Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00285



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 27. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 21. April 2008 (Eingangsdatum) unter Hinweis darauf, dass sie sich seit mehreren Monaten in psychiatrischer Behandlung befinde, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/7) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/8-9, 5/23) bei und führte am 23. April 2009 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 5/31: Abklärungsbericht vom 25. Mai 2009). Mit Verfügung vom 27. Juli 2009 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 5/35).

1.2    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2009 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 5/41). In der Folge zog die IV-Stelle ihren Entscheid in Wiedererwägung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/44 und 54). Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 17. November 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 5/55).

1.3    Am 28. Mai 2012 stellte die Ärztin der Versicherten einen Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 5/69), woraufhin die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren einleitete. Mit ausgefülltem Formular gab die Versicherte an, sie befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand (Urk. 5/80). Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 5/83). Daraufhin verlangte die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 5/84). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 gab die IV-Stelle bekannt, sie sei nach Überprüfung ihrer Mitteilung vom 26. Juli 2012 zum Schluss gekommen, es müssten weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden (Urk. 5/85). In der Folge zog sie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/87) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 5/88, 5/90) bei und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle Y.___, welche ihr Gutachten am 4. November 2014 erstattete (Urk. 5/110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Januar 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 5/153]).


2.    Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbegers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.

    Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Insbesondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

    Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

1.5    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, gemäss dem Y.___-Gutachten habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht verbessert. Aktuell sei die rezidivierende depressive Störung remittiert. Das Gutachten erfülle die beweisrechtlichen Voraussetzungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass gewisse Inkonsistenzen bestünden. So habe sich bei der Überprüfung der Schulterbeweglichkeit eine deutliche Selbstlimitierung gezeigt. Auch befinde sich die Beschwerdeführerin seit 5 Jahren nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung, was ebenfalls für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spreche. Die Beschwerdeführerin habe ein stabiles soziales Umfeld. Insgesamt würden damit die Gründe, welche keine relevante Arbeitsunfähigkeit annehmen lassen würden, überwiegen. Daher sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar.

    Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden führte die IV-Stelle aus, das Gutachten beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden, weshalb es die Voraussetzungen eines beweiskräftigen Gutachtens erfülle. Das Gutachten liefere die nötigen Informationen, um eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, weshalb von der Zustellung des Fragenkatalogs des BSV an die Gutachter abgesehen werden könne. Im psychiatrischen Teilgutachten sei klar von einer Verbesserung der affektiven Symptomatik die Rede. Die depressive Störung sei remittiert. Daher sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Da seit November 2014 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide nach wie vor unter einer mittelschweren Depression, was auch aus dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 20. Mai 2013 hervorgehe. Die Einschätzung der Gutachter, sie sei nun vollständig arbeitsfähig, sei nicht nachvollziehbar. Der Hinweis des rheumatologischen Gutachters, sie habe beim Betreten des Untersuchungszimmers gelacht, zeige seine Befangenheit, genauso wie die Bemerkung, sie sei eine „Viel-Konsultiererin“. Bei der gutachterlichen Beurteilung würde es sich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts handeln, was die Gutachter auch selber festgehalten hätten. Ihre Ansichten würden sie denn auch nicht begründen. Es würde nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung geführt hätten. Bei der psychiatrischen Diagnose sei zudem die Anamneseerhebung unvollständig ausgefallen, weshalb das Gutachten nicht als lege artis erstellt gelten könne. Schliesslich habe in der Zwischenzeit eine Rechtsprechungsänderung zu den sogenannten „unklaren Beschwerdebildern“ stattgefunden. Anhand dieses Gutachtens könnten die massgeblichen Indikatoren nicht geprüft werden, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen sei (Urk. 1).

3.

3.1    Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 29. April 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/8 S. 1):

- mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F 32.1), von uns diagnostiziert ab Juni 2006

- subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

    Die Patientin fühle sich niedergeschlagen, traurig, erschöpft und beklage sich über eine verminderte Energie und Insuffizienzgefühle. Diskret fänden sich auch Angaben von Intrusionen und Flashbacks von früher erlittenen Misshandlungen, die aber nicht den klinischen Schweregrad einer posttraumatischen Belastungsstörung erreichen würden (Urk. 5/8 S. 2).

    Von der Grundstimmung her wirke die Patientin niedergeschlagen, deprimiert und traurig. Einige Male seien deutlich Tränen in den Augen zu sehen gewesen. Psychomotorisch sei sie ruhig, die mnestischen Funktionen seien gut. Die Auffassung und Konzentration seien diskret gemindert. Hingegen würden sich keine Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen, Sinnestäuschungen, Ängste oder Zwänge zeigen (Urk. 5/8 S. 2).

3.2    Im Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1. August 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/9 S. 2):

- Verdacht auf subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung

- mittelschwere depressive Episode

- arterielle Hypertonie unkl. Genese

- DD: Hyperaldosteronismus

- Adipositas WHO-II

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 5/9 S. 2):

- subklinische Hypothyreose

- chronisches Panvertebralsyndrom

- chronische Cephalie unklarer Genese

- DD: im Rahmen der art. Hypertonie Spannungskopfschmerzen

    Dr. B.___ führte aus, die Patientin leide seit mehreren Jahre unter einer zum Teil ungenügend eingestellten arteriellen Hypertonie. Sie sei deshalb schon mehrmals hospitalisiert worden. Wegen einer depressiven Entwicklung sei sie zudem in die psychiatrische Poliklinik eingewiesen worden und nehme zurzeit diverse Psychopharmaka ein. Die Patientin klage über diffuse Müdigkeit, Schlafstörungen, Alpträume, Traurigkeit, Freudlosigkeit und Insuffizienzgefühle (Urk. 5/9 S. 3).

3.3    Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 16. Dezember 2008 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 5/23 S. 2):

- depressive Episode (gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom) (ICD-10: F 32.1)

- subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)

    Die Patientin sei vegetativ deutlich übererregt, nervös, ängstlich, angespannt, schreckhaft und könne nur fraktioniert und schlecht schlafen. Sie habe intrusive Bilder und Erinnerungen, vor allem im Zusammenhang mit Misshandlungen seitens ihres Ex-Ehemannes. Manchmal komme es auch zu psychosenahen Pseudohalluzinationen. Sie habe sich sozial sehr zurückgezogen, aus Angst und Lustlosigkeit gehe sie nur selten und wenn überhaupt, nur in Begleitung aus dem Haus. Sie leide unter Gedankenkreisen und ihr Denken sei eingeengt auf die negative Vergangenheit und die schlechten Zukunftsaussichten. Auch habe sie ein schlechtes Selbstwertgefühl, Schamgefühle und leide unter Hoffnungslosigkeit (Urk. 5/23 S. 2).

    Weiter wurde ausgeführt, gegenwärtig liege ein Zustandsbild vor, das von Angst und depressiver Symptomatik dominiert werde und als mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom zu klassifizieren sei. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sowie der eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei die Patientin nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Das beziehe sich auf eine Berufstätigkeit, die aufgrund ihrer somatischen Beschwerden (Adipositas, Panvertebralsyndrom) zumutbar sei (Urk. 5/23 S. 2).

3.4    Im Y.___-Gutachten vom 4. November 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 5/110 S. 42):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 5/110 S. 42-43):

- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

- endständiges Schulterimpingement rechts

- beginnende degenerative Veränderungen an der Supraspinatussehne rechts gemäss MRI 2011

- unspezifische Kreuzschmerzen

- multilokuläres Schmerzsyndrom mit 18/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten, keinem eigentlichen rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- Spreizfüsse, Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits

- anamnestisch beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen möglich

- arterielle Hypertonie unklarer Ätiologie (ED 2000)

- Hyperaldosteronismus nicht definitiv ausgeschlossen

- konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit diastolischer Relaxationsstörung und normaler linksventrikulärer Funktion (Echo 07/2003)

- unauffälliges Myokard-SPECT 11/2007

- Adipositas WHO II (BMI 38.8)

- subklinische Hypothyreose, ungenügend substituiert

- anamnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

- CPAP von Januar bis März 2014, seither ohne Therapie

- anamnestisch chronische Kopfschmerzen

- benigner Tumor der Vaginalwand rechts

- Status nach VSM Stripping links und Operation von Astvarizen rechts

    Im internistischen Teilgutachten schilderte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, aus internistischer Sicht finde sich im Wesentlichen eine schwerste arterielle Hypertonie bei einem Adipositas Grad II und anamnestisch fraglich relevanter Schlafapnoe. Ein zusätzlicher kardiovaskulärer Risikofaktor sei das massiv erhöhte Lipoprotein a. Auffallend sei, dass die Explorandin wiederholt ärztliche Ratschläge aus Angst vor negativen Folgen nicht befolge. Auch in der aktuellen Untersuchung lägen Hinweise auf eine Malcompliance vor. Sie sei eine ausgesprochene Viel-Konsultiererin, sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei (Urk. 5/110 S. 20).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus internistischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 5/110 S. 20).

    Der begutachtende Rheumatologe, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte aus, die Anamneseerhebung gestalte sich schwierig, da die Explorandin spontan über ihre Beschwerden am Bewegungsapparat spreche und dabei eine lebhafte Gestik zeige, speziell den rechten Arm immer wieder bewege und den Kopf wiederholt zur Dolmetscherin nach rechts um etwa 80° drehe. Dabei zeige sie kein Schmerzempfinden. Sie beklage sich über Schwindelbeschwerden und Schmerzen, habe Mühe mit dem Gleichgewicht und müsse sich oft setzen. Daher könne sie den Haushalt praktisch nicht führen. Die Schmerzmittel würden ihr nicht helfen, obwohl sie täglich Targin und Paracetamol einnehme (Urk. 5/110 S. 21-23).

    Weiter schilderte der Gutachter, der Gang der Explorandin sei hinkfrei, während der Untersuchung jedoch langsam. Ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation sei das Gangtempo normal. Am Schultergürtel finde sich beidseits eine deutliche Tonuserhöhung mit lokaler Druckdolenz vor allem im Bereich der Trapeziusmuskulatur, der Rhomboidei und am Ansatz des Levator scapulae beidseits. Beim Finger-Bodenabstand könne die Explorandin die Hände bis auf Kniehöhe bewegen und gebe danach Schmerzen an. Beim Anziehen der Schuhe bücke sie sich jedoch mit gestreckten Beinen nahezu bis zum Boden und richte sich anschliessend zügig wieder auf. Dabei zeige sie keine Schmerzreaktion. An der Lendenwirbelsäule finde sich kein segmentaler Befund bei mehrsegmentaler Druckdolenz, am stärksten präsakral. Bei den Rotatorenmanschetten-Tests seien links keine Schmerzen provozierbar, rechts würden nur Schmerzen beim Infraspinatus und Subscapularis angegeben, nicht jedoch beim Supraspinatus, der kräftig und symmetrisch innerviert sei. Links finde sich kein Schulterimpingement, es würden endständige Schmerzen bei der Flexion und Abduktion rechts angegeben. Die aktive globale Beweglichkeit der Schulter sei bei deutlicher Selbstlimitierung eingeschränkt (Urk. 5/110 S. 24).

    Die Explorandin beklage sich über verschiedene Schmerzlokalisationen, insbesondere in den Kniegelenken, der rechten Schulter und der Kreuzregion. In der klinischen Untersuchung könnten keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden. Es bestehe eine multilokuläre Schmerzhaftigkeit mit jeweils besseren Spontanbewegungen der erwähnten Bereiche verglichen mit der Untersuchungssituation. Bildgebend seien keine degenerativen Veränderungen bekannt. Im Vordergrund stünden Beschwerden, die keiner klaren somatischen Ursache zugeordnet werden könnten, wobei dazu passe, dass die Explorandin berichte, die eingesetzten Schmerzmittel würden keine Wirkung zeigen (Urk. 5/110 S. 25).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, aus rein rheumatologischer Sicht könne aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde, der anamnestischen Angaben sowie der Aktenlage keine Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau begründet werden (Urk. 5/110 S. 26).

    Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychologie, aus, die Explorandin betrete das Untersuchungszimmer etwas schwunglos, ansonsten in unauffälligem Gang. Während der Untersuchung sitze sie ruhig da, nehme gut Blickkontakt auf und könne diesen unauffällig halten. Die Bewusstseinslage und Orientierung seien unauffällig. Phasenweise zeige sie einen eher müden, phasenweise spontan einen energisch schwungvollen Antrieb, wobei sie einerseits ein energisches Ausdrucksverhalten bei sie verärgernden Themen und andererseits Tränen in den Augen beim Gespräch über ihre erste Ehe zeige. Formal bestünde eine gewisse Einschränkung auf die erste Ehe mit Zwangsverheiratung, dann wieder könne sie frei und plastisch über ihre drei Kinder berichten. Überwertige Ideen, Wahn, Phobien, Wahrnehmungsstörungen und Ich-Störungen bestünden nicht (Urk. 5/110 S. 31).

    Die Explorandin habe vor dem Hintergrund akzentuierter Probleme und emotionaler Konflikte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit sekundärer Entwicklung einer rezidivierend depressiven Störung entwickelt. In der aktuellen Exploration werde das Ausmass einer auch nur leichtgradigen, rezidivierend depressiven Störung nicht erreicht, weshalb die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, gestellt werden könne. Die bestehenden emotionalen Schwankungen seien unter die somatoforme Schmerzstörung zu subsumieren. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Zwar seien während der ersten Ehe dramatische Umstände vorgelegen und die Explorandin sei vom Vater mit dem Tode bedroht worden. Sie sei jedoch nach ihrer Trennung ins Elternhaus zurückgekehrt und mache nun jährlich im Elternhaus Ferien. Zudem sei es ihr ohne Vermeideverhalten möglich, über ihre Ehe zu sprechen. Die psychiatrische Behandlung sei bereits vor Jahren abgeschlossen worden, in der Folge habe die Explorandin auch keine Psychopharmaka mehr eingenommen (Urk. 5/110 S. 36-37).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte aufgrund einer 10%igen Rendement-Verminderung bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 10 % eingeschränkt (Urk. 5/110 S. 39).

    In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit aus, aus rheumatologischer Sicht habe sich seit dem Jahr 2008 keine bedeutende Änderung ergeben, es liege kein relevantes Leiden vor, das eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Aus internistischer Sicht sei die Versicherte für leichte körperliche Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Rendement-Verminderung von 10 %. Im Übrigen sei die Versicherte hingegen arbeitsfähig. Insgesamt sei daher von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten auszugehen (Urk. 5/110 S. 47).


4.    

4.1    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag das Gutachten zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen, allseitigen Untersuchungen (Urk. 5/110 S. 11-20, S. 23-24, S. 27-31), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 5/110 S. 16, S. 22-23, S. 30) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 5/110 S. 5-9).

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Hinweis des begutachtenden Rheumatologen darauf, dass sie beim Betreten des Untersuchungszimmers gelacht habe, sei tendenziös und begründe eine Befangenheit. Gleiches gelte für die Bemerkung, sie eine Viel-Konsultiererin. Damit liege ein Ausstandsgrund vor (Urk. 1 S. 4).

    Soweit die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen geltend macht, das Gutachten sei aufgrund der Befangenheit der Gutachter unverwertbar, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter ihre Beobachtungen und Schlussfolgerungen neutral darlegten. Es ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in ihrem Heimatland diverse Ärzte aufsuchte. Inwiefern der Hinweis darauf tendenziös sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem entspricht es medizinischen Standards, in den Gutachten das Auftreten sowie das Erscheinungsbild der Exploranden zu beschreiben, weshalb auch die Beobachtung, die Beschwerdeführerin habe beim Betreten des Untersuchungszimmers gelacht, auf keine Befangenheit schliessen lässt.

    Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gutachter hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer behandelt worden sei und diverse Suizidversuche hinter sich habe (Urk. 1 S. 4-5). Damit sei das psychiatrische Gutachten in anamnestischer Hinsicht unvollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 9). Zudem sei die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung zu Unrecht negiert worden (Urk. 1 S. 8).

    Der Bericht des F.___ findet sich im Gutachten bei den berücksichtigten Vorakten (Urk. 5/110 S. 6). Zudem wurde bei der psychiatrischen Beurteilung explizit darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei zwangsverheiratet und während der Ehe bedroht worden, weshalb sie mehrere Suizidversuche unternommen habe (Urk. 5/110 S. 32). Dr. E.___ legte dar, die Beschwerdeführerin vertrete ein deutliches Ausmass an Somatisierung und ein weitgehend asomatisch ausgerichtetes Krankheitskonzept mit im Vordergrund stehenden Blutdruckproblemen und generalisierten Schmerzen. Erst in zweiter Linie spreche sie von der Zwangsverheiratung und den schwierigen Verhältnissen in der ersten Ehe (Urk. 5/110 S. 36). Diese Ausführungen zeigen, dass Dr. E.___ eine ausführliche Anamnese erhob und sich eingehend mit den relevanten Vorakten auseinandersetzte. Weiter legten die Gutachter schlüssig dar, weshalb im Untersuchungszeitpunkt keine Posttraumatische Belastungsstörung vorlag. Dabei setzten sie sich mit den Berichten der Psychiatrischen Poliklinik auseinander und begründeten ihre Diagnosestellung nachvollziehbar (Urk. 5/110 S. 36).

    Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der gutachterlichen Beurteilung handle es sich um eine andere Einschätzung eines unveränderten Sachverhalts, was die Gutachter auch selber festgehalten hätten. Ihre Ansichten würden sie zudem nicht begründen. Es würde nicht aufgezeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu der neuen diagnostischen Beurteilung geführt hätten, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 1 S. 7-9).

    Während im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des A.___ vom 16. Dezember 2008 die Hauptdiagnose einer mittelgradigen depressiven Störung gestellt wurde, wurde im Y.___-Gutachten schlüssig dargetan, dass die damals im Vordergrund stehende depressive Störung remittiert ist (Urk. 5/110 S. 36). Es konnten weder Konzentrationsstörungen noch andere kognitive Störungen eruiert werden. Die Beschwerdeführerin unterhält tragfähige Beziehungen und die psychiatrische Behandlung wurde vor Jahren abgeschlossen (Urk. 5/110 S. 36-37). Dr. E.___ hielt explizit fest, im Vergleich zum Bericht der psychiatrischen Poliklinik vom 16. Dezember 2008 liege eine deutliche Besserung der affektiven Symptomatik vor (Urk. 5/110 S. 40). Er begründete dies nicht nur mit den aktuell erhobenen Befunden, sondern auch mit den intakten sozialen Beziehungen, so insbesondere der neu geschlossenen Ehe im Jahr 2010 und den jährlichen Ferien bei den Eltern (Urk. 5/110 S. 36-37). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ansicht des Gutachters sei nicht begründet worden, geht daher fehl. Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, bei der aktuellen Einschätzung der Gutachter handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes.

4.2    Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen, weshalb ein Revisionsgrund zu bejahen ist. Zu prüfen bleibt damit der künftige Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


5.

5.1    Wie bereits ausgeführt, vermag das Y.___-Gutachten vom 4. November 2014 zu überzeugen. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen abgeleitet, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. Namentlich erlaubt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 1.4-1.5).

5.2    In der rheumatologischen Untersuchung konnten nur wenige objektivierbare pathologische Befunde erhoben werden. Beim Finger-Bodenabstand-Test gab die Beschwerdeführerin an, sie könne die Hände nur bis auf Kniehöhe bewegen. Beim Anziehen der Schuhe konnte sie sich jedoch mit gestreckten Beinen nahezu bis zum Boden bücken und danach zügig wieder aufrichten ohne Schmerzreaktion. Bei der aktiven globalen Beweglichkeit der Schultern stellte der begutachtende Rheumatologe eine deutliche Selbstlimitierung fest (Urk. 5/110 S. 24). Dr. E.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, es bestünden gewisse Inkonsistenzen in den Angaben (Urk. 5/110 S. 37).

5.3    Die begutachtenden Ärzte sind in Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zum Ergebnis gelangt, dass die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin als weitgehend überwindbar zu gelten habe und sie in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung seien die Abklärungen als ungenügend anzusehen (Urk. 1 S. 9-10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht ausführte, verlieren bereits vor der Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung zu entscheiden, ob auf die vorhandene Beweisgrundlage abgestellt werden kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 8), weshalb nachfolgend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der vom Bundesgericht genannten Indikatoren zu prüfen ist.

5.4    Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Zudem konnte die Beschwerdeführerin von der integrativ psychiatrischen Behandlung profitieren, womit ein Behandlungserfolg zu bejahen ist (Urk. 5/110 S. 38). Ebenfalls zu erwähnen sind die nicht ausgeschöpften Therapieversuche aus internistischer Sicht (Urk. 5/110 S. 20). Was den Indikator „Komorbiditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass keine relevante psychische Komorbidität bestehe (Urk. 5/110 S. 37). Weiter konnten weder chronische körperliche Begleiterkrankungen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, noch ein primärer Krankheitsgewinn festgestellt werden (Urk. 5/110 S. 38). Zum Komplex „Sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen verfügt. So lebt sie in einer intakten Ehe, unterhält gute Beziehungen zu ihren Kindern, verbringt regelmässig Ferien bei ihren Eltern in der Türkei und verfügt über tragfähige Beziehungen zu den Brüdern, Onkeln und Anverwandten (Urk. 5/110 S. 37).

5.5    Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass die aktenkundigen Behandlungsbemühungen nicht auf einen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lassen. Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung. Sie befolgte jedoch wiederholt ärztliche Ratschläge nicht (Urk. 5/110 S. 20). Zudem nimmt sie – entgegen ihren Angaben – die ihr verordneten Medikamente nicht ein, was in der Laboruntersuchung festgestellt werden konnte (Urk. 5/110 S. 37).

5.6    Demnach sind auch unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.5) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Gewisse Einschränkungen sind indessen vorhanden, weshalb auf die von Dr. E.___ attestierte 10%ige Einschränkung abzustellen ist.

5.7    Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und lediglich für kurze Zeit erwerbstätig war. Mangels formaler hiesiger Qualifikation wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung daher als Hilfskraft tätig. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beschwerdeführerin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % auszuführen. Da sie auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft zu qualifizieren ist, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).

6.4    Die Beschwerdeführerin ist zu 90 % arbeitsfähig. Selbst unter der grosszügigen Annahme eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 %, womit die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden ist.


7.    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Seit dem November 2014 sind ihr leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % zumutbar, weshalb in Anwendung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) seit dem 1. Februar 2015 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen ist. Die Verfügung vom 29. Januar 2016 ist daher rechtens und die Beschwerde abzuweisen.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger