Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00275 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Soziaversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 4. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war zuletzt von Februar 2012 bis Ende Januar 2013 als Aushilfskommissionierer bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (vgl. Urk. 9/32). Am 16. September 2013 meldete er sich unter Hinweis auf einen erfolgten Herzklappenersatz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/9) ab und teilte dem Versicherten am 21. November 2013 mit, dass sie die Kosten für die Arbeitsvermittlung durch die A.___ für die Zeit von Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 übernehme (Urk. 9/12). Mit Abschlussbericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte diese über das fehlende Eingliederungspotenzial des Beschwerdeführers, weshalb die Vermittelbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die IV-Stelle schloss daraufhin die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 9/22) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/25, Urk. 9/27, Urk. 9/32), wobei sie insbesondere ein bidisziplinäres kardiologisches und psychiatrisches Gutachten veranlasste, welches am 17. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 9/43).
Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 (Urk. 9/45) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände und beantragte, es seien ihm gesetzliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und erst danach über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 9/48). Mit Verfügung vom 11. November 2015 (Urk. 9/57) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten. Mit gleichentags erlassenem Vorbescheid (Urk. 9/56) stellte sie dem Versicherten zudem die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht, wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 9/58, Urk. 9/63). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 9/64 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle schliesslich auch einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.
2. Der Versicherte erhob am 26. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungs-/Integrationsmassnahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurden. Den beantragten zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 2) erachtete das Gericht als nicht erforderlich (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).
1.3 Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1). Der Anspruch auf die übrigen Eingliederungsmassnahmen und die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person angezeigt sind (Abs. 2). Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der bereits im Jahr 2013 durchgeführten Eingliederungsmassnahme sehr unmotiviert gezeigt habe, weshalb diese nicht weitergeführt worden sei. Aus dem aktuellen Gutachten gehe nicht hervor, dass sich an der Motivation des Beschwerdeführers seither etwas geändert habe. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht notwendig und ungeeignet. Ferner sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Eintritt einer Invalidität drohe (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), er sei bereits seit mehr als sechs Monate zu 50 % arbeitsunfähig. Die Gutachter sowie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) würden eine durch die Beschwerdegegnerin unterstützte Eingliederung für indiziert halten. Er sei sehr motiviert. So werde er ein therapeutisches Praktikum bei der B.___ in Angriff nehmen. Er habe somit Anspruch auf Integrationsmassnahmen (S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen, wobei insbesondere der Anspruch auf Integrationsmassnahmen umstritten ist. Die Verfügung vom 11. November 2015 (Urk. 9/57) bezüglich Verweigerung des Rentenanspruchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Mit Kurzbericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 9/25/7-8) wurde über die stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers in der Klinik C.___ vom 15. bis 28. Februar 2013 informiert. Als Diagnose wurde insbesondere eine bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens aufgeführt, weshalb am 4. Februar 2013 operativ ein Composite Graft Ersatz eingesetzt worden sei. Als weitere Diagnosen wurden ein Poststernotomiesyndrom sowie ein Spannungspneumothorax links genannt (S. 1).
3.2 Die Ärzte des D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, gaben mit provisorischem Austrittsbericht vom 4. Mai 2013 (Urk. 9/25/9-10) an, dass sich der Beschwerdeführer mit bekanntem Aortenklappenersatz notfallmässig vorgestellt habe, da er an Fieber sowie Schüttelfrost gelitten und sich abgeschlagen gefühlt habe. Der Beschwerdeführer sei daher vom 20. April bis 4. Mai 2013 stationär hospitalisiert gewesen, wobei klinisch ein parodontaler Abszess im Bereich des Unterkiefers habe festgestellt werden können, welcher ausgeräumt und mehrmals gespült worden sei (S. 2). Die Ärzte des D.___ führten schliesslich die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen auf (S. 1):
- parodontaler Abszess in Unterkieferfront, 24. April 2013
- bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens
- Composite Graft Ersatz, 4. Februar 2013
- TD-Einlage bei Spannungspneumothorax links, 5. Februar 2013
- Poststernotomiesyndrom, Entlastung des Perikardergusses subxiphoidal, 11. Februar 2013
- postoperatives Vorhofflimmern, 7. Februar 2013
- asymptomatisches Aneurysma spurium der Arteria femoralis communis rechts nach Koronarangiographie, 8. Februar 2013
- hypochrome mikrozytäre Anämie
- Vitamin D Mangel, substituiert
Der Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 20. April bis 12. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2).
3.3 Mit Abschlussbericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 9/20) informierte die A.___ über die erfolgte Arbeitsvermittlung. Die zuständigen Personen kamen dabei zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und eine Vermittelbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben sei. Die Zusammenarbeit habe sich sehr schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe nicht im geforderten Ausmass mitgearbeitet und Aufträge nicht oder nur mit minimalem Aufwand erledigt. Sowohl die Motivation als auch die Zuverlässigkeit und das Engagement seien beim Beschwerdeführer nicht oder nur ungenügend vorhanden gewesen. Dies seien allerdings drei Grundvoraussetzungen für die Weiterführung der Arbeitsvermittlung und auch für einen Stellenantritt (S. 1).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 9/25/5-6) an, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2013 behandle und folgende Diagnosen stellen könne (S. 1):
- Anpassungsstörung mit starker Angst und Depression (ICD-10 F43.2)
- bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens
- Composite Graft Ersatz
- Poststernotomiesyndrom
- asymptomatisches Aneurysma spurium der Arteria femoralis communis rechts nach Koronarangiographie am 8. Februar 2013
- hypochrome mikrozytäre Anämie
Der Beschwerdeführer sei in seiner jetzigen körperlichen und psychischen Verfassung zu 70 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nicht gut. Es sei eine Tendenz zur Chronifizierung erkennbar (S. 2).
3.5 Mit Bericht vom 17. April 2014 (Urk. 9/27) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie, eine valvuläre Herzkrankheit bei Status nach einem am 4. Februar 2013 erfolgten Composite Graft Ersatz bei schwerer Aorteninsuffizienz und Aortenaneurysma (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei gut (S. 2 Ziff. 1.4). Bei gutem Resultat nach operativer Behandlung und bei aktuell unklarer allgemeiner Müdigkeit und eingeschränkter Leistungsfähigkeit sollten allerdings mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten vermieden werden (S. 3 Ziff. 1.7).
3.6 Am 17. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Kardiologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/43). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine unter Medikation teilremittierte depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; Differentialdiagnose, DD, F32.1) auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen (S. 4):
- bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens
- Composite Graft Ersatz am 4. Februar 2013
- Poststernotomiesyndrom
- Entlastung des Perikardergusses subxiphoidal am 11. Februar 2013
- postoperatives Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 7. Februar 2013
- asymptomatisches Aneurysma spurium der Arteria femoralis communis rechts
- Status nach parodentalem Abszess in Unterkieferfront, 24. April 2013
Bei der kardiologischen Untersuchung seien eine normale linksventrikuläre Funktion sowie eine gute Funktion der Klappenprothese zu verzeichnen gewesen. Die kardiale Leistungsfähigkeit bei der Spiroergometrie habe aufgrund von Knieschmerzen nicht aussagekräftig objektiviert werden können. Allerdings habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er ohne Pause langsam Treppen steigen und auch 30 Minuten Fahrrad fahren könne. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer somit für leichte körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 5).
Anlässlich der psychiatrischen Teilbegutachtung hätten die früher beschriebenen Panikattacken nicht mehr nachvollzogen werden können. Auch das Ausmass der depressiven Symptomatik sowie der Angstsymptomatik sei deutlich reduziert gewesen, was möglicherweise durch die antidepressive Medikation begründet sei. Die geklagte morgendliche Müdigkeit sei am ehesten auf die morgendliche Einnahme von Venlafaxin zurückzuführen. Die Messung habe ergeben, dass sich das Venlafaxin oberhalb des therapeutischen Wirkungsbereichs befinde. Eine medikamentöse Anpassung werde empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer subjektiv erlebten Arbeitsüberlastung bei einer Herzklappeninsuffizienz allmählich eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Symptomen entwickelt habe (S. 5). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch begleiteten Arbeitstrainings sei erforderlich, um innerhalb eines Jahres eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichen zu können (S. 6). Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, dass er beim bereits durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewesen sei sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Er habe bestätigt, dass sich dieser Zustand seither nicht verändert habe (S. 20).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer aktuell zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei sich die Einschränkung aufgrund der psychischen Beschwerden ergebe. Durch eine schrittweise Steigerung der Belastbarkeit im Rahmen eines therapeutisch begleiteten Arbeitstrainings sollte in einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden können. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht nicht zumutbar (S. 6).
3.7 Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2015 führte Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, unter anderem aus, dass der im Gutachten erwähnte Versuch einer durch die Beschwerdegegnerin unterstützten Eingliederung vorzunehmen sei (Urk. 9/44 S. 6).
3.8 Die Ärzte der I.___ informierten mit Bericht vom 29. Oktober 2015 (Urk. 9/51) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. bis 29. Oktober 2015, wobei sie folgende Diagnosen aufführten (S. 1):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2)
- Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom
- DD: im Rahmen der Eisenmangelanämie
- bikuspide Aortenklappe mit schwerer Aortenklappeninsuffizienz (Grad III-IV) bei Aneurysma der Sinusportion sowie der Aorta ascendens
- Composite Graft Ersatz
- Poststernotomiesyndrom
- asymptomatisches Aneurysma spurium der Arteria femoralis communis rechts nach Koronarangiographie
- Eisenmangelanämie
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die von der Beschwerdegegnerin im November 2013 gewährte Arbeitsvermittlung durch die A.___ beendet wurde, da beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotenzial vorhanden und er zum damaligen Zeitpunkt nicht vermittelbar gewesen sei (Urk. 9/12, Urk. 9/20 S. 1). Hierzu gilt es vorauszuschicken, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 1) damals keine Eingliederungsmassnahme durchgeführt wurde, sondern eine Massnahme der Frühintervention, wobei die gewährte Arbeitsvermittlung eine Massnahme beruflicher Art ist (Art. 7d Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 18 IVG). Vorliegend gilt es allerdings den strittigen An-spruch auf Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG zu prüfen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Anspruch unter anderem mit dem Hinweis, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und auch keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass der Eintritt einer Invalidität drohe. Bei der diagnostizierten Anpassungsstörung handle es sich nicht um einen verselbständigten, langandauernden Gesundheitsschaden. Die affektiven Beeinträchtigungen würden durch psychosoziale Faktoren aufrechterhalten (vgl. Urk. 2 S. 2). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Die Invalidität wird für jede Eingliederungsmassnahme in den jeweiligen Bestimmungen umschrieben (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 ff. Rz 101-104; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 13 zu Art. 8). Für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen verweist Art. 14a Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, welcher die Arbeitsfähigkeit definiert und wobei die Frage der Überwindbarkeit und der Invalidisierung des Leidens daher ausser Acht zu bleiben hat. Vorausgesetzt wird einzig, dass der Versicherte seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG ist (vorstehend E. 1.2). Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer im April 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er nicht zwischen der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterschied (Urk. 9/25/5-6 S. 2). Im Gutachten der G.___ wurde festgehalten, dass sich der psychopathologische Befund seither verbessert habe, sodass seit dem Untersuchungszeitpunkt im Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher körperlich nicht schweren Tätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Urk. 9/43 S. 24). Im Oktober 2015 befand sich der Beschwerdeführer sodann für einige Tage stationär in der I.___, wobei dem diesbezüglichen Bericht keine Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist (vgl. Urk. 9/51). Gestützt auf diese Angaben ist die Voraussetzung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit indessen in jedem Fall erfüllt.
4.3 Des Weiteren setzt der Anspruch auf Integrationsmassnahmen voraus, dass dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Bei den Integrationsmassnahmen geht es darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, diese herzustellen oder zu erhalten (Bucher, a.a.O., S. 278 Rz 538). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten dabei Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten dagegen Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (Art. 4quinquies Abs. 2 IVV).
Sowohl die Gutachter der G.___ als auch der RAD-Arzt erachteten eine durch die Beschwerdegegnerin unterstützte Eingliederung des Beschwerdeführers als indiziert. Dadurch könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres auf 70 % gesteigert werden (Urk. 9/43 S. 7, S. 24; Urk. 9/44 S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der im Jahr 2013 durchgeführten Arbeitsvermittlung nicht motiviert gewesen sei und wenig Engagement gezeigt habe (vgl. Urk. 9/20 S. 1), schliesst entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen nicht aus, geht es doch bei den Integrationsmassnahmen gerade darum, diese beim Beschwerdeführer noch fehlenden Fähigkeiten im Hinblick auf berufliche Massnahmen zu fördern. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er beim durchgeführten Arbeitstraining nicht belastbar gewesen sei sowie unter Konzentrationsstörungen gelitten und viel vergessen habe. Dieser Zustand habe sich seither nicht verändert (Urk. 9/43 S. 20). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass derzeit die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen überwiegend wahrscheinlich weiterhin noch nicht gegeben sind und der Beschwerdeführer nicht eingliederungsfähig ist. Demzufolge sind die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen erfüllt, sind diese doch dazu da, die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration zu schliessen (vgl. Bucher, a.a.O., S. 280 Rz 540).
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und überwiegend wahrscheinlich weiterhin nicht eingliederungsfähig ist. Da aufgrund der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer fähig ist, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (vorstehend E. 1.2), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 20. April 2016 (Urk. 13) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘784.45 geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, mit Fr. 1‘784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'784.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski