Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00263 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 16. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Kinder, absolvierte keine Ausbildung und arbeitete bis am 12. November 2013 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % als Reinigungskraft. Am 10. Januar 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen erlittenen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/11). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/3-5, 9/23), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/15, 9/21-22, 9/24-28, 9/46, 9/56, 9/58, 9/63), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/19) bei. Am 10. Oktober 2014 beantragte die Versicherte eine Kostengutsprache für orthopädische Schuhe, welche ihr am 27. November 2014 erteilt wurde (Urk. 9/47). Am 29. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten sodann mit, dass sie die Kosten einer Unterschenkel-Orthese nach ärztlicher Verordnung übernehme (Urk. 9/59). Am 16. Dezember 2014 führte die
IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 9/90). Am 20. März 2015 gab sie die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sowie Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 9/67), welches am 18. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 9/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. August 2015 [Urk. 9/93], Einwand vom 23. September 2015 [Urk. 9/104]) verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Februar 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= Urk. 9/114]).
2. Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Eventualiter sei ihr mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie sich zwischenzeitlich von ihrem Ehemann getrennt habe und ein Scheidungsverfahren im Gange sei, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden gezwungen wäre, einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % nachzugehen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % nachgehen würde und die restlichen 62 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Die Einschränkung im Aufgabenbereich habe bis am 31. Januar 2015 50 % betragen. Seit dem 1. Februar 2015 bestehe im Aufgabenbereich keine Einschränkung mehr. Unter Berücksichtigung der beiden Bereiche ergebe sich für die Zeit bis am 31. Januar 2015 ein Invaliditätsgrad von 31 % und für die Zeit ab dem 1. Februar 2015 ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
Zum im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand führte die IV-Stelle aus, aus dem Abklärungsbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auch bei voller Gesundheit nur mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % erwerbstätig wäre, weil die Kinder noch unselbständig seien und Aufmerksam-
keit benötigten. Aus diesem Grund werde am Entscheid festgehalten (Urk. 2 S. 2-3).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Gutachter hätten ihren Gesundheitszustand falsch eingeschätzt und sie nicht ernst genommen. Zwar hätten sie ihre Beschwerden aufgelistet, jedoch zu Unrecht keinen Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit hergestellt. Seit Jahren leide sie unter psychischen Beschwerden. Sie fühle sich nicht fit, leide unter Angstzuständen und sei depressiv. Bereits vor Jahren sei sie wegen ihrer psychischen Beschwerden medizinisch betreut worden, habe die Behandlung jedoch wegen Kraftlosigkeit und aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Die psychische Erkrankung schränke sie seit zwanzig Jahren in ihrer Arbeitsfähigkeit ein, weshalb die Annahme der IV-Stelle, sie würde auch bei voller Gesundheit nur mit einem Beschäftigungsgrad von 38 % arbeiten, falsch sei. Vielmehr würde sie einer Arbeitstätigkeit mit einem vollen Beschäftigungsgrad nachgehen, wenn es ihre Gesundheit erlauben würde, weil die Familie auf das Geld angewiesen sei. Zudem sei die Annahme, sie könne einer Arbeit nachgehen, widersprüchlich, wenn gleichzeitig festgehalten werde, sie sei depressiv und ängstlich. Auch ihr behandelnder Arzt sei äussert erstaunt über die Beurteilung der Gutachter gewesen. Sie sei aus psychischen Gründen aktuell zu 70 % eingeschränkt, weshalb sie den Entscheid der IV-Stelle nicht akzeptieren könne (Urk. 1).
3.
3.1 Im bidisziplinären Gutachten vom 18. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 9/88 S. 9):
- Ischämiesyndrom des Nervus ischiadicus links mit Paresen im Bereich des Unterschenkels der vom Myotom L5- und S1 versorgten Muskulatur und persistierenden Beinschmerzen links
- koronare Kardiopathie
- periphere arterielle Verschlusskrankheit des linken Beines wegen Gefässverschluss durch die ECMO-Kanülen, implantiert im Rahmen der Behandlung der koronaren Kardiopathie
Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erwähnt (Urk. 9/88 S. 9):
- depressive Episode (1995-1998), Anpassungsstörung nach schwerer körperlicher Krankheit, seit September 2013; Befürchtung vor einem Reinfarkt und mässige kulturelle Integration / Eheprobleme
- chronische Beschwerden mit allgemeiner Kraftlosigkeit, Ängsten, Vergesslichkeit, Schlafstörungen, ungerichteten Steh- und Gehunsicherheiten und Schmerzen des linken Beines
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Der begutachtende Rheumatologe hielt fest, somatisch sei eine partielle Läsion des Nervus ischiadicus links ausgewiesen. Auffallend sei die Hypotrophie der Unterschenkelmuskulatur links, die mit Paresen der vom Myotom L5 und S1 versorgten Muskulatur einhergehe. Die Explorandin demonstriere ein pedogenes Schonhinken des linken Beines, was typisch für eine Läsion des Nervus ischiadicus sei. Mit dem Einsatz der Unterschenkelorthese sei das Gangbild sicher. Den von der Explorandin phasenweise demonstrierten Stockeinsatz interpretiere er im Zusammenhang mit einem sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 9/88 S. 11).
Die geschilderten Schmerzen würden mit der von der Explorandin erwähnten Schmerzfluktuation auf einer visuellen Analog-Skala von maximal 4 Punkten (Minimum 0 und Maximum 10 Punkte) an auch nicht somatisch abstützbare Beschwerden denken lassen, wobei der schmerzlindernde Effekt von Novalgin auf Gegenteiliges hindeute. Die Explorandin erachte die Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels bezüglich der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als weniger behindernd als die im Vordergrund stehenden Beschwerden der allgemeinen Kraftlosigkeit, Ängste, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Diese Beschwerden würden sich somatisch-pathologisch nicht objektivieren lassen. Das Gleiche gelte für die phasenweise bestehende ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit (Urk. 9/88 S. 11).
Weiter führte Dr. Y.___ aus, er gehe von einem weitgehenden Endzustand der am ehesten ischämiebedingten partiellen Läsion des Nervus ischiadicus links aus. Mit einer markanten Abnahme des Ausmasses der Muskelhypotrophien sei nicht zu rechnen. Bereits aus diesem Grund sei die von der Explorandin langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit im Reinigungsbereich nicht mehr zumutbar (Urk. 9/88 S. 11-12).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er weiter aus, für eine angepasste Verweistätigkeit könne der Explorandin für die Zeit vom November 2013 bis Sommer 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Seit dem Ende der Rehabilitationsmassnahmen im Sommer 2014 sei sie jedoch nur noch im Umfang von maximal 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Für den Zeitraum vom Dezember 2014 bis Januar 2015 sei die Explorandin wiederum zu 100 % eingeschränkt gewesen, während ihr seit Februar 2015 anhaltend eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne der Explorandin aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von maximal 10-20 % attestiert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten (Urk. 9/88 S. 14).
Der begutachtende Psychiater führte aus, die Explorandin habe in der Vergangenheit viele Probleme ertragen müssen. Es sei davon auszugehen, dass depressive Episoden aufgetreten seien. Im Jahr 1995 habe sie eine neurologische Behandlung aufgenommen. Diagnostisch könne angenommen werden, dass die Explorandin in den Jahren 1995-1998 an einer depressiven Episode gelitten habe (Urk. 9/88 S. 24).
Im September 2013 habe sich ihr Zustand verschlechtert, wobei vor allem körperliche Beschwerden bestanden hätten. Subjektiv habe die Explorandin unter grosser Müdigkeit, einer verminderten Belastbarkeit und Schlafstörungen gelitten. Die akute Herzkrankheit, welche am 12. November 2013 zu einem lebensbedrohlichen Zustand geführt habe, sei einschneidend gewesen. Die Explorandin zeige aber kaum Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen. Sie sei weder auf diese fixiert, noch äussere sie hypochondrische Befürchtungen oder zeige eine Schmerzausdehnung (Urk. 9/88 S. 24).
Im Oktober 2014 habe die Explorandin die neurologische Behandlung aufgegeben, teilweise aus finanziellen Gründen, vor allem aber weil sie zur Überzeugung gelangt sei, sie leide vorwiegend unter einer körperlichen Krankheit. Anlässlich der Untersuchung habe sie Hinweise für das Vorliegen einer leichten Depressivität gezeigt. So habe sie über Müdigkeit, Schuldgefühle und Zukunftsängste geklagt. Auch ihr Schlaf sei gestört. Gleichzeitig habe sie berichtet, sie gerate manchmal in gute Stimmung, vor allem in Abwesenheit ihres Ehemannes. Ihr Appetit sei in Ordnung und sie gestalte ihre Tagesabläufe regelmässig. Sie kümmere sich um politische Angelegenheiten und im Jahr 2014 habe sie eine Reise in die A.___ unternommen. Auch Suizidgedanken habe die Explorandin verneint (Urk. 9/88 S. 25).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, im Haushalt sei die Explorandin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt, da sie die Arbeiten bei Müdigkeit zu einem späteren Zeitpunkt verrichten könne. Im ausserhäuslichen Bereich habe während der Hospitalisation vom November 2013 bis Januar 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither befinde sie sich in einer leichten depressiven Reaktion, die sie in der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht einschränke (Urk. 9/88 S. 26).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, es könne auf die somatisch-rheumatologische Einschätzung abgestellt werden, wobei berücksichtigt worden sei, dass sich die somatischen und die psychosomatischen-psychiatrischen Anteile an der Arbeitsunfähigkeit überdecken würden. Die früher ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich sei der Explorandin aus somatisch-rheumatologischen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Verweistätigkeit sei ihr für den Zeitraum vom Sommer 2014 bis November 2014 sowie anhaltend seit Februar 2015 eine Tätigkeit zu 80 % zumutbar, wobei sich die Tätigkeit auf leichtgradig körperlich belastende Arbeiten beschränken sollte mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Für Haushaltsarbeiten sei die Explorandin maximal 10-20 % eingeschränkt (Urk. 9/88 S. 14-15).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Juni 2015 zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/88 S. 4-7, S. 19-23), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 9/88 S. 4 ff., S. 19-20) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/88 S. 7 f.). Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) beurteilte das Gutachten als ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar (Urk. 9/92 S. 6).
Hinweise, dass die Gutachter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin falsch beurteilt oder sie nicht ernst genommen hätten, wie von ihr behauptet, liegen keine vor. Vielmehr schreibt die Beschwerdeführerin selbst, es würden im Gutachten all ihre Beschwerden aufgelistet, was für dessen Vollständigkeit spricht. Auch wird im Gutachten plausibel auf den Zusammenhang zwischen den geklagten und teilweise somatisch festgestellten Beschwerden und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingegangen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen fehl geht. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb die Beschwerdeführerin vorbringt, man habe ihr zu Unrecht eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert, da im Gutachten lediglich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird. Das Gutachten ist in sich schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Zwar wird im psychiatrischen Teil darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Reaktion leide (Urk. 9/88 S. 26). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indessen kein Widerspruch darin zu erblicken, dass ihr trotzdem keine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, weil nicht jede depressive Erkrankung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt.
Auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht (Urk. 3/6) des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Zum einen setzt sich Dr. B.___ in seinem Bericht nicht mit dem Gutachten auseinander. Zum anderen schildert er keine Befunde, die von den Gutachtern nicht schon berücksichtigt worden wären. Zudem legt er nicht schlüssig darf, basierend auf welchen Untersuchungen und Befunden er zu seiner Einschätzung gelangte. Weiter ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftrags-rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Aus diesen Gründen kann seiner Einschätzung nicht gefolgt werden.
3.3 Da die Beschwerden im Gutachten vollumfänglich gewürdigt wurden und weder Widersprüche noch Unklarheiten ersichtlich sind, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig und es kann auf das Gutachten abgestellt werden. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % vom Sommer bis November 2014 sowie anhaltend ab Februar 2015 trotz ihrer Beschwerden zumutbar war respektive ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person mit einem Pensum von 40 %, welche daneben mit einem Pensum von 60 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, qualifiziert werden kann. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einem Beschäftigungsgrad von 38 % nachgehen würde und zu 62 % im Aufgabenbereich tätig wäre (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Sie sei schon seit 20 Jahren aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und hätte sonst immer zu 100 % gearbeitet (Urk. 1 S. 3). Finanziell wäre sie auf dieses Einkommen angewiesen, insbesondere nun, da sie getrennt von ihrem Ehemann lebe (Urk. 11).
4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun getrennt von ihrem Ehemann lebt, im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist.
4.3 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2008 als Reinigungskraft tätig und seit dem 11. Juli 2011 mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % angestellt ist (Urk. 9/17, 9/19 S. 3). Sie ist Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Kinder (Urk. 9/11).
Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. Dezember 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde bei guter Gesundheit nur zu 40 % arbeiten, weil ihre Kinder noch Aufmerksamkeit bräuchten. Mit diesem Teilzeitpensum könnte sie gut das Mittagessen für die Kinder zubereiten und vormittags und nachmittags jeweils 2 Stunden als Reinigungskraft arbeiten. Sie wolle bei den Kindern sein, weil diese im Verhältnis zu ihrem Alter noch unselbständig seien (Urk. 9/90 S. 5).
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren zu 40 % als Reinigungskraft arbeitete und beide Kinder noch unter 16 Jahren waren, erscheint die damalige Aussage der Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Sohn gemäss Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin seine Schuhe noch nicht selber binden konnte und Hilfe bei der Auswahl der Kleider brauchte (Urk. 9/90 S. 5). Dass sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten, erscheint demgegenüber nicht glaubhaft. Sie begründet denn auch nicht, weshalb sie gegenüber dem Mitarbeiter des Abklärungsdienstes gegenteilige Angaben gemacht hatte, wobei zu erwähnen ist, dass sie vorab auf die Wichtigkeit dieser Frage aufmerksam gemacht worden war (Urk. 9/90 S. 5). Auch dass sie bereits seit 20 Jahren gesundheitlich eingeschränkt sei und nur deshalb überhaupt jemals in einem Teilzeitpensum gearbeitet habe (Urk. 1 S. 3), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen bei, die dies belegen würden. Zum anderen arbeitete die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum teilweise zu 100 % (Urk. 9/90 S. 3), was ebenfalls gegen eine seit 20 Jahren bestehende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit spricht.
4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushaltsbereich tätig wäre.
5.
5.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nachfolgend wird daher zuerst der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich und anschliessend derjenige im Aufgabenbereich festgesetzt.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 40 % als Reinigungskraft und erzielte im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 21‘059.- (Urk. 9/23). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 (Eintritt des Gesundheitsschadens am 12. November 2013 [Urk. 9/11]) ein an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘630 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘673 Punkte im Jahr 2014 angepasstes Valideneinkommen von rund Fr. 21‘403.- erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.
5.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41, 7 Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin ist auf den Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘630 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘673 Punkte im Jahr 2014 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 40 %, welcher der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 20‘913.- (Fr. 4‘112.- / 40 x 41,7 x 12 / 2630 x 2673 x 0,4).
Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 10 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzniveau 1 auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 18‘822.- (Fr. 20‘913.- x 0.9).
5.2.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 18‘822.- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 21‘403.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘581.-, was einer Einschränkung von 12 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von rund 5 % (0.4 x 12) entspricht.
5.3
5.3.1 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
5.3.2 Im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2014 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Aufgabenbereich bis im Januar 2015 zu 50 % eingeschränkt gewesen (Urk. 9/90 S. 11). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar begründet und blieb überdies von der Beschwerdeführerin unbestritten. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Haushaltsabklärung kurz nach einer Operation, die am 8. Dezember 2014 durchgeführt wurde (Urk. 9/56), stattfand. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung aufgrund des Eingriffs vorübergehend vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/88 S. 14). Für die Zeit vor dem Eingriff attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin hingegen eine Einschränkung im Aufgabenbereich von maximal 10-20 % (Urk. 9/88 S. 14). Da das Wartejahr am 11. November 2014 ablief (Urk. 9/11 S. 3), ist vorliegend die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im November 2014 entscheidend. Es erscheint daher fraglich, ob auf die Einschätzung des Abklärungsdienstes abgestellt werden kann. Dies kann vorliegend indes offen bleiben, da selbst unter Annahme einer 50%igen Einschränkung im Aufgabenbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorliegen würde, wie nachstehende Ausführungen zeigen werden.
5.3.3 Unter Annahme einer 50%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt ergäbe sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 30 % (0.6 x 50).
5.4 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert unter Annahme einer Einschränkung von 50 % im Aufgabenbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 %.
5.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vom Dezember 2014 bis Januar 2015 nichts daran zu ändern vermag, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Da sie gemäss gutachterlicher Einschätzung bereits ab dem Februar 2015 wieder zu 80 % arbeitsfähig war, fehlt es an der nötigen Dauerhaftigkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Seit Februar 2015 ist die Beschwerdeführerin wieder zu 80 % arbeitsfähig und gemäss Haushaltsabklärungsbericht im Aufgabenbereich nicht mehr eingeschränkt, weshalb die IV-Stelle zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausging.
5.6 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 2. Februar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Mit ihrer Beschwerde vom 23. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 6-7), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Die ihr auferlegten Kosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger