Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00272




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 16. Dezember 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.        

1.1    Die 1969 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Februar 1990 im 100%-Pensum bei Y.___, ab 1. September 1990 als Rayonleiterin und ab 1. September 1993 als stellvertretende Abteilungsleiterin (Urk. 6/7, Urk. 6/57). Unter Hinweis auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Februar 1998 wegen Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein meldete sie sich am 9. April 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 6/1). Nach ersten Abklärungen zum medizinischen und erwerblichen Sachverhalt (Urk. 6/9), und nachdem die Versicherte am 18. Oktober 1999 ihr erstes Kind geboren hatte (Urk. 6/23 S. 1), holte die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Februar 2001 (Urk. 6/37) ein und veranlasste eine Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich (Urk. 6/38), welche am 28. Juni 2001 vor Ort erfolgte (Urk. 6/42-43). Davon ausgehend, dass die Versicherte als Gesunde weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre, sprach die IV-Stelle ihr mit Verfügung vom 12. April 2002 ab 1. Juli 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/63). Diese Verfügung wurde rechtskräftig.

    Am 20. Januar 2003 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Fragebogen für Rentenrevisionen zu (Urk. 6/64). Die Versicherte teilte ihr mit, dass ihr Gesundheitszustand unverändert sei und sie am 14. Juli 2003 zum zweiten Mal Mutter geworden sei, wobei dies nichts am Umstand ändere, dass sie als Gesunde vollzeitig erwerbstätig wäre (Urk. 6/64 S. 1, Urk. 6/66). Mit Mitteilung vom 19. August 2003 eröffnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, so dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 6/67; vgl. auch Urk. 6/68). Im Rahmen weiterer Revisionen wurde die halbe Rente mit Verfügung vom 17. März 2005 (Urk. 6/75) sowie Mitteilung vom 1. April 2008 bestätigt (Urk. 6/86).

1.2    Im März 2011 (vgl. Urk. 6/85/2) leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisions-
verfahren ein (Urk. 6/87) und holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufs-
berichte ein (Urk. 6/91, Urk. 6/95-96; vgl. auch Urk. 6/87 S. 1). Zudem liess sie die Versicherte am 10. Oktober 2011 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen und veranlasste eine weitere Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich, welche am 4. Januar 2012 vor Ort durchgeführt wurde (Urk. 6/100). Gestützt auf ihre Abklärungen ging die IV-Stelle einerseits von einem unveränderten Gesundheitszustand aus, qualifizierte die Versicherte andererseits aber neu als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haus-
halt tätig. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/104-5, Urk. 6/108-111) setzte sie die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 11. April 2012 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/114). Das hiesige Gericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/120/3-39) mit dem Urteil IV.2012.00550 vom 31. Oktober 2013 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 11. April 2012 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter weiterer Abklärung des Gesundheits-
zustands und der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 6/126).

1.3    In der Folge holte die IV-Stelle zunächst bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/138). Danach liess sie die Versicherte bei Dr. med. B.___, Chefarzt der Klinik für Rheumatologie des C.___, begutachten. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. B.___ vom 7. Dezember 2014 (Urk. 6/141), eines Verlaufsberichts vom 24. April 2015 der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des D.___ vom 24. April 2015 (Urk. 6/146) sowie der Stellungnahme des internen Abklärungsdienstes zur Einschränkung im Haushaltbereich vom 12. Februar 2012 (Urk. 6/148/8) ermittelte die IV-Stelle für den Erwerbsbereich, der nach wie vor mit 80 % gewichtet wurde, einen Teilinvaliditätsgrad von 39 %. Bezüglich des Haushaltsbereichs, in welchem die Versicherte als zu 20 % tätig eingestuft wurde, ging die IV-Stelle von einem Teilinvaliditätsgrad von 2 % aus. Aufgrund des gesamthaft resultierenden Invaliditätsgrads von 41 % stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. respektive 23. September 2015 in Aussicht, ihr mit der noch zu erlassenden Verfügung „weiterhin“ eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 6/149-150). Trotz Einwand der Versicherten (Urk. 6/152, Urk. 6/154) verfügte die IV-Stelle am 29. Januar 2016 im angekündigten Sinn (Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, mit Eingabe vom 26. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab wann rechtens eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen; eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen medizinischen Administrativgutachtens zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie – gestützt auf Art. 6 EMRK – einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2016 hielten die Parteien im Rahmen von Replik und Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 9 sowie Prot. S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte die Berichte der Klinik für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation des D.___ vom 27. Mai und 6. Oktober 2016 zu den Akten (Urk. 10/1-2), wozu die IV-Stelle im Rahmen der Hauptverhandlung Stellung nahm (Prot.
S. 9). Zusätzlich führte das Gericht eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durch (Prot. S. 4 ff.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum strittigen Rentenanspruch wurden bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00550 vom
31. Oktober 2013, E. 1 (Urk. 6/126/3-7), dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.


2.    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, im Rahmen der Hauptverhandlung zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Replik; Prot. S. 2 f.). Deshalb erübrigt sich die Durchführung des von ihr beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).


3.    

3.1    Im Rückweisungsurteil IV.2012.00550 vom 31. Oktober 2013 erwog das Sozialversicherungsgericht, die gestützt auf die Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 getroffene Annahme der IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin (bei Erlass der Verfügung vom 11. April 2012) wegen des Schuleintritts der damals rund 7jährigen jüngeren Tochter und deren Hilfsbedürftigkeit beim Bewältigen der Hausaufgaben im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum auf 80 % reduziert hätte und zu 20 % in ihrem Aufgabenbereich Kinderbetreuung und Haushalt tätig gewesen wäre, sei nicht zu beanstanden (E. 4 [Urk. 6/126/8-13]). Dagegen habe die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Da eine beweiskräftige medizinische Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit fehle, sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine neue fachärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einhole und danach neu verfüge (E. 5 [Urk. 6/126/13-17]).

    Diese Erwägungen sind sowohl für die Verwaltung wie auch für das Gericht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011).

3.2    Die IV-Stelle stellt sich in der angefochtenen Verfügung, in der Beschwerdeantwort und in der Duplik auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich diese vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2012.550 vom 31. Oktober 2013 bestätigte Qualifikation zwischenzeitlich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 geändert habe, weshalb diesbezüglich in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei. Entgegen ihren Angaben sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % erwerbstätig wäre. Relevant seien die Aussagen der ersten Stunde anlässlich der Haushaltabklärung im Jahr 2012. Bereits damals seien die Kinder zur Schule gegangen. Das reduzierte Erwerbspensum sei damals unter anderem damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin ihre jüngere Tochter bei den Hausaufgaben unterstützen wolle. Mit Blick auf das Alter könne davon ausgegangen werden, dass die jüngere Tochter aktuell weiterhin zur Schule gehe. Ferner sei damit zu rechnen, dass der Aufwand für die Hausaufgaben mit zunehmendem Alter eher zunehme.

    Aufgrund des beweiskräftigen rheumatologischen Gutachtens des C.___ vom 7. Dezember 2014 stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand und die zumutbare Restarbeitsfähigkeit seit dem 1. April 2008 nicht wesentlich verändert hätten. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit in Wechselpositionen mit der Möglichkeit, Pausen einzuschalten, im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 50 % zumutbar. Aus den seither vom D.___ erstellten Verlaufsberichten könne nicht auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden; sämtliche dort aufgeführten Diagnosen seien im Gutachten berücksichtigt worden. Die im Bericht des D.___ vom 6. Oktober 2016 erwähnte gesundheitliche Verschlechterung sei gemäss den Ärzten fünf bis sechs Monate vor der Erstellung des Berichts eingetreten, mithin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt könne wegen des unveränderten Gesundheitszustandes auf die Beurteilung im Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 abgestellt werden.

    Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 49 % und einen Teilinvaliditätsgrad von 39 %. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 11 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 2 %. Aufgrund des resultierenden Gesamtinvaliditätsgrads von 41 % bestehe nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies sei der gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 geänderten Qualifikation als nur noch teilzeitlich zu 80 % Erwerbstätige geschuldet. Massgeblicher Zeitpunkt für die Rentenherabsetzung sei die erste Herabsetzungsverfügung, welche im April 2012 zugestellt worden sei. Deshalb bestehe der Anspruch auf die Viertelsrente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. Juni 2012. Im Ergebnis sei die angefochtene Verfügung, in welcher fälschlicherweise anstatt einer erneuten Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente die Bestätigung des Anspruchs auf eine Viertelsrente verfügt worden sei, rechtens (Urk. 2, Urk. 5, Prot. S. 3 f. und 9).

3.3    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik geltend, sie habe weiterhin Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der laufenden Rente seien nicht erfüllt. Da die Verfügung der IV-Stelle vom 11. April 2012, mit welcher ihre halbe Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden sei, vom Sozialversicherungsgericht aufgehoben worden sei, habe ihr weiterhin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
29. Januar 2016 die halbe Invalidenrente zugestanden.

    Nicht richtig sei sodann die Beurteilung im Gutachten des C.___ vom 7. Dezember 2014, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Gutachten sei nämlich der ausführliche Bericht des D.___ vom 24. April 2015, laut welchem in der Zeit nach der Begutachtung eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe objektiviert werden können, nicht berücksichtigt worden. Dieser Bericht sei relevant, da die IV-Stelle den massgeblichen Sachverhalt bis zum Erlass ihrer Verfügung vom 29. Januar 2016 zu berücksichtigen habe. Da die IV-Stelle in den beinahe eineinhalb Jahren zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen unterlassen, insbesondere den Verlaufsbericht des D.___ dem Gutachter nicht zur Stellungnahme und Ergänzung des Gutachtens unterbreitet habe, sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Aus dem ausführlichen Bericht des D.___ vom 6. Oktober 2016 gehe hervor, dass es ihr seit Mitte 2015 schlechter gehe und dass sie seit längerer Zeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die von der IV-Stelle angenommene Einschränkung im Haushaltsbereich von lediglich 11 % sei ebenfalls unzutreffend, Weil diese Annahme auf dem bei Erlass der Verfügung bereits vier Jahre alten Abklärungsbericht vom 10. Januar 2012 beruhe, welcher ihren Gesundheitszustand bei Erlass der Verfügung nicht wiederspiegle.

    Zudem sei ihre Qualifikation als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig unzutreffend. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses wäre sie vielmehr zu 100 % erwerbstätig gewesen. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass die Betreuungsaufgaben der Mütter mit zunehmendem Alter der Kinder abnähmen. Im Scheidungsrecht werde davon ausgegangen, dass Kinder ab einem Alter von 12 Jahren keine Rundum-Betreuung der Mutter mehr bräuchten und sie ab dann wieder arbeiten gehen könne. Deshalb fehlten Hinderungsgründe für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit; vielmehr würden die familiären Verhältnisse eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erzwingen.

    Schliesslich sei bei der Bemessung ihres Invalideneinkommens zu berücksichtigen, dass sie als Gesunde einen körperlich anstrengenden Beruf ausgeübt habe. Der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 5 % sei zu tief; den Umständen angemessen sei ein Abzug von mindestens 15 %.

    Für den Fall, dass der Hauptantrag auf Zusprechung einer halben Rente nicht bereits aufgrund der vorliegenden Akten gutgeheissen werden könne, werde die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens beantragt. Falls das Gericht auch diesem Antrag nicht nachkommen könne, werde die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle mit der Verpflichtung, ein neues medizinisches Administrativgutachten in Auftrag zu geben, beantragt (Urk. 1, Urk. 9, Prot. S. 1 ff.).


4.    Aufgrund der Parteivorbringen ist vorab auf Folgendes hinzuweisen:

    Die IV-Stelle hatte die der Beschwerdeführerin ursprünglich mit Verfügung vom 12. April 2002 (Urk. 6/63) zugesprochene halbe Rente mit der Revisionsverfügung vom 11. April 2012 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 6/114). Wegen der darin entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 6/114/5) wirkte die Herabsetzung der Leistungen wie in der Verfügung vermerkt (Urk. 6/114/5) ab 1. Juni 2012 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), und zwar auch noch nach der Aufhebung dieser Verfügung mit dem Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2013 (Urk. 6/126). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung nämlich fort (BGE 129 V 370 sowie das neuere Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012, E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin etwas anderes geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden.


5.    

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % tätig im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung in der Zeit zwischen dem Erlass der mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00550 vom 31. Oktober 2013 aufgehobenen Verfügung vom 11. April 2012 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 geändert hat.

5.2    Die IV-Stelle ging bei Erlass der Verfügung vom 11. April 2012 gestützt auf die Angaben im Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen des Schuleintritts der damals rund 7jährigen jüngeren Tochter und deren Hilfsbedürftigkeit beim Bewältigen der Hausaufgaben im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum auf 80 % reduziert hätte und zu 20 % in ihrem Aufgabenbereich Kinderbetreuung und Haushalt tätig gewesen wäre. Diese Qualifikation wurde im Rückweisungsurteil IV.2012.00550 vom
31. Oktober 2013 gestützt (E. 4 [Urk. 6/126/8-13]).    

    Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2016 ersuchte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst um Stellungnahme, ob am Haushaltabklärungs-bericht vom 10. Januar 2012 festgehalten werden könne oder ob unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Abklärungen eine Änderung eingetreten sei. Der Abklärungsdienst hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2015 fest, dass nicht von einer wesentlichen Änderung der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen sei und deshalb an der Beurteilung gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 10. Januar 2012 festgehalten werden könne (Urk. 6/148/8).

5.3    Die Zunahme des Alters der Kinder der Beschwerdeführerin kann eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung darstellen, wenn damit eine Veränderung der Betreuungspflichten einhergeht, welche sich hypothetisch im Gesundheitsfall auf den Umfang der Erwerbstätigkeit ausgewirkt hätte. Dies gilt besonders für den vorliegenden Fall, wo gerade wegen des Schuleintritts der jüngeren Tochter und ihrer Hilfsbedürftigkeit beim Bewältigen der Hausaufgaben eine Reduktion des hypothetischen Erwerbspensums der Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit angenommen wurde.

    Da die IV-Stelle die Qualifikation der Beschwerdeführerin Anfang 2015 nicht einer erneuten Prüfung unterzogen hatte, rechtfertigte sich die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten persönlichen Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2016. In diesem Rahmen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an sich aus finanziellen Gründen als Gesunde durchgehend vollzeitlich hätte arbeiten müssen. Im Gegensatz zur im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2012 beurteilten Situation komme ihre grosse Tochter, welche mittlerweile die E.___ besuche, seit August 2015 über Mittag nicht mehr nach Hause. Die kleine Tochter, welche im Januar 2012 noch in der dritten Klasse gewesen sei, nehme das Mittagessen heute nach wie vor zu Hause ein. Allerdings könne sie der Tochter nicht mehr beim Erledigen der Hausaufgaben helfen, weil sie beim Schulstoff nicht mehr mitkomme. Seit der fünften Klasse erledige sie ihre Hausaufgaben selbständig (Prot. S. 4 ff.).

    Diese Angaben der Beschwerdeführerin sind plausibel und nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Betreuungsaufwand ungefähr mit dem Eintritt der jüngeren Tochter in die fünfte Klasse deutlich zurückging und die Beschwerdeführerin deshalb als Gesunde aus finanziellen Gründen ungefähr ab Mitte 2013 wieder zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Das Argument der IV-Stelle, dass der Aufwand für die Hausaufgaben mit zunehmendem Alter eher zunehme, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan hat, dass sie ihrer Tochter seit der fünften Klasse nicht mehr beim Bewältigen der Hausaufgaben helfen kann. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann sodann auch nicht auf die Aussagen der ersten Stunde anlässlich der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2012 (Urk. 6/100) abgestellt werden, da sich der relevante Sachverhalt seither nachweislich geändert hat.

    Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2013 wieder als vollerwerbstätig zu qualifizieren ist. Insofern dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten durch.

    

6.    

6.1    

6.1.1    Dr. B.___ führte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 7. Dezember 2014 folgende Diagnosen auf: ein chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom, vorwiegend rechts bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 rechts am 22. Juni 1992 sowie nach Dekompression L4/5 links am 2. Juni 2009; beginnende Coxarthrosen und ein femoroacetabuläres Impingement vom Cam-Typ beidseits bei Status nach Hüftarthroskopie rechts am 31. Oktober 2012 sowie links am 9. April 2014; einen Status nach Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Stadium I des rechten Fusses nach undislozierter Basisfraktur Os metatarsale V rechts am 28. Juni 2014; eine schwere bronchiale Hyperreagibilität, ein unspezifisches nicht allergisches anfallsartiges Asthma bronchiale sowie wahrscheinlich eine erhebliche funktionelle Überlagerung mit zusätzlichen akuten Hyperventilationen, bekannt seit Juni 2005; anamnestische Coccygodynie bei Status nach Sturz und axialer Kontusion Anfang 2014; anamnestische chronische Nackenschmerzen bei zervikothorakaler Übergangsstörung mit möglicher Halsrippe rechts; anamnestische axiale Spondyloarthritis (Morbus Becheterew), HLA-B27 negativ, mit einer floriden ISG-Arthritis rechts, Synovialitis der Facettengelenke L3-S1, multiplen Enthesiopathien im Bereich der Brustwirbelsäule und auch kostovertebral, sowie mit Polyarthralgien der kleinen bis mittelgrossen Gelenke vor allem an den Händen; Hypovitaminose D (Urk. 6/141/33-34). Dr. B.___ versprach sich von bildgebenden Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse und verzichtete nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin darauf. Aufgrund seiner ambulanten Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014, der von der IV-Stelle übermittelten medizinischen Vorakten sowie zusätzlicher Laboranalysen gelangte er zu folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Für die erlernte Tätigkeit als Coiffeuse sowie die frühere Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aus rheumatologischer Sicht wegen der degenerativen Wirbelsäulen-Veränderungen mit möglicher Instabilität eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Rayonleiterin könne mangels eines präzisen Arbeitsbeschriebs nicht eingeschätzt werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperposition und der Möglichkeit, Pausen einzuschalten, bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zeitlich seien in einer solchen Tätigkeit vormittags und nachmittags je zwei Stunden Arbeit zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit als Aushilfe im Geschäft des Gatten sei eine ideal dem Leiden angepasste Tätigkeit. Im Haushalt seien der Beschwerdeführerin übliche Haushaltarbeiten wie Kochen und Aufräumen zumutbar, während strenge Arbeiten wie Fenster putzen und das Aufnehmen der Böden seit längerer Zeit und auch in der Zukunft nicht mehr möglich seien. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum Termin der Begutachtung nicht wesentlich verändert hätten (Urk. 6/141/32, Urk. 6/141/35-40). Speziell die zur Diskussion stehende Diagnose einer axialen Spondyloarthritis (Morbus Bechterew) erscheine wenig wahrscheinlich: Das erstmalige Auftreten im Alter von 42 Jahren, das weibliche Geschlecht der Beschwerdeführerin, der einmalige positive Befund an den Sakroiliakalgelenken in der MRT-Untersuchung vom 2011 (Vorbefunde 1998 und 2005 negativ), die fehlende Nachweisbarkeit des genetischen Parameters HLA-B27 anlässlich der heutigen Untersuchung sowie das Fehlen eines subjektiven oder objektiven Ansprechens auf eine TNFα-Blockade ergäben insgesamt nur beschränkte Hinweise für diese Diagnose. Da sowohl die Diagnosestellung als auch die seitherige Behandlung mit einem Biologikum subjektiv zu keiner wesentlichen Veränderung geführt hätten, blieben die entsprechenden diagnostischen Überlegungen ohne Einfluss auf die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen (Urk. 6/141/29, Urk. 6/141/37).

6.1.2    Im Bericht vom 24. April 2015 diagnostizierten die Ärzte des D.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, eine beginnende Coxarthrose beidseits bei Status nach Hüftarthroskopie links am 9. April 2014 und rechts am 31. Januar 2014 (richtig wohl: 31. Oktober 2012 [vgl. Urk. 6/141/34, Urk. 10/2 S. 1]) bei gemischtem femoroacetabulärem Impingement beidseits. Die Beschwerdeführerin gab den Ärzten in der Hüft-Sprechstunde vom 20. April 2015 an, nach einem beschwerdefreien Intervall bestünden zunehmende Schmerzen rechts mehr als links. Die passive Hüftunter-
suchung habe bei Flexion/Extension Werte von 90-0-0° und bei Aussen-/Innen-rotation Werte von 50-0-30° ergeben mit sehr starker Schmerzangabe im vorderen Impingement-Test. Röntgenbilder des Beckens und der Hüfte hätten im Vergleich zur Voraufnahme eine Gelenkspaltverschmälerung lateral in der gewichtstragenden Zone rechts mehr als links ergeben. Laut den Ärzten bestanden auch noch zusätzlich Beeinträchtigungen im rechten Bein und Rücken. Die Schmerzen seien sehr ausgeweitet gewesen und hätten an eine Fibromyalgie erinnert, da die Beschwerdeführerin Schmerzen an sämtlichen Stellen angegeben habe, welche die Ärzte palpiert hätten (Urk. 6/146).

    Aus dem Bericht vom 27. Mai 2016 der behandelnden Ärzte des D.___, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von diesen Ärzten spätestens seit Mitte Februar 2016 behandelt wird wegen einer undifferenzierten Spondyloarthritis mit vorwiegend axialem, neuerdings auch peripherem Befall. Laut den Ärzten wird die Spondyloarthritis bereits seit längerem einigermassen erfolgreich mit dem TNF-Alphahemmer Enbrel therapiert. Aktuell komme es zu einem ausgeprägten entzündlichen Schub mit verstärkten entzündlichen Schmerzen sowohl im Bereich der Halswirbelsäule und des Nackens, der lumbalen Lendenwirbelsäule und beider Iliosakralgelenke, aber auch im Bereich verschiedener Enthesen und peripherer Gelenke mit Betonung der rechten Hand. Aus diesem Grund ersuchten die Ärzte mit ihrem Bericht den Vertrauensarzt der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin, die Kosten für eine neue medikamentöse Therapie zu übernehmen, von welcher sie sich eine bessere Unterdrückung der entzündlichen Krankheitsaktivität erhofften (Urk. 10/1).

    Im Bericht vom 6. Oktober 2016 hielten die Ärzte des D.___, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, über den gesundheitlichen Verlauf fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an diversen Problemen des Bewegungsapparates, in den letzten vier bis sechs Jahren akzentuiert im Bereich der Hüftgelenke, aber auch betont enthesiopathisch (vorwiegend im Bereich des Rumpfes) bei einer axialen Spondyloarthritis. Das Hüftgelenksimpingement habe recht gut auf die durchgeführten Hüftarthroskopien in den Jahren 2012 und 2014 angesprochen. Grundsätzlich habe sich die Spondyloarthritis durch die Behandlung mit dem TNF-Alphablocker Enbrel über die letzten Jahre beschwerdearm gezeigt, sodass die Beweglichkeit und Funktionalität im Alltag zufriedenstellend hätten erhalten werden können. Seit nun fünf bis sechs Monaten finde sich eine ausgedehnte Exazerbation der Enthesiopathien am ganzen Rumpf und betont zum rechten Arm, zum Beckengürtel und zur Leiste hin. Zudem zeige sich auch eine periphere Gelenksmanifestation mit zunehmenden Knieschmerzen. Die medikamentöse Therapie müsse angepasst werden. Insgesamt gehe es der Beschwerdeführerin wieder seit Mitte 2015 schlecht mit wechselnd starken entzündlichen nächtlichen Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Glutealgien und auch mit wechselnden Enthesiopathien am Rumpf und an den Extremitäten. Zudem zeigten sich zunehmend Polyarthralgien auch der kleinen Gelenke als periphere Manifestation der axialen Spondyloarthritis. In dieser Situation bestehe eine stark verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit belaufe sich auf maximal 10-30 % (Urk. 10/2).

6.2    Das Gutachten des Dr. B.___ vom 7. Dezember 2014 erfüllt grundsätzlich die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Mit Blick auf die nach der Begutachtung erstellten Verlaufsberichte der Ärzte des D.___ fällt indes auf, dass offenbar ab Mitte 2015 vermehrt entzündliche Rücken- und Gelenksbeschwerden auftraten. Dr. B.___ zog die von den behandelnden Ärzten in diesem Zusammenhang genannte Diagnose einer Spondyloarthritis aufgrund seiner Untersuchungsbefunde in Zweifel und führte sie im Gutachten nur als „anamnestische“ Diagnose auf (Urk. 6/141/33-34).
Die Arbeitsunfähigkeit begründete er zudem im Wesentlichen mit den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit möglicher Instabilität lumbal (Urk. 6/141/29-30). Deshalb ist fraglich, ob die von den Ärzten des D.___ in den Berichten vom 27. Mai und 6. Oktober 2016 erwähnten entzündlichen Beschwerden eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen, und es besteht weiterer Abklärungsbedarf.

6.3    Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zunächst bei den behandelnden Ärzten allfällige weitere - im Zeitintervall von der Begutachtung bei Dr. B.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte - Verlaufsberichte einzuholen haben. Danach bietet es sich an, diese Berichte (inklusive die in E. 6.1.2 aufgeführten) erneut dem rheumatologischen Gutachter vorzulegen, damit dieser dazu Stellung nehme, ob und inwiefern sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen seiner gutachterlichen Untersuchung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich verändert haben. Deshalb erübrigt sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Hernach wird die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Qualifikation in Erwägung 5, erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    

7.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt