Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00301




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 16. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) die Verfügung der IV-Stelle Y.___ vom 20. November 2002, mit welcher X.___, geboren 1956, mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 eine ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/63), wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente der Versicherten mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende März 2016, eingestellt hatte,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. März 2016 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 (Urk. 5) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2016 (Urk. 9),


unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 7. März 2016 beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (Urk. 5),

dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24. Mai 2016 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf die hälftige Herabsetzung der Invalidenrente einverstanden erklärte, unter der Voraussetzung, dass diese analog der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2016 und ohne Bezugnahme auf den Grund der Reduktion (Wiedererwägung) ab dem 1. April 2016 ausgerichtet werde (Urk. 9),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab dem 1. April 2016 vorliegen (Urk. 5 und Urk. 9),

dass diese Anträge, ausgehend von einer seit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Z.___, A.___, im Oktober 2010 (Gutachten vom 22. Dezember 2010, Urk. 6/97) im Wesentlichen unverändert bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe und 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit sowie einer nicht massgeblichen Veränderung der auf der Basis der Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 des Bundesamtes für Statistik ursprünglich ermittelten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 6/26 und Urk. 6/28), mit der aktuellen Sach- und Rechtslage vereinbar sind,

dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2016 demnach - den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat,

dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist,

dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),

dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass diese nicht zu reduzieren ist, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die halbe Rente hinausgehend („Überklagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3 mit Hinweisen), was im Übrigen auch dann nicht der Fall gewesen wäre, wenn keine übereinstimmenden Parteianträge gestellt worden wären und sich das Gericht deshalb nicht auf eine bloss summarische Urteilsbegründung (vgl. BGE 135 V 346 [analog, da kein Vergleich, sondern – bloss – übereinstimmende Parteianträge vorliegen]) hätte beschränken dürfen,

dass die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2016 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl