Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00250




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kudelski



Urteil vom 24. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, leidet seit frühster Kindheit unfallbedingt an einer hochgradigen Hörschädigung, weswegen ihr Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit der erstmaligen beruflichen Ausbildung, behinderungsbedingte Mehrkosten für berufliche Weiterbildungen sowie Hilfsmittel wie Hörgeräte, Schreibtelefone, Signalanlagen, FM-Anlagen, SIP-Videophone und Dienstleistungen Dritter in Form von Dolmetscherkosten zugesprochen wurden (Urk. 6/13, Urk. 6/31 = Urk. 6/32, Urk. 6/35, Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/53, Urk. 6/58, Urk. 6/72, Urk. 6/78, Urk. 6/82, Urk. 6/86, Urk. 6/92, Urk. 6/107, Urk. 6/109, Urk. 6/116, Urk. 6/136, Urk. 6/140, Urk. 6/146, Urk. 6/157, Urk. 6/161, Urk. 6/166).

1.2    Im April 2015 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärdensprachdolmetscherkosten im Rahmen einer Weiterausbildung zur Berufsbildnerin (Urk. 6/168).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/172, Urk. 6/176) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 6/178 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärdensprachdolmetscherkosten für den Weiterausbildungskurs zur Berufsbildnerin zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Am 25. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (Urk. 9). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).







Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IVG angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG).

    Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft (Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit. a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditätsbedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten (Abs. 4).

    Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. No-vember 2009 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin bereits angemessen eingegliedert sei. Aufgrund der bisher erbrachten finanziellen Leistungen im Rahmen der laufenden Weiterausbildung zur Kunsttherapeutin würden keine weiteren Kosten für zusätzliche Weiterausbildungen übernommen (S. 1). Die Weiterausbildung stehe nicht mehr im Verhältnis zu den konkreten erwerblichen Möglichkeiten (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Arbeitgeberin habe den Besuch der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin gefordert. Die Weiterausbildung erfülle die notwendigen Voraussetzungen. Ihr Arbeitsplatz sei ohne Besuch dieser Weiterausbildung auf längere Sicht hin gefährdet (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 9 S. 2 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärdensprachdolmetscherkosten im Rahmen der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin hat.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin ist seit einem in frühester Kindheit erfolgten Unfall hochgradig hörgeschädigt (vgl. Urk. 6/5/1-2, Urk. 6/20, Urk. 6/49, Urk. 6/154-155). Nach Beendigung der Schulpflicht an der Gehörlosenschule konnte sie durch Unterstützung der Invalidenversicherung (Urk. 6/13) im April 1991 eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Zahntechnikerin erfolgreich abschliessen. In der Folge war sie in einer entsprechenden Anstellung tätig (vgl. Urk. 6/39-40). Danach bildete sich die Beschwerdeführerin selbständig zur diplomierten Sozialpädagogin weiter und arbeitete auch in dieser Tätigkeit (vgl. Urk. 6/48, Urk. 6/56, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/111, Urk. 6/125). Seit September 2010 absolviert sie Module für die Weiterausbildung zur diplomierten Kunsttherapeutin, wobei die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärdensprachdolmetscherkosten übernimmt. Diese Weiterausbildung ist bisher noch nicht abgeschlossen (vgl. Urk. 6/116, Urk. 6/136, Urk. 6/146, Urk. 6/161). Seit dem Jahr 2013 ist die Beschwerdeführerin als Kunsttherapeutin in einem Pensum von 70 % bei der Stiftung Y.___ angestellt (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2).

3.2    Für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der – gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG - geltend gemachten behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärdensprachdolmetscherkosten für eine zusätzliche berufliche Weiterausbildung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964.-- (vgl. Urk. 6/167-168), muss diese geeignet und angemessen sein sowie dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden. Eine Notwendigkeit der Massnahme zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird demgegenüber nicht vorausgesetzt (vorstehend E. 1.3).

3.3    Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 (Urk. 6/174 = Urk. 3/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass diese im Rahmen ihres Arbeitsalltages als Kunsttherapeutin auch Aufgaben im Bereich Berufsbildung/Praxisanleitung übernehme und einen gehörlosen Auszubildenden begleite. Da die Beschwerdeführerin für diese Begleitungen fachlich geeignet sei, habe sie von ihr auch den Besuch der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin gefordert. Eine Geeignetheit der Beschwerdeführerin für die entsprechende Massnahme - wobei die Weiterausbildung den intellektuellen Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss (Urteil des Bundesgerichts
I 285/05 vom 23. Dezember 2005 E. 3.2.3) - lässt sich hieraus ohne Weiteres erkennen. Aus den guten Noten anlässlich der Erstausbildung zur Zahntechnikerin (Urk. 6/21, Urk. 6/39) sowie den wiederholt erfolgreich abgeschlossenen Weiterausbildungen und teilweise leitenden Tätigkeiten im Berufsalltag (vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/79, Urk. 6/110/11, Urk. 6/141/9-10, Urk. 6/144/1) sind die allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin ersichtlich. Eine persönliche sowie sachliche Angemessenheit ist als gegeben anzusehen. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 46-jährige Beschwerdeführerin wird noch einige Jahre im Berufsalltag stehen, so dass der angestrebte Eingliederungserfolg und die lediglich fünftägige Weiterausbildung auch in zeitlicher Hinsicht angemessen erscheinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) stehen die vorliegend strittigen Mehrkosten der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin in der Höhe von Fr. 8‘964.-- auch in einem vernünftigen Verhältnis zum erwartenden Eingliederungserfolg, erhöhen sich dadurch sicherlich die Chancen und Karrieremöglichkeiten der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Durch die neu übertragenen Aufgaben wäre auch eine allfällige Lohnerhöhung durchaus realistisch. Folglich führt die Weiterausbildung zur Erhaltung und sogar Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, verlangte die Arbeitgeberin von der Beschwerdeführerin doch ausdrücklich den Besuch dieser Weiterausbildung, wobei die Beschwerdeführerin danach auch über eine vielfältigere Einsatzmöglichkeit im Berufsalltag verfügt. Eine konkrete Gefährdung der aktuellen Arbeitsstelle ohne den Besuch der geforderten Weiterausbildung ist hingegen nicht ohne Weiteres ersichtlich.

    Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdeführerin angestrebte berufliche Weiterausbildung zur Berufsbildnerin geeignet und angemessen. Zudem wird dadurch ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder sogar verbessert. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG für die behinderungsbedingten Mehrkosten aufzukommen.

3.4    Soweit die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass sie bereits für die Weiterausbildung der Beschwerdeführerin zur Kunsttherapeutin rund Fr. 400‘000.-- an Mehrkosten übernehme (Urk. 2 S. 2), vermag dies nichts an der vorliegenden Beurteilung der finanziellen Angemessenheit der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin zu ändern. Bei einer Vermischung der behinderungsbedingten Mehrkosten der beiden Weiterausbildungen wäre eine Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit nichtbehinderten Personen gefährdet, welche ebenfalls mehrere Weiterausbildungen absolvieren können. Sodann übersieht die Beschwerdegegnerin mit dem geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits optimal eingegliedert sei und keinen Anspruch auf die bestmögliche Eingliederung habe (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden sollen, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist. Es handelt sich bei der Weiterausbildung im Gegensatz zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gerade nicht um eine eigentliche Eingliederungsmassnahme. Dadurch werden bereits ausgebildete und eingegliederte Personen den Nichtbehinderten bezüglich der Weiterausbildung gleichgestellt, weshalb auch nicht die gleiche Regelung gilt wie bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (vorstehend E. 1.3; Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand
1. Januar 2016, Rz 3027).

3.5    Die behinderungsbedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 8‘964.-- für die fünftägige Weiterausbildung zur Berufsbildnerin wurden mittels Kostenvoranschlag der Stiftung Z.___ ermittelt (vgl. Urk. 6/167). Dabei wurde die Tarifvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Z.___ berücksichtigt. Einwände gegen diesen Kostenvoranschlag brachte die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 400.-- (vgl. Art. 5bis Abs. 1 IVV) wird dadurch deutlich überstiegen, weshalb die behinderungsbedingten Mehrkosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.

3.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärdensprachdolmetscherkosten im Rahmen der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin hat. In Anbetracht der bisher insgesamt vergüteten - doch beträchtlichen behinderungsbedingten Mehrkosten für Weiterausbildungen wird sich für zukünftige Weiterausbildungen die Frage der finanziellen Angemessenheit sicherlich erneut stellen. Dies ist allerdings im jeweils konkreten Fall zu prüfen. Zudem wäre allenfalls auch in Betracht zu ziehen, ob sich im Rahmen der technischen Weiterentwicklung von Spracherkennungssoftware möglicherweise eine kostengünstigere Alternative zu einem Gebärdensprachdolmetscher ergeben könnte, dank derer die Beschwerdeführerin dennoch Weiterausbildungen wahrnehmen könnte.

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten in Form von Gebärdensprachdolmetscherkosten im Rahmen der Weiterausbildung zur Berufsbildnerin hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerKudelski