Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00280




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 22. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, ist gelernte Hotelfachfrau EFZ (vgl. Urk. 10/17; Urk. 10/43/1) und war von September 2011 bis Juni 2012 im Z.___, im Service tätig (Urk. 10/60). Am 10. September 2012 meldete sie sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte Kostengutsprache für psychosoziale Begleitung im Rahmen der Frühintervention (Arbeitsversuch; Urk. 10/36) sowie für Support am Arbeitsplatz (Urk. 10/45). Der Arbeitsversuch wurde aus gesundheitlichen Gründen per 16. August 2013 vorzeitig abgebrochen (Urk. 10/56). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 10/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/90-91; Urk. 10/95; Urk. 10/102; Urk. 10/108; Urk. 10/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
1. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 10/117 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprache einer Rente und eventuell Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2016 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 12) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Bei den gestellten Diagnosen handle es sich um ein reaktives Geschehen, welches keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirke. Die mittelgradige depressive Episode sei gut behandelbar und sollte rasch abklingen. Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitstraining abgelehnt, da sie im Betrieb habe bleiben wollen und dieser keine Erhöhung ihres Pensums angeboten habe. Dies seien IV-fremde Faktoren. Es lägen viele psychosoziale und damit nicht zu berücksichtigende Faktoren vor, welche das Beschwerdebild mitbestimmten (S. 1 unten f.).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre gesundheitliche Situation sei nicht stabil. Sie leide zusätzlich an einer emotionalen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und es sei ihr im Rahmen der Behandlung einer schweren depressiven Störung geraten worden, sich in der A.___ zu melden. Es sei eine längere Therapie und Begleitung in einer geeigneten Institution nötig, um die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erhöhen. Sie arbeite in geschütztem Rahmen in einem Pensum von 30-50 %. Es liege nicht lediglich eine mittelgradige depressive Episode vor, und für die heutige Arbeitsunfähigkeit seien gesundheitliche und nicht psychosoziale Gründe verantwortlich (S. 3 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.



3.

3.1    Mit Bericht vom 31. Juli 2012 (Urk. 10/18/3-4) diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___, eine mittelgradige depressive Episode bei Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012 und bei langjähriger psychosozialer Überlastung. Seit dem 26. Juli 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung. Eine Prognose könne noch nicht gestellt werden. Seit dem 5. Juli 2012 (bereits früher gemäss Hausarzt) bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.2    Mit einem weiteren Bericht vom 22. Februar 2013 (Urk. 10/33 = Urk. 10/61/11-15) stellten die Ärztinnen des Psychiatriezentrums C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- bei langjähriger psychosozialer Überlastung und Status nach zentraler Lungenembolie beidseits

Angesichts der hohen Motivation der Patientin bezüglich einer Reintegration am primären Arbeitsmarkt und dem Angebot, per 1. März 2013 in einem Restaurant einen Arbeitsversuch zu initial 20-30 % zu starten, sei gegenwärtig von einer guten Prognose auszugehen. Es sei jedoch aufgrund des noch eingeschränkten psychischen Zustandsbildes eine engmaschige Begleitung notwendig, um eine erfolgreiche Arbeitsintegration mit schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums im Verlauf zu ermöglichen (Ziff. 1.4). Angesichts des bisherigen Verlaufs mit bereits leichtgradiger Besserung, insbesondere des Insuffizienzgefühls, sei gegenwärtig davon auszugehen, dass die Patientin bei engmaschiger Begleitung und initial niederprozentigem Einstieg in einen Arbeitsversuch rasch wieder ein ausreichendes Selbstwertgefühl zur Absolvierung einer zumindest mittelfristig 80 bis 100%igen Anstellung erlange (Ziff. 1.7).

3.3    Am 3. Oktober 2013 (Urk. 10/61/1-4) berichtete Dr. B.___ erneut und nannte unveränderte Diagnosen (Ziff. 1.1). Leider habe der Arbeitsversuch nicht über 20 % gesteigert werden können (Ziff. 1.4). Dr. B.___ empfahl die Zusprache einer befristeten ganzen Rente bei voller Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr mit Neuevaluation nach zwei Jahren (Ziff. 1.11). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (Urk. 10/61/4).

3.4    Mit einem weiteren Bericht vom 24. April 2014 (Urk. 10/73) nannte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, bei

- langjähriger psychosozialer Überlastung

- Status nach zentraler Lungenembolie beidseits im April 2012

- -ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) seit der Adoleszenz

- Adipositas Grad I

Im Rahmen der Behandlung habe sich insbesondere aufgrund der hohen Motivation und der vermeidenden Persönlichkeitsstörung der Patientin erneut die Frage nach einer Tagesstruktur gestellt. Auch wenn weiterhin die Arbeitsfähigkeit nicht mehr als 20 % betrage, wäre die Tätigkeit in einem geschützten Bereich sehr wünschenswert.

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 7. Juni 2014 ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/77) und stellte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese sowie Durchführung eigener Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 lit. E):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- selbstunsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

Die Versicherte sei durch ihre ängstlich vermeidende Persönlichkeit sowie die weiterhin mittelschwer ausgeprägte depressive Störung in ihrer Fähigkeit, sich über längere Zeit und zuverlässig an Regeln und Routine anzupassen, eingeschränkt. Ebenfalls sei sie beeinträchtigt in der Planung und Strukturierung von Aufgaben und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei ebenfalls beeinträchtigt, dabei zeige sich, dass sie sich subjektiv eher unterschätze, wie sich im Konzentrationstest gezeigt habe. Durch ihre Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sei sie in der Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Die Persönlichkeitsstörung beeinträchtige sie in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in Spontanaktivitäten. Insgesamt sei sie in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte derzeit zu etwa 20 % arbeitsfähig. Ein wohlwollender Arbeitgeber sowie ein vertrautes Arbeitsklima seien hierfür vorausgesetzt. Die Versicherte befinde sich aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung in dem Dilemma, dass ihr einerseits eine geregelte Tagesstruktur sowie die Selbstbestätigung durch eine berufliche Aufgabe gut tue und sich prognostisch auch günstig auswirke. Andererseits jedoch vertrage sie keinen Druck von aussen, so dass sie bei einer erzwungenen Steigerung dekompensiere. Somit müsse eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, die sicherlich möglich sei, sehr behutsam und langfristig abgesprochen werden. Eine Steigerung auf 50 % in einem wohlwollenden Rahmen sollte innerhalb von sechs Monaten möglich sein. Weitere Steigerungsmöglichkeiten sowie die Frage, ob die Versicherte auch in der freien Wirtschaft einsetzbar sei, würden vom weiteren Verlauf abhängen und sollten innerhalb eines Jahres geprüft werden (S. 6 lit. F).

3.6    Mit Austrittsbericht vom 29. September 2014 (Urk. 10/84) über die tages-klinische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai bis 2. September 2014 nannten die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___ unveränderte Diagnosen und hielten fest, die Patientin sei motiviert, so rasch wie möglich an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Aufgrund der nicht gelungenen Arbeitsintegration sei als nächster Schritt eine Rente zu empfehlen. Weiter erachte man es als sinnvoll, frühestens nach einem Jahr eine Evaluation mit dem Ziel eines erneuten Belastbarkeitstrainings und einer beruflichen Wiederintegration vorzunehmen.

3.7    Mit Austrittsbericht vom 16. Januar 2015 (Urk. 10/98) berichteten die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___ über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober bis 29. November 2014, vom 30. November 2014 bis zum 6. Januar 2015 sowie vom 9. bis 12. Januar 2015 und stellten folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

Im klinischen Alltag seien einige subjektive Beschwerden zu relativieren gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in soziale Aktivitäten stets eingebunden gewesen und habe mit freudiger Stimmung und oft lachend wahrgenommen werden können. Als Belastungsfaktoren ihrer depressiven Symptome seien eine kürzlich erfolgte Trennung vom langjährigen Freund, verbunden mit dem Verlust der Wohnmöglichkeit, ein familiärer Konflikt sowie die länger bestehende Arbeitslosigkeit zu nennen. Zudem sei von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auszugehen, wobei klassische Hochspannungssituationen zwar berichtet, jedoch kein offensichtlich selbstschädigendes Verhalten habe eruiert werden können. Therapeutisch sei bei bisher nicht erreichter Remission eine Umstellung der antidepressiven Medikation erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe im weiteren Verlauf wiederholt therapieschädigendes Verhalten und insgesamt eine gering ausgeprägte Therapiemotivation mit starker externaler Kausalattribution gezeigt
(S. 3-4).

3.8    Vom 20. Januar bis 12. März 2015 befand sich die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum C.___. Mit Austrittsbericht vom 15. April 2015 (Urk. 10/103) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

Im Kern der Problematik stünden frühe Erfahrungen von emotionaler Vernachlässigung und der Entwicklung dysfunktionaler Kompensationsversuche durch Rückzug, unkontrollierten Alkoholkonsum, aber auch im sozialen Kontext manipulierender Verhaltensweisen. Im Verlauf des Aufenthaltes sei die Möglichkeit einer Wohnlösung erarbeitet worden. Da von der betreuten Wohneinrichtung eine 50%ige Arbeitstätigkeit erwartet werde, werde eine Tagesstrukturierung im E.___ empfohlen. Für den Verlauf prüfe das Sozialamt eine Finanzierung in einem geschützten Arbeitsumfeld (S. 3).

3.9    Dr. med. F.___, Oberärztin, und G.___, Psychologin, H.___, stellten mit Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 10/106) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

Im Rahmen der stationären Behandlung habe sich die Beschwerdeführerin zum Ziel gesetzt, in emotional belastenden Situationen nicht gleich zu Alkohol oder Drogen zu greifen, sondern abstinent zu leben. Sie möchte lernen, mit Emotionsschwankungen umzugehen, Gefühle bei sich wahrzunehmen und adäquat zu regulieren. Insgesamt könne die begonnene Behandlung dazu beitragen, dass die Funktionalität im Alltag zunehme und die Patientin längerfristig wieder in der Lage sein werde, einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen und den damit verbundenen Belastungen und Herausforderungen standzuhalten (Ziff. 1.4).

In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 13. März 2015 volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit der empfohlenen Therapie könnten jedoch erwiesenermassen sehr gute Resultate erzielt werden. Es werde eine schrittweise, sorgfältig geplante, gut unterstützte Wiedereingliederungsmassnahme nötig sein, um das Ziel der Wiedereingliederung mittel-bis langfristig zu erreichen (Ziff. 1.11).

3.10    Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und dipl. psych. J.___, bei der die Beschwerdeführerin seit 11. August 2015 in Behandlung steht, stellten mit Bericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 10/113) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

Die Beschwerdeführerin habe bisher eine gute Compliance gezeigt. Sie habe die Empfehlungen der letzten Behandlung in der H.___ ernst genommen und für eine betreute Wohnmöglichkeit sowie für die Weiterführung der Therapie gesorgt. Gelinge es nebst der Fortsetzung der Therapie, Stabilität in der Wohnsituation und in einer Teilzeitarbeit zu gewährleisten, so seien weitere positive Entwicklungen und Fortschritte zu erwarten (Ziff. 1.4). Aufgrund ihrer Schwierigkeiten sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nur mit einer hervorragenden und wohlwollenden Betreuung möglich sein werde. Vorerst sei die bisherige Tätigkeit in einem 30 bis maximal 70%igem Pensum möglich. Eine schrittweise Erhöhung dieses Pensums sei auch der Beschwerdeführerin wichtig und müsse jeweils sorgfältig geprüft werden (Ziff. 1.7).

Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterstützung ihrer Bezugsperson eine bis Ende Dezember 2015 befristete Stelle als Verkäuferin und Servicefachfrau in einer Bäckerei mit angegliedertem Café gefunden. Diese Tätigkeit gefalle ihr sehr gut. Sie arbeite zurzeit in einem Pensum von 30 bis 50 %. Auf längere Sicht könne eine kleinschrittige Erhöhung auf 70 % ins Auge gefasst werden (Ziff. 1.11).


4.

4.1    Beim Bericht der Leiterin der Wohngruppe der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2016 (Urk. 3) handelt sich es sich nicht um einen Arztbericht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann: Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).

4.2    Die Fachleute des Psychiatriezentrums C.___ stellten bei Beginn der Behandlung ab dem Jahr 2012 im Wesentlichen die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. vorstehend E. 3.1 f), welche auch durch psychosoziale Faktoren ausgelöst und aufrecht erhalten wurde. So wurde eine psychosoziale Überlastung durch die Trennung vom Partner, den Verlust der Wohnmöglichkeit, einen familiären Konflikt und die Arbeitslosigkeit genannt (vorstehend E. 3.7). Dabei gingen die Therapeutinnen von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % aus, ohne bei dieser Einschätzung den Anteil der psychosozialen Belastung klar abzugrenzen. Psychosoziale Faktoren sind jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen: Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Hinzu kommt, dass die behandelnden Fachleute die Zusprache einer befristeten Rente empfahlen (vgl. vorstehend E. 3.3, 3.6). Es ist fraglich, inwieweit dadurch eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt - die ärztlicherseits für möglich gehalten wird (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.9) - bei dieser noch jungen Versicherten gefördert würde. Die Beurteilung eines Rentenanspruches fällt nicht in den ärztlichen Kompetenzbereich. Dass die Fachleute diese Empfehlung abgaben, bestätigt die gerichtliche Erfahrungstatsache, wonach nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).

4.3    Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, die maximal mittelgradig ausgeprägt ist, gingen die behandelnden Fachpersonen wie auch die Gutachterin Dr. D.___ von einer hohen Arbeitsunfähigkeit aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen jedoch leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin konstant in Therapie, auch stationär, war und ist. Ihre Bemühungen zeigen denn auch Erfolg: Es wurden verschiedene Ansätze genutzt und die Medikation geändert (vgl. vorstehend E. 3.7), eine Wohnlösung gefunden und eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erreicht. Die therapeutische Prognose wird als positiv beurteilt; Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ berichteten von der guten Compliance der Beschwerdeführerin und von der Möglichkeit der kleinschrittigen Erhöhung des aktuellen Pensums auf 70 % (vgl. vorstehend E. 3.10). Obwohl die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Depression an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet, zeigt sich, dass ihr Leiden positiv beeinflusst werden kann. Ist das therapeutische Potential jedoch noch nicht ausgeschöpft, so besteht keine Invalidität im Rechtssinn.

4.4    Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Es ist jedoch zu beachten, dass gemäss Dr. I.___ und dipl. psych. J.___ eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit guter Betreuung möglich sein wird (vgl. vorstehend E. 3.10). Sollte sich dies bewahrheiten, so wären seitens der Beschwerdeführerin geeignete berufliche Massnahmen für diese junge Versicherte zu prüfen.


5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard