Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00267 damit vereinigt: IV.2016.00366
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 29. August 1991 geborene X.___ leidet am Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) gemäss Anhang der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV). Am 9. März 1993 wurde sie von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die Invalidenversicherung sprach der Versicherten in der Folge wiederholt Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen, pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, Sonderschulmassnahmen und beruflichen Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) zu (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/21, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/42, Urk. 7/70, Urk. 7/85). Mit Verfügung vom 18. März 2010 sprach sie der Versicherten ausserdem eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2009 zu (Urk. 7/119 und Urk. 7/123) und bestätigte diese mit Mitteilung vom 30. März 2015 (Urk. 7/140).
1.2 Am 29. Dezember 1993 bejahte die Invalidenversicherung einen Anspruch der Versicherten auf einen Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 7/12) und am 12. September 2000 einen Pflegebeitrag für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 7/50). Mit Verfügung vom 17. März 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/64) und bestätigte diesen Anspruch im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision mit Mitteilung vom 21. August 2007 (Urk. 7/94). Zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit nach Erreichung des 18. Altersjahres fand am 16. Dezember 2009 bei der Versicherten zu Hause eine Abklärung vor Ort statt und am 21. Januar 2010 erfolgte eine telefonische Abklärung mit der Mutter der Versicherten (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 4. Februar 2010, Urk. 7/115). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Februar 2010 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. September 2009 in Aussicht (Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 18. März 2010 sprach sie der Versicherten schliesslich eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. September 2009 zu (Urk. 7/122 und Urk. 7/124). Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen einer im Januar 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revision wurde eine weitere Abklärung der Hilfsbedürftigkeit vor Ort durchgeführt (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 15. März 2015, Urk. 7/134). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2016 die Verfügung vom 18. März 2010 auf, da darin irrtümlicherweise eine leichte anstatt eine mittlere Hilflosenentschädigung zugesprochen worden sei, und verfügte die Nachzahlung ab 1. Januar 2015 (Urk. 7/142, Urk. 7/149 und Urk. 7/151 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2016 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Hilflosenentschädigung mittleren Grades rückwirkend ab 1. September 2009 mit Verzugszins nachzuzahlen (Urk. 1).
3. Mit Verfügung vom 2. März 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. April 2016 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 8/2).
4. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Hilflosigkeit zurückzuweisen (Urk. 8/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2016.0366 angelegt. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 8/1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung beider Beschwerden und ersuchte in prozessualer Hinsicht ebenfalls um Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 6 = Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und das Verfahren IV.2016.0366 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9).
5. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.5 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Nachzahlung der Hilflosenentschädigungen ex nunc, das heisst ab Entdeckung des Fehlers, oder ex tunc zu erfolgen hat.
2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, mit Verfügung vom 18. März 2010 sei der Beschwerdeführerin irrtümlicherweise eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden. Der Fehler sei mit Einleiten der Revision im Januar 2015 entdeckt worden. Gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV (recte: Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV) könne eine Korrektur der Auszahlung frühestens in dem Monat erfolgen, in dem der Fehler entdeckt worden sei. Die Korrektur der Hilflosenentschädigung erfolge somit per 1. Januar 2015 (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege kein spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Sachverhalt vor, weshalb Art. 24 Abs. 1 ATSG und nicht Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV (recte: Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV) massgeblich sei (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c mit Hinweis).
3.1.2 Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen in Fällen, bei denen festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. Entgegen seiner systematischen Stellung handelt es sich bei Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht um eine Revisionsbestimmung im Sinne von Art. 17 ATSG, sondern um den Fall der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung (BGE 110 V 291 E. 3b; 109 V 108 E. 1b).
Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Bei AHV-rechtlichen Nachzahlungen, wozu auch Nachzahlungen im Bereich der Invalidenversicherung gehören, sofern sie einen AHV-spezifischen Gesichtspunkt betreffen, ist Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV massgeblich (BGE 129 V 211 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2011 vom 21. November 2011, E. 4.1.2).
3.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2016 ihre unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. März 2010 in Wiedererwägung gezogen und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. September 2009 bejaht. Gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV hat sie die Nachzahlung per 1. Januar 2015 verfügt.
Die mit Verfügung vom 18. März 2010 zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 7/122 und Urk. 7/124) stimmt weder mit dem Abklärungsergebnis (Abklärungsbericht vom 4. Februar 2010, Urk. 7/115) noch mit dem Vorbescheid vom 4. Februar 2010 (Urk. 7/117) überein. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin versehentlich bloss eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen. Demzufolge hat sie die Verfügung vom 18. März 2010 zu Recht wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben und die Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades verfügt.
3.3 Zur Beantwortung der Frage, ob die Nachzahlung ex nunc oder ex tunc zu erfolgen hat, ist zu prüfen, ob ein invalidenversicherungsspezifischer oder ein AHV-analoger Sachverhalt vorliegt.
Das Bundesgericht hat einen invalidenversicherungsspezifischen Gesichtspunkt in einem Fall verneint, in welchem der zur Wiedererwägung führende Fehler beim Umsetzen des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission in eine Rentenverfügung unterlief und nicht bei der Beurteilung der
IV-spezifischen Frage nach der Rentenkürzung gemäss Art. 7 IVG (BGE 110 V 298 E. 2b); desgleichen im Fall des Fehlers der Verwaltung bei der verfügungsmässigen Umsetzung ihrer Annahme einer bloss leichten Hilflosigkeit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 312/01 vom 13. September 2001 E. 2a mit Hinweisen).
Daraus ist zu schliessen, dass die versehentliche Zusprechung einer leichten anstelle einer mittleren Hilflosenentschädigung keinen invalidenversicherungsspezifischen Sachverhalt darstellt, zumal der zur Wiedererwägung führende Fehler nicht bei der Beurteilung der invalidenversicherungsspezifischen Frage der Bemessung der Hilflosigkeit unterlief. Somit ist bei der vorliegenden irrtümlichen Zusprechung einer bloss leichten Hilflosenentschädigung von einem AHV-analogen Sachverhalt auszugehen.
Da ein AHV-analoger Gesichtspunkt vorliegt, tritt die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung ex tunc ein. Die Beschwerdeführerin hat somit unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision, in deren Rahmen der Fehler im Januar 2015 entdeckt wurde, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
Demzufolge ist die Verfügung vom 3. Februar 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 24. Februar 2016 insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 Anspruch auf Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hat.
3.4 Die Beschwerdeführerin verlangt die Ausrichtung eines Verzugszinses.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ist am 1. September 2009 entstanden. Eine Nachzahlung ist ab 1. Januar 2015 bereits erfolgt. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist nicht ersichtlich. Es besteht somit ein Verzugszinsanspruch ab 1. September 2011 (1. September 2009 + 24 Monate) bis 31. Dezember 2014 für die nachzahlungsweise noch zu erbringenden Leistungen.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich der Grad der Hilflosigkeit seit der Verfügung vom 18. März 2010 in anspruchserheblicher Weise verändert hat.
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mit den Ergebnissen der Abklärung vom 15. März 2015, wonach der Bereich der Notdurft nicht mehr angerechnet werden könne, da in diesem Bereich weder indirekte noch direkte Hilfe geleistet werde (Urk. 7/151).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit der letzten Abklärung im Februar 2010 nicht verbessert. Sie sei nach wie vor nicht im Stande, sich nach der Notdurft richtig zu reinigen. Sie schaffe es auch weiterhin nicht, immer rechtzeitig auf die Toilette zu gehen. Da sie die Reinigung vernachlässige, müsse täglich mehrfach die Wäsche gewechselt werden. Sie sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen (Urk. 8/1 S. 5).
5.
5.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstörung, einem geistig-intellektuellen Entwicklungsdefizit und Wahrnehmungsdefiziten.
5.2.2 Im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 4. Februar 2010, gestützt auf welchen die IV-Stelle eine Hilflosigkeit mittleren Grades annahm, wurde ausgeführt, die Probleme mit der Grob- und Feinmotorik und mit der Wahrnehmung bestünden weiterhin. Auch habe die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis. Sie vergesse, was sie machen müsse, wenn sie es nicht direkt erledige (Urk. 7/115 S. 2).
In Bezug auf den Bereich Körperpflege gab die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 16. Dezember 2009 an, es sei zwar nicht mehr wie früher, als die Beschwerdeführerin eine negative Einstellung zur Körperpflege gehabt habe. Sie gehe heute ohne Aufforderung duschen. Dabei benötige sie jedoch ihre Hilfe. Sie müsse entweder daneben stehen und ihr sagen, was sie noch einseifen müsse oder dies für sie übernehmen. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der Haarwäsche. Es störe sie, wenn ihr Wasser über die Stirn laufe. Sie reinige die Haare deshalb nie gänzlich. Die Haare könne die Beschwerdeführerin zwar selbst kämmen, jedoch müsse sie ihr einmal pro Woche die groben Knöpfe rauskämmen. Das Zähneputzen sei weiterhin gleich. Bei der Reinigung der Zahnspange müsse sie oftmals mithelfen. Die Beschwerdeführerin nehme die Essensresten nicht wahr (Urk. 7/115 S. 2 f.).
In Bezug auf die Notdurftverrichtung gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, diese habe sich gebessert. Die Beschwerdeführerin könne sich selbständig reinigen, jedoch könne sie dies nicht gründlich machen. Sie habe mit der Beschwerdeführerin abgesprochen, dass diese nach jedem WC-Gang die Unterwäsche wechsle. Sie frage sie immer, ob sie sich gründlich gereinigt habe, kontrolliere sie aber nicht mehr. Den Klosomat gebrauche die Beschwerdeführerin nicht immer, da sie dies oftmals vergesse. Es komme ein bis zwei Mal im Monat vor, dass die Beschwerdeführerin es nicht auf die Toilette schaffe und in die Hosen mache. Früher sei dies täglich passiert. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass im Bereich der Notdurftverrichtung trotz der Verbesserung davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen sei. Die indirekte Hilfe der Mutter sei weiterhin nötig (Urk. 7/115 S. 3).
Betreffend lebenspraktische Begleitung wurde ausgeführt, ein eigenständiges Leben ohne Kontrollen und Aufforderungen sowie direkte Hilfe bei vielen Angelegenheiten sei unmöglich. Die Kombination von Entwicklungsrückstand, Wahrnehmungsstörung und cerebralen Bewegungsstörungen verursachten im Alltagsleben erhebliche Probleme (Urk. 7/115 S. 3).
5.2.3 Im Rahmen des im Januar 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde erneut eine Abklärung vor Ort durchgeführt. Im Abklärungsbericht vom 15. März 2015 wurde betreffend Körperpflege ausgeführt, analog der letzten Berichterstattung nehme die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Körperwahrnehmung Verschmutzungen nicht wahr. So müsse sie nach jedem Essen aufgefordert werden, sich den Mund zu waschen. Auch betreffend Zahnhygiene müsse die Mutter die Beschwerdeführerin am Morgen und am Abend auffordern, die Zähne zu reinigen und dies dann kontrollieren. Die Zahnspange trage die Beschwerdeführerin nicht mehr. Von sich aus würde die Beschwerdeführerin nicht duschen. Auch in diesem Teilbereich benötige sie weiterhin indirekte Hilfe. Haare waschen sei auch weiterhin ein Problem. Sie habe Mühe, das Shampoo auf dem ganzen Kopf zu verteilen und es auszuspülen, weshalb sie bei der Haarpflege direkte Hilfe benötige. Der Bereich Körperpflege könne infolge direkter und indirekter Unterstützungsbedürftigkeit weiterhin angerechnet werden (Urk. 7/134 S. 2).
In Bezug auf den Bereich Notdurftverrichtung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin vergesse weiterhin, sich nach dem Stuhlgang zu reinigen, was an den schmutzigen Unterhosen erkennbar sei. Es werde jedoch von der Mutter nicht nachgereinigt. Die Beschwerdeführerin trage keine Einlagen und sei weder stuhl- noch urininkontinent. Da nicht mehr nachkontrolliert werde, ob sich die Beschwerdeführerin gründlich gereinigt habe und keine direkte Hilfe bei der Nachreinigung nötig sei, könne der Bereich Notdurftverrichtung nicht mehr angerechnet werden (Urk. 7/134 S. 3).
Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien erfüllt. Gestützt auf die Schilderungen vor Ort sei die Beschwerdeführerin ohne regelmässige konstante Begleitung nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Ohne Begleitung würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Haushalt, die Ernährung, die Gesundheit sowie die Tagesstruktur vernachlässigen. Die Gefahr der Verwahrlosung sei gross (Urk. 7/134 S. 4 f.)
5.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Körperpflege weiterhin auf Hilfe angewiesen ist und dass nach wie vor ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung besteht.
An der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wahrneh-mungsdefizite Verschmutzungen nicht wahrnimmt, hat sich nichts geändert. Der Vergleich der beiden Abklärungen zeigt, dass sich die Situation auch in Bezug auf die Notdurftverrichtung nicht wesentlich verändert hat. Aus dem Abklärungsbericht vom 15. März 2015 ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-rerin weiterhin vergisst, sich nach dem Stuhlgang zu reinigen. Sie ist ausser-dem nach wie vor nicht in der Lage, sich selbst gründlich zu reinigen. Diesbezüglich ist seit der letzten Abklärung keine massgebliche Änderung eingetreten. Seit der Verfügung vom 18. März 2010 ist weder eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes noch des Hilfsbedarfs der Beschwer-deführerin ersichtlich. Ein Revisionsgrund liegt somit nicht vor.
5.4 Dementsprechend besteht weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Verfügung vom 3. Februar 2016 ist somit in Gutheissung der Beschwerde vom 31. März 2016 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hat.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der praktisch vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, kann ihrem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8/1 S. 7) nicht entsprochen werden. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 24. Februar 2016 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 Anspruch auf Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hat. Sodann wird festgestellt, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen besteht.
2. In Gutheissung der Beschwerde vom 31. März 2016 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. März 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über Ende März 2016 hinaus Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hat.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht