Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00292 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 16. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Sohn Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.%2 Der 1961 geborene X.___, zuletzt teilzeitlich bei der Z.___ AG sowie bei der Gemeinde A.___ tätig (Urk. 12/8/10-16 und Urk. 12/12/ 2-8), meldete sich erstmals am 5. Februar 2009 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, sowie durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertisen vom 18. und 24. September 2009; Urk. 12/22/1-19 und Urk. 12/23). Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 (Urk. 12/37) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
Am 19. November 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/44). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 19. Juli 2011, Urk. 12/56). Am 6. Oktober 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 12/59).
2.%2 Mit Neuanmeldung vom 22. August 2015 (Urk. 12/63) ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Am 28. August 2015 (Urk. 12/66) forderte die IV-Stelle ihn auf, bis spätestens 29. September 2015 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nach Eingang verschiedener Berichte (Urk. 12/67 und Urk. 12/74) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/83) trat sie mit Verfügung vom 26. Januar 2016 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
%1. Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2016 (Datum Poststempel) respektive am 1. April 2016 Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 8) unter Auflage eines neuen Berichtes (Urk. 3) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2016 (Urk. 2) aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 8 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.6 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich nicht gebessert. Die zunehmend auftretenden schizophrenen Symptome beeinträchtigten seinen Alltag und verunmöglichten die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. Eine weitere dreimonatige Therapie in der D.___ sei geplant (Urk. 8 S. 2).
3.
3.1 Der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 12/59), welche in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse die Vergleichsbasis bildet (vgl. E. 1.6), lag im Wesentlichen der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2011 (Urk. 12/56) zugrunde (Urk. 12/53 S. 2-3), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 12/56 S. 6):
- psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00)
- anhaltenden Kopf- und Rückenschmerzen
- psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD; ICD-10 F23.0), anamnestisch 1999 (gemäss Gutachten Klinik G.___ 2009)
- somatische Diagnosen:
- anamnestische Tonsillektomie 1982 in F.___ (während Militärdienst)
- gemäss Akten: gastrooesophageale Refluxkrankheit mit Husten; chronische Rhinitis bei Staubexposition am Arbeitsplatz; chronische Schmerzen, lumbovertebralbetont, mit unauffälliger klinischer Untersuchung und Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule 09/2009 (Gutachten Klinik G.___); leichter Vitamin D-Mangel (Gutachten Klinik G.___)
Die RAD-Ärztin führte aus, der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass er angegriffen werde und jemand etwas von ihm verlange, wobei er nicht benennen könne, was und wer dies sei. Er habe von einem gelegentlichen Hören eines Stimmengewirrs sowie einem lautem Geräusch in seinem Kopf berichtet. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer leichtgradig deprimiert gezeigt und fühle sich „wie taub“ und traurig, weil seine Geschwister nicht in der Schweiz seien. Die Freud- und Genussfähigkeit sei vermindert, der affektive Rapport hingegen gut herstellbar und die Schwingungsfähigkeit erhalten. Der Antrieb sei leicht vermindert und psychomotorisch leicht verlangsamt. Der Leidensdruck sei wenig spürbar und der Beschwerdeführer sehe seine Schmerzproblematik im Zusammenhang mit psychischen Vorgängen. Die traumatischen Erlebnisse vor und während des Kriegs schreibe er jedoch nicht seinen Beschwerden zu. Gemäss dem Beschwerdeführer hätten auch andere solche Erlebnisse machen müssen, seien jedoch nicht krank geworden. Trotzdem sei er nicht vorbereitet und zu schwach gewesen, um diese Dinge zu erleben (S. 4). Der Beschwerdeführer habe weiter ausgeführt, dass er früher innerlich aggressiv und angespannt gewesen sei und er, auf Befehl von Stimmen, seinen Kopf wiederholt gegen die Wand geschlagen habe. Aktuell sei er innerlich und äusserlich ruhig, wobei er stets versuche, sich selbst zu beruhigen und positiv zu denken. Seine früheren Erlebnisse (bei den Demonstrationen, im Hungerstreik als Bergmann im H.___, im Krieg, Schläge durch die Polizei) könne er zwar nicht vergessen, er könne diese jedoch in den Hintergrund drängen. Die RAD-Ärztin hielt weiter fest, dass keine Hinweise auf Flashbacks bestünden, der Beschwerdeführer träume aber häufig von den Schlägen und es seien Anzeichen für einen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers gegeben (S. 5).
Im Weiteren wies die RAD-Ärztin darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter anhaltenden Schmerzen leide, welche anamnestisch seit Mai 2005 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht geführt hätten. Die Schmerzen seien aufgrund der Akten nicht adäquat somatisch erklärbar und stellten den Hauptfokus der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers dar. Begleitet werde die Symptomatik durch ein leichtgradig depressives Zustandsbild mit rascher Erschöpfbarkeit, welche differentialdiagnostisch auch einer neurasthenischen Symptomatik zugeordnet werden könne. Es lägen Hinweise auf einen primären Krankheitsgewinn beziehungsweise auf einen innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten Konfliktbewältigung vor. Die bisherigen Behandlungsergebnisse zeigten keinen wesentlichen Erfolg und es handle sich um ein chronifiziertes Zustandsbild, wobei wesentliche Veränderungen aus psychiatrischer Sicht mittelfristig nicht zu erwarten seien (S. 7).
Die RAD-Ärztin führte schliesslich aus, dass seit der IV-Verfügung vom 18. Juni 2010 von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, und attestierte eine (identische) 25%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit (S. 8).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung stellte sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar:
3.2.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2015 (Urk. 12/74/21-22) zuhanden des Krankenversicherers des Beschwerdeführers folgende Diagnosen auf (Ziff. 1.1-1.2):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- akute polymorphe psychotische Störung
- Rezidiv
- Status nach PTSD
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen
- gastro-ösophageale Refluxerkrankung
- Prurigo
Der Hausarzt hielt fest, die psychischen Symptome hätten sich gebessert und seien unter der antipsychotischen Behandlung noch leicht ausgeprägt (Ziff. 1.3). Eine Arbeit sei aktuell nicht möglich und der Stellenverlust sei eventuell mitverantwortlich für die „Schubauslösung“ (Ziff. 1.4-1.5). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 4. Mai 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater bestimmt werden müsse (Ziff. 4).
3.2.3 In seinem Bericht vom 25. August 2015 (Urk. 12/74/15-16) an den Krankenversicherer nannte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Oberarzt an der D.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- akute schizophrenieforme psychotische Störung mit akuter Belastung (ICD-10 F23.21), Erstdiagnose 5.5.15
- PTSD (ICD-10 F43.1), seit vielen Jahren bestehend
- chronische Rücken-, Bein- und Kopfschmerzen
Dr. J.___ hielt fest, der Beschwerdeführer zeige im Rahmen der PTSD die typischen Symptome, namentlich Probleme, über traumatische Ereignisse zu sprechen, Flashbacks sowie emotionale Taubheit, wobei die Symptome mittelgradig ausgeprägt seien (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe im März 2015 seine Anstellung verloren, weshalb es aktuell nicht leicht möglich sei, Einschränkungen im Rahmen der aktuellen Tätigkeit einzuschätzen (Ziff. 1.4). Vom 5. bis 19. Mai 2015 sei er in der Klinik K.___ in Embrach stationär behandelt worden (Ziff. 2.3). Seit 1. Juli 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei keine Prognose abgegeben werden könne, da er den Beschwerdeführer erst dreimal gesehen habe und eine Schätzung aufgrund der Kombination aus psychotischer Störung und PTSD schwierig sei (Ziff. 4).
In seinem Bericht vom 23. September 2015 (Urk. 12/67) führte Dr. J.___ sodann aus, dass die psychotische Störung sehr wahrscheinlich auch auf dem Hintergrund der schweren traumatischen Lebensereignisse des Beschwerdeführers bestünden. Unter Hinweis darauf, dass letzterer mit der PTSD und der psychotischen Störung unter zwei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit relevanten, recht schwerwiegenden psychischen Störungen leide, regte Dr. J.___ die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens an.
3.2.4 In dem vom Krankenversicherer veranlassten Gutachten vom 14. Dezember 2015 (Urk. 12/84/3-12) stellte Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- akute psychotische schizophreniforme Störung (ICD-10 F23.21), anamnestisch bestehend seit 1999
- PTSD (ICD-10 F43.1), bestehend seit 1999
Der Gutachter führte aus, die Diagnose werde vorwiegend aufgrund der Angaben in den vorhandenen Akten gestellt, da die eigene Untersuchung keine sichere diagnostische Beurteilung erlaube. Aktuell bestünden weder Wahrnehmungsstörungen noch Wahnvorstellungen, was auch mit dem Arztbericht des Ambulatoriums M.___ der D.___ übereinstimme. Daraus könne geschlossen werden, dass die floride Symptomatik unter der neuroleptischen Medikation weitgehend abgeklungen sei. Wegen des erhöhten Antriebs mit motorischer Unruhe und beträchtlicher innerer Anspannung sei der Beschwerdeführer einem Arbeitsumfeld zurzeit noch nicht zumutbar (S. 8).
Im Weiteren hielt der Gutachter fest, dass anamnestisch seit 1999 episodisch psychische Gesundheitsstörungen aufgetreten seien, wobei dreimal eine stationäre Behandlung notwendig gewesen sei. Zwischen diesen Episoden sei der Beschwerdeführer jedoch unauffällig gewesen und habe meist gearbeitet. Es müsse angenommen werden, dass die wiederholt aufgetretenen psychischen Störungen vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Aufgrund der aktuellen Befunde und den Angaben in den Arztberichten sei eine Besserung eingetreten und in vier Wochen die Wiederaufnahme einer Arbeit wie bisher mit einer Präsenzzeit von acht Stunden täglich möglich (S. 9).
4.
4.1 Wie eingangs erwähnt (vgl. E. 1.2), obliegt es der versicherten Person, die relevante Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen; diesbezüglich spielt der Untersuchungsgrundsatz nicht. Das Gericht hat deshalb der beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Ärztliche Berichte, welche der IV-Stelle bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorlagen, sind zu berücksichtigen, während jene, die erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, unbeachtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
Nach dem Gesagten ist der vom Beschwerdeführer am 4. März 2016 (Datum Poststempel) und somit erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. N.___, Leitender Arzt an der D.___, vom 1. März 2016 (Urk. 3) im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1 Vergleicht man den bei der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 12/59) massgebenden Arztbericht (vgl. E. 3.1) mit den Berichten, welche nach Erlass des besagten Entscheids erstattet worden sind (vgl. E. 3.2.2-4), so zeigt sich beim Beschwerdeführer keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (vgl. E. 1.4-1.5).
4.2.2 RAD-Ärztin E.___ nannte am 19. Juli 2011 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei rezidivierender depressiver Störung (leichte Episode) und anhaltenden Kopf- und Rückenschmerzen respektive als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung bei einer PTSD (vgl. E. 3.1). Der Gutachter Dr. L.___ ging im Rahmen der Neuanmeldung von einer akuten psychotischen schizophreniformen Störung sowie einer PTSD als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3.2.4). Die von den besagten Ärzten gestellten psychiatrischen Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein, wobei Dr. L.___ der PTSD eine gewisse Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Allerdings verwies er auf eine Erkrankung bereits im Jahr 1999 und damit lange vor der ersten Rentenablehnung durch die Beschwerdegegnerin. Dass es zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung gekommen wäre, ist seinen Angaben nicht zu entnehmen. Namentlich erhob er keine (von Dr. E.___) abweichende Befunde. Im Gegenteil ging er davon aus, dass innerhalb von vier Wochen (Mitte Januar 2016) wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit resultieren werde. Damit liegt allenfalls (Dr. L.___ stellte explizit keine Arbeitsunfähigkeit fest respektive bezifferte eine solche nicht) eine abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts vor, was revisionsrechtlich irrelevant ist.
Im Gegensatz zur RAD-Ärztin diagnostizierte er keine somatoforme Schmerzstörung mehr (Urk. 12/84/3-12 S. 8), was gar auf eine Verbesserung der diesbezüglichen Symptomatik hindeutet. Im Weiteren hat sich der Umfang der Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2011 nicht geschmälert, nachdem die RAD-Ärztin im Juli 2011 von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 12/56 S. 8) und der Gutachter per Mitte Januar 2016 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 12/84/3-12 S. 9).
4.2.3 An dieser Beurteilung vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. I.___ sowie des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ (vgl. E. 3.2.2-3) nichts zu ändern. Die von Dr. I.___ im Rahmen der Neuanmeldung postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nicht schlüssig, hatten sich gemäss seinen Angaben die psychischen Symptome doch gebessert und waren sie unter der antipsychotischen Behandlung nur noch leicht ausgeprägt. Sodann stellte er keine somatischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/74/21-22 Ziff. 1.1-3). Ferner machte der Hausarzt keinerlei Angaben betreffend die konkrete Ausgestaltung der psychischen Beschwerden und deren tatsächliche Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bei Dr. I.___ handelt es sich zudem um keinen in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierten Facharzt, weshalb er in seinem Bericht denn auch selber festhielt, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater bestimmt werden müsse (Ziff. 4.3). Im Weiteren ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Ebenso wenig kann aufgrund der von Dr. J.___ am 25. August 2015 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf eine gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Der behandelnde Psychiater wies im entsprechenden Bericht darauf hin, dass es ihm gegenwärtig nicht leicht möglich sei, Einschränkungen im Rahmen einer aktuellen Tätigkeit einzuschätzen, und sich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht klar prognostizieren lasse, da er den Beschwerdeführer erst dreimal gesehen habe (Urk. 12/74/15-16 Ziff. 1.4 und Ziff. 2.3). Es fehlen sodann jegliche Ausführungen über die konkreten Symptome der schizophreniformen psychotischen Störung sowie darüber, wie sich diese respektive die Symptome der PTSD tatsächlich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Gleiches gilt bezüglich des Berichts vom 23. September 2015 (Urk. 12/67), worin Dr. J.___ insbesondere keine Angaben betreffend den konkreten Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit machte, sondern es beim pauschalen Hinweis auf „recht schwerwiegende psychische Störungen“ beliess und lediglich die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens anregte. Im Übrigen ist auch hier die bereits erwähnte auftragsrechtliche Vertrauensstellung zwischen den behandelnden Ärzten und ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais