Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00277


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 16. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 13. Juni 2004 unter Hinweis auf die Folgen eines am 16. Juni 2003 erlittenen Autounfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/37 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 8. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 6/114). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/118/3-8) wurde mit Urteil vom 28. November 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.00839 abgewiesen (Urk. 6/131).

1.2    Ab 1. Dezember 2013 arbeitete die Versicherte in einem Pensum von 80 % als Pflegefachfrau in der Y.___ (Urk. 6/144 Ziff. 2.1 und 2.7), war jedoch ab 18. November 2014 krankgeschrieben und erhielt infolgedessen per 31. Mai 2015 die Kündigung (Urk. 6/144 Ziff. 2.2-3). Am 30. April 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene somatische und psychische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/132 Ziff. 6.2). Diese klärte die medizinische (Urk. 6/142) und erwerbliche (Urk. 6/139, Urk. 6/144) Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/133, Urk. 6/146, Urk. 6/151). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/148, Urk. 6/155) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2016 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/157 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 26. Februar 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2016 wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort zugestellt und der zuständige Krankentaggeldversicherer aufgefordert, das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten einzureichen (Urk. 7). Am 13. Mai 2016 ging dieses ein (Urk. 9) und wurde den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 11). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2016 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 zugestellt (Urk. 14), wohingegen diese die Frist unbenutzt verstreichen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Bei der Rentenprüfung im Jahre 2008 ging das hiesige Gericht im Urteil vom 28. November 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide (Urk. 6/131 S. 10 Ziff. 4.2), ihr die willentliche Schmerzüberwindung insgesamt jedoch zumutbar sei und demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen habe (S. 13 Ziff. 4.5).

    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin sodann, in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde sei von einem nicht verschlechterten Gesundheitszustand und einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandler auszugehen. Es sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine höhergradige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bedinge. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).

    In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die im 2016 erststatteten Gutachten angenommene allfällige Einschränkung von 50 % für die bisherige Tätigkeit könne aus rechtlicher Sicht nicht bestätigt werden, nachdem deutliche und sichere Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht für jegliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 13).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide aktuell unter einer hochgradigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Ihre behandelnden Ärzte hätten der Krankenkasse einen neuen Antrag für eine Kostengutsprache eingereicht, damit sie in die Z.___ überwiesen werde (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenabweisung im Jahre 2008 verändert haben.


3.

3.1    Der anspruchsverneinende Entscheid des hiesigen Gerichts erging insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. August 2006 sowie das A.___-Gutachten vom 16. April 2008 (vgl. Urk. 6/131 S. 10 Ziff. 4.2).

3.2    Am 24. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin psychiatrisch untersucht (Urk. 6/95 S. 2). In seinem Gutachten vom 4. Oktober 2006 nannten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. C.___, Psychologin FSP, folgende Diagnosen (Urk. 6/95 S. 25):

- mittelgradige depressive Episode, aufgetreten im Laufe des Jahres 2005

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit / bei

- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 16. Juni 2003 mit / bei

- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, aufgetreten im Laufe des Jahres 2003

- zervikozephalem und zervikospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits, aufgetreten im Laufe des Jahres 2003

    Insgesamt bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit stelle eine wichtige Massnahme dar und es sei nicht zu erwarten, dass die Schmerzen stärker und damit nicht mehr tolerierbar würden. Eine Arbeitstätigkeit könne im Gegenteil von den Schmerzen ablenken (Urk. 6/95 S. 29). Die Arbeitsfähigkeit von 70 % müsse über die ganze Woche verteilt geleistet werden (Urk. 6/95 S. 31 Ziff. 2.3). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfall am 16. Juni 2003 (Urk. 6/95 S. 32 Ziff. 2.5). Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin andere Tätigkeiten zumutbar, sinnvoll sei jedoch, dass sie in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich arbeite (Urk. 6/95 S. 33 Ziff. 3).

3.3    Am 19. Oktober sowie 23. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin im A.___ im Auftrag des Unfallversicherers interdisziplinär untersucht. Dr. med. D.___, Neurologe, E.___, und Dr. med. dipl.-psych. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Gutachten vom 16. April 2008 folgende Diagnosen (Urk. 6/123 S. 18):

- chronisches Schmerzsyndrom mit begleitenden kognitiven, psychologischen und vegetativen Symptomen

- somatoforme Schmerzstörung

    Der Psychiater Dr. F.___ hielt fest, der Verlauf sei durch eine erhebliche Ausweitung der Beschwerdesymptomatik gekennzeichnet (Urk. 6/123 S. 21). Neben der somatoformen Störung lasse sich keine erhebliche psychische Störung feststellen (Urk. 6/123 S. 23). Aufgrund der aktuellen psychopathologischen Befunde liege aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Einschränkung vor, die der Beschwerdeführerin eine entsprechende Willensanstrengung verunmöglichen würde, Schritte in Richtung Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess vorzunehmen (Urk. 11 S. 24).

    Insgesamt hielten die Gutachter körperlich schwere Arbeiten mit den Armen von Lasten über 10 kg sowie Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen oder Arbeiten über Kopf mit Lasten über 2 kg, sowie Arbeiten, die während mehr als zwei Stunden ohne Unterbruch eine hohe Präzision und Effizienz erforderten, als nicht mehr zumutbar. Diese körperlich belastenden Tätigkeiten würden vor allem bei Arbeiten an Patienten auftreten, dies betreffe schätzungsweise 20 % der Arbeit (Urk. 6/123 S. 28 f. Ziff. 8.1.1). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/123 S. 29 Ziff. 8.1.2). Die lange Arbeitsunfähigkeit erfordere einen stufenweisen beruflichen Einstieg, beginnend mit 50 % zu zweimal zwei Stunden pro Tag während einem Monat, danach vier Stunden pro Tag während dem zweiten Monat, später 80 % mit einer flexiblen Arbeitszeit. Eine weitere Erhöhung des Pensums auf mindestens 90 % sollte theoretisch innerhalb eines Jahres möglich sein, in der Realität aber wegen der unfallfremden Stressoren schwierig zu realisieren sein (Urk. 6/123 S. 29 Ziff. 8.3).


4.

4.1    In ihrem Bericht vom 20. März 2015 diagnostizierten die Ärzte der G.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10; Urk. 6/133 Ziff. 1) und führten aus, es sei eine ambulante integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begonnen worden, bestehend aus psychotherapeutischen Einzelsitzungen in einer wöchentlichen Frequenz. Eine zu Beginn installierte Pharmakotherapie habe bei anhaltenden, sehr stark ausgeprägten unerwünschten Nebenwirkungen sistiert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe eine längere Erholungsphase von diesen Nebenwirkungen benötigt, so dass bisher keine weiteren antidepressiven Medikamente eingesetzt worden seien (Ziff. 4). Unter der begonnenen Behandlung sei es zu einer leichten Regredienz der affektiven Bedrücktheit und zu einer Besserung der Durchschlafstörungen gekommen (Ziff. 5). Durch den Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik bestünden bei der Patientin aktuell ausgeprägte Defizite der Konzentration, der Umstellungsfähigkeit, der Flexibilität und des Durchhaltevermögens, was ihre Leistungsfähigkeit insgesamt in einem erheblichen Mass einschränke und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2015 bewirke. In der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung durch die Familie und regelmässige Pausen angewiesen. Soziale Kontakte könne sie aktuell nur reduziert wahrnehmen (Ziff. 6 und 8). Aufgrund der aktuellen Ausprägung der depressiven Episode und des bisherigen Behandlungsverlaufs sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in frühestens zehn bis zwölf Wochen eine Teilarbeitsfähigkeit erreichen werde (Ziff. 7).

4.2    Am 22. Juni 2015 führten die Ärzte der G.___ bei unveränderter Diagnose ergänzend aus, nebst der weiterführenden ambulanten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei die Therapie durch die zusätzliche Teilnahme der Beschwerdeführerin an der multimodalen tagesklinischen Behandlung seit dem 7. April 2015 intensiviert worden (Urk. 6/146 Ziff. 4). Bis zum aktuellen Zeitpunkt sei es zu einer Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit (auch wenn diese bei komplexeren Aufgabestellungen weiterhin deutlich reduziert sei), einer Abnahme des Gedankenkreisens, einer Stimmungsaufhellung mit Verbesserung der Freud- und Interessefähigkeit, einer Remission des Gefühls der Gefühllosigkeit, einer Abnahme der Antriebsminderung und einer Verbesserung der Durchschlafstörungen gekommen (Ziff. 5). Trotz der insgesamten Verbesserung des Ausprägungsgrades der depressiven Symptome seien die Defizite nach wie vor in einem Mass vorhanden, welches seit dem 1. März 2015 und auch weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bewirke. In der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben sei die Beschwerdeführerin immer noch auf die Unterstützung durch die Familie und regelmässige Pausen angewiesen. Soziale Kontakte könne sie inzwischen besser wahrnehmen (Ziff. 6 und 8). Aufgrund der aktuellen Ausprägung der depressiven Episode und des bisherigen Behandlungsverlaufs sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in zirka acht Wochen eine Teilarbeitsfähigkeit erreichen werde (Ziff. 7).

4.3    Am 29. Juni 2015 hielten die Ärzte der G.___ weiter fest, bei einem positiven Krankheitsverlauf könne die Beschwerdeführerin in den nächsten zwei bis drei Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit erreichen. Die Prognose sei prinzipiell gut. Da die Ausprägung der depressiven Symptome mit der Ausprägung der zusätzlich vorhandenen chronischen körperlichen Beschwerden in einem engen Zusammenhang stehe, sei die erwähnte Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit rein in Bezug auf die psychiatrische Krankheit aber unsicher (Urk. 6/142 S. 2 und 4). Die erste depressive Episode sei im Jahre 2003 aufgetreten, die aktuelle depressive Episode dauere seit Herbst 2014 an (S. 2 Ziff. 1.1). Je nach weiterem Heilungsverlauf werde eine Intensivierung des Behandlungssettings durch eine stationäre Behandlung oder Optimierung der Behandlung durch einen erneuten Einsatz einer antidepressiven Psychopharmakotherapie empfohlen (S. 4 Ziff. 1.5). Körperliche Einschränkungen würden aufgrund der depressiven Störung nicht bestehen, psychische Einschränkungen würden sich durch die Antriebsminderung, die erhöhte Erschöpfbarkeit und Durchschlafstörungen ergeben. Diese bewirkten eine erheblich verminderte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an der Arbeit, so dass sie aktuell nicht in der Lage wäre, ihre Tätigkeit verantwortungsbewusst auszuüben. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten zwei bis drei Monaten eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % erlangen und schrittweise wieder zu 100 % arbeitsfähig werden könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen Ausprägungsgrades der depressiven Symptomatik zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). Die aktuelle Ausprägung der depressiven Symptomatik mit den erwähnten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit spreche gegen einen sofortigen Beginn der Wiedereingliederung (S. 6 Ziff. 1.9). Es seien dringend Integrationsmassnahmen indiziert, damit die Beschwerdeführerin wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf erreichen könne (S. 7 Ziff. 1.11).

4.4    PD Dr. med. univ. H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 15. Oktober 2015 aus, in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde sei von einem nicht verschlechterten Gesundheitszustand und einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die aktuellen Behandler auszugehen. Einige der früheren Diagnosen seien gar nicht mehr aufgeführt und es werde offensichtlich weder eine psychopharmakologische noch eine analgetische Medikation durchgeführt. Demnach könnten die Ergebnisse im Gutachten aus dem Jahre 2006 sowie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts weiter gelten. Ein Gesundheitszustand, welcher eine höhergradige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bedinge, sei nicht ausgewiesen (Urk. 6/147 S. 3 f.).

4.5    In einer Kurzbeurteilung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/151/4-5) im Auftrag des Krankenversicherers führte Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychotherapie, Psychosomatik und Psychoanalyse, aus, die Beschwerdeführerin werde kontinuierlich hausärztlich lege artis und seit Anfang Februar 2015 ambulant psychiatrisch-psychotherapeutisch in tagesklinischem Ambiente mit wöchentlichen Terminen ohne spezifische Medikation behandelt. Inzwischen hätten sich die depressiven Symptome weitgehend zurückgebildet. Nach wie vor würden Schlafschwierigkeiten und leichte angstorientiert Verhaltenseinschränkungen bestehen. Die Prognose erscheine im Wesentlichen eher günstig. Empfohlen werde die Gewährung des Care Managements mit Job Coaching und dem Ziel einer raschen beruflichen Eingliederung der Versicherten (S. 2 Ziff. 4). Ab November 2015 sei 50 % eines Pensums von 100 % in der angestammten Tätigkeit als ausgebildete Pflegefachfrau unter den Voraussetzungen einer wertschätzenden Arbeitsplatzatmosphäre und geregelten Arbeitszeiten zumutbar. Ab Mitte Dezember 2015 betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %, was dem bisher geleisteten Pensum entspreche (S. 2 Ziff. 5). Die Hektik am bisherigen Arbeitsplatz habe bei der Beschwerdeführerin eine psychosoziale Belastungssituation hervorgerufen, welche die bestehenden depressiv orientierten Beschwerden verschärft habe (S. 2 Ziff. 7).

4.6    Der Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 23. November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2015, ging jedoch ab 1. Januar 2016 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/153/1, vgl. auch Urk. 6/153/2-4).

4.7    Am 17. Februar 2016 attestierte Dr. med. K.___, Oberärztin, G.___, weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung beruhe darauf, dass die aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung bestehenden Defizite der Konzentrationsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit, der Flexibilität sowie die Antriebsminderung und erhöhte Erschöpfbarkeit in der Gesamtschau eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit ergeben würden. Die Beschwerdeführerin sei daher aktuell nicht in der Lage, ihre Tätigkeit verantwortungsbewusst auszuüben. Bei einer Arbeitsaufnahme zum aktuellen Zeitpunkt müsse mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gerechnet werden (Urk. 3/2).

4.8    Am 10. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankenversicherers rheumatologisch begutachtet. Die Ärzte der L.___ stützten sich bei ihrem Gutachten vom 8. April 2016 auf die vorhandenen Akten, die Anamnese sowie die eigene körperliche Untersuchung (Urk. 9 S. 1). Sie nannten folgende rheumatologischen Diagnosen (S. 15 Ziff. 4):

- Frozen Shoulder links unklarer Ausprägung

- Haltungsinsuffizienz bei Adipositas Grad I

    Die Versicherte beklage multilokuläre intensive Schmerzen mit Beteiligung der Fersen beidseits, des Sprunggelenks rechts, der Achillessehne links, Oberschenkelschmerzen dorsal, tief lumbale Schmerzen, gluteale und interscapuläre-thorakale Schmerzen sowie Schulterschmerzen. Zudem würden das Empfinden einer Blockade im Brustkorb sowie Epicondylopathien beidseits sowie Triggerpunkte an den Beinen reklamiert. In der Untersuchungssituation werde eine 60-minütige Sitzbelastung während der Anamnese problemlos toleriert. In der weiteren Untersuchung sei ein gestörter Gang, eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter und beider Füsse mit Betonung des rechten Fusses präsentiert worden. Zudem würden eine Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit und Schmerzen in der Prüfung von Triggerpunkten dargeboten. Die beklagten Beschwerden entlang der Wirbelsäule, des Beckenkamms, des Oberschenkels links und auch der Fersen sowie auch die Beschwerden am Ellenbogen beidseits würden sich in der klinischen Untersuchung nicht konsistent reproduzieren lassen und seien unter Ablenkung nicht auslösbar. Einige Waddell-Zeichen seien positiv und die deutliche Diskrepanz zwischen dem in der formalen Untersuchung präsentierten hinkenden Gang und dem flüssigen Gangbild ausserhalb der Untersuchungssituation würden für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden sprechen (S. 15 f. Ziff. 6).

    Angesichts der erhobenen deutlichen und sicheren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden sei eine gravierende somatische Gesundheitsstörung mit generellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, zu quantifizieren und zu differenzieren. Für die gekündigte Tätigkeit sei aufgrund der Frozen Shoulder allenfalls eine Reduktion des Rendements um 50 % anzusetzen, dies aufgrund einer resultierenden Einschränkung in pflegerischen Tätigkeiten. Zumindest in angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne häufigen Überkopfeinsatz des linken Armes und ohne schweres Heben und Tragen sei jedoch per sofort von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 18 Ziff. 3). Gut geeignet seien zum Beispiel Tätigkeiten in Stationssekretariaten, an Pforten, Rezeptionen, Telefon- und Wachdiensten (S. 20 Ziff. 6.a). Die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Notwendig sei eine Gewichtsreduktion. Auch sei die aktuelle Einnahme eines potenziell suchtinduzierenden und in der Indikation nicht erkennbar zu vertretenden Opiats kritisch zu hinterfragen (S. 20 Ziff. 7).


5.

5.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

    Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar. Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktionelle Behinderung schliessen lässt. Von einer leistungsrelevanten Erwerbseinbusse ist jedenfalls solange nicht auszugehen, als die zumutbare therapeutische Option einer fachärztlich angeordneten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und motiviert verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 28. April 2016 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2    Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Herbst 2014 an einer depressiven Störung, mittelgradige Episode, leidet (E. 4.1-3), wobei auch die behandelnden Ärzte der G.___ eine Arbeitsunfähigkeit erst ab März 2015 attestierten (E. 4.1). Darüber hinaus gingen sie grundsätzlich von einer guten Prognose aus und hielten eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % ab zirka September oder Oktober 2015 für realistisch (E. 4.1-3). In ihren Berichten vom 22. und 29. Juni 2015 schilderten die Ärzte denn auch bereits Verbesserungen bezüglich Konzentration, Gedankenkreisen, Stimmung, Freud- und Interessefähigkeit sowie Antrieb, wobei sie die Arbeitsunfähigkeit nach wie vor auf 100 % festlegten (E. 4.2-3). Ebenso hielt Prof. I.___ am 20. Oktober 2015 fest, die depressiven Symptome hätten sich weitgehend zurückgebildet, die Prognose erscheine im Wesentlichen eher günstig (E. 4.5). Auch der Hausarzt Dr. J.___ ging Ende November 2015 offensichtlich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, nachdem er zwar bis Ende Dezember 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, ab Januar 2016 jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festhielt (E. 4.6).

    Diesen Beurteilungen, wonach sich die depressive Symptomatik gegen Ende des Jahres 2015 zurückgebildet hatte, steht einzig der Bericht der Ärzte der G.___ vom 17. Februar 2016 entgegen, gemäss welchem die Einschränkungen weiterhin bestehen und eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit ergeben (E. 4.7). Allerdings verwendeten die Ärzte dabei exakt dieselbe Formulierung wie in den Berichten vom Juni 2015, begründeten ihre Einschätzung nicht weiter und führten auch nicht näher aus, weshalb sich der Gesundheitszustand trotz anhaltender Therapien und an sich guter Prognose nicht weiter verbessert hatte.

    Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Therapien bereits gescheitert sind und von einer Therapieresistenz ausgegangen werden muss. Zu beachten ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin bislang wegen unerwünschten Nebenwirkungen auf die Wiederaufnahme einer antidepressiven Pharmakotherapie verzichtet hat (E. 4.1), obschon die behandelnden Ärzte je nach weiterem Heilungsverlauf eine Intensivierung des Behandlungssettings durch eine stationäre Behandlung oder eine Optimierung der Behandlung durch einen erneuten Einsatz einer antidepressiven Psychopharmakotherapie empfohlen hatten (E. 4.3). Dies lässt insbesondere mit Blick auf das Ausmass der geklagten Beschwerden Rückschlüsse auf den Leidensdruck zu.

5.3    Zusammenfassend sind damit die Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Beeinträchtigung noch nicht vollständig ausgeschöpft, sodass es insgesamt am Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt.


6.

6.1    Was sodann die somatischen Beschwerden betrifft, leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem L.___-Gutachten insbesondere an einer Frozen Shoulder links unklarer Ausprägung. Die Gutachter verneinten angesichts der erhobenen deutlichen und sicheren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zwar eine gravierende somatische Gesundheitsstörung mit generellem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, setzten aber für die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau aufgrund der Frozen Shoulder allenfalls eine Reduktion des Rendements um 50 % fest. Leidensangepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufigen Überkopfeinsatz des linken Armes und ohne schweres Heben und Tragen seien der Beschwerdeführerin jedoch per sofort in einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 4.8).

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau tätig (Urk. 6/144 Ziff. 2.7) und erzielte damit im Jahre 2015 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4‘960.-- monatlich, mithin Fr. 64‘480.-- pro Jahr (Urk. 6/144 Ziff. 2.10, vgl. auch Urk. 6/144/6-9).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    In der LSE 2012 erfolgten vielfältige Anpassungen der erhobenen Daten an die entsprechenden Reglemente der Europäischen Union (EU). Neu wird darunter nun nach Berufen (Skill Levels) differenziert statt nach den bisherigen Anforderungsniveaus 1 bis 4 der Stelle. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 178 E. 2.5.3 festgestellt, dass das statistische Einkommen nach TA1 Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 bei den Männern gegenüber dem Tabellenlohn nach TA1 Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 ein Plus von 6.3 Prozent, bei den Frauen ein Minus von 2.7 Prozent und beim Total ein Plus von 5.4 Prozent zeige, was nicht mit der Lohnentwicklung von 2010 bis 2012 übereinstimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6). Es hat erkannt, dass die LSE 2012 im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG) und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruchs im Jahr 2012 oder später) zur Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG dennoch grundsätzlich als Beweis geeignet ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2016 vom 12. September 2016 E. 6 und 9C_369/2016 vom 6. September 2016 E. 2.1). Laufende, gestützt auf die LSE 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrenten dürfen aber nicht allein aufgrund der Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).    

6.5    Die Beschwerdeführerin ist gelernte Pflegefachfrau (Urk. 6/133/11) und arbeitete seit dem Jahre 2003 auch auf diesem Beruf (Urk. 6/132 Ziff.  5.3). Seit der Kündigung per Ende Mai 2015 (Urk. 6/144 Ziff. 2.1) ist sie arbeitslos. Die Gutachter hielten sämtliche Tätigkeiten in Stationssekretariaten, an Pforten, Rezeptionen, Telefon- und Wachdiensten für zumutbar (E. 4.8). Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf den standardisierten Durchschnittslohn in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors zu bestimmen und es ist vom mittleren Lohn für Frauen, die praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2012 auf monatlich Fr. 4‘646.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Total, Niveau 2), mithin Fr. 55‘752.-- pro Jahr (Fr. 4‘646.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch ; Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2012: 2630, Stand 2015: 2686; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59‘359.-- (Fr. 55‘752.-- : 40 x 41.7 : 2630 x 2686).

6.6    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64‘480.-- (vorstehend E. 6.2.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59‘359.-- (vorstehend E. 6.2.3) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘121.--, was einem Invaliditätsgrad von 7.94 % entspricht. Selbst wenn beim Invalideneinkommen zusätzlich ein Leidensabzug vorgenommen würde, besteht damit auch aufgrund der somatischen Beschwerden kein Anspruch auf eine Invalidenrente.


7.    Zusammenfassend ergibt sich damit weder aufgrund der psychischen noch der somatischen Beeinträchtigungen ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und der angefochtene Entscheid vom 27. Januar 2016 erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig