Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00302




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 19. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1980 geborene X.___, ausgebildete Tänzerin und Tanzlehrerin (Urk. 7/51, 7/52, 7/53), bezog seit 1. Januar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/15). In den Jahren 2003, 2004 und 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom 20. Oktober 2003, 16. November 2004 und 20. Januar 2006 (Urk. 7/28, 7/32, 7/38). Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision wurde beim Y.___ ein multidisziplinäres Gutachten eingeholt, welches am 27. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 7/46). Die IV-Stelle setzte in der Folge mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. April 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/67, 7/66 [Verfügungsteil 2]). Im Jahr 2014 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die Viertelsrente mit Mitteilung vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/76), nachdem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) eingeholt hatte (Urk. 7/72).

    Mit Mitteilung vom 21. Juli 2014 wurde die Versicherte zur Teilnahme an einem Eingliederungsgespräch eingeladen (Urk. 7/77). Nachdem die Versicherte mitgeteilt hatte, sie werde den Termin nicht wahrnehmen, wurde sie mit Schreiben vom 24. Juli 2014 und 18. August 2014 unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten erneut zur Teilnahme an einem Eingliederungsgespräch aufgefordert (Urk. 7/78, 7/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. August 2014 [Urk. 7/85]) schloss die IV-Stelle das Verfahren betreffend berufliche Eingliederung am 29. Oktober 2014 mit der Begründung ab, eine Besprechung am 23. Oktober 2014 habe ergeben, dass die Versicherte als Tanzpädagogin und Tänzerin rund 30 Stunden pro Woche arbeite und daher auf Eingliederungsmassnahmen verzichte (Urk. 7/90).

    Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) als notwendig erachte und ohne ihren Gegenbericht bis zum 21. Oktober 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen werde, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde (Urk. 7/99). Am 21. Dezember 2015 wurde der Auftrag an das Z.___ vergeben (Urk. 7/106-107). Dies wurde der Versicherten am 8. Januar 2016 unter Angabe der begutachtenden Ärzte und Disziplinen mitgeteilt (Urk. 7/111). Die Versicherte lehnte die Begutachtung indessen als unzulässig ab (Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/105, Urk. 7/109), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 an der Begutachtung durch das Z.___ festhielt, die Versicherte auf die Mitwirkungspflichten hinwies und im Falle einer Verletzung einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten oder “Nichteintreten“ androhte (Urk. 7/117 [=Urk. 2]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge:

“1.Es sei die Zwischenverfügung vom 03.02.2016 aufzuheben.

2.Es sei das vorliegende Verfahren zu schliessen und der
Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen
auszurichten, insbesondere die ihr zugesprochene Viertels-
Invalidenrente.

3.Unter Entschädigungsfolge.“

    In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Akten (Urk. 7/1-119) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 15. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr die Mitteilung des Endentscheids zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle Z.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensandordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts, der Disziplinen und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2).

1.3    Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.4    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Abklärungspflicht greift auch dann, wenn Umstände vorliegen, die zur Überprüfung einer Dauerleistung (vgl. Art. 17 ATSG) Anlass geben. So ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Revision von Amtes wegen durchzuführen, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV).


2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sei sie dazu verpflichtet, Wiedererwägungs- und Revisionsgründen nachzugehen und den aktuellen Gesundheitszustand abzuklären. Aus diesem Grund erachte sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für notwendig (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr nur wenige Monate nach dem Abschluss einer Revision und ausserhalb eines neuerlichen Revisionsverfahrens – im Rahmen einer Eingliederungsberatung mündlich mitgeteilt, dass abgeklärt werde, ob eine wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Rente erfolgen müsse. Dabei sei es unzulässig zu versuchen, durch weitere medizinische Abklärungen an Belege für eine Wiedererwägung zu gelangen. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 11. Februar 2010 liege nicht vor. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden (Urk. 1).


3.    

3.1    Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 23. Oktober 2014 durch die Beschwerdeführerin über ihre aktuelle Erwerbssituation informiert wurde. So wurde festgehalten, sie habe angegeben, neu wöchentlich sechs Stunden Tanzunterricht zu geben; dazu kämen zwei Lektionen Vorbereitung und drei Stunden Administratives sowie 15 bis 20 Stunden Training. Ab November 2014 habe sie ein weiteres Engagement, welches sie zusätzlich beschäftigen werde (Urk. 7/91/6). Es erscheint gestützt auf diese Angaben geboten, eine Überprüfung des Rentenanspruches vorzunehmen (vgl. Urk. 7/93/2, 7/104). Dazu ist unabdingbar, dass vorab aktuelle und umfassende medizinische Abklärungen erfolgen. Neuere fachärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. Anlässlich der letzten Revision (Urk. 7/72 ff.) konnten mangels aktueller ärztlicher Behandlung gar keine Verlaufsberichte eingeholt werden. Die letzte fachärztliche Untersuchung erfolgte anlässlich der polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2009 und liegt somit mehr als sieben Jahre zurück (Y.___-Gutachten vom 27. Januar 2009, Urk. 7/46). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser medizinischen Aktenlage eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwangsläufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung beurteilt werden kann, ob der Rentenanspruch revisions- oder gar wiedererwägungsweise aufzuheben ist. Die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle sind sodann ohne konkret entgegenstehende Umstände – die vorliegend nicht ersichtlich sind – rechtsprechungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.1 f.). Weitere Rügen – betreffend Fachrichtungen oder Gutachterpersonen – liegen nicht vor.

3.2    Hinsichtlich der vorgebrachten mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist Folgendes anzumerken: Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Anzeige einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte (Urk. 7/99) und am 21. Dezember 2015 wurde – in Anwendung des Zuweisungssystems „SuisseMED@P- das Z.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauftragt (Urk. 7/106). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 unter Angabe aller notwendigen Details mitgeteilt (Urk. 7/111). Anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 23. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin bereits mündlich über die bevorstehende Prüfung der Rentenverfügung vom 11. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/67, 7/66 [Verfügungsteil 2]) informiert (Urk. 7/91/6). Der Beschwerdeführerin wurde somit sowohl mündlich als auch schriftlich angezeigt, dass eine Begutachtung als notwendig erachtet werde. Eine Mitteilung hinsichtlich der Eröffnung eines Verfahrens, in welchem geprüft wird, ob eine Wiedererwägung/ Revision in Frage kommt, ist gesetzlich nicht vorgesehen bzw. wird durch die Anzeige, dass medizinische Abklärungen für notwendig erachtet werden, kompensiert. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll. Daran ändert auch nichts, dass die letzte amtliche Revision erst kurze Zeit zurückliegt und mit Mitteilung vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/76) abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt (E. 3.1) erfolgte damals keine medizinische Abklärung und besteht Anlass zu vermuten, dass sich seither der erwerbliche Sachverhalt verändert hat, was Grund für eine Revision sein könnte.

3.3    Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rentenzusprache- respektive Rentenherabsetzungsverfügung sei nicht als zweifellos unrichtig zu erachten, verkennt sie, dass dieses Vorbringen erst zu prüfen sein wird, wenn die Beschwerdegegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente verfügen sollte, da Anfechtungsgegenstand vorliegend lediglich das Festhalten an der Anordnung einer Begutachtung darstellt (Urk. 1 S. 6 f.). Entsprechend kann auch auf ihren Beschwerdeantrag, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Viertels-Invalidenrente auszurichten, nicht eingetreten werden.

3.4    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung der Beschwerdeführerin beim Z.___ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann