Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00290 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Ajka Dacic
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war seit dem Jahr 2001 als Automechaniker bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/16 S. 1 f., Urk. 6/19). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 1. Juli 2008 (Urk. 6/21/3 Ziff. 1.7).
Der Versicherte wurde am 8. Oktober 2008 bei der Invalidenversicherung für eine Früherfassung angemeldet (Urk. 6/4/4, Urk. 6/5). Am 5. Januar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab ein bidisziplinäres rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/31, Urk. 6/34) in Auftrag und verneinte mit Verfügung vom 9. April 2010 (Urk. 6/47) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch.
Auf eine Neuanmeldung des Versicherten vom 9. März 2011 (Urk. 6/49) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 6/66) nicht ein.
1.2 Am 6. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/68). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und tätigte Abklärungen. Am 28. März 2013 stellte sie dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/82) zu, wogegen dieser am 23. April 2013 Einwände erhob (Urk. 6/88). Am 18. März 2014 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/103), wogegen der Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 6/106, Urk. 6/111). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 6/138) des Versicherten.
1.3 Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 6/167, Urk. 6/157 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2013 befristet bis 31. März 2014 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. April 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 6/157 S. 4 oben).
2. Der Versicherte erhob am 2. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2016 wurde das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben) abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2).
Am 27. Juni 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Arztberichte (Urk. 11/1-3) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2012 zunächst weder seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker noch einer leidensangepassten Tätigkeit habe nachgehen können. In dieser Zeit habe ein Invaliditätsgrad von 100 % bestanden. Seit Januar 2014 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar. In Frage komme eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit oder eine solche, die vorwiegend im Gehen ausgeübt werde (ohne monotones Stehen oder Sitzen, Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2). Im polydisziplinären Gutachten werde ein sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben. Die Ehefrau kümmere sich nur noch um den Beschwerdeführer. Er demonstriere sodann kognitive Defizite, die nicht nachvollziehbar und die entweder aggraviert oder durch seine Opioid-Abhängigkeit begründet seien (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführer brachte vor, er leide an diversen psychischen Beschwerden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin habe die Zusprache einer unbefristeten Rente mit dem Satz abgelehnt, sie gehe davon aus, dass sich sein Gesundheitszustand per Januar 2014 verbessert habe. Neue Arztberichte oder ein neues Gutachten seien nicht eingeholt worden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 unten).
2.3 Beschwerdeweise wird einzig die Befristung der Rente gerügt (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I 2), weshalb zu prüfen ist, ob die Zusprache und die Aufhebung der Rente rechtens waren. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Rentenzusprache mit demjenigen zum Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (vgl. vorstehend E. 1.5). Massgeblich sind somit die Verhältnisse zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 2014.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 27. März 2012 im See Spital Z.___ am Rücken operiert (Spondylodese bei L5/S1; vgl. den Operationsbericht vom 27. März 2012, Urk. 6/76/15).
Am 6. Juli 2012 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/68).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 11. März 2013 (Urk. 6/80 S. 4 unten) aus, mit den Diagnosen einer persistierenden Schmerzsymptomatik bei einem Status nach Spondylodese L5/S1 im März 2012 bei schwerer Degeneration, einem Status nach Hüft-Total-Endoprothese rechts am 7. Dezember 2012 bei einer Coxarthrose, COPD und einer arteriellen Hypertonie liege seit dem 6. Februar 2012 ein relevanter Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich beziehungsweise würden sich ergänzen.
In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 6. Februar 2002 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe seit dem 21. Dezember 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit, nachdem vom 6. Februar bis 21. Dezember 2012 auch für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden habe. Durch medizinische Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.
3.3 Am 24. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer im See-Spital Z.___ erneut am Rücken operiert (vgl. Urk. 6/92/6).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, erstattete am 16. Januar 2014 einen Bericht (Urk. 6/114/2-3) über die Behandlung des Beschwerdeführers in der C.___. Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2):
- chronic Leg und Back Pain bei Zustand nach PLIF L5/S1 im März 2012 und zweizeitiger Erweiterung der Spondylodese bis L3, Zustand nach Hüft-TEP-Implantation, Dezember 2012, und Zustand nach Verschraubung des Ileosakralgelenkes rechts, Oktober 2013
- Differentialdiagnose: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom epifusional
- Verdacht auf thorakales spondylogenes Schmerzsyndrom
- Verdacht auf chronische Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren
- arterielle Hypertonie
3.5 Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 12. Februar 2014 (Urk. 6/101 S. 3 f) aus, für die angestammte Tätigkeit bestehe seit dem 6. Dezember 2012 auf Dauer eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für eine angepasste leichte, wechselbelastende oder eine vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Januar 2014 wieder eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Vom 6. Februar 2012 bis Dezember 2013 habe auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (S. 4).
3.6 Der Beschwerdeführer war sodann vom 18. Dezember 2014 bis 28. Januar 2015 im Sanatorium Z.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/148 S. 2 oben; vgl. den Bericht vom 30. Januar 2015, Urk. 6/148/2-8).
3.7
3.7.1 Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim D.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten vom 17. April 2015 (Urk. 6/138) beruht auf den Untersuchungen vom 29. Oktober und vom 6. November 2014 (S. 3) und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten. Das Gutachten ist von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnet (S. 52).
Die Gutachter führten zur Anamnese aus, es seien ständig Rückenschmerzen vorhanden. Alles habe im März 2008 begonnen (S. 30 Ziff. 4.1 oben). Die neue Hausärztin habe die Therapie intensiviert, ohne dass es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei. Trotz medikamentöser Therapien und insgesamt vier Operationen leide der Beschwerdeführer weiterhin unter starken Schmerzen. Diese seien einerseits im Bereich der Halswirbelsäule, andererseits im Bereich des mittleren und unteren Rückens lokalisiert. Im unteren Rücken verspüre er einen „Pulsschmerz“ (S. 30 Ziff. 4.1 unten). Aufgrund der Schmerzen könne er nicht lange sitzen und nicht liegen und nicht alleine das Haus verlassen. Auch könne er nicht schlafen und wache spätestens nach zwei Stunden aufgrund von Schmerzen auf. Die Schmerzmedikamente hätten nur eine leichte Besserung gebracht (S. 31 oben).
Die internistische Untersuchung vom 29. Oktober 2014 habe eine verminderte Sensibilität im Bereich des gesamten rechten Beines ergeben (S. 33 Ziff. 4.2).
3.7.2 Med. pract. F.___ führte zur psychiatrischen Untersuchung aus, der Explorand habe bei der Begutachtung ein insgesamt erhebliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert (S. 35 unten). Aufgrund der somatischen Vorgeschichte sei eine „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ vorhanden. Im Vordergrund des klinischen Bildes stünden die seit vielen Monaten vorhandenen Schmerzen in mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess beziehungsweise einer körperlichen Störung hätten. Zuvor sei der Explorand psychisch gesund gewesen. Nun würden psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Familienernährer durch Verlust des Arbeitsplatzes, Migration und fehlende Sprachkenntnisse zur Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen beitragen (S. 37 oben).
Der Beschwerdeführer habe sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt trotz aller rehabilitativen Bemühungen nicht mehr in den Arbeitsprozess integrieren können. Aufgrund des dysfunktionalen Krankheitsverhaltens, einer deutlichen Symptomausweitung mit Hinweisen auf Aggravation und zusätzlich vorhandenen IV-fremden Faktoren wie mangelnder Sprachkenntnisse, negativer Selbstüberzeugung, massiver allgemeiner Dekonditionierung und Abhängigkeit von Opioiden könne aus rein psychiatrischer Sicht medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 37 unten).
Positive Ressourcen könnten aktuell kaum formuliert werden. Der Beschwerdeführer habe weder einen geregelten Tagesablauf noch beteilige er sich im Haushalt oder pflege soziale Kontakte. Er habe sich sozial in allen Belangen des Lebens zurückgezogen (S. 38 oben).
3.7.3 Dr. E.___ führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, der Explorand habe angegeben, dass nur die erste spinale Operation einen gewissen Effekt im Bereich des rechten Beines gezeigt habe. Die Hüftoperation, die zweite spinale Infiltration sowie die Beckenverschraubung rechts hätten keinen Effekt gehabt. Nach wie vor bestünden lumbale Schmerzen, die Tag und Nacht pausenlos vorhanden seien mit diffuser Ausstrahlung flächig in den Trochanter-, den Oberschenkel- und den Unterschenkelbereich beidseits sowie in die Füsse. Eine dermatomale Ausprägung sei nicht eruiert worden (S. 41 Mitte).
Die Beschwerden bestünden seit vielen Jahren. Es sei zu einer progredienten Schmerzintensivierung und -fixierung mit wohl auch zentralnervöser Schmerzverfestigung gekommen. Eine diffuse generalisierte Schmerzsymptomatik im Sinne eines „unklaren syndromalen Beschwerdebildes“ sei nicht zu etikettieren. Jedoch sei das Ausmass an geltend gemachter Schmerzintensität am Achsenskelett und an entsprechend anamnestisch fassbarer de facto-Invalidisierung im Alltag mit den zu erhebenden klinischen und radiomorphologischen Befunden nicht vollumfänglich zu erklären (S. 42 oben). Nach den Erkenntnissen der Schmerzliteratur könnten operative und vor allem auch repetitive Eingriffe im Wirbelsäulenbereich vor dem Hintergrund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Strukturen und peripherem und zentralem „Wind-up“ eine Schmerzchronifizierung teils hoher Intensität bewirken, die sich oft therapieresistent verhalte, wie im vorliegenden Fall. Die Ursachen für derartige Entwicklungen seien wissenschaftlich nur teilweise geklärt. Die gesamte Entwicklung gelte aber mehrheitlich doch als durch organläsionelle Veränderungen bedingt, teils auf peripher-geweblicher, teils auf zentraler neurozellulärer und neurohumoraler Ebene, wenn auch psychologische Faktoren der Schmerz-Fehlverarbeitung und einer Leidens-Fehlkognition hierbei zusammen mit anderen nicht-medizinischen Faktoren eine bedeutende Rolle spielen mögen (S. 42 Mitte).
Für die ursprüngliche Tätigkeit als Automechaniker mit einer zweifellos wirbelsäulenbelastenden Tätigkeitcharakteristik bestehe aus muskuloskelettärer Sicht bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte ab dem Zeitpunkt, wie es von den behandelnden Ärzten attestiert worden sei. Für entsprechend muskuloskelettär leichte Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenbelastung sei aus muskuloskelettärer Sicht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 30 % zuzuerkennen. Gegenüber dem Zustand gemäss dem Gutachten von Dr. H.___ aus dem Jahr 2009 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers heute nach und trotz aller Operationen deutlich verschlechtert. Bei einer teilweise zumutbaren Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte Arbeit, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 2-3 kg, ohne Arbeiten über Kopf oder gebückt sowie kauernd, ausschliesslich stehend, gehend oder sitzend zu verrichtende Tätigkeiten. Eine zumutbare Tätigkeit sei wechselbelastend, vorwiegend sitzend, aber mit der Möglichkeit zum Wechseln der Körperposition, ohne wiederholtes Benutzen von Stufen, Treppen oder Leitern (S. 43 oben). Aus muskuloskelettärer und spinaler Sicht seien die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft (S. 43 Mitte).
3.7.4 Die Gutachter stellten interdisziplinär folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1):
1. chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch chronischer nicht-dermatomaler Schmerzausstrahlung in beide Beine und Füsse, von nicht Claudicatio-artiger Charakteristik
- chronische Fehlhaltung des Achsenskeletts mit Oberkörperinklination und Hüft- und Kniegelenksflexionshaltung, muskulär immobilisierte LWS mit intensivem Schmerzausdruck
- intensives Schmerzvermeidungsverhalten und fixierte Invalidisierungsüberzeugung gemäss Akten früher und in der aktuellen Untersuchungssituation
- Status nach dreimaligen wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen
- Status nach mehrfachen spinalen Infiltrationen, Status nach Neurostimulationsimplantation am 15. Mai 2014, entfernt
- konventionell-radiologisch intakte Osteosynthese-Materialverhältnisse (Röntgen 29. Oktober 2014)
- schichtbildgebend mediolaterale Bandscheibenprotrusion L3/4 links mit Anulus fibrosus-Riss (MRI 14. März 2014, CT 1. Juli 2013) und breitbasige Bandscheibenprotrusion L2/3 (CT 7. Mai 2014)
2. chronisches zervikovertrebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- klinisch deutliche muskuläre Gegeninnervation und Beweglichkeitseinschränkung in allen Richtungen, nicht ablenkbar
- konventionell-radiologisch leichte segmentale Instabilitäten C3/4 und C4/5 bei Osteochondrosen, besonders C6/7 (Röntgen 10. September 2013)
- schichtbildgebend mediolaterale kleine Diskushernie C6/7 links ohne Kompressionszeichen (MRI 10. April 2013), mehrsegmentale leichte bandscheibendegenerative Veränderungen der HWS
Die Gutachter stellten zudem folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 Ziff. 6.2):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch
- mässige Coxarthrose links (Röntgen 29. Oktober 2014)
- Status nach Hüft-Totalprothesenimplantation am rechten Hüftgelenk am 7. Dezember 2012
- regulärer radiologischer Aspekt (Röntgen 29. Oktober 2014)
- arterielle Hypertonie
- Status nach Inguinalhernien-Operation rechts 2008 nach Shouldice
- dysfunktionale Sensibilitätsminderung
Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Berufsleben lang als Automechaniker gearbeitet. Nach dem erstmaligen Auftreten von Rückenbeschwerden im März 2008 seien mehrere Kurzarbeitsversuche erfolgt, die jedoch gescheitert seien (S. 45 Ziff. 7.1 Mitte). Im angestammten Beruf als Automechaniker bestehe unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 47 Ziff. 7.2). In einer körperlich leichten Verweistätigkeit ohne Belastung der Wirbelsäule bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 47 Ziff. 7.3). Als Verweistätigkeit komme eine vorwiegende sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit für regelmässige Positionswechsel, ohne wiederholtes Benützen von Stufen, Treppen oder Leitern in Betracht. Die Umsetzung des beschriebenen Tätigkeitsprofils dürfte aufgrund der langjährigen Dekonditionierung und ausgeprägter muskulärer und nicht-muskulärer Reintegrationshindernisse schwierig sein (S. 48 Ziff. 7.3). Die Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker bestehe, wie von den behandelnden Ärzten attestiert, seit Mai 2008. Die Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe sicher seit dem Zeitpunkt der Begutachtung, seit Oktober 2014 (S. 48 Ziff. 7.4 oben).
Die Gutachter antworteten auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einem Überwiegen psychosozialer Faktoren, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Ein unklares sydnromales Beschwerdebild liege nicht vor (S. 49 Ziff. 7.7.1 und 7.7.2).
Es bestehe nur eine geringe Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des chronifizierten Schmerzsyndroms mit Ausschöpfung sämtlicher therapeutischer Massnahmen, langjährigem Krankheitsverlauf und damit einhergehender bereits langjähriger Dekonditionierung sei realistisch gesehen eine Eingliederung in der freien Wirtschaft wohl kaum möglich (S. 51 Ziff. 7).
3.8 Dr. A.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 27. April 2015 (Urk. 6/156 S. 3 ff.) aus, das Gutachten des D.___ vom 17. April 2015 beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden. Zudem leuchte es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgen seien in nachvollziehbarer Weise hergeleitet worden (S. 3 unten). In der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker bestehe daher seit Mai 2008 weiterhin und auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe von Februar 2012 bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit Oktober 2014 bestehe auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (S. 4 unten).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an chronischen Schmerzen. Sämtliche medikamentösen und operativen Therapieoptionen wurden bereits ausgeschöpft (Urk. 6/138 S. 46 unten). Die Gutachter des D.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein chronisches zervikovertebrales und ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom. Sie kamen zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Automechaniker unverändert nicht mehr zugemutet werden kann. Nach Einschätzung der Gutachter besteht auch in einer Verweistätigkeit nur mehr eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % (E. 3.7.4).
Die Beschwerdegegnerin kam demgegenüber zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht seit Januar 2014 wieder zu 100 % zumutbar war (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3 D.___-Gutachterin med. pract. F.___ stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei der psychiatrischen Untersuchung ein erheblich dysfunktionales Krankheitsverhalten mit deutlicher Symptomausweitung präsentiert habe. Sodann könnten psychosoziale Faktoren wie der Verlust der Rolle als Ernährer der Familie, Migration und fehlende Sprachkenntnisse zur Aufrechterhaltung der Schmerzen beigetragen haben (E. 3.7.2). Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___ präzisierte die Angaben von med. pract. F.___ jedoch in dem Sinne, dass es sich beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht um eine diffuse generalisierte Schmerzsymptomatik im Sinne eines „unklaren syndromalen Beschwerdebildes“ handle (E. 3.7.3). Zwar erwähnte auch Dr. E.___, dass das Ausmass der geltend gemachten Schmerzintensität mit den erhobenen Befunden nicht vollumfänglich erklärt werden könne. Der Gutachter legte mit Verweis auf die Erkenntnisse der Schmerzliteratur sodann dar, dass vor allem repetitive Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule vor dem Hintergrund von Gewebegefügestörungen, chronischer Reizung von nervalen Strukturen und peripherem und zentralem „Wind-up“ eine Schmerzchronifizierung von hoher Intensität bewirken könnten und die Krankheitsentwicklung überwiegend durch organläsionelle Veränderungen zu erklären sei. Damit stimmt überein, dass Dr. E.___, soweit die Intensität der geklagten Schmerzen aufgrund der Befundlage nicht zu erklären ist, von einer eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit ausging (E. 3.7.3). Wie im Gutachten dargelegt, ist daher im überwiegenden Ausmass von einer organischen Ursache der Beschwerden auszugehen.
4.4 Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 17. April 2015 erfüllt demnach die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 4.2 hiervor). So werden darin die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Auf das Gutachten kann daher abgestellt werden.
4.5 Im internen Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2015 findet sich eine Notiz über eine Besprechung zwischen dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin und Dr. A.___ vom 11. November 2015. In der Notiz sind die Spitalaufenthalte und Operationen des Beschwerdeführers aufgeführt. Über das Ergebnis der Besprechung wurde ausgeführt, nach dem Klinikaufenthalt vom 17. bis 23. Oktober 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert. Es handle sich um einen sekundären Krankheitsgewinn. Das Gutachten sei durchzogen von demonstrativem Vortragen der Einschränkung und Aggravation des Beschwerdeführers. Ab April 2014 handle es sich um keinen relevanten Gesundheitsschaden mehr (Urk. 6/156 S. 8).
Auch wenn sich bei der Begutachtung gewisse Hinweise auf eine Symptomausweitung und auf Aggravation ergaben, ist die Krankheitsentwicklung des Beschwerdeführers überwiegend als somatisch bedingt zu verstehen. Gemäss Dr. E.___ vermögen namentlich die wiederholten operativen Eingriffe an der Wirbelsäule eine Chronifizierung der Schmerzen zu erklären. In diesem Sinne erscheint es zu kurz gegriffen, wenn sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die Beschreibung eines sekundären Krankheitsgewinnes oder auf ein im Gutachten beschriebenes demonstratives Verhalten des Beschwerdeführers stützen möchte, während sie weitergehende medizinische Abklärungen unterlassen hat. Für weitere medizinische Abklärungen bestand aber auch keine Veranlassung. Der Einschätzung der Gutachter des D.___ ist vorliegend umso mehr zu folgen, als der RAD-Arzt vor der Besprechung vom 11. November 2015 in der Stellungnahme vom 27. April 2015 noch die Beurteilung der Gutachter des D.___ als überzeugend erachtete und sich ihr anschloss (E. 3.8 hiervor). Weshalb er seine Einschätzung anlässlich der Besprechung vom 11. November 2015 wieder änderte, lässt sich dem Feststellungsblatt vom 14. Dezember 2015 nicht entnehmen.
4.6 Somit steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer auch im Januar 2014 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig war.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ im Oktober/November 2014 59 Jahre alt. Im Gutachten des D.___ war festgestellt worden, dass er sein gesamtes Berufsleben als Automechaniker gearbeitet hat (E. 3.7.3). Die Ausübung einer körperlich belastenden Arbeit wie jene als Automechaniker ist ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 1. Juli 2008 hat er gesundheitsbedingt nicht mehr gearbeitet. Altersbedingt und nachdem er offensichtlich nur über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt, ist von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer eine geringe Restarbeitsfähigkeit von noch 30 % bei einem zusätzlich sehr eingeschränkten Belastungsprofil attestiert worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass er die attestierte Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwerten kann beziehungsweise diese nicht mehr nachgefragt würde. Da die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten nicht mehr verwertbar ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleiches.
5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr besteht. Im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns ab 1. Januar 2013 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daher nicht verbessert. Dies führt dazu, dass über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der vertretene Beschwerdeführer mit Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Januar 2016 abgeändert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger