Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00295




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 15. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, arbeitete zuletzt seit dem 1. April 1996 als selbständiger Coiffeur, als er sich am 18. August 2009 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 12/7-8, Urk. 12/10-11, Urk. 12/13-14, Urk. 12/17, Urk. 12/24) ab und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 19. April 2011 berichtet wurde (Urk. 12/34). Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 12/52) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 23. September 2014 (Urk. 12/60) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 12/62, Urk. 12/64) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 4. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 12/71).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/73-74, Urk. 12/76) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 12/80 = Urk. 2) auf.


2.    Der Versicherte erhob am 2. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, der Sachverhalt sei erneut abzuklären und die bisherige Invalidenrente sei ihm weiterhin auszurichten (Urk. 1 S. 3 und S. 18). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 15). Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit (nur), wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass aus medizinischer Sicht kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege. Die gestellte Diagnose begründe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin ergänzend, dass die rentenaufhebende Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei, falls ein Revisionsgrund verneint werde (S. 1).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne – aus näher genannten Gründen – nicht abgestellt werden (S. 9 ff.). Der Sachverhalt sei erneut abzuklären und es sei ihm die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten (S. 18).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit ein Revisionsgrund vorliegt, oder ob die verfügte Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zu bestätigen ist.


3.

3.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 12/52) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde:

3.2    Mit Bericht vom 1. September 2009 (Urk. 12/8) nannte Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Hypertonie

- chronischer Nikotin- und Aethylabusus

- Status nach Eradikation bei Heliobacter pylori

- Depression

    Er habe dem Beschwerdeführer nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus Sicht des Herzens bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-1.7).

3.3    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 6. Oktober 2009 (Urk. 12/10/1-8) an, dass sie den Beschwerdeführer seit April 2009 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit latenter Suizidalität (ICD-10 F32.1) sowie eine gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) respektive eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) mit Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf (S. 1 Ziff. 1.1, S. 5). Die Prognose sei eher schlecht (S. 7). Nach vorerst schwankender Arbeitsunfähigkeit bestehe nun seit dem 1. September 2009 bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).

3.4    Mit Bericht vom 13. November 2009 (Urk. 12/14) informierte med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass er den Beschwerdeführer von Juni bis Dezember 2008 behandelt habe (S. 2 Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine chronische rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei ungewiss und abhängig von einer konsequenten Behandlung (S. 3 Ziff. 1.4). In remittiertem Zustand sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wogegen er in einer depressiven Phase lediglich zu 20-30 % arbeitsfähig sei (S. 3 f. Ziff. 1.7).

3.5    Am 24. Juni 2010 berichtete Dr. Z.___ über einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Eine Leistungssteigerung habe bisher nicht erzielt werden können. Bei weiterhin positiver Entwicklung sei eine Steigerung der Leistungsfähigkeit auf bis zu 50 % möglich. Zurzeit habe sich die Leistungsfähigkeit im Bereich von 30-40 % stabilisiert (Urk. 12/24 S. 1 Ziff. 1, S. 3 f.).

3.6    Dr. med. Dipl.-Psych. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 19. April 2011 (Urk. 12/34). Dabei führte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 10):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.01)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Probleme bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.4; S. 10). Beim Beschwerdeführer liege eine Depressivität und Affektlabilität, eine Antriebsminderung, eine Frustrationsintoleranz, ein Gefühl von Überforderung, ein Versagensgefühl, ein Insuffizienzerleben sowie ein Gefühl von Abhängigkeit vor (S. 11). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit etwa Oktober 2009 sowohl in der bisherigen als auch in einer vergleichbaren behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei die kombinierte Persönlichkeitsstörung entscheidend. Die bestehenden invaliditätsfremden Faktoren seien nicht in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen worden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei wenig wahrscheinlich. Die Behandlung sei adäquat. Eine Suchterkrankung liege nicht vor (S. 12 ff.).

3.7    Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2011 empfahl Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen (Urk. 12/42 S. 5 f.).


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.

4.2    Mit Bericht vom 18. Oktober 2014 (Urk. 12/62) gab Dr. Z.___ an, dass sie den Beschwerdeführer unregelmässig behandle. Die letzte Sitzung sei am 15. September 2014 erfolgt (S. 1 Ziff. 3.1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei Vorliegen derselben Diagnosen etwas stabiler (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Er sei, solange die Situation unverändert bleibe, weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 3.3).

    Am 13. Juli 2015 informierte Dr. Z.___, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 22. September 2014 nicht mehr gesehen habe und daher keine aktuellen Angaben machen könne (vgl. Urk. 12/64/5).

4.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2015 (Urk. 12/71), wobei er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) sowie einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) auf (S. 7 f. Ziff. 5.1-5.2).

    Beim Beschwerdeführer bestehe ein langjähriges, chronifiziertes und erhebliches Alkoholabhängigkeitssyndrom. Die depressiven Verstimmungen würden sich im Rahmen dieses Suchtgeschehens erklären. Es fänden sich keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden. Aus rein psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im aktenkundigen Verlauf von einer depressiven Symptomatik mit Persönlichkeitsstörung ausgegangen und gleichzeitig ein erhebliches Suchtgeschehen ignoriert worden sei (S. 8 f. Ziff. 6-7).

Unter dem Stichwort „Rentenrevision“ wurde dem Gutachter die Zusatzfrage unterbreitet, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Revision verändert habe (S. 9 Ziff. 1), sowie die Zusatzfrage, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung am 8. Februar 2011 verändert habe (S. 9 Ziff. 2). Zu beiden Fragen wiederholte der Gutachter wörtlich die bereits genannten Ausführungen, wonach ein langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom vorliege und nicht nachvollziehbar sei, weshalb von einer depressiven Symptomatik mit Persönlichkeitsstörung ausgegangen worden sei.

4.4    Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kam mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Begutachtung dahingehend verbessert habe, dass aktuell kein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen werde (Urk. 12/72 S. 4).

4.5    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Bericht von lic. phil. F.___, Neuropsychologin, sowie Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, vom 22. April 2016 (Urk. 16) eingereicht. Diese kamen dabei zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer verbal-mnestische Defizite mit einer Lern- und Abrufstörung einschliesslich Elementen einer Speicherstörung und Tendenz zu Konfabulationen sowie visuo-konstruktive Defizite und Einschränkungen der Handlungsplanung und Strukturierungsfähigkeit vorlägen. Die Befunde entsprächen einer leichten Funktionsstörung. Aus rein kognitiver Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 2 f.).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.3). Dieser kam zum Schluss, dass keine klaren Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden vorlägen und der Beschwerdeführer lediglich an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) leide sowie der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) bestehe. Diese Diagnosen hätten indessen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/71 S. 7 f. Ziff. 5.1-5.2, Ziff. 6). Demgegenüber lag der ursprünglichen Rentenzusprache insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) zugrunde, welcher eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD10 F33.01), als ausgewiesen erachtete und aufgrund der Persönlichkeitsstörung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 12/34 S. 10, S. 12 f.).

5.2    Zwar stellte Dr. D.___ im Rahmen des Revisionsverfahrens andere und insbesondere keine invaliditätsrelevanten Diagnosen mehr. Einzig gestützt darauf lässt sich allerdings keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegen. Vielmehr lassen die Ausführungen von Dr. D.___ erkennen, dass er dem Beschwerdeführer seit jeher einen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden abspricht. So erklärte er die von Dr. B.___ diagnostizierte affektive Störung im Rahmen des Suchtgeschehens und erachtete die in den früheren Beurteilungen gestellten Diagnosen als nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 12/71 S. 8 f. Ziff. 6-7). Die Frage(n), ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung/Revision verändert habe, beantwortete der Gutachter nicht direkt. Statt einer - insbesondere bejahenden - effektiven Antwort auf die Frage wiederholte er wortgleich, was er bereits als Beurteilung ausgeführt hatte. Dies kann im Zusammenhang nur so verstanden werden, dass sich seines Erachtens im Zeitverlauf am Gesundheitszustand nichts geändert habe; frühere (von der seinigen abweichende) Beurteilungen bezeichnete er denn auch ausdrücklich als nicht nachvollziehbar. Damit ist überwiegend wahrscheinlich von einem seit der Rentenzusprache unveränderten Zustandsbild auszugehen, so dass die Einschätzung durch Dr. D.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstellt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands lässt sich aus seinen Ausführungen nicht herleiten.

5.3    Nach dem Gesagten ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat. Da folglich kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist, lässt sich damit die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung nicht begründen.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung geschützt werden kann, wie dies von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragt wurde (vgl. Urk. 11 S. 1).

6.2    Die Rentenzusprache erfolgte insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6), welches die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt. So berücksichtigte es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet und trug der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Diagnosestellung erfolgte nach den ICD-Kriterien und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wurden ausführlich begründet. Die Beurteilung erscheint gestützt auf die damalige Sach- und Rechtslage als plausibel. Derselben Ansicht war im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. C.___ (Urk. 12/42 S. 5 f.). Der Rentenzusprache lag demzufolge eine genügende Sachverhaltsabklärung zugrunde. Die Tatsache, dass Dr. D.___ die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen für nicht nachvollziehbar hielt und zu einer anderen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gelangte (vgl. Urk. 12/71 S. 8 f. Ziff. 6-7), lässt nicht darauf schliessen, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war.

6.3    Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die rentenzusprechende Verfügung aufgrund der Nichtvornahme der Überwindbarkeitsprüfung zweifellos unrichtig gewesen sei (vgl. Urk. 11 S. 1), ist in Anbetracht der damals gestellten Diagnosen nicht überzeugend. So handelt es sich bei einer Persönlichkeitsstörung insbesondere nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, so dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1). Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass bei jeglichem psychischem Leiden eine objektive Betrachtung des Forderbaren vorzunehmen ist (vorstehend E. 1.1-1.2). Indessen kann allein aus dem Umstand, dass sich den Akten keine gesonderte Zumutbarkeitsbeurteilung nach Art. 7 Abs. 2 ATSG entnehmen lässt, nicht geschlossen werden, dass der Entscheid anders gelautet hätte, wäre eine solche Würdigung vorgenommen worden. So ist angesichts des damals bereits mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs trotz adäquater Behandlung (vgl. Urk. 12/34 S. 12) nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die Rechtsanwendung einen entgegengesetzten Schluss hätte ziehen können. Hierfür ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte (vgl. ferner die im Revisionsverfahren von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Prüfung der Überwindbarkeit, Urk. 12/63 S. 3 und Urk. 12/72 S. 5). Da es sich bei der Zumutbarkeitsbeurteilung um die Prüfung einer materiellen Anspruchsvoraussetzung mit Ermessenszügen handelt, ist eine zweifellose Unrichtigkeit nur dann gegeben, wenn kein anderer Schluss denkbar ist. Dies ist vorliegend – wie soeben aufgezeigt - nicht der Fall.

    Sodann lässt sich eine zweifellose Unrichtigkeit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11 S. 1) auch nicht mit einer Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ begründen. Es erscheint durchaus vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Eingliederungsberatung zum Schluss kam, vorerst auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen zu verzichten, da an erster Stelle der therapeutische Prozess stehe (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 21. Mai 2010, Urk. 12/23). Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aus Sicht des Eingliederungsberaters sowie des Job Coaches nicht genügend Stabilität und Eingliederungspotenzial vorhanden sei (Urk. 12/23 S. 5). Sodann erachteten auch die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ sowie der Gutachter Dr. B.___ berufliche Massnahmen aus gesundheitlichen Gründen zurzeit als nicht möglich respektive als nicht erfolgsversprechend und demzufolge nicht indiziert (vgl. Urk. 12/23 S. 5; Urk. 12/34 S. 12 Ziff. 6).

6.4    Nach dem Gesagten erweist sich somit die rentenzusprechende Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 12/52) nicht als zweifellos unrichtig, so dass die verfügte Rentenaufhebung nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu schützen ist.


7.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und somit ein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat folglich weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente.

    Mit dieser Feststellung und in Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans