Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00282
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 2. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, erlitt im Jahr 1987 in Äthiopien durch eine Explosion eine schwere Gesichtsverletzung (vgl. Urk. 13/8 S. 5 Ziff. 7.2; Urk. 13/16 S. 1). Im Februar 1990 reiste er in die Schweiz ein und wurde am 19. Oktober 1998 eingebürgert (vgl. Urk. 13/5; Urk. 13/8 S. 3 Ziff. 4.1). Am 11. November 1998 meldete er sich unter Hinweis auf die unfallbedingten Beschwerden bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen an (Urk. 13/8 S. 5 f. Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Das Sozialversicherungsamt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 13/10-11) ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 19. Februar 1999 (Urk. 13/14) infolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.2 Am 28. Juni 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Sehprobleme und eine Lähmung des Gesichts sowie der linken Hand erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/28 S. 6 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8), worauf die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 13/34-36; Urk. 13/39-40) tätigte. Mit Verfügung vom 31. August 2004 (Urk. 13/42) verneinte sie sodann einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 17. März respektive 10. April 2012 wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 13/57; Urk. 13/62). Nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 13/63; Urk. 13/72-74) stellte die IV-Stelle dem Versicherten zunächst mit Vorbescheid vom 17. August 2012 (Urk. 13/77) die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 13/82; Urk. 13/85) erhob. Nach weiteren Abklärungen (Urk. 13/87-89) und erneutem Vorbescheid (Urk. 13/93) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 13/101; Urk. 13/111) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 zu. Die Arbeitsvermittlung wurde am 7. Juli 2014 abgeschlossen (vgl. Urk. 13/117-118; Urk. 13/144).
1.4 Im Rahmen des ordentlichen Revisionsverfahrens und nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 9. September 2014 (Urk. 13/169/1-3) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 13/170-171; Urk. 13/173; Urk. 13/180-181) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 9. Juni 2015 berichtet wurde (Urk. 13/189). Mit Schreiben vom 25. August 2015 (Urk. 13/192) und 21. September 2015 (Urk. 13/195) beantworteten die Gutachter sodann die von der IV-Stelle gestellten Rückfragen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/198; Urk. 13/203; Urk. 13/206) hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 13/209 = Urk. 2) auf.
2. Der Versicherte erhob am 1. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren Berichtes die Replik ein (Urk. 18-19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2016 (Urk. 21) auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei ihm wiederum zu 70 % zumutbar. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die bisher ausgerichtete Invalidenrente sei daher aufzuheben (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Vielmehr gehe es ihm gesundheitlich schlechter als zuvor. Das Gutachten bestätige ausdrücklich, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe. Es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, weshalb keine Revision gerechtfertigt sei. Überdies sei festzuhalten, dass die gutachterliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht wesentlich von der diesbezüglichen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) anlässlich der Rentenzusprache abweiche. Zudem sei das psychiatrische Teilgutachten nicht nachvollziehbar. Allenfalls hänge dies mit der kurzen Begutachtungsdauer zusammen. Ausserdem fehle eine neuropsychologische Abklärung bezüglich der Konzentrationsstörungen. Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Im Übrigen sei der Einkommensvergleich aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar, wobei insbesondere ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 18 S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 13/101; Urk. 13/111) erheblich verbessert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 13/101; Urk. 13/111) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, diagnostizierte mit Schreiben vom 10. April 2012 (Urk. 13/73/5) eine Keratitis sicca sowie eine Monokel-Situation rechts aufgrund eines auf der linken Seite erlebten Traumas. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Mühe, langfristige Arbeiten zu verrichten. Die Situation habe sich durch die Anwendung von Befeuchtungstropfen verbessert, wobei er jedoch permanent auf diese Tropfen angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe über eine deutliche Linderung berichtet, wenn er im Verlauf der Woche einige Halbtage pausieren könne.
3.3 Dem am 12. Juni 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht von Dr. A.___ (Urk. 13/73/1-4) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit dem 15. März 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Dabei bestätigte Dr. A.___ die bisher von ihm gestellten Diagnosen, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen würden (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei stabil (S. 2 Ziff. 1.4). Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe er nicht attestiert (S. 2 Ziff. 1.6). Die Keratitis sicca bereite dem Beschwerdeführer beim Sehen Mühe, was die Arbeitszeit verlängere und zur schnellen Ermüdung führe. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 bis 40 % bestehe. Im Verlauf der Woche müsse er einige Halbtage pausieren (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.4 Dr. med. B.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 13/74/6-10) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einer im Jahr 1987 erlittenen Explosionsverletzung mit Mittelgesichtsfraktur inklusive linker Orbita mit osteokutaner Defektläsion, eine Enukleation des linken Auges sowie eine Fazialisparese auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei stabil (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei seit zirka 2006 in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in mechanischen Werkstätten zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Beim Ausführen diverser manueller Arbeiten träten nach zirka vier Stunden regelmässig Kopfschmerzen sowie ein Konzentrationsabfall auf. Die bisherige Tätigkeit oder leichtere Arbeiten seien ihm aus medizinischer Sicht bis zu vier Stunden täglich zumutbar (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.5 Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2012 erachtete RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als durch die Augenproblematik tangiert und empfahl auf die Einschätzung des Augenarztes abzustellen. Die Sicca-Problematik sei bisher im Gegensatz zu den Folgen der Explosionsverletzung nicht bekannt gewesen. In angepassten leichten Tätigkeiten ohne Gefahr einer Augenverletzung, ohne Arbeiten mit Ansprüchen an das Binokularsehen, ohne Tätigkeiten mit Staub und Trockenheit, ohne ausschliessliche Ansprüche an das Sehvermögen und mit der Möglichkeit die Augen zu befeuchten, mit der Möglichkeit Lichtschutz anzuwenden sowie dem Einlegen von Pausen und der Möglichkeit einzelne halbe Tage mit der Arbeit zu pausieren, werde durch die Einschätzung des Augenarztes eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 % ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung des Hausarztes im Verlauf des Tages zunehmend unter Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen leide, sei von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer dem Augenleiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Dies gelte seit der im März 2012 erfolgten Behandlung beim Augenarzt (vgl. Urk. 13/75 S. 2 f.).
3.6 Dr. B.___ bestätigte mit Bericht vom 5. Februar 2013 (Urk. 13/87/5-8) die bisher von ihm gestellten Diagnosen und äusserte zusätzlich den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), wobei differentialdiagnostisch auch an eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) zu denken sei (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich nie fachärztliche Hilfe gesucht und stehe einer solchen grundsätzlich eher skeptisch gegenüber (S. 3 Ziff. 1.11). In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei er seit zirka 2006 zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Er könne leichte körperliche und geistige Tätigkeiten maximal zu vier Stunden pro Tag ausführen; dies in der Regel nicht mehr als an zwei konsekutiven Tagen. Danach träten zunehmend Kopfschmerzen auf und er beklage einen Konzentrationsverlust sowie eine Reizbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.7 Mit Stellungnahme vom 18. März 2013 verwies RAD-Ärztin Dr. C.___ weiterhin auf die durch Dr. A.___ vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sowie auf die letzte RAD-Stellungnahme. Aus medizinischer Sicht sei seit Jahren von einer stabilen Gesundheitssituation auszugehen. Eine Hirnverletzung sei bei der Mittelgesichtsfraktur nicht eingetreten. Durch die Keratitis sicca habe sich einzig die Augenproblematik verschlechtert. Auf die durch Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht geäusserte Verdachtsdiagnose sei nicht abzustellen, zumal er kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei. Es werde weiterhin empfohlen, von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit seit März 2012 auszugehen (vgl. Urk. 13/91 S. 2).
3.8 Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2013 (Urk. 13/101; Urk. 13/111) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 zu.
4.
4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie, diagnostizierte mit Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 13/171) eine unfallbedingte Abulbie links als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei stationär (S. 2 Ziff. 1.4). Aus ophthalmologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten voll zumutbar. Hiervon ausgenommen seien lediglich Tätigkeiten, bei welchen ein gutes dreidimensionales Sehen benötigt werde (S. 5).
4.3 Dem durch Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 4. Oktober 2014 erstellten Bericht (Urk. 13/170) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit dem 11. Februar 2014 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Explosionsverletzung mit Mittelgesichtsverletzung sowie Enukleation des linken Auges und osteocutanem Defekt
- Fazialisparese links
- Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Differentialdiagnose (DD): andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Behinderteneinrichtung seit zirka 2006 zu 50 % arbeitsunfähig. Körperlich leichte Arbeiten ohne Termindruck seien ihm zu maximal vier Stunden pro Tag mit Pausen zumutbar. Danach ermüde er und leide an Kopfschmerzen sowie einer vermehrten Reizbarkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt dürfte zirka 40 % betragen, da eine 50%ige Tätigkeit mit reduzierter Leistung erbracht werde (S. 3 Ziff. 1.11).
4.4 Am 9. Juni 2015 erstatteten die Ärzte der G.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Ophthalmologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 13/189). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1):
- Monokel-Situation mit/bei:
- Status nach Prothese des linken Auges bei Status nach Augenverlust links und Mittelgesichtsfrakturen durch eine im Jahr 1987 erlittene Autobombenverletzung
- chronische Spannungskopfschmerzen bei Diagnose 1
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- klinisch-neurologisch ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- und/oder Ausfallssymptomatik
Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie nicht (S. 14 Ziff. 6.2). Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei aus internistischer Sicht gut bei leicht adipösem Ernährungszustand. Der Körperbau sei unauffällig und die Muskulatur normal. Die Beweglichkeit sämtlicher Extremitäten sowie der Wirbelsäule sei normal. An der Wirbelsäule zeige sich indessen eine minime Druckdolenz lumbal. Die peripheren Gelenke seien allseits normal beweglich ohne Entzündungszeichen oder Schwellungen. Der Beschwerdeführer habe auf der linken Seite ein Glasauge und eine leichte Fazialisparese im linken Gesichtsbereich. Die rechte Pupille sei isokor und normoreaktiv. In den Bereichen Herz/Gefässe, Thorax/Lungen sowie Abdomen ergäben sich keine wesentlichen Auffälligkeiten (S. 10 Ziff. 4.2).
Die ophthalmologische Untersuchung habe am rechten Auge eine leichte Myopie bei altersentsprechender Presbyopie gezeigt. Die übrigen Befunde des rechten Auges seien normal. Auf der linken Seite bestehe eine Prothese nach traumatischer Verletzung der linken Gesichtshälfte. Aus rein augenärztlicher Sicht lasse sich für die meisten Arbeiten keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Allerdings seien Tätigkeiten ungeeignet, bei welchen eine Stereopsis erforderlich sei. Dies betreffe insbesondere Tätigkeiten im Bereich von rotierenden und schneidenden Maschinen sowie auf Gerüsten oder mit erhöhtem Gefährdungspotential für Fremdpersonen. Aus heutiger Sicht erscheine die bisherige Tätigkeit in der Produktion bei einem Maschinenhersteller als suboptimal. Die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der vorzeitigen Ermüdung bei Einäugigkeit etwas herabgesetzt. Je nach Tätigkeit liege eine Reduktion des Rendements um etwa 10 % vor. Die Situation sei prognostisch stabil (S. 11 Ziff. 5.1). Die Kopf- und Nackenschmerzen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Situation bei Einäugigkeit zurückzuführen und als chronische Spannungskopfschmerzen zu interpretieren (S. 15 Ziff. 7.1.2).
Aus neurologischer Sicht könne ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein chronischer Spannungskopfschmerz bei Status nach rekonstruktiver linksseitiger faszialer plastischer Gesichtsrekonstruktion nach im Jahr 1987 erlittenem Kriegsunfall diagnostiziert werden. Hinweise auf eine radikuläre Komponente der Schmerzen seien sowohl anamnestisch als auch klinisch nicht vorhanden. Eine neurologische Ursache der Spannungskopfschmerzen bestehe nicht. Aus neurologischer Sicht könne nur eine geringe Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. In der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer maximal zu 10 bis 20 % arbeitsunfähig. Er leide glaubhaft an einem chronischen Schmerzsyndrom, weshalb die Belastbarkeit und Arbeitsleistungsfähigkeit reduziert sei (S. 12 Ziff. 5.2, S. 16 Ziff. 7.1.3).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe sich ein psychopathologisch völlig unauffälliger Beschwerdeführer gezeigt. Es liege keine psychiatrische Symptomatik vor, aufgrund welcher eine Diagnose gestellt werden könne. Der Energiemangel stehe im Zusammenhang mit der Belastung am Arbeitsplatz und der durch die Einäugigkeit bedingten Einschränkung. Die leichte Antriebsstörung hänge mit der aktuellen Lebenssituation zusammen. Der Beschwerdeführer sei niemals in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Die in früheren Berichten erwähnte posttraumatische Belastungsstörung könne aktuell eindeutig widerlegt werden. Der Beschwerdeführer habe weder in der Vergangenheit noch im Untersuchungszeitpunkt Symptome aufgewiesen, welche auf eine solche hinweisen würden. Es lägen keine anhaltenden Erinnerungen, Flashbacks oder Albträume vor, die mit dem damaligen traumatischen Erlebnis in Zusammenhang stünden. Auch komme es unter traumassoziierten Umständen oder Belastungen (Nachrichten) nicht zu einer Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer beschreibe in solchen Situationen einzig eine tiefe Trauer und Verletztheit über seine heutige Lebenssituation. Dies sei adäquat und nachvollziehbar, entspreche allerdings keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung. Er weise auch sonst keine anhaltenden Symptome erhöhter psychischer Sensitivität oder Erregung auf, die sich normalerweise bei einer posttraumatischen Belastungsstörung fänden. Da anamnestisch ebenfalls keine Symptomatik exploriert werden könne, welche damals eine solche Diagnose gerechtfertigt hätte, sei auch keine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Die Kopfschmerzen seien wahrscheinlich im Rahmen eines Spannungskopfschmerzes zu interpretieren. Die Rückenbeschwerden würden sehr differenziert beschrieben und seien durch den Beschwerdeführer beeinflussbar. Auf der Visuellen Analogskala (VAS) würden die Beschwerden lediglich mit einer 6 angegeben. Entsprechend sei von einer vorwiegend somatischen Komponente auszugehen. Ein Anhaltspunkt für eine somatoforme Störung der geschilderten Beschwerden liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig (S. 13 f. Ziff. 5.3).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die Rentenausrichtung mit grösster Wahrscheinlichkeit auf den hausärztlichen Bericht von Dr. B.___ zurückzuführen sei, welcher nebst der Monokel-Situation mit Sehproblemen und Kopfschmerzen auch den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise auf eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als arbeitsfähigkeitsrelevante Probleme genannt habe. Die Rentenausrichtung beziehe demnach nicht nur die Augenproblematik, sondern auch die vermuteten psychischen Probleme mit ein. Eine psychiatrische Beurteilung habe jedoch nicht stattgefunden, weshalb der Rentenentscheid zu einem grossen Teil aufgrund einer fachfremden Beurteilung gefällt worden und somit nach heutiger Sicht nicht nachvollziehbar sei (S. 14 f. Ziff. 7.1.1). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, wobei 20 % der Einschränkung auf die Kopfschmerzen und 10 % auf die rasche Ermüdbarkeit des noch gesunden vorhandenen Auges zurückzuführen seien und somit addiert werden sollten. Durch die nach einer gewissen Zeit auftretenden Kopfschmerzen komme es zu Konzentrationsverminderungen sowie zu einer raschen Ermüdbarkeit des Auges, was zu einem verlangsamten Arbeitstempo führe und den Beschwerdeführer zu vermehrten Pausen zwinge. Aufgrund der Einäugigkeit seien Tätigkeiten ungeeignet, bei welchen eine Stereopsis erforderlich sei. Dies betreffe insbesondere Tätigkeiten im Bereich von rotierenden und schneidenden Maschinen, aber auch auf Gerüsten oder mit erhöhtem Gefährdungspotential für Fremdpersonen (S. 16 Ziff. 7.2.1-7.2.2). Um eine vorzeitige Ermüdung zu vermeiden, sollte er eine optimal angepasste Brille tragen. Prognostisch sei die Situation stabil (S. 17 Ziff. 7.4). Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verändert, allerdings könne diese nicht nachvollzogen werden. In den Akten finde sich kein am 12. Juni 2012 datierter Bericht von Dr. A.___ (S. 17 Ziff. 7.5).
4.5 Mit Stellungnahme vom 16. respektive 23. Juni 2015 erachtete RAD-Ärztin Dr. C.___ die durch die Gutachter der G.___ erhobenen Befunde als nachvollziehbar. Den gezogenen Schlussfolgerungen könne aus medizintheoretischer Sicht gefolgt werden. Allerdings wies sie darauf hin, dass die Gutachter nicht beachtet hätten, dass Dr. A.___ in seinem Bericht zwar angegeben habe, dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, er allerdings zum Schluss gekommen sei, dass sich die Arbeitszeit aufgrund der Augenproblematik (Sicca-Problematik) verlängere und daher die Leistungsfähigkeit um 20 bis 40 % reduziert sei und der Beschwerdeführer im Verlauf der Woche einige Halbtage pausieren müsse. Dr. C.___ hielt sodann fest, dass nun keine Keratitis sicca mehr ausgewiesen sei und mit deren Wegfall von einer Verbesserung ausgegangen werden könne. In angepassten Tätigkeiten sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Abschliessend empfahl sie, bei den Gutachtern der G.___ nochmals hinsichtlich einer allfälligen Verbesserung bei nicht mehr ausgewiesener Sicca-Problematik nachzufragen, da die Gutachter keine umfassende Kenntnis der Vorakten gehabt hätten (vgl. Urk. 13/197 S. 4 ff.).
4.6 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beantwortete mit Schreiben vom 25. August 2015 (Urk. 13/192) im Namen der G.___ die vom RAD gestellte Rückfrage in dem Sinne, dass bei den zur Verfügung gestellten Akten kein am 12. Juni 2012 datierter Bericht von Dr. A.___ auffindbar gewesen sei. Es werde eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies aufgrund der nach einer gewissen Zeit auftretenden Kopfschmerzen, welche zu Konzentrationsproblemen führen würden, sowie aufgrund der raschen Ermüdbarkeit des noch vorhandenen Auges. Beide Faktoren stünden in gegenseitiger Wechselwirkung und würden zu einem verlangsamten Arbeitstempo führen sowie den Beschwerdeführer zu vermehrten Pausen zwingen. Dies sei unabhängig davon, wie trocken das Auge sei. Demnach sei aus ihrer Sicht von einem nicht massgeblich veränderten Gesundheitszustand auszugehen (S. 1 f.).
4.7 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt daraufhin am 8. September 2015 fest, dass die Rückfrage nicht vom begutachtenden Augenarzt beantwortet worden sei, was allerdings für eine rechtsgenügliche Antwort notwendig sei. Es sei daher erneut nachzufragen (vgl. Urk. 13/197 S. 7).
Der ophthalmologische Gutachter der G.___, Dr. med. I.___, Facharzt für Ophthalmologie, beantwortete mit Schreiben vom 21. September 2015 (Urk. 13/195) die daraufhin erneut gestellte Rückfrage, ob aus augenärztlicher Sicht eine Veränderung eingetreten sei. Dabei gab er an, dass zum Bericht von Dr. A.___ vom 10. April 2012 eine Diskrepanz in dem Sinne bestehe, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung am rechten Auge keine relevanten sicca-korrelierten Veränderungen hätten festgestellt werden können. Insbesondere hätten sich die vorderen Augenabschnitte reizfrei gezeigt. Der Befund könne mit demjenigen von der Augenklinik des J.___ vom 6. April 2005 verglichen werden, ausser dass aktuell die Prothese auf der linken Seite keine Probleme verursache. Somit sei auf die im Gutachten vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit abzustellen.
4.8 Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 hielt RAD-Ärztin Dr. C.___ fest, dass die ergänzende Stellungnahme nun bestätige, dass die damals ausgewiesene Sicca-Problematik nicht mehr vorliege. Mit dem Wegfall der Sicca-Problematik sei von einer nachvollziehbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Es sei auf das Gutachten der G.___ abzustellen und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte Ansprüche an einen Visus mit Stereosehen, ohne Tätigkeiten mit rotierenden und schneidenden Maschinen, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten oder mit erhöhtem Gefährdungspotential für Fremdpersonen und ohne vermehrte Pollen- und Staubbelastung auszugehen (vgl. Urk. 13/197 S. 8).
4.9 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten undatierten Schreiben von Dr. E.___ (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass sich die Beurteilung aus seiner Sicht nicht geändert habe (S. 1).
4.10 Mit Bericht vom 15. August 2016 (Urk. 19) diagnostizierten die Ärzte des J.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer habe im August 2016 zweimal die Sprechstunde besucht. Er sei derzeit durch mehrere systemische Faktoren wie beispielsweise die kürzlich erfolgte Scheidung, die Sorge um das Wohl der Tochter sowie den Entzug der Invalidenrente psychisch sehr belastet (S. 1).
5.
5.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte insbesondere aufgrund der durch Dr. A.___ am 12. Juni 2012 vorgenommenen ophthalmologischen Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer an einer Prothese links nach erlittenem Trauma sowie an einer Keratitis sicca rechts leide. Dr. A.___ kam dabei zum Schluss, dass die Keratitis sicca dem Beschwerdeführer beim Sehen Mühe bereite, was die Arbeitszeit verlängere und zur schnellen Ermüdung führe. Die bisherige Tätigkeit erachtete er als zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20 bis 40 % bestehe (vgl. Urk. 13/73/1-4 S. 1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.7). Gestützt darauf und unter Beachtung der hausärztlichen Einschätzung von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer im Verlauf des Tages zunehmend unter Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen leide (vgl. Urk. 13/74/6-10 S. 2 f. Ziff. 1.7), empfahl RAD-Ärztin Dr. C.___ auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer dem Augenleiden angepassten Tätigkeit abzustellen (vgl. Urk. 13/75 S. 2 f.). Die von Dr. B.___ fachfremd geäusserte psychiatrische Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde bei der Rentenzusprache indessen ausdrücklich nicht berücksichtigt (vgl. hierzu RAD-Stellungnahme vom 18. März 2013, Urk. 13/91 S. 2). Soweit die Gutachter der G.___ die Zusprache der Invalidenrente infolge der Berücksichtigung der psychischen Beschwerden nebst der Augenproblematik als nicht nachvollziehbar erachteten (vgl. Urk. 13/189 S. 14 f. Ziff. 7.1.1), gingen sie demnach von einem aktenwidrigen Sachverhalt aus.
5.2 Sowohl anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache als auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung durch die G.___ standen eindeutig die Augenproblematik und die diesbezüglichen Auswirkungen im Vordergrund. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Monokel-Situation rechts aufgrund eines auf der linken Seite erlittenen Traumas mit Mittelgesichtsfraktur, Enukleation des linken Auges sowie Fazialisparese (vgl. Urk. 13/73/1-4 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/73/5; Urk. 13/74/6-10 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/87/5-8 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/170 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/171 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/189 S. 14 Ziff. 6.1). Ein psychischer Gesundheitsschaden wurde bei der damaligen Beurteilung – trotz des geäusserten Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung – nicht berücksichtigt und auch aktuell konnte anlässlich der Begutachtung bei einem psychopathologisch vollkommen unauffälligen Befund nachvollziehbar keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer nahm überdies bisher noch nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung wahr (vgl. Urk. 13/91 S. 2; Urk. 13/189 S. 13 Ziff. 5.3). Daran ändert der erst nach Verfügungserlass erstellte Bericht des J.___ (vorstehend E. 4.10) nichts, zumal die Latenz einer posttraumatischen Belastungsstörung in Übereinstimmung mit den Kriterien des ICD-10 grundsätzlich höchstens sechs Monate beträgt und die psychische Belastung des Beschwerdeführers lediglich durch psychosoziale Faktoren erklärt wird (vgl. hierzu BGE 142 V 342 E. 5.2.2, 127 V 294 E. 5a, Urteile des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.3, 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte der G.___ ein nach Lage der Akten bisher nicht ausgewiesenes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Komponente. Der Beschwerdeführer gab allerdings selbst an, bereits seit 1996 an Rückenschmerzen zu leiden, wobei diese im Verlauf etwas an Intensität zugenommen hätten (vgl. Urk. 13/189 S. 12). Obwohl der neurologische Gutachter die von ihm attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl mit den chronischen lumbospondylogenen Schmerzen als auch mit den chronischen Spannungskopfschmerzen begründete (vgl. Urk. 13/189 S. 12), wurden in der Konsensbeurteilung lediglich noch die Kopfschmerzen – welche bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache bekannt waren (vgl. Urk. 13/74/6-10 S. 2 f. Ziff. 1.7; Urk. 13/75 S. 2 f.; Urk. 13/87/5-8 S. 2 f. Ziff. 1.7) - als ausschlaggebend erachtet (vgl. Urk. 13/189 S. 16 Ziff. 7.2.1-7.2.2). Demnach lässt sich auch durch das Vorliegen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründen.
5.3 Die RAD-Ärztin Dr. C.___ bejahte eine Veränderung des Gesundheitszustandes denn auch einzig mit der nicht mehr angegebenen – bei der Rentenzusprache indessen explizit miteinbezogenen - Sicca-Problematik (vgl. Urk. 13/91 S. 2; Urk. 13/197 S. 4 ff; Urk. 13/197 S. 8). So konnte anlässlich der ophthalmologischen gutachterlichen Befunderhebung keine Keratitis sicca mehr festgestellt werden. Die vorderen Augenabschnitte hätten sich reizfrei gezeigt. Auch dem sehr knappen Bericht von Dr. D.___ lässt sich keine Sicca-Problematik entnehmen (vgl. Urk. 13/171 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/189 S. 11 Ziff. 5.1). Nachdem die Gutachter der G.___ von der Beschwerdegegnerin nachträglich auf den Bericht von Dr. A.___ und das damalige Vorliegen einer Sicca-Problematik hingewiesen worden waren (vgl. 13/190; Urk. 13/193), hielten diese ausdrücklich fest, dass die zu Konzentrationsverminderungen führenden Kopfschmerzen und die rasche Ermüdbarkeit des noch vorhandenen Auges die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit begründen würden und dies unabhängig von der Trockenheit des Auge sei (vgl. Urk. 13/192 S. 1 f.). Da nach Ansicht der G.___ demnach eine allfällige Sicca-Problematik für die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant wäre, handelt es sich bei der vorgenommenen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit lediglich um eine andere Beurteilung.
Die Annahme der RAD-Ärztin Dr. C.___, wonach mit dem Wegfall der Sicca-Problematik von einer nachvollziehbaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, vermag daher mangels Relevanz nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die von den Gutachtern der G.___ vorgenommene Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. Alsdann kann die ursprüngliche Rentenzusprache auch nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, zumal die Differenz zwischen der damals attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit und der aktuell als angemessen erachteten Arbeitsunfähigkeit von 30 % gering ist und innerhalb des Ermessensrahmens des jeweiligen Arztes liegt. Die angefochtene Rentenaufhebung kann daher auch nicht mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung geschützt werden (vgl. hierzu etwa BGE 125 V 368 E. 2).
5.4 Nach dem Gesagten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert respektive verschlechtert hat. Es liegt lediglich eine andere Beurteilung vor, weshalb die verfügte Rentenaufhebung einer rechtlichen Grundlage entbehrt und daher aufzuheben ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zum vorgenommenen – zwischen den Parteien ebenfalls umstrittenen – Einkommensvergleich, liegen doch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen vor (vorstehend E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat demnach weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Mit Honorarnote vom 25. Oktober 2016 (Urk. 24) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei einem Aufwand von 16 Stunden 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 91.95 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4‘019.85 (inkl. MWSt und Barauslagen) geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und dem Mass des Obsiegens (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer) nicht angemessen erscheint. Angesichts der zu studierenden gut 200 Aktenstücke, der dreiseitigen Beschwerdeschrift, der zehnseitigen Replik sowie des Aufwands im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, daher in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 3‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans