Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00253




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 21. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt bis Februar 2013 als Reinigerin im Teilzeitpensum bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/10, Urk. 7/12, Urk. 7/27). Am 18. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit Februar 2013 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten (Urk. 7/31, 7/34) durch die Z.___, welche das Gutachten am 21. April 2015 (Urk. 7/43) erstattete. Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen diese am 19. Juni 2015 Einwand erhob und mit der Einwandbegründung vom 14. Oktober 2015 weitere Arztberichte einreichte (Urk. 7/47, Urk. 7/56). Am 12. November 2015 nahm das Z.___ zu den neuen Berichten Stellung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-68). Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

1.3

1.3.1    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben, denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

1.3.2    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen
vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck (E. 4.4.2)


1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss
Z.___-Gutachten vom 21. April 2015 bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, das Gutachten des Z.___ erfülle die rechtlichen Kriterien für die Verwertbarkeit von medizinischen Berichten nur teilweise. Es setze sich insbesondere aus psychiatrischer Sicht ungenügend mit den vorbestehenden Einschätzungen anderer Ärzte auseinander. Diese divergierten erheblich von der Einschätzung der Z.___-Gutachter. Zudem habe sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzen geändert und die neu beachtlichen Indikatoren seien im Gutachten nicht geprüft worden. Es sei daher auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte abzustellen, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1/5, Urk. 7/56).

3.    

3.1

3.1.1    Das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/43/2-35) beruht auf allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen sowie otorhinolaryngologischen Untersuchungen. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Anamnestisch chronisches Nacken-Schulter-Arm-Syndrom links (ICD-10 M53.1), mögliches leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4), ansonsten auf orthopädischer Ebene unauffälliger Untersuchungsbefund, (2) unklare Hautrhagaden palmar beidseits (ICD-10 R23.4), (3) Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, links akzentuiert (ICD-10 H90.3), (4) intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82), aktuell ohne Hinweis auf periphere vestibuläre Funktionsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), (2) ein anamnestisch chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne ausstrahlende Symptomatik, (3) eine anamnestisch postherpetische Neuralgie im Kopf-/Nackenbereich links (ICD-10 G53), (4) ein Status nach Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts 2006 (ICD-10 Z98.8/T92.2), anamnestisch im Alltag weitgehende Beschwerdefreiheit, (5) beginnende degenerative Veränderungen Knie rechts (ICD-10 M17.1), (6) Adipositas (BMI 34 kg/m2; ICD-10 E66.0), (7) arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), sowie (8) Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1; Urk. 7/43/25).

3.1.2    Im psychiatrischen Teilgutachten hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Sie habe nicht über Ängste berichtet und keine Phobien erwähnt. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebs im Laufe des Tages ergeben. Die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass ihrer geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Auch habe die Beschwerdeführerin morgens keine Mühe aufzustehen und mache jeweils einen zweistündigen Spaziergang. Bis auf schwere Arbeiten könne sie den Haushalt selbständig führen. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn und dessen Familie und mit ihrer Freundin habe sie praktisch täglich Kontakt. Eine ausgeprägte psychiatrische Komorbidität liege nicht vor und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Hinweise auf unbewusste Konflikte würden fehlen. Das Scheitern aller therapeutischen Bemühungen hänge im Wesentlichen damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen. Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte depressive Störung könne nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, klage nicht über Lebensverleider oder Suizidgedanken und verbringe den Tag sehr aktiv. Dies sei mit einer Depression nicht vereinbar. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe damit nicht (Urk. 7/43/9-12).

3.1.3    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Aktivitäten ohne repetitive Überkopfbewegungen der Arme und ohne Zwangshaltungen des Nackens und des Rumpfes sowie der unteren Extremitäten. Aus neurologischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stellten, und Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm seien von der Beschwerdeführerin zu meiden. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik, bei zwar unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion, bestünden zusätzliche qualitative Einschränkungen, sodass sturzgefährdende Tätigkeiten nicht geeignet seien. In entsprechend adaptierten Tätigkeiten bestehe aus otoneurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Erkrankung diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachgehen zu können. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe aufgrund der unklaren Hauterkrankung mit Rhagaden an beiden Handflächen eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sowie in jeder anderen Tätigkeit mit einer Exposition der Hände gegenüber reizenden Stoffen. Für entsprechend adaptierte Tätigkeiten bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, qualitativ angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch im Haushalt bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43/26-27).

3.2    Im Arztbericht vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/54/1-3) des A.___, Rehabilitationszentrum für Psychosomatik, wurden im Wesentlichen die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bei schwerer Belastung durch Tod des Sohnes 2000, sowie generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) seit 2000 gestellt. Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Oktober 2014 zwei- bis dreimal in der Woche in psychiatrisch-psychotherapeutischer und gruppentherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund der Depression und anderer Diagnosen weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zugemutet werden. Zusätzlich zu den primär krankheitsbedingten Einschränkungen bestünden relevante soziobiographische Faktoren (plötzlicher Tod des Sohnes, Gewalterfahrung, Aggressivität durch Exmann und Schwiegereltern).

    Im Bericht des A.___ vom 13. August 2015 (Urk. 7/51) führten die behandelnden Ärzte aus, es bestehe im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Es würden psychiatrisch-psychotherapeutische und internistische Behandlungen alle 14 Tage sowie monatliche dermatologische Kontrollen durchgeführt. Die gruppentherapeutische Behandlung sei Mitte Juni 2015 aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten gestoppt worden.

3.3

3.3.1    Mit Bericht vom 12. November 2015 (Urk. 7/59) nahmen die Gutachter des Z.___ zu den seit der Begutachtung eingegangenen Berichten (E. 3.2) dahingehend Stellung, dass an den Schlussfolgerungen des Gutachtens festzuhalten sei. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine ausgeglichene Stimmung, eine lebhafte Psychomotorik und einen guten Bezug zur Realität gezeigt. Das Auftreten von Halluzinationen habe sie verneint und auch keine Ängste erwähnt. Sie habe berichtet, dass sie gut schlafen könne, keine Mühe habe, morgens um 05.00 Uhr aufzustehen. Weiter habe sie ausgeführt, dass sie bei trockenem Wetter täglich frühmorgens einen zweistündigen Spaziergang mache und dabei meistens alleine unterwegs sei. Nach dem Frühstück mache sie erneut Spaziergänge bis meistens um 15.00 Uhr. Regelmässig besuche sie auch die Innenstadt und werde dabei gelegentlich von einer Freundin begleitet. Insbesondere habe sie erwähnt, dass sie eine sehr gute Beziehung zum Sohn und zur Schwiegertochter habe und dass sie oft auch die Wochenenden beim Sohn und dessen Familie verbringe. Die Gutachter hielten fest, in den Schilderungen ihres Alltags sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Beschwerdeführerin dabei durch irgendwelche depressive Symptome eingeschränkt wäre. Die im Bericht vom A.___ geschilderten Ängste könnten deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden. Es sei auch mit einer Angststörung nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin weder zu Hause noch ausserhalb ihrer Wohnung Ängste habe und sich auf stundenlange Spaziergänge begeben könne, ohne dass sie dabei durch irgendwelche Beschwerden eingeschränkt sei. Auch sei auffallend, dass man am 29. Juli 2015 eine schwere depressive Episode diagnostiziert habe, was eigentlich eine stationäre psychiatrische Behandlung zur Folge haben müsste. Zwei Wochen später sei nur noch eine mittelgradige depressive Episode erwähnt und festgehalten worden, dass es bei der Beschwerdeführerin immer wieder Phasen gäbe, in denen sie kaum unter Einschränkungen leide. Die Beschwerdeführerin sei bis 2012 nie in psychiatrischer Behandlung gestanden und habe bei der psychiatrischen Begutachtung keine depressiven Symptome gezeigt. Es bestünden also keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer schweren depressiven Störung leide. Die Diagnose einer depressiven Störung könne in keiner Art und Weise bestätigt werden (Urk. 7/59/2).

3.3.2    Die Gutachter führten aus, es sei bemängelt worden, dass keine Tests durchgeführt worden seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass psychologische Tests im Rahmen einer Begutachtung nicht verwertbar seien, da sie weitgehend die subjektive Einschätzung der Exploranden abbildeten und somit kein objektiver Befund erhoben werden könne. Alle Fragebogen, die zur Erfassung von Depressionen oder anderer psychischer Störungen verwendet werden könnten, seien für den klinischen Alltag (zum Beispiel zur Prüfung von Veränderungen vor und nach Durchführung einer Behandlung) entwickelt worden. Keines dieser Verfahren sei aber geeignet, im gutachterlichen Kontext die Beschwerden eines Versicherten zu objektivieren. Solche Verfahren würden nur vordergründig eine Objektivität vorspiegeln, weshalb sie von der Anwendung solcher Tests im gutachterlichen Kontext geradezu abraten würden. Die Fremdeinschätzung sei im Rahmen des psychopathologischen Befundes, wo keinerlei depressive Symptome hätten festgestellt werden können, erfolgt (Urk. 7/59/3).

3.3.3    Die Gutachter hielten weiter fest, die Sozialisation der Beschwerdeführerin sei unauffällig gewesen. Sie habe während Jahrzehnten ohne irgendwelche Schwierigkeiten in der Schweiz gearbeitet, es handle sich also um eine leistungswillige Person. Die Beschwerdeführerin sei belastet durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit und die angespannte wirtschaftliche Situation, was aber keinen Einfluss auf ihre Funktionsfähigkeit habe. Sie habe eine sehr gute Beziehung mit ihrem Sohn, mit Freundinnen und habe praktisch täglichen Kontakt mit ihrem sozialen Netzwerk. Sie sei ausserdem eine kommunikationsfähige Person. Eine Motivation, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bestehe allerdings nicht. Die Beschwerdeführerin besuche regelmässig eine Psychotherapie und nehme Antidepressiva ein. Wie erwähnt, könne keine eigentliche psychiatrische Störung diagnostiziert werden und es bestünden auch keine Indikationen für eine psychiatrische Behandlung. Therapieoptionen bestünden nicht und Eingliederungsmassnahmen könnten aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht erfolgreich durchgeführt werden. Im Rahmen der Untersuchung hätten zudem Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und der dargelegten subjektiven Krankheitsüberzeugung bestanden. Insbesondere falle auf, dass sie den Alltag aktiv gestalte, stundenlange Spaziergänge unternehme und gleichzeitig betone, dass sie aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr arbeiten könne. Es bestehe also auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung und den Alltagsaktivitäten (Urk. 7/59/3-4).


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 21. April 2015 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/43/3-5) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 7/43/7, Urk. 7/43/11, Urk. 7/43/17, Urk. 7/43/21, Urk. 7/43/24). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) nahm der psychiatrische Gutachter zu den anderen psychiatrischen Einschätzungen Stellung (Urk. 7/43/11-12, E. 3.3.1) und setzte sich mit der Frage nach der Notwendigkeit psychologischer Tests auseinander (E. 3.3.2). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere erlaubt das Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Indikatoren (vgl. nachfolgend E. 4.2).

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen geändert hat und das Z.___-Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung von BGE 130 V 352 eingeholt wurde (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.2.2    Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1.3) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können, was vorliegend der Fall ist. Die vom psychiatrischen Gutachter detailliert erhobenen Befunde waren grundsätzlich unauffällig. Auch liessen sich weder psychopathologische Symptome noch ein sozialer Rückzug feststellen. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt gemäss Gutachter nicht vor, ebenso keine schwere, chronische körperliche Begleiterkrankung. Die in der Untersuchung festgestellte Diskrepanz zwischen der subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin und den objektivierbaren Befunden würde einen IV-relevanten Gesundheitsschaden grundsätzlich bereits ausschliessen. Somatoforme Schmerzstörungen gelten zudem nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, das Scheitern therapeutischer Bemühungen hänge im Wesentlichen mit der subjektiven Krankheitsüberzeugung und der damit einhergehenden fehlenden Motivation der Beschwerdeführerin zusammen (E. 3.1.2). Eine Behandlungsresistenz beziehungsweise das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ist damit zu verneinen. Auch Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung nicht möglich (E. 3.3.3). Der Gutachter hat sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur befasst und sich mit den Ressourcen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zum sozialen Kontext sowie zur Konsistenz wurde sowohl im Gutachten als auch nochmals im Bericht vom 12. November 2015 (E. 3.3) ausführlich Stellung genommen. So wurde insbesondere ausgeführt, die Sozialisation der Beschwerdeführerin sei unauffällig und es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen Alltagsaktivitäten und subjektiver Krankheitsüberzeugung. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist somit ebenfalls nicht gegeben. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen, hat praktisch täglich Kontakt mit ihrem sozialen Netzwerk und betätigt sich täglich körperlich.

4.2.3    Insgesamt hat die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte anführt (E. 2.2), ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Gutachter nahmen zu den entsprechenden Berichten ausführlich Stellung (E. 3.3) und entgegen der Beschwerdeführerin beinhalten diese keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an den Ausführungen der Gutachter zu zweifeln.

4.4    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte bis mittelschwere qualitativ angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5-6) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

5.    

5.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und arbeitete rund 16 Jahre mehrheitlich als Hilfsmetzgerin und ab 2008 als Reinigungsmitarbeiterin im Teilzeitpensum. Zwischenzeitlich bezog sie ausserdem Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/2/4, Urk. 7/12). Die Beschwerdeführerin hat somit überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt und es ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Tätigkeiten ausführen würde. Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt werden kann, ist sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von denselben Zentralwerten auszugehen. Sind die beiden Einkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung und es rechtfertigt sich ein Prozentvergleich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1). Dabei entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75). Ein solcher Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Im Übrigen würde selbst bei Gewährung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (von 25 %) resultieren.

5.2    Die rentenabweisende Verfügung vom 20. Januar 2016 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett