Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00276
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ war von März 1990 bis September 2008 bei der Y.___ AG als Schlosser angestellt (Urk. 7/11 und Urk. 7/27/9). Am 6. März 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche bzw. berufliche sowie medizinische Abklärungen durch, zog die Akten (Urk. 7/9 S. 1-141) der Suva bei und liess den Versicherten am 29. April und am 7. Mai 2009 durch die Ärzte der Z.___ bidisziplinär begutachten (Expertise vom 16. November 2009; Urk. 7/27). Mit Verfügungen vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/47 und Urk. 7/48) und vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/53) sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 64 % basierende Dreiviertelsrente zu.
1.2 Die Suva, die im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 10. Juni 2007 erlittenen Autounfall Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen erbracht hatte, stellte ihre Leistungen – unter Hinweis darauf, dass die (von einer psychischen Störung dominierten) geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall stünden - mit Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 7/9/16 f.) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 16. April 2008 per 29. Februar 2008 ein. Die am 16. Mai 2008 vom Krankenversicherer des Versicherten gegen letztgenannten Entscheid im Prozess Nr. UV.2008.00172 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2009 ab.
1.3 Im Rahmen des im Frühjahr 2011 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 7/56) tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und verfügte am 9. August 2012 – unter Hinweis darauf, dass sie den Rentenanspruch gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 überprüft habe – die Einstellung der Invalidenrente per 1. Oktober 2012 (Urk. 7/79). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2012 (Urk. 7/82/3-9) beim hiesigen Gericht Beschwerde.
1.4 Mit Urteil vom 21. Januar 2013 (Prozess Nr. IV.2012.00930; Urk. 7/92/1-11) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen unter anderem zur Frage, ob die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf in den Anwendungsbereich der SchlB IVG 6. IV-Revision fallende Diagnosen erfolgt sei, über den Anspruch des Versicherten neu verfüge. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut durch die Z.___ allgemeininternistisch, neurologisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neuropsychologisch begutachten (Expertise vom 31. Dezember 2014; Urk. 7/126). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/134) hob sie die Rente mit Verfügung vom 3. Februar 2016 mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei die bisherige Rente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine psychiatrische Oberexpertise in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei. Am 25. April 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Am 19. Mai 2016 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
1.6 Nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; im Folgenden: SchlB zur 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass die Rentenaufhebung gestützt auf die SchlB IVG zur 6. IV-Revision zu Recht erfolgt sei. Bei der Begutachtung habe zudem eine klare Aggravationstendenz beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Befunde in einer angepassten leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 %. Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 6), dass die Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung aufzuheben wäre, sollten die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gestützt auf die SchlB IVG zur 6. IV-Revision nicht erfüllt sein.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die psychiatrische Begutachtung müsse wiederholt werden. Die angefochtene Verfügung sei zudem aus verschiedenen Gründen widersprüchlich. In somatischer Hinsicht bestehe Klarheit; so sei er aufgrund mehrerer Diagnosen - vorwiegend betreffend die Wirbelsäule - nicht mehr in der Lage, mittelschwere und schwere Tätigkeiten auszuüben. Was die Ermittlung des Invaliditätsgrades angehe, sei ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Im Laufe des Verfahrens ergänzte er (Urk. 9), eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache liege keineswegs vor, sei doch unbestritten, dass er seine angestammte Tätigkeit gänzlich nicht mehr ausüben könne. Die Berechnung des Valideneinkommens werde zudem bestritten. Bleibe die Beschwerdegegnerin bei ihrer Position, müsse sie dem Beschwerdeführer jetzt eine Umschulung gewähren. Auf die psychiatrische Exploration bzw. insbesondere auf die Annahme einer angeblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes könne nicht abgestellt werden. Vielmehr habe sich die medizinische Situation eher verschlimmert. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die Rente ursprünglich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden und nicht aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung zugesprochen worden, zumal letztere gemäss Gutachter ohnehin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe.
3.
3.1 Dazu kann vorab (E. 3.1-E. 7 hernach) und vorläufig (vgl. E. 8 hernach) Folgendes festgehalten werden: Die Rentenverfügungen vom 4. Juni und vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/48 und Urk. 7/53) basierten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der rheumatologischen und psychiatrischen Expertise der Z.___ vom 16. November 2009 (Urk. 7/27). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27 S. 21):
- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8)
- Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance
- Osteochondrosen auf Höhe HWK 4-7 mit diskreter Diskusprotrusion median auf Höhe HWK 5/6 (MRI vom Oktober 2007)
- Spondylosen der unteren Brustwirbelsäule (radiologische Untersuchung vom Januar 2003)
- Retropatelläre Arthrose Knie links (ICD-10 M17.1)
- anamnestisch Status nach Kniearthroplastik linkes Knie vor zirka zwölf Jahren
Die Experten der Z.___ gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer – nach einer wohl 100%igen Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall vom 10. Juni 2007 – eine leidensangepasste Tätigkeit seit dem 23. Juni 2008 wieder im Umfang von 60 % zumutbar sei, wobei die Leistungsfähigkeit sowohl aus rheumatologischer (20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit) als auch aus psychiatrischer Sicht (40%ige Arbeitsunfähigkeit [vgl. Urk. 7/27 S. 19]) eingeschränkt sei (Urk. 7/27 S. 22).
3.2 In ihrem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Z.___-Gutachten vom 31. Dezember 2014 (Urk. 7/126) hielten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. med. et phil. D.___, Neurologie FMH, lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, und Dr. phil. F.___, Psychologin FSP, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/126/37):
- Multiregionäre Beschwerden des Bewegungsapparates bei teils deutlichen degenerativen Veränderungen an mehreren Lokalisationen
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54)
- aktuell anamnestisch und klinisch ohne Anhaltspunkt für radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallssyndrom
- Klinisch deutliche schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der LWS
- Radiologisch leichte Veränderungen mit Osteochondrose L4/5 und Wurzeltangierung L5 links (MRI vom 12. März 2014), Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Infiltration L5 links im März 2014
- Chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach HWS-Distorsion 2007 (ICD-10 S13.4)
- Klinisch allseitig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit
- Radiologisch mehrsegmentale Osteochondrosen mässiger Ausprägung C4 - C6 (Röntgen vom 9. April 2014)
- Tomographisch flachbogige Bandscheibenprotrusionen C5/6 und C6/7, mediane Diskushernie C7/Th1 ohne Stenosierungen (MRI 23. Oktober 2007)
- Gonarthrose beidseits
- Klinisch beginnende Flexionskontraktur beidseits linksbetont, Meniskusschmerzen links möglich
- Radiologisch ausgeprägte Femoropatellararthrose links, mässige mediale Gonarthrose (Röntgen 9. April 2014)
- Status nach Knieeingriffen links 1997 und arthroskopisch am 8. November 2002
- Chronische Kopfschmerzen (ICD-10 R51)
- Differentialdiagnose Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1)
- Chronisch intermittierende Schwindelbeschwerden (ICD-10 R42)
- Differentialdiagnose bei Diagnose 2 im Sinne Migraine accompagnée (ICD-10 G43.1)
- Differentialdiagnose benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (ICD-10 H81.1)
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/38):
- Depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.5)
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung bei wahrscheinlicher Symptomverdeutlichung
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei der Befund des MRI der Lendenwirbelsäule vom 12. März 2014 mitberücksichtigt worden sei. Es hätten sich bezogen auf die Vorberichte weitgehend vergleichbare klinische und bildgebende Befunde gezeigt. Dies kontrastiere damit, dass der Beschwerdeführer laufend schlimmere Schmerzen seit dem Unfallereignis 2007 rapportiere. So bestünden in mehreren Regionen des Bewegungsapparates Schmerzen; allerdings sei das Ausmass der geltend gemachten Leidensintensität insbesondere im Bereich des oberen Achsenskelettes diskrepant zu den klinischen und radiomorphologischen Befunden. Aus rheumatologischer Sicht habe sich der muskuloskelettäre Zustand bezüglich der zumutbaren Leistungsfähigkeit seit der Rentenzusprache nicht signifikant geändert. Es habe sich nur eine etwas andere diagnostische Etikettierung mit differenzierter Betrachtungsweise der Beschwerden ohne eine Änderung der Auswirkung auf die Funktionszumutung aus muskuloskelettärer Sicht ergeben. Eine Verschlechterung oder Verbesserung sei muskuloskelettär somit nicht attestierbar. Allerdings trenne die rheumatologische Endbeurteilung von 2009 die nicht-muskulären Faktoren ungenügend ab (Urk. 7/126/40).
Auch bei der neurologischen Untersuchung habe kein Anhaltspunkt für ein radikuläres sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallssyndrom gefunden werden können. Die beschriebenen Schwindelepisoden seien am ehesten der Migraine accompagnée zuzuordnen; für einen paroxysmalen Lagerungsschwindel sei die Anamnese diesbezüglich wenig typisch. Aus muskuloskelettärer Sicht sei auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % zu erkennen; mitbeinhaltet seien die migräniformen Kopfschmerzen, die die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs leicht einschränken würden. Die Schwindelbeschwerden würden den Beschwerdeführer quantitativ nicht relevant in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken, wohl aber qualitativ, weswegen er für Tätigkeiten mit Absturzgefahr nicht eingesetzt werden könne (Urk. 7/126/40).
Aus psychiatrischer Sicht hätten keine Diagnosen erhoben werden können, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit begründen würden. Hier seien eher die Kriterien für eine Aggravation erfüllt. Zwischen den massiven subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in den Untersuchungssituationen habe eine auffällige Diskrepanz bestanden. Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden habe in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome gestanden. Angaben zum Krankheitsverlauf seien nicht präzisierbar gewesen. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden habe nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe gestanden. Das Vorbringen der Klagen wirke appellativ, demonstrativ, theatralisch. Aus psychiatrischer Sicht habe in der Gegenübertragungssituation das Empfinden des Unechten, des Falschen und gelegentlich auch das Gefühl des Zornes oder des Gekränkt-Seins gestanden. Die früher beschriebene depressive Episode sei wahrscheinlich unter der Behandlung remittiert, der Trazodon-Spiegel sei im therapeutischen Bereich gemessen worden. Die beiden verordneten Neuroleptika (Chlorprothixen und Flupentixol) seien unterhalb der Nachweisgrenze gemessen worden (Urk. 7/126/40 f.).
Auch bei der neuropsychologischen Untersuchung müsse von einer wahrscheinlichen Symptomverdeutlichung ausgegangen werden, da die neuropsychologische Störung nicht quantifizierbar gewesen sei, dies aufgrund der auffälligen Validierungstests. Hier seien die neuropsychologischen Testbefunde in dieser Deutlichkeit nicht konsistent mit der eigenanamnestisch beschriebenen Alltagsfunktionalität und der teilweise erhaltenen Selbständigkeit gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht müsse zumindest von einer Symptomverdeutlichung, möglicherweise auch von einer Aggravation ausgegangen werden (Urk. 7/126/41).
In ihrer Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser und Schweisser, die als schwere körperliche Arbeit betrachtet werde, bleibend nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies stehe in Übereinstimmung mit der Beurteilung von 2009. Für eine leichte körperliche Verweistätigkeit ohne wiederholtes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 - 8 kg, ohne gehäuft über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum wiederholten Besteigen von Stufen oder Treppen, ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten (das heisst mit Absturzgefahr) sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich zu 80 % arbeitsfähig. Dies begründe sich durch die Befunde aus muskuloskelettärer Sicht, welche eine reduzierte Leistungsgeschwindigkeit bei etwas verlangsamterer Motilität bewirken und vermehrte Pausen notwendig machen würden. Aufgrund der psychiatrischen und neuropsychologischen Beurteilung hätten sich keine Anhaltspunkte für relevante oder auch sonstige Defizite, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten, ergeben. Bei früher beschriebener mittelgradiger Depression habe sich unter der fachgerechten Behandlung eine Verbesserung ergeben; die Depression sei zum Zeitpunkt der Gutachtensbeurteilung remittiert. Hinweise für ein syndromales Beschwerdebild hätten sich nicht ergeben. Bei der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung hätten sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation gezeigt (Urk. 7/126/31 und Urk. 7/126/41 f.).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 31. Dezember 2014 beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie zeigten auf, dass die rheumatologische Untersuchung bezogen auf die Vorberichte weitgehend vergleichbare klinische und bildgebende Befunde gezeigt hat. Eine Veränderung der somatischen Beschwerden vermochten sie nicht zu attestieren.
4.2 Der Z.___-Teilgutachter Dr. B.___ (Psychiatrisches Fachgutachten, Urk. 7/126/53-60) legte ausführlich dar, dass sich die früher beschriebene mittelgradige Depression unter der fachgerechten Behandlung und unter anderem dank des Antideppressivums Trazodon verbessert hat; diese zeigte sich zum Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung als remittiert. Bei der psychiatrischen Untersuchung ergaben sich deutliche Hinweise auf eine Aggravation. So bestand eine auffällige Diskrepanz zwischen den massiven subjektiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers in den Untersuchungssituationen. Auch stand die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung der einzelnen Symptome. Angaben zum Krankheitsverlauf waren nicht präzisierbar. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stand zudem nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Dr. B.___ schilderte das Vorbringen der Klagen als appellativ, demonstrativ und theatralisch. Wenn Dr. B.___ in Anbetracht dieser Umstände keine definitive Aussage über die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht machen konnte, so ist dies nachvollziehbar; insbesondere ist es nicht einer mangelhaft durchgeführten Begutachtung zuzuschreiben, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
4.3 Auch lic. phil. E.___ und Dr. phil. F.___ (Neuropsychologisches Fachgutachten, Urk. 7/126/77-98) hielten fest, dass aus neuropsychologischer Sicht zumindest von einer Symptomverdeutlichung, möglicherweise auch von einer Aggravation ausgegangen werden müsse. Aufgrund der nicht gegebenen Validität der durchgeführten Testungen vermochten sie die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht zu beurteilen. Dies ist jedoch nicht den Gutachtern anzulasten und vermag insbesondere nicht mit einer 2010 erhobenen Fremdanamnese der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 7/131 S. 3) in Frage gestellt zu werden. Auch auf wiederholtes Fragen hin vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Beispiele für Konzentrationsprobleme im Alltag sowie zu einer gemäss seinen Angaben bestehenden Vergesslichkeit zu nennen (Urk. 7/126/89). Im Laufe eines normalen Tages geht er unter anderem mehrfach spazieren, geht Brot und das Mittagessen in der Migros einkaufen und trifft sich oft für kurze Zeit mit Kollegen (Urk. 7/126/21). Dass die Gutachter in Anbetracht dieser Aussagen von einer Alltagsfunktionalität und einer teilweise erhaltenen Selbständigkeit ausgingen, ist nachvollziehbar und vermag das neuropsychologische Teilgutachten jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
4.4 Die Gutachter gelangten sodann aus interdisziplinärer Sicht zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung verbessert hat und dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser zwar nicht mehr, in einer seinen Beschwerden angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne wiederholtes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 - 8 kg, ohne gehäuft über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne kniende oder kauernde Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit zum wiederholten Besteigen von Stufen oder Treppen und ohne Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten aber zu 80 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Beschwerden in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt ist; der diesbezügliche Gesundheitszustand hat sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verbessert hat.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2007 in psychiatrischer Behandlung im Medizinischen Zentrum G.___. Bis im Februar 2015 hatten 73 Sitzungen stattgefunden (Urk. 7/131 S. 3). Dies entspricht einem Gespräch alle fünf Wochen, was entgegen der dort gestellten Diagnose einer schweren depressiven Störung nicht auf einen grossen Leidensdruck hindeutet. Gemäss den Berichten der behandelnden Fachpersonen vom 7. Oktober 2011 (Urk. 7/61) und vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/107/14-16) sowie der Stellungnahme zum Z.___-Gutachten (vom 9. Februar 2015, Urk. 7/131) besteht seit seinem Unfall vom 10. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies ist in Anbetracht der im Z.___-Gutachten vom 16. November 2009 (E. 3.1 hievor) festgelegten Arbeitsfähigkeit von 60 % seit Juni 2008 bzw. der fehlenden Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung der Gutachter nicht nachvollziehbar. In ihrem Bericht vom 3. April 2013 (Urk. 7/96) stellten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums H.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der von ihnen aufgeführte Befund ist jedoch exakt gleichlautend wie jener in ihrem Bericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/59/6), gemäss welchem eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen hat; auch dies ist nicht nachvollziehbar.
5.2.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. J.___, Klinischer Psychologe, vom Medizinischen Zentrum G.___, kritisierten in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 (Urk. 7/131/1-5) das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___. So sei unter anderem die Aufnahme der Beschwerden oberflächlich gewesen (S. 2 f.). Die kritisierte Anamnese beschlägt jedoch das allgemeininternistische Teilgutachten, welches in Bezug auf die psychischen Beschwerden naturgemäss weniger einlässlich ist. Dem Z.___-Teilgutachten von Dr. B.___ hingegen ist eine ausführliche Anamnese zu entnehmen (Urk. 7/126/54-57). Entsprechendes gilt für die psychopathologischen Befunde (Urk. 7/126/57 f.). Dass keine psychiatrischen Diagnosen gestellt wurden, liegt nicht daran, dass die Symptomatik nicht erfasst worden wäre, sondern wie bereits dargelegt unter anderem am Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung. Die von Dr. I.___ und Dr. phil. J.___ vom Medizinischen Zentrum G.___ aufgeführten Beschwerden sind im Übrigen praktisch gleichlautend wie diejenigen, die bereits im Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 7/107/15) wiedergegeben worden waren; der genannte Bericht lag dem psychiatrischen Z.___-Teilgutachter Dr. B.___ vor. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schlafstörungen (S. 3) wurden von Dr. B.___ erfasst (Urk. 7/126/54). Die geltend gemachten Fehler im Gutachten (S. 2) stehen im Zusammenhang mit der Biografie des Beschwerdeführers und sind für die medizinische Beurteilung nicht entscheidend. Entgegen den Vorbringen von Dr. I.___ und Dr. phil. J.___ wurde die Verbesserung bezüglich der affektiven Störung nachvollziehbar begründet. Der Spiegel des verordneten Antidepressivums Trazodon befand sich in der laborchemischen Untersuchung vom 14. April 2014 im therapeutischen Bereich (Urk. 7/126/52). Gemäss Dr. B.___ erschien es damit nachvollziehbar, dass hinsichtlich der affektiven Störung unter geeigneter Behandlung eine relevante Verbesserung erreicht werden konnte (Urk. 7/126/58).
5.2.3 Der Beschwerdeführer wandte in Bezug auf das Z.___-Teilgutachten von Dr. B.___ zudem ein, dass seine Lebensumstände ohne weiteres geeignet gewesen seien, die psychiatrische Problematik zu verursachen (Urk. 1 S. 3). Diese Aussage ist jedoch dem Teilgutachten nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, dass der “Unfallgegner“ (Autounfall vom 10. Juni 2007) verstorben ist; dieser hat sich beim Unfall schwere Verletzungen zugezogen und ist seither querschnittgelähmt.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit. Wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend ausführte (Urk. 9 S. 4), eröffnen psychiatrische Einschätzungen von Art, Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her dem ärztlichen Sachverständigen einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum, so dass abweichende Auffassungen seitens der behandelnden Fachärzte als solche keinen genügenden Grund zu weiteren Beweiserhebungen bilden (vgl. das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2011 vom 31. Oktober 2011). Zusätzliche Gründe, welche eine vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung erforderlich machen würden, sind vorliegend nicht auszumachen, weshalb auf eine solche in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.
6. Im massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 1.4 hievor) hat sich gemäss den Ausführungen der Z.___-Gutachter der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt und folglich eine erhebliche Tatsachenänderung (Revisionsgrund) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt; damit kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2016 vom 27. Mai 2016 E. 3.3 mit Hinweis) oder jene nach lit. a Abs. 1 der SchlB zur 6. IV-Revision (auch) gegeben wären. Bereits aus diesem Grund ist der vom Beschwerdeführer in seiner Replik zitierte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2013/446 vom 3. Februar 2016 (Urk. 9 S. 5) nicht einschlägig.
7.
7.1 Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung – vorliegend das Erwerbliche - frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00 vom 12. März 2002 und 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.2
7.2.1 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
7.2.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurde der letzte Einkommensvergleich vor weniger als 10 Jahren vorgenommen (vgl. Urk. 7/39 und Urk. 7/132). Für die Ermittlung des Valideneinkommens rechtfertigt es sich, am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen. Nach Angaben seiner damaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer 2008 ein Einkommen von Fr. 77‘428.-- erzielt (Urk. 7/11), was aufgerechnet per 2012 einen Wert von Fr. 80‘981.-- (Indexstand 2092 [2008] auf Indexstand 2188 [2012], Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt.
7.2.3 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5‘210.-- monatlich. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) bei einem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘142.--.
7.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 80 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene werden Männer bei einem Teilzeitpensum von 75-89 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'663.--) sogar deutlich besser entlöhnt als bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--; vgl. zum Ganzen auch erwähntes Urteil 8C_805/2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug mit der Begründung, mit der 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien bereits eine reduzierte Leistungsgeschwindigkeit und ein vermehrter Pausenbedarf berücksichtigt (Urk. 7/132; vgl. auch Urk. 7/126/75). Der Beschwerdeführer machte geltend, ein leidensbedingter Abzug sei zu berücksichtigen, da er aufgrund zahlreicher benötigter Behandlungen kein ganzes Pensum absolvieren könne. Zudem werde er in jeder Tätigkeit weniger verdienen, da er auch für diese nicht valide sei (Urk. 1 S. 5). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jede dritte Woche eine Sitzung bei seinem behandelnden Psychiater hat. Weitere Behandlungen sind nicht ersichtlich. Dass er aufgrund seiner Beschwerden selbst in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist, wurde bereits mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % berücksichtigt. Es ist - auch mit Blick auf die Ausführungen in E. 7.2.4 hievor - nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend keinen Leidensabzug gewährte.
7.2.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80‘981.-- mit dem Invaliden- einkommen von Fr. 52‘142.-- ergibt einen rentenausschliessenden Inva- liditätsgrad (von 36 %). Auch aus einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommen per 2012 von Fr. 83‘420.10 (79‘759.97 / 2092 x 2188; vgl. Urk. 9 S. 3) resultierte kein Anspruch auf eine Rente. Nichts anderes ergäbe eine Hochrechnung auf das Jahr 2016 (Verfügungserlass).
8.
8.1 Zu beachten ist allerdings Folgendes: Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (zur Frage des massgebenden Zeitpunkts BGE 141 V 5 E. 4.2.1; zur Eingliederung in Grenzfällen E. 4.2.2), nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
8.2
8.2.1 Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers kann dieser nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es rechtfertigt sich, vor einer Rentenaufhebung die Eingliederungsfrage zu prüfen. Dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder zumutbar wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers schon in seinem Bericht vom 16. April 2013 fest, dass allenfalls - nach Rücksprache mit dem Psychiater - eine Eingliederung ins Auge zu fassen sei (Urk. 7/99/3). Der Beschwerdeführer bot diesbezüglich bereits im September 2012 seine volle Mitwirkung an (Urk. 7/82/9). Auch im Vorbescheidverfahren erwähnte er berufliche Massnahmen (Urk. 7/138) und führte schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus, dass er an einer „Umschulung“ interessiert sei und in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen seine volle Mitwirkung anbiete (Urk. 9 S. 5). In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme während rund zwanzig Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war.
8.2.2 Eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen dürfte nur dann nicht zu beanstanden sein, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesses nicht erfolgsversprechend wäre. Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Zum einen äusserte sich die Beschwerdegegnerin verfügungsweise nicht zum subjektiven Eingliederungswillen des Beschwerdeführers, zum anderen hat dieser wie bereits dargelegt diesbezüglich mehrfach seine volle Mitwirkung angeboten. Allein die Tatsache, dass er sich gemäss den ärztlichen Berichten subjektiv nicht arbeitsfähig fühlt, lässt den Schluss nicht zu, dass eine Eingliederung mangels Interesses nicht erfolgsversprechend wäre. Weiter ist in Fällen, wo eine Rentenaufhebung absehbar ist, praxisgemäss in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen. Auf ein solches Gespräch hat die Beschwerdegegnerin bislang verzichtet. Zwar führte sie am 22. Mai 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Informationsgespräch, doch wurden ihm darin weder Wiedereingliederungs-massnahmen aufgezeigt, noch solche anschliessend mit ihm geplant (Urk. 7/70/4 f.). Entsprechend hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Feststellungsblatt denn auch fest: „Eingliederung geprüft: noch offen“ (Urk. 7/70/5).
8.2.3 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nicht nachgekommen. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder der Beschwerdeführer sich nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
8.3 Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher