Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00249




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 21. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen

Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, Mutter von zwei Kindern (geboren 1991 und 1993), war zuletzt als Raumpflegerin/Reinigerin tätig (Urk. 6/8, Urk. 6/12) und bezog ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/31). Anlässlich der in den Jahren 2003, 2006 und 2008 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 6/34, Urk. 6/39, Urk. 6/43, Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 24. September 2010 (Urk. 6/72) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten gestützt auf ein am 14. September 2009 erstattetes orthopädisches Gutachten (Urk. 6/66) bei einem Invaliditätsgrad von 8 % auf. Auf eine neuerliche Anmeldung der Versicherten vom 18. Mai 2012 (Urk. 6/84) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2012 nicht ein (Urk. 6/90). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2012 bestätigt (Urk. 6/103, Verfahren Nr. IV.2012.01087).

1.2    Am 7. April 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Krankheit und einen Magenbypass erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/104). Die IV-Stelle holte unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. September 2015 erstattet wurde (Urk. 6/163). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/167, Urk. 6/171) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/176 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 20. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
21. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens.

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit - mit näher genanntem Belastungsprofil - sei ihr zu 70 % zumutbar (S. 2 oben). Die neu genannten Diagnosen stellten keinen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG dar. Die Einschränkungen seien vor allem psychosozial bedingt und somit für die Invalidenversicherung nicht relevant. Die Invalidenversicherung habe nicht dafür einzustehen, dass aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse keine Therapie möglich sei (S. 2 unten). Mittels Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 Mitte).

2.3    Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die Invaliditätsbemessung (S. 4 f. Ziff. 2.1-3) und rügte des Weiteren, dass die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden zu Unrecht nicht als IV-relevant anerkannt würden (S. 4 Ziff. 2). Sodann bemängelte sie das psychiatrische Teil-Gutachten des Y.___-Gutachtens (S. 5 f. Ziff. 2.4). Sie machte geltend, dass nach wie vor psychische Beschwerden vorhanden seien, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Gesamtbeurteilung der psychischen und physischen Beschwerden bei mindestens 50 % liege (S. 6 Ziff. 2.5).


3.    Die Aufhebung der Rente im Jahr 2010 (Urk. 6/72) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 14. September 2009 (Urk. 6/66). Darin nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 6 unten):

- Status nach Entfernung eines Phäochromozytoms (Mitte 1998)

- langanhaltende depressive Episode (seit 1998)

- passageres Zervikalsyndrom (seit 1998)

- Tendenz zu rezidivierenden Schultersubluxationen rechts (2005)

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit leichter foraminaler Wurzel-kompression L5 links (2007)

    Dr. Z.___ führte aus, diese Diagnosen seien unterdessen aktuell in jeder Beziehung wesentlich gebessert (S. 6 unten). Er attestiere der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In angepasster Tätigkeit (schulter- und rückenadaptiert) attestiere er eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, mit Tragen und Heben von Gegenständen rechts bis maximal 5 kg, links bis maximal 10 kg, ohne länger dauernde vornüber geneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne rezidivierende Überkopfbewegungen rechts (S. 7 unten).



4.

4.1    Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens ergingen im Wesentlichen folgende Berichte:

4.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, berichtete am 20. August 2014 (Urk. 6/114) und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach laparoskopischer Oberbauchadhäsiolyse rechts lateral und distaler Magenbypassoperation sowie laparoskopischer Gelegenheitsappendektomie am 5. April 2013 (B.___) wegen Adipositas Grad II. Er führte aus, aufgrund dieses Eingriffes sei die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.1).

4.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, B.___, berichtete am 20. August 2014 (Urk. 6/120/1-5), er behandle die Beschwerdeführerin seit Anfang 2013 (Ziff. 1.2), wobei die Behandlung eine Ernährungsanpassung und Eiweiss-Steigerung sowie Physiotherapie zum Muskelaufbau beinhalte (Ziff. 1.5). Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Depression mit Essstörung, unter psychiatrischer Therapie seit Mai 2014

- unklare Myalgien und Bauchschmerzen bei Muskelverlust

    Er führte aus, in der Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Leistung der Beschwerdeführerin auf etwa 30 % reduziert. Die Ausdauer sei eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort im Umfang von vier Stunden täglich möglich (Ziff. 1.7).

4.4    Am 2. Oktober 2014 (Urk. 6/121) berichteten die Ärzte der D.___, die Beschwerdeführerin habe vom 14. November 2012 bis 2. April 2013 und vom 5. Februar bis 30. April 2014 in ihrer Behandlung gestanden (Ziff. 1.2). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit zirka 1999

- Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit zirka Anfang 2012

    Sie führten aus, anlässlich der ambulanten Abklärung im November 2012 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Ehemann sie nach einer im August 1998 erfolgten Operation eines Phäochromozytoms wie ausgewechselt erlebt habe. Ihr langjähriger Neurologe habe ihr unter anderem ein Antidepressivum verschrieben. Bis zirka im Frühling 2011 sei es ihr deutlich besser gegangen. Sie habe Teilzeit gearbeitet und sei Hausfrau gewesen. Seit Anfang 2012 habe sie jedoch zunehmend unter Ängsten, Insuffizienzgefühlen, körperlicher Schwäche, Ess- und Weinanfällen gelitten. Ab Herbst 2012 sei nochmals eine deutliche Zustandsverschlechterung eingetreten, dies bei psychosozialer Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin sei niederfrequent stützend psychotherapeutisch begleitet und die Psychopharmakotherapie optimiert worden. Im Rahmen weiterer - näher genannter - Therapiemassnahmen habe die Beschwerdeführerin Panikattacken erlitten (S. 2 Ziff. 1.4). Aufgrund der Komorbiditäten und der Chronizität der Erkrankungen sei von einer eher mässigen Prognose auszugehen. Zudem sei wegen der Sprachbarriere eine psychotherapeutische Intervention eher von geringem Nutzen. Dennoch sei davon auszugehen, dass durch eine integriert psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zumindest eine Symptomreduktion und eine damit einhergehende Teilarbeitsfähigkeit wieder möglich werden könne (Ziff. 1.4 am Ende). Das Zustandsbild nach April 2014 sei ihnen nicht bekannt (Ziff. 1.7). Aufgrund des Therapieabbruchs könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell nicht beurteilt werden (Ziff. 1.11).

4.5    Am 28. Mai 2015 berichtete Dr. C.___, B.___ (Urk. 6/157/1-3), die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 zur zweiten Jahreskontrolle gesehen zu haben (S. 1 Mitte). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem Gewichtsverlauf zufrieden. Allerdings beklage sie weiterhin ausgeprägte Myalgien in Oberschenkel und Oberarmen sowie eine eingeschränkte Lebensqualität. Sie habe wiederholt Bauchschmerzen nach dem Essen. Auch in psychischer Hinsicht bestehe eine ausgeprägte Belastungssituation: sie esse nicht mehr mit der Familie und sehe alle zwei Monate einen Psychiater, wobei sie aus persönlichen Gründen zum dritten Ansprechpartner wechseln wolle. Sie sei deprimiert und weine täglich (S. 1 unten). Es sei unbedingt die psychiatrische Mitbehandlung zu intensivieren und eine medikamentöse Therapie zu diskutieren (S. 2 unten).

4.6    Am 8. September 2015 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/163/1-76). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich beigebrachte Akten (S. 7 ff.) sowie ihre im Juni, Juli, und August 2015 durchgeführten Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin (S. 24 ff.), Psychiatrie und Psychotherapie (S. 29 ff.), Chirurgie (S. 40 ff.), Orthopädie (S. 45 ff.) sowie Neurologie (S. 54 ff.; vgl. S. 4 unten).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Ar-beitsfähigkeit (S. 67):

- anamnestisch rezidivierende Schulter-Luxationen (letztmalig im Mai 2015)

- klinisch Supraspinatus Tendinose

- gemischte Zephalea

- Status nach Entfernung eines asymptomatischen Phäochromozytoms 1998

- chronischer Spannungskopfschmerz

- intermittierend aufgepfropfte migräniforme Schmerzspitzen

- Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links 2008

- bei Diskopathien und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 mit leichter foraminaler Wurzelkompression L5 links (Magnetresonanztomografie der Lendenwirbelsäule vom 7. April 2008)

- aktuell keine lumboradikulären Beschwerden, kein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom

    Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits-higkeit (S. 68):

- Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32)

Differentialdiagnose: Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen

- chronische passagere postprandiale und belastungsabhängige Bauchschmerzen wohl funktioneller Natur mit/bei

- Dumpingsyndrom bei

- Status nach laparoskopischem distalem Magenbypass wegen Adipositas Grad II und

- Status nach laparoskopischer Bridendurchtrennung und Verschluss einer inneren Hernienlücke

- Status nach offener Adrenalektomie rechts wegen asymptomatischen Phäochromozytoms

- heberdensche Polyarthrose

- rezidivierende Unterschenkel-Krampi links

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführerin gesamtmedizinisch konstant mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten. Hingegen seien ihr leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten mit einer Einschränkung von 30 % zumutbar. Das Belastungsprofil in einer Reinigungstätigkeit sei bekanntlich je nach Arbeitsplatz sehr unterschiedlich, sodass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht generell beziffert werde. Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg sollten vermieden werden, ebenso Tätigkeiten in vorwiegend einseitiger Körperstellung. Auch Tätigkeiten mit wiederholten Überkopfbewegungen rechts seien wegen der Gefahr einer rezidivierenden Schulterluxation nicht zumutbar. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte zumindest seit 2009 (S. 72 f.).

    Die partielle Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Sinne einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit bei ansonsten vollschichtiger Arbeitsfähigkeit wurde aus neurologischer Sicht mit einer Kopfschmerzproblematik begründet. Gemäss dem am Gutachten beteiligten Neurologen seien dabei auch allfällige Arbeitszeitausfälle infolge migräniformer Kopfwehexazerbationen mitberücksichtigt (S. 71 f.). Aus psychiatrischer Sicht verneinten die Gutachter eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (S. 70 oben).

4.7    Am 18. November 2015 berichteten die Ärzte der D.___, (Urk. 6/173), die Beschwerdeführerin habe nach einem zirka halbjährigen Unterbruch am 6. Oktober 2014 wieder eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Zunächst habe sich ein einigermassen stabiles Zustandsbild mit kaum ausgeprägter depressiver Symptomatik, aber immer noch Angstzuständen, gezeigt. Sie habe eine 50 %-Stelle als Reinigungskraft antreten können. Im Laufe der nächsten Monate sei aber eine erneute Verschlechterung mit einer Zunahme von depressiven Symptomen zu beobachten gewesen (S. 1 oben). Die seit Jahren bestehende schwierige familiäre Situation belaste den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zusätzlich. Sie versuche aber, die Termine im D.___ möglichst regelmässig wahrzunehmen, was ihr wegen unregelmässigen Arbeitseinsätzen aber kaum gelinge. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit mindestens Oktober 2014 zu 50 % ein und könnten sich nicht vorstellen, dass sie in der freien Wirtschaft je mehr als 50 % tätig sein könne (S. 1 Mitte). Aufgrund des Krankheitsverlaufes sei vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung und Angststörung mit Panikattacken auszugehen. Die seit Jahren bestehende schwierige und sehr belastende familiäre Situation habe zu einer Verstärkung der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszüge geführt. Ausserdem bestehe ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (S. 1 unten, S. 2 oben).


5.

5.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Be-schwerdeführerin vom April 2014 (Urk. 6/104) eingetreten ist, gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom September 2010 (Urk. 6/72) anspruchsrelevant verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.2-3). Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin beim Y.___ ein Gutachten ein. Dieses beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und erweist sich als für die streitigen Belange umfassend. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung eines den Rücken- und Schulterbeschwerden Rechnung tragenden Belastungsprofils zu 70 % arbeitsfähig ist. Die um 30 % reduzierte Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit begründeten sie mit der Kopfschmerzproblematik.

    Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die im Rahmen der Y.___-Be-gutachtung vorgenommene psychiatrische Beurteilung, gemäss welcher der psychische Zustand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. Hinsichtlich der weiteren beteiligten Fachdisziplinen stellte sie - und im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin - das Gutachten nicht in Frage, weshalb auch seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, insofern die Beweiswertigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen sind.

5.2    Der am Y.___-Gutachten (Urk. 6/163/1-76) beteiligte Psychiater führte in seiner Beurteilung aus, es könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit einiger Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation stecke. Sie sei 1998 wegen eines Phäochromozytoms operiert worden. Es sei ihr dann einige Jahre eine Rente zugesprochen worden, der Grund sei nicht ganz klar. Sie scheine unter Kopfschmerzen gelitten zu haben. Eine Verschärfung der Situation sei durch familiäre Schwierigkeiten aufgrund der Drogen-Abhängigkeit des Sohnes eingetreten, welche die Beschwerdeführerin nun schon längere Zeit beschäftige. Sie habe dann 2012 eine ambulante psychiatrische Therapie begonnen, wobei es immer wieder zu längerdauernden Unterbrüchen gekommen sei (S. 37 oben).

    Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am ehesten mit Anpas-sungsstörungen im Rahmen der psychosozial belastenden Situation reagiert habe, die möglicherweise tatsächlich das Ausmass einer rezidivierenden depressiven Störung von mittelschwerem Ausmass angenommen hätten. Diagnostisch werde zudem noch eine Angststörung erwähnt, doch diese nur ungenügend beschrieben. Heute zeigten sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer Angstsymptomatik leide. Diese Störung könne demnach zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Es könne auch keine relevante affektive Störung bestätigt werden, denn dazu stimme das objektive Zustandsbild in keiner Weise mit den subjektiven Angaben überein. Bei einer depressiven Störung wäre es nicht möglich, ein vordergründig derart unauffälliges Bild zu vermitteln, wie die Beschwerdeführerin es heute demonstriere. Es falle zudem auch auf, wie die Beschwerdeführerin sehr diffuse und ungenaue Angaben mache, oft auch ausweiche, teilweise auch ganz klar unwahre Angaben mache. Insgesamt sei daher der Zustand nicht nachvollziehbar (S. 37 Mitte).

    Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen werden, dass die depressive Störung remittiert sei. Da das Verhalten doch auffällig sei, müsse vermutet werden, dass mögliche akzentuierte Persönlichkeitszüge eine Rolle spielen dürften, welche das subjektiv wechselhafte Verhalten erklären könnten. Es bestehe mittlerweile auch ein gewisser Krankheitsgewinn, indem die Beschwerdeführerin von einigen Aufgaben im Haushalt entbunden worden sei, da der Ehemann ihr vieles abzunehmen scheine (S. 37 unten).

    Die Laborabklärungen hätten aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin eher unterdosiert eine antidepressive Therapie durchführe. Es könne daher allenfalls diskutiert werden, ob die Resorption ungenügend sei oder ob die Beschwerdeführerin die Medikation tatsächlich im angegebenen Ausmass und in dieser Dosierung einnehme. Andererseits müsse aufgrund der Remission der depressiven Symptomatik auch festgestellt werden, dass eine dauerhafte antidepressive Behandlung zurzeit nicht notwendig sei (S. 38 oben).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, einer einfach und klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung im Vollpensum nachzugehen. Eine Einschränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustands nicht begründen (S. 38 Mitte).

5.3    Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, dass die psychiatrische Unter-suchung nicht gründlich und umfassend gewesen sei, da sie nur 55 Minuten gedauert habe, beziehungsweise noch weniger lang, nachdem ihre Aussagen von einer Dolmetscherin hätten übersetzt werden müssen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass nicht die Dauer der Abklärung entscheidend ist, sondern ihre Qualität. So kommt es rechtsprechungsgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3, 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3, I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1). Insofern stösst die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik ins Leere.

5.4    Inhaltlich rügte die Beschwerdeführerin, das psychiatrische Teil-Gutachten gehe zu Unrecht und im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Das Gutachten setze sich nicht fundiert mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und Psychiater auseinander, ziehe voreilige Schlüsse (Remission) und berücksichtige zu wenig, dass sie unter Medikamenteneinwirkung (Antidepressiva) gestanden habe. Im Bericht der B.___ vom Mai 2015 (vorstehend E. 4.5) werde explizit erwähnt, dass „in psychischer Hinsicht eine ausgeprägte Belastungssituation bestehe“. Empfohlen werde, die psychische Mitbehandlung „unbedingt zu intensivieren“. Somit erschiene es sehr unwahrscheinlich, dass anlässlich der nur zwei Monate später stattfindenden psychiatrischen Begutachtung bereits keine psychischen Beschwerden mehr vorhanden gewesen sein sollen. Zu wenig gewürdigt worden seien auch die Berichte und Einschätzungen der Ärzte der D.___ (vorstehend E. 4.4 und E. 4.7). Die Ärzte des D.___ hätten eine seit 1999 bestehende depressive Störung diagnostiziert. Eine solche verschwinde nicht in wenigen Monaten. Die Ärzte des D.___ seien von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausge-gangen. Ihr Bericht vom November 2015 (vorstehend E. 4.7) belege schliesslich eine gegenüber dem Jahr 2012 eingetretene deutliche Ver-schlechterung.

5.5    Der am Y.___-Gutachten beteiligte Psychiater hat seine Schlussfolgerung, wonach bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen einer remittierten depressiven Störung auszugehen sei, unter Bezugnahme auf die Vorakten sowie die Befundlage, die Angaben der Beschwerdeführerin und seine Beobachtungen anlässlich der Untersuchungssituation nachvollziehbar begründet. Die diagnostische Beurteilung durch die Ärzte des D.___ hat er gewürdigt und dabei nicht ausgeschlossen, dass bei der Beschwerdeführerin zuweilen tatsächlich eine rezidivierende depressive Störung mittelschweren Ausmasses, wie sie von den Ärzten des D.___ gemäss Bericht vom Oktober 2014 (vorstehend E. 4.4) diagnostiziert worden war, vorlag. Er hat aber auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine relevante affektive noch eine Angststörung bestätigen konnte und die Beschwerdeführerin für einfache und klar strukturierte Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtete. Dass der Gutachter voreilige Schlüsse gezogen hätte, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.

5.6    Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zu wenig berücksichtigt worden sei, dass sie anlässlich der Begutachtung unter Medikamenteneinwirkung gestanden habe, überzeugt sodann bereits deshalb nicht, da der anlässlich der Begutachtung erhobene Medikamentenspiegel eine eher unterdosierte antidepressive Therapie ergab.

5.7    Dass der Allgemeinmediziner Dr. C.___ im Mai 2015 empfahl, die psychiatrische Mitbehandlung unbedingt zu intensivieren (vorstehend E. 4.5), lässt nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer fachärztlich feststellbaren krankheitswertigen psychischen Störung schliessen. In diesem Zusammenhang gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin massgeblich durch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. vorstehend E. 1.3), insbesondere die Drogenabhängigkeit des Sohnes aber auch finanzielle Sorgen (vgl. Urk. 6/163/31 unten), mitbestimmt wird. Der am Y.___-Gutachten beteiligte Psychiater hielt demensprechend fest, dass aufgrund einer etwas labilen Persönlichkeitskonstellation auch in Zukunft mit einem etwas wechselhaften Verlauf zu rechnen sei, hauptsächlich dafür ausschlaggebend allerdings die psychosozialen Schwierigkeiten, insbesondere die Probleme mit dem drogenabhängigen Sohn, sein dürften (Urk. 6/163/39 Mitte).

5.8    Die gutachterliche Beurteilung betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich insgesamt als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Der Bericht der Ärzte des D.___ vom November 2015 (vorstehend E. 4.7), welcher nach Erstattung des Gutachten verfasst wurde, steht dem nicht entgegen. Darin wird zwar von einer Zunahme von depressiven Symptomen berichtet, zum Schweregrad der Depressivität werden jedoch keine durch objektive Befunde untermauerte Aussagen gemacht, welche die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren würden. Zudem wird auch in diesem Bericht erneut auf die seit Jahren bestehende schwierige familiäre Situation hingewiesen, ohne dass nachvollziehbar dargelegt würde, dass beziehungsweise inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine davon zu unterscheidende verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt.

    Im Übrigen muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie schon mehrere Therapieunterbrüche zu verzeichnen hat (vgl. vorstehend
E. 4.4) und sie die im Oktober 2014 im D.___ wieder aufgenommene psychiatrisch-therapeutische Behandlung überdies nicht regelmässig wahrnimmt (vgl. vorstehend E. 4.7), was gegen einen massgeblichen psychischen Leidensdruck spricht. Unregelmässige Arbeitseinsätze stellen dabei keinen Hinderungsgrund dar, zumal die Beschwerdeführerin nur in einem 50 %-Pensum arbeitet (Urk. 6/163/30 Mitte).

5.9    Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des von den Y.___-Gutachtern formulierten, den Rücken- und Schulterbeschwerden Rechnung tragenden Belastungsprofils zu 70 % arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Ein sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkender psychischer Gesundheitsschaden ist demgegenüber nicht ausgewiesen.

    Im Vergleich zum Gutachten von Dr. Z.___ vom September 2009 (vorstehend E. 3), in welchem der Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war und welches die Grundlage für die Aufhebung der Rente im Jahr 2010 bildete, ist damit eine leichte Verschlechterung eingetreten. Zu prüfen bleibt, ob sich diese rentenrelevant auswirkt.


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali-deneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

6.5    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE 2012 ab, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin kein regelmässiges Einkommen erzielt habe, und ermittelte für das Jahr 2015 ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 52‘842.40. Dem stellte sie ein ebenfalls gestützt auf die LSE 2012 ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 36‘989.70 gegenüber, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % resultierte. Einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie - aus näher dargelegten Gründen (Urk. 5) - nicht vor (Urk. 6/165, Urk. 2 S. 2 oben).

    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie arbeite seit 2008 regelmässig in einem Teilzeitpensum. Seit September 2014 arbeite sie zu 50 % im E.___. Als Valideneinkommen sei mindestens der von ihr im E.___ erzielte, auf ein 100 %-Pensum aufgerechnete Lohn einzusetzen, womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 ein massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 55‘181.-- resultiere. Beim Invalideneinkommen sei sodann dem erheblich eingeschränkten Belastungsprofil Rechnung zu tragen, welches im Rahmen eines Leidensabzugs von mindestens 20 % zu berücksichtigen sei. Ausgehend vom im E.___ erzielten, auf ein 70 %-Pensum aufgerechneten und nominallohnbereinigten sowie um 20 % gekürzten Lohn errechnete die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 30‘901.00 und damit einen Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.1-3).

6.6    Die Beschwerdeführerin war vor dem Bezug der ganzen Rente im Jahr 1999 während zwei Jahren als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Bis im Jahr 2008 ging sie - abgesehen von ein paar vereinzelten Arbeitseinsätzen wohl in Privathaushalten (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/113) - keiner Arbeitstätigkeit nach (Urk. 6/133). Ab 1. Juni 2008 war die Beschwerdeführerin im Umfang von etwa drei Stunden pro Tag als Raumpflegerin im F.___ tätig (Urk. 6/115 Ziff. 1.2, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Daneben reinigte sie zudem stundenweise in Privathaushalten (Urk. 6/163/33 oben, vgl. auch Urk. 6/113). Die Anstellung im F.___ wurde der Beschwerdeführerin aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2015 gekündigt (Urk. 6/134). Seit 1. September 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Spezialreinigung, Hausdienst, im E.___, wobei sich das Pensum zunächst auf 80 % belief und seit 1. November 2014 50 % beträgt (Urk. 6/135). Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass unter den gegebenen Umständen das von ihr im E.___ erzielte Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen ist, zumal der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge nicht über ihre gesundheitliche Situation orientiert ist (Urk. 6/137 S. 2 unten), sodass das erzielte Einkommen den Lohn wiederspiegelt, den die immer in der Reinigungsbranche tätig gewesene Beschwerdeführerin als Gesunde erzielen kann. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 54‘635.-- (Fr. 2‘101.35 x 2 x 13; vgl. Urk. 6/135 S. 1 Mitte) beziehungsweise Fr. 55‘181.-- (Fr. 54‘635.10 x 1.01; vgl. Urk. 6/165 Mitte) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2015.

6.7    Ob die Arbeit der Beschwerdeführerin im E.___ mit dem von den Y.___-Gutachtern formulierten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) vereinbar ist, ist mangels aktenkundigem Tätigkeitsbeschrieb unklar. Sollte die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___-Gutachten formulierten Belastungsprofil Rechnung tragen, so beliefe sich das Invalideneinkommen im Jahr 2015 auf Fr. 38‘627.-- (Fr. 54‘635.10 x 0.7 x 1.01) und resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann das Invalideneinkommen in diesem Fall nicht gekürzt werden, da ein Abzug nur in Frage kommt, wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird (vgl. vorstehend E. 6.4).

    Wenn die Tätigkeit im E.___ dem im Y.___-Gutachten formulierten Belastungsprofil nicht Rechnung tragen sollte, so wäre zur Ermittlung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin auf die LSE 2012 abzustellen. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 70%igen Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit für das Jahr 2015 ein nicht zu beanstandendes Invalideneinkommen von Fr. 36‘990.-- (Fr. 4‘112.-- ./. 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.01 x 1.01 x 0.7; vgl. Urk. 6/165). Zu prüfen bleibt, ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist.

6.8    Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

6.9    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das von den Y.___-Gutachtern formulierte Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht dazu, dass sie ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält für Frauen genügend Stellen bereit, welche diesem Profil Rechnung tragen. Dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit keine vorwiegend einseitige Körperstellung einnehmen sollte, sie mithin auf eine Arbeit angewiesen ist, die die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg nicht zumutbar sind, führt nicht zu einer lohnmässigen Benachteiligung im Vergleich zu gesunden Mitbewerberinnen, sind Arbeiten mit darüber hinaus gehenden Tragebelastungen für Frauen doch eher selten. Schliesslich wurde bei der im Y.___-Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Eine weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin unter Hinwies auf die von den Gutachtern empfohlenen medizinischen Massnahmen geltend machte (Urk. 1 S. 5 oben), ist nicht ausgewiesen und wäre auch nicht im Rahmen eines Abzugs zu berücksichtigen, da der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist - wie dies auf die Beschwerdeführerin zutrifft - keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgehenden Abzug rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 mit Hinweis auf 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2, E. 3.3).

    Weitere Merkmale, die einen Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 36‘990.--.

    Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55‘181.-- mit dem Invaliden-einkommen von Fr. 36‘990.-- resultiert ein rentenausschliessender Invalidi-tätsgrad von 33 %.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs Christen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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