gegen die Behandlungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer vorzeitig entlassen werden müssen (Urk. 7/20 S. 16 ff.). Für die Dauer der Behandlung wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/20 S. 12).

4.3    Dr. med. univ. A.___, Oberarzt Psychiatrie am B.___ Zentrum für Suchtmedizin, wo der Beschwerdeführer seit 9. September 2015 (richtig: 2014 [Urk. 7/13/5 Ziff. 6.5, Urk. 7/20/7-9]) in ambulanter Behandlung steht, stellte in seinem bei der IV-Stelle am 30. März 2015 eingegangenen Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23 S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F13.25)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Stimulantien einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F15.25)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (F11.22).

    Dr. A.___ gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer, der seit dem 14. Lebensjahr Partydrogen und seit dem 17. Lebensjahr Heroin konsumiere, habe mehrere stationäre Entzüge hinter sich. Zur Zeit werde eine heroin-, methadon- und morphingestützte Substitutionsbehandlung, flankiert von supportiven ambulanten Gesprächen, durchgeführt. Längerfristig seien intermittierende Episoden von Arbeitsunfähigkeiten bzw. Krankheitsausfällen aufgrund depressiver Phasen zu erwarten. Die Substanzproblematik zeichne sich durch mehrere Rückfälle in den vergangenen Jahren aus, ein Benzodiazepinentzug habe keine nachhaltige Wirkung gezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, diese werde auf maximal 50 % geschätzt, wobei zur genauen Quantifizierung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eine Potentialabklärung empfohlen werde. Es sei davon auszugehen, dass zusätzlich zur Symptomatik des ADHS im Erwachsenenalter Durchhalte-, Abgrenzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit eingeschränkt seien; die Stressregulation erscheine insgesamt erheblich reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei maximal zu 5 Stunden täglich möglich (Urk. 7/23; vgl. auch Zeugnisse, mit denen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % bis 100 % bescheinigt wurde [Urk. 7/20/7-9]).

4.4    Gestützt auf die vorgenannten Berichte hielt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 23. Oktober 2015 fest, an Diagnosen würden eine Benzodiazepin- und Drogenabhängigkeit sowie ein ADHS genannt. Die genannten Einschränkungen bezüglich depressiver Störungen stünden in enger Beziehung zur Suchtproblematik. Das weiter genannte ADHS wäre gezielt bei Besserung der Suchterkrankung therapeutisch aussichtsreich behandelbar. Insofern sei aktuell von einem deutlich im Vordergrund stehenden Suchtgeschehen auszugehen (Urk. 7/28 Feststellungsblatt für den Beschluss, S. 3).

4.5    Im Austrittsbericht des Sanatoriums O.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2015, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung des B.___ zum Xanax-Abbau sowie bei psychischer Dekompensation mit zunehmender depressiver Entwicklung nach Beziehungsproblemen vom 2. bis 7. Oktober 2010 stationär behandelt worden war, stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt med. pract. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 1):

    Hauptdiagnosen:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (F13.2)

    Nebendiagnosen:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (F11.2)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien einschliesslich Koffein: Abhängigkeitssyndrom

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

    Er gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe über starke Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit und Motivationsverlust geklagt sowie ein Morgentief beschrieben und sich eine psychische Stabilisation und einen Abbau von Xanax gewünscht, da er sich durch die hohen Xanax-Dosen nur noch antriebsloser fühle. Psychopathologisch habe der Patient bei Eintritt formalgedanklich leicht verlangsamt, jedoch geordnet gewirkt. Es seien zudem fraglich akustische Sinnestäuschungen sowie Derealisations- und Depersonalisationserleben zu eruieren gewesen. Am 7. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer – nachdem er sich auf der Station nicht wohlgefühlt habe - auf eigenen Wunsch sowie entgegen ärztlichem Rat nach Hause entlassen worden. Er sei angehalten worden, sich wieder beim B.___ vorzustellen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte med. pract. D.___ nicht (Urk. 3/3).

4.6    Vom 8. Oktober bis zum 12. November 2015 war der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung des B.___ in der E.___ hospitalisiert, bei psychotischer Symptomatik vor dem Hintergrund einer multiplen Substanzabhängigkeit und ADHS. Im Austrittsbericht vom 21. Dezember 2015 stellte der verantwortlich zeichnende Oberarzt med. pract. F.___ folgende Diagnosen:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: psychotische Störung durch Methylphenidat (F15.5)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom (F19.2)

- Anamnestisch: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F.33.0)

    Med. pract. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, beim Patienten sei - bei einem vorgängig diagnostizierten ADHS - die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Methylphenidat nach ICD-10 zu stellen. Die psychotische Symptomatik sei auf die hohe Methylphenidat Dosis zurückzuführen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 3/4).


5.    

5.1    Aus den vorliegend aufgeführten Berichten der behandelnden Ärzte geht unzweifelhaft hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen und somit ein Suchtgeschehen besteht. Jedoch wurden in den ärztlichen Berichten weitgehend übereinstimmend zusätzliche psychiatrische Diagnosen gestellt (insbesondere ADHS sowie eine rezidivierende depressive Störung [unterschiedlicher Schweregrade]), denen Dr. A.___ - wenn auch nicht mit ausführlicher Begründung sowie unter dem Vorbehalt, dass zur genauen Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit eine Potentialabklärung vorzunehmen seiebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (vgl. Urk. 7/23). Vor diesem Hintergrund überzeugt jedoch nicht ohne Weiteres, wenn die Beschwerdegegnerin einen invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschaden allein damit verneint, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei. Aber auch in Bezug auf das Abhängigkeitsverhalten kann ein relevanter Gesundheitsschaden nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. So wird in den vorliegenden ärztlichen Berichten nicht zur invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen - Frage Stellung genommen, ob und gegebenenfalls inwiefern zwischen Suchtproblematik und den diagnostizierten begleitenden psychischen Gesundheitsschäden ein Zusammenhang oder eine Wechselwirkung besteht, womit nicht beurteilt werden kann, ob die Sucht nach der massgeblichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hievor) invalidisierend ist. Entsprechende Angaben wären umso erforderlicher gewesen, als auch der Beschwerdeführer einen seit Kindheit (vor-)bestehenden psychischen Gesundheitsschaden geltend gemacht und darauf hingewiesen hat, dass er bereits seit seinem 8. Altersjahr wegen ADHS und Depression psychiatrisch behandelt worden sei (vgl. Einwand vom 30. November 2015, Urk. 7/32). So hat das Bundesgericht wiederholt ausgeführt, es sei in der Fachwelt grundsätzlich anerkannt, dass die Symptome des ADHS andere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen hervorrufen oder mit ihnen einhergehen können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2011 vom 28. März 2012 E. 3.2 und I 29/06 vom 9. August 2007 E. 6.1).

5.2    Lassen sich die entscheidenden Fragen anhand der vorliegenden Berichte nicht beantworten und enthalten diese im Übrigen auch keine zuverlässigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, ist eine umfassende psychiatrische Begutachtung angezeigt. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Rahmen der zu veranlassenden Begutachtung wird dabei nicht nur abzuklären sein, ob und gegebenenfalls welche psychischen Gesundheitsschäden mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, wobei – nachdem die stationären Behandlungen teilweise im Kontext mit psychosozialen Belastungen standen (vgl. etwa Urk. 3/3 S. 1 und Urk. 7/20 S. 17) - allfällige Gesundheitsstörungen auch nachvollziehbar von solchen Belastungen abzugrenzen sein werden (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ebenfalls werden im Gutachten die im Lichte der Rechtsprechung massgebenden Fragen zu beantworten und insbesondere dazu Stellung zu nehmen haben, ob und gegebenenfalls wie die Suchtmittelabhängigkeit und allfällige psychische Begleiterkrankungen zusammenhängen beziehungsweise wie es sich mit allfälligen Wechselwirkungen verhält (vgl. wiederum E. 2.2 hievor). Auch wird sich das Gutachten dazu zu äussern haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, zumutbar ist, trotz eines allfälligen Gesundheitsschadens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter ist zu klären, ob ein Suchtmittelentzug zumutbar ist und was davon im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Gegebenenfalls wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aufzufordern, sich einem Entzug zu unterziehen, und hernach die Arbeitsfähigkeit zu berurteilen. Anschliessend wird die IV-Stelle neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.3    Da die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, steht sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- PKRück AG, Postfach, 8042 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann