Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00287
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ arbeitete seit November 1988 als Verkäuferin bei der Y.___ (Urk. 6/14). Am 10. Dezember 2000 war sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt eine Commotio cerebri sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS, Urk. 6/11/47). Nach Arbeitsversuchen (Urk. 6/11/9) wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ per Ende April 2003 aufgelöst (Urk. 6/23).
Bereits am 14. Januar 2002 hatte sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/5). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 (Urk. 6/41-43) mit Wirkung ab Dezember 2001 eine halbe, ab Juni 2002 eine ganze und mit Wirkung ab Februar 2004 wiederum eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 6/55) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. März 2006 (Urk. 6/63) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
In der Folge ordnete die IV-Stelle am 3. Januar 2007 (Urk. 6/70) eine medizinische Abklärung bei Dr. med. Z.___ an. Nachdem die Suva der Versicherten für die Folgen des erlittenen Unfalls – gestützt auf einen Vergleich – mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 6/80) ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % (sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 %) zugesprochen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2007 (Urk. 6/82) den Verzicht auf die Begutachtung und die Ausrichtung einer halben Rente, wie dies die IV-Stelle am 13. Oktober 2004 verfügt hatte. Hierauf verzichtete die IV-Stelle auf die geplante Begutachtung und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 16. Januar 2009 (Urk. 6/99-101) mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine halbe, ab 1. Juni 2002 eine ganze und ab 1. Februar 2004 wiederum eine (unbefristete) halbe Rente zu. Am 9. März 2010 (Urk. 6/113) erfolgte die revisionsweise Bestätigung der Rente.
1.2 Im Februar 2013 (Urk. 6/115) leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten bei der A.___ (Expertise vom 6. Dezember 2013, Urk. 6/135). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2014 (Urk. 6/139) stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Januar 2009 in Aussicht. Nach Einwanderhebung und Eingang verschiedener ärztlicher Berichte erliess die IV-Stelle am 7. September 2015 (Urk. 6/152) einen – im Ergebnis – gleich lautenden Vorbescheid. Nach erfolgter Einwanderhebung und Eingang weiterer Arztberichte verfügte sie am 2. Februar 2016 (Urk. 2) im angekündigten Sinne (wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. März 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch nach dem 31. März 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 21. April 2016 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. April 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).
2.
2.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
2.2 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
2.3 Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
3. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (per Ende März 2016) über 55 Jahre alt und bezog seit 14 Jahren und 4 Monaten eine – grösstenteils – halbe Rente der Invalidenversicherung. Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. 2.1-2.2) fällt sie demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ihr die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Der Umstand, dass sie zuletzt lediglich eine halbe und keine ganze Rente bezogen hat, spielt dabei keine Rolle. Ob eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration in dem Sinne vorliegt, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist, ist nachfolgend zu prüfen (E. 4.4; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2-3 mit Hinweisen).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine Eingliederungsmassnahmen angeboten. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin könne ihre volle Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit verwerten. Zudem habe sie bereits vor dieser Aufhebung eine beachtliche 50%ige Restarbeitsfähigkeit gehabt. Es bleibe hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit in Privathaushalten mit Kinderhüten und einfachen Hausarbeiten selbst gefunden habe. Es sei ihr in der Folge trotz ihres Alters zuzumuten, ihre volle Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten (Urk. 6/139/4).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ in der Haushalts-, Kosmetik- und Spielwarenabteilung mit Auffüllen der Regale, Lagerbewirtschaftung und Reinigungsarbeiten: Gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil seien nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, ohne langdauernde Zwangshaltung von Kopf und Rücken, ohne Kauern und Knien, ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe möglich. Mithin seien die für das Auffüllen der vom Boden bis zur Decke reichenden Regale, für die Lagerbewirtschaftung und die Reinigungsarbeiten nötigen Körperhaltungen sowie die Zwangshaltung von Rücken und Kopf bei der Arbeit an der Kasse aufgrund der Folgen des Körperschadens ausgeschlossen.
Die in der Vergangenheit wiederholt unternommenen Anstrengungen zur Selbsteingliederung seien immer wieder gescheitert. Die bisher ausgeübte Tätigkeit zur Kinderaufsicht und Putzhilfe beschränkten sich auf nur gerade zwei Privathaushalte von Personen aus dem nahen Bekanntenkreis, welche ihren gesundheitlichen Problemen besonders entgegenkommend Rechnung getragen und ihr einen geschützten Rahmen geboten hätten. Es handle sich mithin um keine Integration in den ersten Arbeitsmarkt, so dass kein Ansatz zur Selbsteingliederung vorliege, auf welchem eigenständig aufgebaut werden könnte und die Vermutung der unzumutbaren Verwertung der Leistungsfähigkeit nicht widerlegt sei (Urk. 1 S. 17 f.).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien während neun Jahren die Primarschule besuchte und hernach eine Anlehre im Bürobereich absolvierte. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1978 betreute sie ihre Kinder und war in beruflicher Hinsicht ab November 1988 ausschliesslich als Verkäuferin bei der Y.___ tätig (nebst einem Teileinsatz bei der B.___ zu Beginn der Erwerbsaufnahme, Urk. 6/135/24), dies bis zum (gesundheitsbedingten) Ausscheiden per April 2003 (Urk. 6/5/3-4, Urk. 6/27/6 und Urk. 6/38-40). Nach einer Arbeitsabstinenz ging sie ab dem Jahr 2008 wieder einer Erwerbstätigkeit nach, wobei sie Einkommen um Fr. 10‘000.-- pro Jahr erzielte (Urk. 6/138).
Anlässlich der Begutachtung gab sie an, nach dem Unfall ihre Tätigkeit wieder (teilzeitlich) aufgenommen und diese gesteigert zu haben, zuletzt mit einem Pensum von 40 % in der Kosmetik- und Papeterieabteilung der Y.___. Wegen zunehmenden Beschwerden habe sie ihre Tätigkeit ab dem 9. April 2002 niedergelegt. Vor vier bis fünf Jahren habe sie bei einem Ehepaar im Haushalt zu arbeiten begonnen, dies zu vier Stunden pro Woche. Gleichzeitig habe sie bei einer Familie mit der Kinderbetreuung begonnen, vor allem morgens früh, um die Kinder zur Schule zu schicken. Dort habe sie zu neuen Stunden pro Monat gearbeitet. Seit Sommer 2013 habe sie diese Anstellung jedoch nicht mehr, sie gehe dorthin vielleicht zwei Stunden pro Monat auf Abruf (Urk. 6/135/24 f.).
4.3 Bei diesem beruflichen Werdegang ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt. Ihre ehemaligen Hobbys (Velofahren, Jogging, Schwimmen) übt sie nicht mehr aus, ihre früheren Freundinnen sieht sie nur noch unregelmässig (Urk. 6/135/25). Dass irgendwelche qualifizierte Fähigkeiten vorliegen, die eine Etablierung im beruflichen Bereich erlauben würden, ist nicht dargetan. Im Gegenteil kann die Beschwerdeführerin nicht auf eine gefestigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte.
Dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit zumutbar wäre, wie die Beschwerdegegnerin annimmt (Urk. 6/141/7), kann nicht uneingeschränkt gesagt werden. So hielten die Ärzte der A.___ im Gutachten vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/135) fest, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis maximal mittelschwer belastende Tätigkeiten zumutbar sind, Einschränkungen bestehen für Überkopfarbeiten, Hebe- sowie Haltetätigkeiten sowie Tätigkeiten in ergonomisch ungünstiger Position (S. 37). Das Attest der Ärzte, dass sich ihre Restarbeitsfähigkeit von 54 % (60 % aus psychischen Gründen abzüglich verminderte Leistungsfähigkeit von 10 % wegen Schmerzproblematik) in der bisherigen Tätigkeit verwerten lässt (Urk. 6/135/41 und Urk. 6/136/26), nimmt offensichtlich Bezug auf die Tätigkeit in Privathaushalten.
Dass die Beschwerdeführerin sodann zwei Stellen in Haushalten gefunden hat (Urk. 6/141/7), lässt nicht auf eine besondere Agilität schliessen. Unbestritten geblieben ist, dass es sich dabei um Haushalte zweier bekannter Personen handelte und diese zudem Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nahmen. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin könnte sich selbst eingliedern und bedürfte keiner Unterstützung mehr.
4.4 Sodann steht fest, dass die berufliche Selbstintegration nicht allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Im Gegenteil bemühte sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall um ihre Reintegration beim bisherigen Arbeitgeber und steigerte das Pensum, was sie indes gesundheitsbedingt nicht prästierte. In der Folge fand sie zwei Anstellungen in Privathaushalten und verwertete ihre Restarbeitsfähigkeit - wenn auch nicht vollständig - so doch zu einem gewissen Grad. Dass sie dabei keine selbstintegrativen Fähigkeiten erwarb, kann ihr nicht entgegengehalten werden.
4.5 Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten angesichts ihres Alters und der jahrelangen (Teil-) Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der andauernden Beeinträchtigung auch bei einer attestierten Teilarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung (respektive -herabsetzung) so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung respektive einer Rentenrevision.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger