Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00257 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 20. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, meldete sich erstmals am 10. September 2009 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Asperger Syndrom/Autismus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. August 2010 ein (Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2010 zu (Urk. 6/27; Verfügungsteil 2, Urk. 6/25).
Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilte der Arbeitgeber des Versicherten der IV-Stelle mit, dass eine Pensumsreduktion erfolgt sei (Urk. 6/29), woraufhin die IV-Stelle die Rente überprüfte, einen neuen Einkommensvergleich vornahm und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % die bisherige Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente herabsetzte (Verfügung vom 19. Mai 2011, Urk. 6/37; Verfügungsteil 2, Urk. 6/35).
Am 26. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigungen an (Urk. 6/40).
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Eingangsdatum) ersuchte er um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 6/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Bezug auf die Rente (Vorbescheid vom 25. August 2015, Urk. 6/51; Einwand vom 23. September 2015, Urk. 6/60; ergänzende Einwandbegründung vom 28. Oktober 2015, Urk. 6/64) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 auf das neue Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente nicht ein (Urk. 6/66). Hiergegen erhob der Versicherte am 19. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 6/78/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil heutigen Datums guthiess (Verfahrens-Nr. IV.2016.00083).
Die IV-Stelle holte zur Abklärung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 3. August 2015 ein (Urk. 6/47) und stellte mit Vorbescheid vom 3. August 2015 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht (Urk. 6/48), wogegen der Versicherte am 16. September 2015 Einwand erhob (Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-85), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen An- und Auskleiden und Körperpflege auf indirekte Hilfe Dritter angewiesen sei. Es könne weder eine Pflege- noch Überwachungsbedürftigkeit angerechnet werden. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (Gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. März 2016 [KSIH])
Rz. 8048 könne die gleiche Hilfeleistung nur einmal entweder in der Teilfunktion der Lebensverrichtungen oder als lebenspraktische Begleitung angerechnet werden. Die Hilfestellungen der Mutter seien somit bereits berücksichtigt. Die Hilfestellung bei der Bewältigung der Administration könne, da einfache strukturierte Arbeiten anfielen, nur im Umfang von 15-20 Minuten pro Woche angerechnet werden. Entsprechend sei die lebenspraktische Begleitung zu verneinen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass es ihm krankheitsbedingt nicht möglich sei, alleine und ohne Anleitung die täglich anfallenden Haushaltsarbeiten sowie die Wochenkehr zu erledigen. Hinzu kämen feinmotorische Schwierigkeiten, die ihn bei diversen dieser Verrichtungen einschränkten und einen Unterstützungsbedarf begründeten. Ebenso sei Anleitung im Bereich der Hygiene notwendig (Kontrolle Lebensmittel, Waschen der Kleider). Es sei ihm auch nicht möglich, strukturierte Arbeiten durchzuführen, wie beispielsweise Einkaufs- und Menüplanung. Entsprechend sei der Unterstützungsbedarf bei den täglich anfallenden Haushaltsarbeiten mindestens 15 Minuten pro Tag, für die wöchentlich durchzuführenden grösseren Reinigungen und das Erledigen der Wäsche zwei Stunden wöchentlich. Zusammen mit der Unterstützung bei der Haushaltsführung sowie der bereits anerkannten Hilfe im administrativen Bereich von wöchentlich 20 Minuten sei der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung klar ausgewiesen. Angesichts des Alters der Mutter dürften nur zurückhaltende Anforderungen an die Schadenminderungspflicht gestellt werden (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass eine lebenspraktische Begleitung nur jenen Versicherten zukomme, die aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig wohnen könnten. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei die Mithilfe der Familienmitglieder anzurechnen. Aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass die Mutter sich seit jeher um sämtliche Belange im Haushalt gekümmert habe, der Beschwerdeführer entsprechend keine Anleitung, Kontrolle und Motivation erhalte, die anfallenden Tätigkeiten auszuführen. Im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter sei er entsprechend stabil aufgehoben und soweit auch selbständig, da die Wochenstrukturierung durch die ausserhäusliche Tätigkeit und den eingeübten Tagesablauf gegeben sei. Ein über die Schadenminderungspflicht der Mutter hinausgehender Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten sei demnach nicht ausgewiesen (Urk. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.3 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
2.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
2.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.6 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
3. Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 3. August 2015 (Urk. 6/47) hielt die Abklärungsperson zum Tagesablauf des Beschwerdeführers fest, dass er täglich um 05.45 Uhr durch den Wecker wach werde. Danach gehe er ins Erdgeschoss und nehme ein Frühstück mit Jogurt, Müsli und Milch ein. Der Beschwerdeführer mache sich für die Arbeit bereit. Für den Arbeitsweg nehme er das Velo; er sei so schneller. Die Arbeit als Hilfsgärtner bereite dem Kunden Mühe; das Arbeitsverhältnis sei gefährdet, die Konflikte präsent. So rege er sich z.B. auf, wenn ein Kollege das Radio laufen lasse; er könne sich dann nicht richtig konzentrieren. Das Team bestehe aus acht Mitarbeitern. Der Vorgesetzte habe die Arbeit umorganisiert, sodass es dem Beschwerdeführer heute schwerer falle, seine Leistung im gesetzten Rahmen zu erbringen. Die Mittagspause sei eine Stunde. Die Mutter koche täglich für beide; er kehre mit dem Velo zum Essen nach Hause zurück. Nach dem Essen sei er wieder bei der Arbeit und kehre danach erneut zurück. Es gebe eine Autismus-Selbsthilfe-Gruppe. Dort verkehre er alle 14 Tage. Die Anlässe würden jeweils drei Stunden dauern; die erste Stunde werde unter den Betroffenen geredet; die zwei weiteren Stunden seien durch Z.___ geleitet, der durch diverse Autismus-Themen als Vortrag und Präsentation führe. Es komme vor, dass der Beschwerdeführer auch alleine einen Waldspaziergang mache. Vor ein paar Wochen sei er z.B. nach Zürich gereist und habe bei der Seeüberquerung mitgemacht; schwimmen könne er. Nach dem Abendessen sei er in seinem Zimmer anzutreffen. Er beschäftige sich mit ihm wichtig erscheinenden Sachen; so lese er Karten und präge sich Orte und Wege ein, oder er führe z.B. Selbstgespräche. Später gehe er zu Bett (Urk. 6/47/2).
In Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen führte die Abklärungsperson zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund kognitiver Defizite auf die regelmässige und erhebliche indirekte Hilfe seiner Mutter angewiesen sei beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege. Entsprechend könnten diese zwei Bereiche angerechnet werden. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Reinigen nach Verrichtung der Notdurft und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er auf keine Hilfe im Sinne des Gesetzes angewiesen (Urk. 6/47/3 f.).
Der Beschwerdeführer sei nicht auf dauernde und regelmässige lebenspraktische Begleitung angewiesen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. Er erhalte im Grundsatz keine Anleitung, Kontrolle und Motivation im Haushalt. Die Mutter kümmere sich seit jeher um sämtliche Belange des Haushalts. Er sei nicht in die Arbeiten involviert. Es bestehe zudem keine Gefahr der Verwahrlosung, die eine Einweisung in ein Wohnheim nötig machen würde. Der Beschwerdeführer lebe seit Jahrzehnten im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter (Urk. 6/47/4).
4. Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer nebst den zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auch lebenspraktische Begleitung benötigt, bzw. ob Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades oder solche mittleren Grades besteht.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere des Abklärungsberichts ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und des Weiteren auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den zwei Lebensverrichtungen An- und Auskleiden sowie Körperpflege eingeschränkt ist.
4.2 In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung ist der Beschwerdeführer für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sowie zur Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung der Isolation von der Aussenwelt auf keine Hilfestellung im Sinne des Gesetzes angewiesen, was auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb (vgl. E. 2.4, E. 3, Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 5). Unklar ist, ob der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung benötigt, um selbständig wohnen zu können (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).
4.2.1 Die lebenspraktische Begleitung im Sinne der Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist gestützt auf das KSIH notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist:
- Hilfe bei der Tagesstrukturierung;
- Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.);
Die Hilfe bei der Tagesstrukturierung enthält beispielweise die Aufforderung, aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen etc. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sie solle sich duschen. Braucht die versicherte Person allerdings direkte Hilfe beim Duschen, soll dies unter der alltäglichen Lebensverrichtung„Körperpflege“ berücksichtigt werden und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung. Sofern die versicherte Person Hilfe/Unterstützung in mindestens einem dieser Bereiche benötigt, kann zusätzlich auch ein Hilfebedarf im Haushalt anerkannt werden. Die Berücksichtigung des Haushaltes ist somit immer nur kumulativ möglich. Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV kann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist. Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen können. Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (mit weiteren Hinweisen: KSIH Rz. 8050).
4.2.2 Der Beschwerdeführer braucht - gestützt auf den Abklärungsbericht - keine Unterstützung bei der Tagesstrukturierung. Er steht am Morgen selbständig auf, begibt sich auf die Arbeit, fährt über Mittag nach Hause um zu Essen und kehrt am Nachmittag wieder an seinen Arbeitsplatz zurück. Er nimmt an einer Autismus-Selbsthilfe-Gruppe teil und ist in der Lage, sich in der Freizeit selbst zu beschäftigen - so macht er zum Teil Waldspaziergänge oder hat auch schon bei einer Seeüberquerung teilgenommen (Urk. 6/47/2). Er telefoniert mit anderen Personen, macht mit seinem Freund A.___ ab oder trifft gelegentlich seine Schwester, die zu Besuch kommt (Urk. 6/47/4). Dies blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1).
4.2.3 Im Alltag braucht der Beschwerdeführer Unterstützung. Er benötigt unbestrittenermassen indirekte Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege (Urk. 6/47).
Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (z.B. Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (KSIH Rz. 8048, Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die jeweilige indirekte Hilfestellung bereits bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, so dass eine leichte Hilflosigkeit bejaht wurde. Eine weitere Berücksichtigung der Einschränkung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperhygiene bei der lebenspraktischen Begleitung ist damit nicht möglich.
4.2.4 Des Weiteren benötigt der Beschwerdeführer Hilfe bei administrativen Tätigkeiten, was auch seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten anerkannt und mit 20 Minuten wöchentlich berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2). Da vorliegend keine komplizierten oder aufwändigen administrativen Arbeiten zu erledigen sind, ist dies angemessen.
4.2.5 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bei der Erledigung des Haushaltes Hilfe benötige. So sei es ihm nicht möglich, ohne Anleitung die täglich anfallenden Haushaltsarbeiten sowie die Wochenkehr zu erledigen. Hinzu kämen feinmotorische Schwierigkeiten, die ihn bei diversen dieser Verrichtungen einschränkten und einen Unterstützungsbedarf begründeten. Auch strukturierte Arbeiten durchzuführen, wie dies beispielsweise bei der Einkaufs- und Menüplanung der Fall sei, sei nicht möglich (Urk. 1).
Die Mutter des Beschwerdeführers teilte noch anlässlich der Haushaltsabklärung mit, dass sie sich seit jeher um die Belange des Haushalts kümmere. Entsprechend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz keine Anleitung, Kontrolle und Motivation im Haushalt erhalte, er sei nicht in die Arbeiten involviert (Urk. 6/47/4).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Damit kann den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht stattgegeben werden, da entgegen seinen Ausführungen davon auszugehen ist, dass er keine Anleitung, Unterstützung oder Motivation erhält, sich im Haushalt aktiv zu beteiligen.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass zumindest fraglich ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt dauernd auf Hilfestellungen bzw. die selbständige Erledigung des Haushaltes durch die Mutter angewiesen wäre: Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, so dass - sofern ihm die anfallenden Arbeiten im Haushalt aufgezeigt und erklärt würden - nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass er hierzu dauernd indirekte oder direkte Dritthilfe benötigen würde. Auch aus den im Recht liegenden aktuellen Arztberichten geht nicht hervor, dass ihm die selbständige Bestellung der Hausarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre (vgl. Urk. 6/42; Urk. 6/46; Urk. 6/63; Urk. 6/83).
Rechtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn der Beschwerdeführer nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde.
4.3 Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund, an den Schlussfolgerungen der Abklärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erwägung 2.5 hiervor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Es wird schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht (vgl. E. 4.2). Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Der Bericht vom 3. August 2015 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar. Von einer erneuten Abklärung im Haushalt ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Gestützt auf den Abklärungsbericht ist der Beschwerdeführer seit spätestens dem 1. Januar 2014 auf indirekte Dritthilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperpflege angewiesen, womit ab dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit besteht (KSIH Rz. 8092). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler