Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00294




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 20. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, zuletzt während längerer Zeit arbeitslos (vgl. Urk. 10/8 S. 2), wurde am 28. April 2015 von der Sozialberatung Y.___ bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 10/5). Am 18. Juni 2015 meldete sich der Versicherte sodann unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, eine Meralgia paraesthetica, eine Arthrose, eine Osteoporose sowie eine Dupuytren-Krankheit und Probleme mit dem Cholesterin zum Leistungsbezug an (Urk. 10/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte daraufhin die erwerbliche und medizinische Situation (Urk. 10/19-20, Urk. 10/22, Urk. 10/24-26) ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/29, Urk. 10/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 10/41 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.


2.    Der Versicherte erhob am 4. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 14. März 2016 reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6-7). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. April 2016 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt. Am 23. August 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines weiteren Arztberichtes die Replik ein (Urk. 15-16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2016 (Urk. 18) auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt und die Anordnung eines Gutachtens sei indiziert. Die gestellten Diagnosen seien invalidisierend, weshalb ein Rentenanspruch ab Oktober 2015 ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 6 S. 2; Urk. 15 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.


3.

3.1    Die Ärzte des Spitals Z.___ informierten mit Bericht vom 11. November 2014 (Urk. 10/4/11-13) über die am 27. Oktober 2014 erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers, wobei Schmerzen und Parästhesien am lateralen linken Oberschenkel vorgelegen hätten. Als Differentialdiagnosen (DD) kämen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3, eine Meralgia paraesthetica sowie eine muskuläre Dysbalance in Betracht. Eine entzündliche Genese der Beschwerden sei unwahrscheinlich, da anamnestisch keine B-Symptome bestünden (S. 1 f.).

3.2    Am 12. November 2014 erfolgte beim A.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakralgelenkes (ISG) nativ. Im gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/9/19) hielt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Nuklearmedizin und für Radiologie, Folgendes fest:

- Chondrose L4/5 mit zentraler bis linksbetonter rezessaler Diskusprotrusion mit vor allem Kontakt zur absteigenden Nervenwurzel L5 links; hier gegebenenfalls epidurale Infiltration zu therapeutischen/diagnostischen Zwecken

- angedeutete Schmorl-Knoten der unteren LWS/thorakolumbaler Übergang

- geringgradig angedeutete/aktivierte ISG-Arthrose rechts

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, informierte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 (Urk. 10/9/24) über die am 5. Dezember 2014 mittels Ultraschall erfolgte Untersuchung der linken Handinnenfläche infolge eines Tumors über dem Os Metacarpale IV. Die deutlich tastbare Verhärtung habe sich sonographisch eher unspektakulär dargestellt. Es bestehe der Verdacht auf einen Morbus Dupuytren.

3.4    Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (Urk. 10/9/20-21 = Urk. 10/20 = Urk. 10/38/3-4) äusserte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, den dringenden Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica bei Reizung/Kompression des Nervus cutaneus femoris lateralis am linken Leistenband. In der klinischen Untersuchung finde sich kein sicherer Anhaltspunkt für eine lumboradikuläre Symptomatik (S. 1 f.).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konnte mit Schreiben vom 8. Juli 2015 (Urk. 10/19) keine Aussage über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen. Er habe ihn letztmals im Dezember 2014 gesehen. Der Beschwerdeführer leide unter brennenden Dysästhesien am Oberschenkel distal anterolateral. Weiterhin bestehe eine Hypästhesie am Oberschenkel lateral, welche ihn jedoch nicht beeinträchtige. Die ferner angegebenen Rückenschmerzen stünden nicht im Vordergrund. In der Untersuchung fänden sich bis auf eine Hyperästhesie oberhalb des linken Knies anterolateral regelrechte neurologische Verhältnisse. Das Kniegelenk sei frei beweglich und nicht empfindlich. Der MRI-Befund lasse eine Neurokompression L5 links als möglich erachten. Diese sei jedoch nicht sehr eindrücklich. Die Wurzel L4 sei vollkommen unauffällig (S. 1).

3.6    Dem Bericht vom 24. Juli 2015 (Urk. 10/22/1-6) von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dringender Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica links (gestützt auf die neurologische Beurteilung durch Dr. D.___) sowie eine Chondrose L4/5 mit Diskusprotrusion mit Kontrakt zur Nervenwurzel L5 links zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Vitamin D-Mangel (S. 2 Ziff. 1.1). Sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 30. Juni 2015 (S. 2 Ziff. 1.2). Aufgrund der starken und täglich auftretenden Schmerzen sei dieser seit Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 3 Ziff. 1.6). Die Prognose könne sie nicht beurteilen (S. 3 Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Er könne weder längere Zeit stehen, gehen oder sitzen (S. 4 Ziff. 1.7).

3.7    Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2015 erachtete Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Schmerzsymptomatik bei Vorliegen des dringenden Verdachts auf eine Meralgia paraesthetica links als im Vordergrund stehend. Diese Erkrankung sei medizinisch gut therapierbar, wobei bisher weder eine endgültige Diagnose vorliege noch eine Therapie durchgeführt worden sei. Es liege kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor (vgl. Urk. 10/28 S. 3).

3.8    Dr. D.___ informierte mit Schreiben vom 26. November 2015 (Urk. 10/38/1-2 = Urk. 3/3) über die bisher von ihm durchgeführten Behandlungen bei Vorliegen des dringenden Verdachts auf eine Meralgia paraesthetica links und beim diagnostizierten chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom. Danach habe er mehrmals Steroidinfiltrationen am Austrittspunkt des Nervus cutaneus femoris lateralis am linken Leistenband vorgenommen, wobei es lediglich zu einer jeweils vorübergehenden Beschwerdereduktion gekommen sei. Auch die Medikation mit Neurontin habe zu keiner wesentlichen Verbesserung der Beschwerden geführt. Mittels eines medikamentösen Therapieversuchs mit Lyrica sei es zwar zu einer vorübergehenden leichtgradigen Verbesserung gekommen, allerdings habe dieses Medikament starke Nebenwirkungen verursacht. Er könne derzeit keine weiteren Therapien anbieten und empfehle die Zuweisung zu einem Schmerzspezialisten. Bei Vorliegen einer Meralgia paraesthetica bestehe grundsätzlich eine gute Prognose, wobei es selten zu einem chronischen Verlauf kommen könne (S. 1 f.).

3.9    Die Tatsache, dass nach den erfolgten Injektionen keine anhaltende Linderung habe dokumentiert werden können und auch das Lyrica wirkungslos sei, liess Dr. E.___ an der Verdachtsdiagnose einer Meralgia paraesthetica zweifeln. Ob die Krankheit therapierbar sei, könne erst bei Vorliegen einer klaren Diagnose beurteilt werden (vgl. Schreiben vom 25. Februar 2016, Urk. 10/43 = Urk. 3/4 S. 1 f.).

3.10    Mit Schreiben vom 7. März 2016 (Urk. 7) erwähnte Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, I.___, als Diagnosen einen Verdacht auf ein Wurzelreizsyndrom L4 links bei Foramenstenose sowie einen Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica linksseitig (S. 1). Das MRI vom 15. Januar 2016 zeige eine deutliche Bandscheibendegeneration L4/5 mit vorwiegend medialer Diskusprotrusion. Daneben finde sich linksseitig eine Einengung des Neuroforamens der Wurzel L4 aufgrund einer Fazetten- und Flavumverdickung (S. 2). Für die klinischen Beschwerden des Patienten, die ja recht eindrücklich seien, finde sich kein sicheres morphologisches Korrelat im MRI. In den neuen Aufnahmen falle als einziges die foraminale Einengung L4 links auf. Hier sei schon im Liegen eine Einengung und mögliche Kompression der Wurzel zu erkennen. Dieser Befund könne zumindest die linksseitigen Schmerzen im ventrolateralen Oberschenkel bis Kniehöhe gut erklären. Aktuell lasse sich über dem Leistenband kein Schmerz auslösen. Aufgrund der schon lange bestehenden therapieresistenten Beschwerden, die einen glaubhaft hohen Leidensdruck erzeugten, und dem Ergebnis der bisherigen diagnostischen Infiltrationen habe er dem Patienten die mikrochirurgische Dekompression der Wurzel L4 im Neuroforamen vorgeschlagen (S. 2).


4.

4.1    Den vorliegenden Arztberichten ist in diagnostischer Hinsicht insbesondere ein dringender Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica, eine Chondrose L4/5 mit Diskusprotrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf ein Wurzelreizsyndrom L4 links bei Foramenstenose und ein Verdacht auf einen Morbus Dupuytren zu entnehmen (vgl. Urk. 7 S. 1 f.; Urk. 10/4/11-13 S. 1 f.; Urk. 10/9/19; Urk. 10/9/24; Urk. 10/9/20-21 = Urk. 10/20 = Urk. 10/38/3-4 S. 1 f.; Urk. 10/19 S. 1; Urk. 10/22/1-6 S. 2; Urk. 10/38/1-2 = Urk. 3/3 S. 1).

Obwohl hinsichtlich der Schmerzsymptomatik von Seiten der behandelnden Ärzte bisher noch keine endgültige Diagnose gestellt werden konnte, verneinte der RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Aktenbeurteilung einen dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden, da eine Meralgia paraesthetica medizinisch gut therapierbar sei (vgl. Urk. 10/28 S. 3). Diesbezüglich gilt es indessen auf die zutreffende Anmerkung von Dr. E.___ hinzuweisen, wonach die Therapierbarkeit erst abschliessend beurteilt werden könne, wenn auch die Diagnose einer Meralgia paraesthetica bestätigt würde (vgl. Urk. 10/43 = Urk. 3/4 S. 2). Dies ist vorliegend allerdings gerade noch nicht der Fall. Vielmehr erachtete Dr. E.___ nach den erfolgten Injektionen ohne anhaltende Linderung und der Wirkungslosigkeit des Lyrica die Verdachtsdiagnose einer Meralgia paraesthetica wiederum als zweifelhaft (vgl. Urk. 10/43 = Urk. 3/4 S. 1 f.). Überdies trifft es entgegen der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. G.___ (vgl. Urk. 10/28 S. 3) nicht zu, dass bisher keine Therapie durchgeführt worden sei. So lassen sich den Akten mehrfach erfolgte Steroidinfiltrationen sowie medikamentöse Therapieversuche mittels Neurontin und Lyrica entnehmen (vgl. Urk. 10/38 S. 1). Im Juni 2016 - und somit nach Verfügungserlass, aber während des laufenden Beschwerdeverfahrens - erfolgte schliesslich auch eine mikrochirurgische Dekompression L4/5 links foraminal (vgl. provisorischer Austrittsbericht des I.___ vom 24. Juni 2016, Urk. 16). Darüber war der RAD nach Lage der Akten nicht informiert, hat die Beschwerdegegnerin doch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. H.___ vom 7. März 2106 (vgl. vorstehend E. 3.10) dem RAD nicht vorgelegt.

4.2    Sodann gilt es zu beachten, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend sind, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294, Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). Den Akten sind diesbezüglich zwar Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seit Oktober 2014 zu entnehmen (vgl. Urk. 3/5, Urk. 10/4/1-6, Urk. 10/36). Ferner gab Dr. F.___ in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei (vgl. Urk. 10/22/1-6 S. 4 Ziff. 1.7). Eine einhergehende und begründete ärztliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer behinderungsangepassten Tätigkeit unterblieb bisher allerdings gänzlich. Von einer detaillierten medizinischen Abklärung - wie dies die Beschwerdegegnerin angab (vgl. Urk. 2 S. 1 f.) - kann demnach keine Rede sein.

4.3    Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt ein allenfalls befristet anspruchsrelevanter invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. So belegt insbesondere das Schreiben von Dr. H.___ (Urk. 7) Einschränkungen, bei denen eine invalidisierende Wirkung nicht ohne weitergehende Abklärungen ausgeschlossen werden kann. Dabei ist insbesondere auf das am 15. Januar 2016 – und somit vor Verfügungserlass (vgl. hierzu BGE 121 V 366 E. 1b) - erfolgte MRI hinzuweisen, welches eine deutliche Bandscheibendegeneration L4/5 mit vorwiegend medialer Diskusprotrusion sowie eine linksseitige Einengung des Neuroforamens der Wurzel L4 aufgrund einer Fazetten- und Flavumverdickung zeigte (vgl. Urk. 7 S. 2). Überdies ist auch der Beschluss der Sozialbehörde Y.___ vom 7. Juli 2015 (Urk. 3/7) zu beachten. Darin wird erwähnt, dass Dr. med. J.___ den Fragebogen um Arbeitsbelastbarkeit und Zumutbarkeitsprofil dahingehend beantwortet habe, dass körperliche Funktionen mehrheitlich stark eingeschränkt, psychische Funktionen als nicht eingeschränkt bewertet worden seien. Die zumutbare Arbeitszeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde mit zwei Stunden pro Tag beurteilt. Dem Beschluss ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 einen ersten Termin im K.___ vereinbart habe und Termine in wöchentlichen Abständen geplant seien (vgl. Urk. 3/7 S. 1). Mindestens hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist somit abzuklären, ob seit Oktober 2014 und allenfalls bis zum Abschluss der Rehabilitationsphase nach dem mikrochirurgischen Eingriff vom Juni 2016 eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu bejahen ist.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2016 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans