Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2016.00265 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 11/147) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___, geboren 1968, um Zusprechung einer Rente gestützt auf das Gutachten vom 20. März 2013 des Y.___ (Urk. 11/125) mit der Begründung ab, eine dauerhafte relevante Arbeitsunfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen gewesen (S. 3). Diese Verfügung wurde, nachdem der Versicherte am 27. Juni 2013 Beschwerde erhoben hatte (Urk. 11/150), mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 5. August 2014 im Prozess Nr. IV.2013.00603 bestätigt (Urk. 11/154). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 6. August 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invali-denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/158). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 22. Januar 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 11/174).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurden antragsgemäss (Urk. 1
S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2. Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 5. August 2014, mit welchem es die leistungsabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2013 (Urk. 11/147) bestätigte, im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 20. März 2012 (Urk. 11/125). Darin nannten die Gutachter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein anamnestisch chronisches zervikozephales Schmerz-syndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem Status nach mehreren Distorsionstraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne erkennbare strukturelle Alteration sowie bei einer anamnestischen Begleitsymptomatik mit Schwindelbeschwerden und Konzentrationsstörungen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) auf (S. 30).
Aus orthopädisch-neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei denen eine Hebe- und Tragelimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine lang dauernden Zwangshaltungen des Nackens oder repetitive Überkopfbewegungen der Arme vorkämen, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden, die ohne relevante Begleitdiagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusammenfassend bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeiten (S. 31 f.).
3.
3.1 Für die Prüfung der erneuten Anmeldung vom 6. August 2015 lagen der Beschwerdegegnerin folgende Arztberichte vor:
3.2 Dem Austrittsbericht der Z.___ vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/161/11-19), wo der Beschwerdeführer vom 15. Mai bis 4. Juni 2014 hospitalisiert war, können folgende Diagnosen entnommen werden (S. 1 f.):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- mögliche Aggravation der Beschwerden
- Zustand nach mehrfachen HWS-Distorsionen bei Auffahrkollisionen (1999, 2003, 2009)
- Zustand nach Streifkollision (08/2000)
- Zustand nach Schädelkontusion (08/2000)
- Zustand nach Frontalkollision als Beifahrer (11/2010)
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- Unkovertebralarthrose C4/5 und C3/4 rechtsbetont
- leichte Osteochondrose C5/6 (MRT HWS 05/2002)
Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt als vorgealtert wirkender Patient gezeigt. Affektiv habe er deprimiert, rat- und hoffnungslos gewirkt. Der Kontakt und Rapport seien gut herstellbar gewesen. Er sei bewusstseinsklar und voll orientiert, indessen arm im Antrieb gewesen. Im formalen Denken sei er verlangsamt und auf die Schmerzproblematik eingeengt gewesen. Es seien keine inhaltlichen Denk- und Ich-Störungen aufgefallen und es habe keinen Hinweis auf Suizidalität gegeben. Im Verlauf sei keine Besserung der Symptome eingetreten, und das Ziel einer Schmerzreduktion habe nicht erreicht werden können (S. 2).
3.3 Im Austrittsbericht des A.___ vom 18. Dezember 2014 (Urk. 11/161/3-7), wo der Beschwerdeführer vom 27. Oktober bis 18. Dezember 2014 stationär behandelt wurde, wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F.33.2), als Hauptdiagnose genannt, als Nebendiagnosen wurden ein Status nach HWS-Distorsion nach Autounfällen 1999, 2000, 2003, 2009, 2010 sowie ein Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F.45.41) aufgeführt (S. 1). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer mit ausgeprägten depressiven Symptomen und stark eingeengt auf seine chronischen Schmerzen und auf seine Enttäuschung und sein Unverständnis, dass eine Berentung sowohl durch die SUVA als auch die IV abgelehnt worden sei, präsentiert. Es hätten sich jedoch keine eindeutigen psychotischen Symptome gefunden. Im Verlauf des Aufenthalts habe unter der aufdosierten antidepressiven Therapie und bei regelmässiger Therapieteilnahme eine Besserung des psychischen Zustandsbildes beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf deutlich offener im Kontakt gezeigt und habe sich zunehmend auf der Station integriert (S. 4).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 25. August 2015 (Urk. 11/161/1-2) ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach fünf HWS-Traumen zwischen 1999 und 2010 sowie eine leicht progrediente Cerebralsklerose mit Abgangsstenose der Arteria carotis interna links von 50 %. Das unverändert ausgedehnte Schmerzsyndrom mit Schwerpunkt zervikal sei weitgehend unverändert bei einem Status nach fünf HWS-Traumen. Als relevante Befunde zählte Dr. B.___ eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur sowie weiteren Druckdolenzen entlang der übrigen paravertebralen Muskulatur auf. Es bestünden nach wie vor keine neurologischen Ausfälle.
3.5 Laut Arztbericht der C.___ vom 9. September 2015 (Urk. 11/165) habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 23. Dezember 2014 im Ambulatorium D.___ psychiatrisch behandelt werde, wesentlich verschlechtert. Als Diagnosen nannten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.42) sowie rezidivierende HWS-Distorsionstraumen nach Autounfällen 1999, 2000, 2003, 2009 und 2010 (S. 1). Der Beschwerdeführer unterziehe sich aktuell einer wöchentlichen Psychotherapie von 30 bis 60 Minuten Dauer (S. 2).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, schrieb am 16. Oktober 2015 (Urk. 11/168), der Verlauf gestalte sich seit dem letzten Bericht unverändert stationär.
4.
4.1 Für die vorliegend einzig strittige Frage des Eintretens auf eine erneute Anmeldung ist ausschlaggebend, ob eine möglicherweise anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wurde (vorstehend E. 1.1), was ein herabgesetztes Beweismass zum Ausdruck bringt (vorstehend E. 1.2) und auch in Abhängigkeit davon zu beurteilen ist, wie weit die vorangegangene Leistungsprüfung zurückliegt (vorstehend E. 1.3).
4.2 Die letzte Leistungsprüfung bezog sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Verfügungserlass am 24. Mai 2013 präsentierte, und lag im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung von August 2015 gut zwei Jahre zurück. Daraus ergeben sich geringere Anforderungen in beweismässiger Hinsicht als bei einer erneuten Anmeldung, die kurz auf einen negativen Leistungsentscheid folgt.
4.3 Die Berichte von Dr. B.___ (E. 3.4) und Dr. E.___ (E. 3.6) vermögen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht nicht glaubhaft darzulegen, berichteten doch beide Ärzte von einem unveränderten Zustand. Insoweit Dr. B.___ eine leicht progrediente Cerebralsklerose mit Abgangsstenose der Arteria carotis interna links, mit einem Stenosegrad von 50 % (vorher 30 %) feststellte, empfahl er diesbezüglich lediglich eine Sekundärprophylaxe mit Aspirin Cardio 100.
4.4 Was die psychischen Beschwerden betrifft, wurde der Beschwerdeführer seit der letztmaligen Rentenabweisung zweimal stationär behandelt: Vom 15. Mai bis 4. Juni 2014 weilte er in der Z.___, wo der Fokus auf die Therapie der psychosomatischen Leiden gelegt wurde, und vom 17. Oktober bis 18. Dezember 2014 im A.___, wo er sich einer stationär-psychiatrischen Behandlung unterzog. In den Berichten beider Kliniken wird eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, im Bericht der Z.___ (E. 3.2) wird diese als gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und im Bericht des A.___ als gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) beschrieben.
Nachdem die Ärzte des Y.___ im Gutachten vom 20. März 2012 (E. 2) in psy-chiatrischer Hinsicht einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) diagnostiziert hatten, die ohne relevante Begleitdiagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte, deutet schon die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige oder schwere Episode, auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Zwar hatten die Ärzte der C.___ bereits im Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 11/141 S. 9) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche das Gericht im Urteil vom 5. August 2014 als nicht ausgewiesen erachtete (Urk. 11/154 E. 4.6), indessen ergeben sich doch bereits aus der nun diagnostizierten schweren depressiven Episode Hinweise, dass eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest möglich ist. Überdies wiesen die Ärzte der C.___ darauf hin, dass sich der Zustand seit Behandlungsbeginn am 23. Dezember 2014 (nach dem Austritt aus dem A.___) wesentlich verschlechtert habe. Zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass auch die Ärzte des A.___ eine schwere depressive Episode diagnostizierten und den Eintrittsstatus als auch die während des stationären Aufenthalts unter Psycho- und aufdosierten medikamentöser Therapie erreichte Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Neuanmeldung wöchentlich psychotherapeutisch und medikamentös behandelt (vgl.
E. 3.5).
4.5 Insgesamt ist aufgrund der Arztberichte davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht relevant verschlechtert haben könnte. Damit ist das Erfordernis des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt und die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, auf die erneute Anmeldung einzutreten, sie inhaltlich zu prüfen und hernach über das Leistungsbegehren materiell zu entscheiden.
Das Nichteintreten auf die erneute Anmeldung erweist sich demnach als unzutreffend, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Prüfung und Vornahme der sachgerecht erscheinenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ermessensweise auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Neuanmeldung vom 6. August 2015 materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher