Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00303




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 17. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1989 geborene X.__, ohne Schulabschluss (Urk. 7/35 S. 4), absolvierte eine zweijährige Anlehre als Baupraktiker/Sanitärinstallationen (Urk. 7/69) und arbeitete zuletzt als Servicetechniker für Closomaten bei der Y.___ AG (Urk. 7/44). Am 16. Juli 2014 meldete er sich unter Hinweis auf massive Zwangsstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ AG vom 16. April bis zum 15. Dezember 2015 (Urk. 7/53) sowie in Form eines Ausbildungskurses zum Ernährungstherapeuten bei der A.___ vom 11. Mai bis zum 21. Juli 2015 (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 9. September 2015 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, wogegen der Versicherte am 12. Oktober 2015 Einwand erhob (Urk. 7/68). Als Ersatz für diesen Vorbescheid erliess die IV-Stelle am 26. November 2015 zwei neue Vorbescheide, in welchen sie Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form von Einarbeitungszuschüssen für eine handwerkliche Tätigkeit respektive Verkaufstätigkeit und die Verneinung des Anspruchs auf Umschulung in Aussicht stellte (Urk. 7/71-72). Nachdem der Versicherte am 11. Januar 2016 gegen Letzteren (Urk. 7/72) Einwand erhoben hatte (Urk. 7/75), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 2) den Anspruch auf Umschulung im Sinne des genannten Vorbescheids.


2. Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Verfügung vom 24. März 2016 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens (Umschulung, Urk. 8/1; diese Verfügung entspricht inhaltlich der Verfügung vom 4. Februar 2016, Urk. 2), der Mitteilung vom 30. März 2016 bezüglich Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 8/2) und des Feststellungsblattes vom 4. April 2016 (Urk. 8/3) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem in Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung.

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).

Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zum Ernährungstherapeuten (an der A.___, Fachschule für Gesundheitsberufe) hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 4. Februar 2016 (Urk. 2) aus, beim Beschwerdeführer liege kein invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20 % vor, weshalb kein Anspruch auf Umschulung bestehe. Im Weiteren sei die begonnene Ausbildung zum Ernährungstherapeuten der Behinderung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht angepasst, und sie sei zudem weder eingliederungswirksam, einfach und zweckmässig noch im Vergleich zur ursprünglichen Tätigkeit gleichwertig (S. 1-2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dem Beschwerdeführer sei eine Verkaufstätigkeit im Bereich von Sanitäranlagen nach wie vor zumutbar, wo er auf bestehendes Wissen zurückgreifen könne.

2.3    Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen; es liege ein Minderverdienst von mindestens 20 % vor (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12 f.). Bei den ihm ohne Umschulung zumutbaren Tätigkeiten handle es sich um unqualifizierte Hilfsarbeiten, welche im Vergleich zu seiner gelernten Tätigkeit qualitativ nicht als gleichwertig bezeichnet werden könnten (S. 5 Ziff. 14). Im Übrigen stehe er erst am Anfang seiner beruflichen Laufbahn, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, künftig nur noch als unqualifizierter Hilfsarbeiter - mit entsprechendem Minderverdienst, ohne berufliche Entwicklungsperspektiven und verbunden mit konjunkturellen Unsicherheiten - tätig zu sein (S. 5 Ziff. 14 und Ziff. 18).


3.

3.1    Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und lic. phil. C.___, Psychologin am Sanatorium D.___, nannten in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2014 über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. September bis 24. Oktober 2014 (Urk. 7/66/1-2) als Diagnose eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2; richtig: ICD-10 F42.1). Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken stark eingeengt auf die Beschmutzung von Gegenständen und Kleidern durch Keime, insbesondere Fäkalkeime. Es bestünden erhebliche Wasch- und Duschzwänge sowie ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, welche die Alltagsbewältigung beeinträchtigten. Die Tätigkeit als Monteur im Sanitärbereich sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht zumutbar. Als Verkaufstechniker respektive in Tätigkeiten, die nicht mit Schmutzexposition behaftet seien beziehungsweise nicht mit Reinigungsprozessen einhergingen, sei er indessen zu 100 % arbeitsfähig. Die Fachpersonen empfahlen die ambulante Fortsetzung der kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung der Zwangsstörung und bei fehlender Besserung des psychischen Zustands eine pharmakologische Therapie mit einem selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRI). Im Weiteren bezeichneten sie die Prognose unter Hinweis auf den durch eine starke Vermeidung geprägten Behandlungsverlauf als unsicher (S. 2).

3.2    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychotherapie, Psychosomatik und Psychoanalyse (IPV), erwähnte in seinem Bericht vom 24. März 2015 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/66/3-4) als Diagnosen eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ; ICD-10 F60.31) sowie ein Abhängigkeitssyndrom (Alkohol, Cannabinoide, Kokain und Tabak; ICD-10 F10.26, F12.20, F14.20 und F17.24). Der Beschwerdeführer habe sich durch die plötzlich auftretenden Zwänge, sich ständig waschen und duschen zu müssen, in seinem gesamten Verhalten stark beeinträchtigt gefühlt (S. 1). Die Zwänge hätten sich mittlerweile weitgehend zurückgebildet und es sei zu einer Stabilisierung seiner Persönlichkeit und seines Verhaltens gekommen. Anamnestisch bestehe weiterhin das Risiko einer gesundheitsschädigenden Verhaltenstendenz im Hinblick auf die Einnahme von psychotropen Substanzen (Alkohol, Cannabis, Kokain und Nikotin). Die Prognose erscheine momentan unsicher. Aktuell sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Monteur im Sanitärbereich voll arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit – als Monteur ausserhalb des Sanitärbereichs – und in anderer Tätigkeit, etwa im Verkauf, bestehe gegenwärtig eine 75%ige respektive ab Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2).

3.3    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, hielt am 26. Oktober 2015 fest, der Waschzwang sei mit der angestammten Tätigkeit im Sanitärbereich nicht vereinbar. Eine Umschulung des Beschwerdeführers zum Ernährungstherapeuten erachtete er als nicht angepasst; vielmehr sei eine leidensangepasste Tätigkeit im handwerklichen Bereich angezeigt (Urk. 8/3 S. 8).


4.

4.1    

4.1.1    Sowohl Dr. B.___ und lic. phil. C.___ als auch Prof. Dr. E.___ bezeichneten die Prognose betreffend den weiteren Verlauf der psychischen Störungen als unsicher respektive erachteten die Stellung einer Prognose als verfrüht (Urk. 7/39/1-4 S. 2 Ziff. 1.4, Urk. 7/66/1-2 S. 2 und Urk. 7/66/3-4 S. 2). Bezüglich der Einschätzung von Prof. Dr. E.___ (Urk. 7/66/3-4) ist unklar, ob diese lediglich auf einer Aktenbeurteilung beruht oder ob der Arzt den Beschwerdeführer selber untersuchte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beurteilung des RAD-Arztes (Urk. 8/3 S. 8). In den Assessmentberichten der Z.___ AG vom 16. Juni und 15. Dezember 2015 (Urk. 7/57 S. 1 und Urk. 7/73 S. 1; der letzte Bericht datierte neun Monate nach dem Bericht von Prof. Dr. E.___ respektive 14 Monate nach jenem von Dr. B.___) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während des stationären Aufenthalts im Sanatorium D.___ in der Zeit vom 1. September bis 24. Oktober 2014 gute Strategien im Umgang mit der Krankheit entwickelt habe und sich durch letztere nicht mehr eingeschränkt fühle respektive seine Zwänge gut im Griff habe, so dass ihn diese nicht mehr wesentlich beeinträchtigten. Diese Ausführungen decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Eingliederungsberatung vom 6. Januar 2015, wonach es ihm inzwischen wesentlich besser gehe, er Strategien zur besseren Kontrolle der Zwänge erlernt habe und ihm die Kontrolle lediglich in Stresssituationen noch nicht sehr gut gelinge (Urk. 8/3 S. 4).

4.1.2    Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die von den Ärzten übereinstimmend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Monteur im Sanitärbereich (vgl. E. 3.1-3 hievor) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) noch bestand, beziehungsweise ob im Nachgang zu den entsprechenden Arztberichten eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Jedenfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Tätigkeit im Sanitärbereich oder in einer Tätigkeit ausserhalb des Sanitärbereichs (ohne Schmutzexposition und ohne Reinigungsprozesse) spätestens seit Juni 2015 voll arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1-3 hievor).

    Falls der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Monteur im Sanitärbereich voll arbeitsfähig sein sollte, läge keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit respektive keine Invalidität vor, und es bestünde kein Anspruch auf Umschulung (vgl. E. 1.1-3 hievor). Wird von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Monteur im Sanitärbereich, im Übrigen aber von einer (angepasst) uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen, so gilt es zu prüfen, ob eine anspruchsrelevante (vgl. E. 1.4 hievor) Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer war vor dem Auftreten der Zwangsstörung nicht nur als Monteur respektive Servicetechniker im Sanitärbereich tätig (Urk. 7/44 und Urk. 7/48/10-11), sondern arbeitete auch als „Mitarbeiter im Verkauf, Abteilung Sanitär“ (Urk. 7/48/11). Des Weiteren war er als „Center-Mitarbeiter“ ausserhalb des Sanitärbereichs tätig, wobei er insbesondere für den Verkauf und die Kundenberatung, die Durchführung von Kleinreparaturen, die Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenbestellungen inklusive Erfassen von Verkäufen im elektronischen Datenverarbeitungssystem, die Kassenabrechnungen, die Bewirtschaftung des Lagers, die Ladengestaltung, allgemeine Büroarbeiten sowie für die aktive Bearbeitung der Kleinkundenplattform zuständig war (Urk. 7/48/8). Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht nur über Fähigkeiten als Monteur/Servicetechniker im Sanitärbereich, sondern auch über Kenntnisse im Verkauf, in der Kundenberatung und Logistik, in der elektronischen Datenverarbeitung und in der Administration inner- und ausserhalb des Sanitärbereichs. Er hat zudem den Führer- (Kategorie B) und Staplerausweis und verfügt über handwerkliche Fähigkeiten (Urk. 7/48/3-5, Urk. 7/69 und Urk. 7/73 S. 3). Entsprechend bewarb sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 7/53) denn auch für eine Vielzahl von Tätigkeiten; unter anderem als Telefonist, Sachbearbeiter, Kurier, Empfangsmitarbeiter, Logistiker, Bürohilfe, Kundenberater, Mitarbeiter im technischen Dienst sowie als Verkaufsberater (Urk. 7/48/2 und Urk. 7/73 S. 1).

    Bei dieser Sachlage steht dem Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund seiner Ausbildung, Fähigkeiten und Berufserfahrung - auch ohne berufliche Neuorientierung – ein genügend breitgefächertes Feld an Arbeitsbereichen auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt offen. Dies gilt nicht nur für Tätigkeiten ausserhalb des Sanitärbereichs, sondern auch für sein bisheriges Berufsfeld, mit der einzigen Einschränkung, dass Arbeiten als Monteur/Servicetechniker respektive Tätigkeiten verbunden mit Schmutzexposition und Reinigungsprozessen zu vermeiden sind. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass gemäss Angaben der Z.___ AG der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung zum Ernährungstherapeuten an zwei Tagen pro Woche nicht arbeiten konnte, die grösste Hürde bei der Arbeitssuche darstellte (Urk. 8/3 S. 7 und S. 8).

4.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend ist gestützt auf den IK-Auszug vom 9. November 2015 (Urk. 7/10) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG bezogen auf das Jahr 2014 ein Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 56‘000.-- erzielte, was - angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2015 (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2014 = 103.2, Stand 2015 = 103.5) - einem hypothetischen Validenlohn von Fr. 56‘163.-- entspricht.

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010). Da die angefochtene Verfügung (Urk. 2) am 4. Februar 2016 und damit nach dem 22. Oktober 2014 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; Stichtag für die Anwendung der LSE 2012), erging, findet die LSE 2012 Anwendung (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und Bundesgerichtsurteil 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 mit Hinweis auf erwähntes IV-Rundschreiben Nr. 328). Entsprechend betrug der monatliche Bruttolohn männlicher Arbeitskräfte in praktischen Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst im Jahr 2012 Fr. 5‘633.-- (LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 2, Männer). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2015 (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2012 = 101.7, Stand 2015 = 103.5) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 71‘716.-- (Fr. 5‘633.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.7 x 103.5).

    Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich bei den vorliegenden Verhältnissen nicht, da dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbildung und bisherigen Tätigkeit – insbesondere auch als Verkaufs- und Kundenberater inner- und ausserhalb des Sanitärbereichs (vgl. E. 4.2.1 hievor) – auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auch ohne Umschulung ein hinreichend breites Spektrum an Tätigkeiten (des Kompetenzniveaus 2) offen steht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1).

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56‘163.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘716.-- resultiert keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf Umschulung besteht (vgl. E. 1.4 hievor). Nichts anderes ergäbe sich, wenn gestützt auf die (im Vergleich zum IK-Auszug vom 9. November 2015 [Urk. 7/70] einen wesentlich höheren Betrag aufweisenden) Lohnabrechnungen der Y.___ AG (Urk. 7/44/7-8) von einem an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2015 (BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, Stand 2014 = 103.2, Stand 2015 = 103.5) angepassten Valideneinkommen in der Grössenordnung von Fr. 84‘000.-- ausgegangen würde (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 13). Hierbei würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘284.-- resultieren, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 15 % (vgl. BGE 130 V 121) entspräche, welcher deutlich unter der rechtsprechungsgemäss geforderten Erheblichkeitsschwelle von 20 % liegt (vgl. E. 1.4 hievor). Ebensowenig läge eine anspruchsrelevante Erwerbseinbusse vor, wenn auf die LSE 2010 abgestellt würde, nachdem sich diesfalls der monatliche Bruttolohn für Männer im Anforderungsniveau 3 für das Jahr 2010 auf Fr. 5‘909.-- belaufen würde (LSE 2010, TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, im Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 3, Männer). Bereinigt um die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 (BFS, T03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2015 (BFS, T1.93 Nominallohnindex, 1994-2015, Total, Männer, Stand 2010 = 123.4, Stand 2015 = 127.7) resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 76‘497.-- (Fr. 5‘909.-- / 40 x 41.7 x 12 / 123.4 x 127.7).

    Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Umschulung zum Ernährungstherapeuten die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 ATSG erfüllt wären; namentlich jene der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit (vgl. E. 1.2 hievor). Entsprechendes gilt für die Frage nach der Gleichwertigkeit der nach Abschluss der Ausbildung zum Ernährungstherapeuten zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-17).

4.2.3    An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, seine berufliche Erstausbildung sei aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr verwertbar und er könne sich deshalb nur noch als Hilfsarbeiter bewerben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5-6), nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist es – sofern die besagte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung überhaupt noch bestand (vgl. E. 4.1 hievor) – auch angesichts der Zwangsstörung zumutbar, im Sanitärbereich zu arbeiten (beispielsweise als Verkäufer, Kundenberater oder Logistiker; vgl. E. 4.2.1 hievor), weshalb von der Unverwertbarkeit der Erstausbildung mit der Folge, dass (ohne zusätzliche Ausbildung) nur noch blosse Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt werden könnten, nicht gesprochen werden kann. Möglich (und zumutbar) sind auch Tätigkeiten ausserhalb des Sanitärbereichs, bei welchen namentlich Unterhalts- und Reparaturarbeiten im Vordergrund stehen und der Beschwerdeführer auf seine vorhandenen handwerklichen und technischen Kenntnisse zurückgreifen kann.

    Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das erste Semester der Ausbildung zum Ernährungstherapeuten gewährte (Urk. 7/54), keinen Anspruch auf Übernahme weiterer diesbezüglicher Kosten abzuleiten. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdegegnerin vor erwähnter Kostengutsprache dem Beschwerdeführer gegenüber Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Ausbildung geäussert und ihn darüber informiert hatte, dass die vollen Ausbildungskosten nicht übernommen werden könnten, sondern lediglich die Kosten für das erste Semester sowie die Einschreibegebühren (Urk. 8/3 S. 6).

4.3    Im Lichte obiger Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/1-3

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais