Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00306
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 16. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, K.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, meldete sich am 22. August 2010 (Urk. 11/2; eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 23. August 2011) unter Hinweis auf eine wiederholte Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte am 9. Januar 2012 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung (Urk. 11/25). Am 6. Juni 2013 (Urk. 11/65) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach deren erfolgreichem Abschluss ab. Am 5. November 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit 2001 bestehende schizoaffektive Störung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/80). Die IV-Stelle gewährte am 14. Juli 2014 eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/98) und am 21. Oktober 2014 eine solche für ein Aufbautraining (Urk. 11/107). Am 8. Mai 2015 (Urk. 11/122) sprach die IV-Stelle einen Arbeitsversuch zu. Die IV-Stelle informierte die Versicherte am 28. Oktober 2015 (Urk. 7/130), dass sie nun nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahmen den Rentenanspruch prüfe.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/132, Urk. 11/137-142) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (Urk. 11/145 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 8. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Ferner beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 und S. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bereits vor dem Ausbruch ihrer psychischen Erkrankung aufgegeben und sich dann wieder auf den Detailhandel konzentriert habe. Deshalb werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Detailhandel gearbeitet hätte. Da sie nur vorübergehend und an verschiedenen Stellen tätig gewesen sei, werde bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik abgestellt und von einem Valideneinkommen von Fr. 55’339.-- (Tätigkeiten im Detailhandel, Frauen, Kompetenzniveau 2) ausgegangen. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen habe die Beschwerdeführerin eine Festanstellung bei Y.___ AG angetreten. Sie arbeite im kaufmännischen Bereich im Dienstleistungszentrum. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie sich für ein Pensum von 60 % entschieden, bei welchem sie ein Einkommen von Fr. 39’000.-- erziele. Daher resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, es sei falsch, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Detailhandel gearbeitet hätte (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 5). Nach der Trennung vom Ehemann im Jahr 2008 habe sie sich beruflich neu orientieren müssen. Sie habe einen Sprachaufenthalt in London absolviert. Sie habe das Ziel weiterverfolgt, sich im kaufmännischen Bereich zu etablieren, wozu fundierte Sprachkenntnisse ohne Zweifel nützlich seien. Leider hätten auch nach der Rückkehr in die Schweiz psychotische Krisen und ein stationärer Klinikaufenthalt gefolgt (S. 2 Ziff. 2). Aus der Not heraus und in der Annahme, sich selbst eingliedern und die psychischen Probleme selber lösen zu können, habe sie wieder berufliche Angebote in einfacheren und weniger belastenden Tätigkeiten im Detailhandel angenommen. Das sei ein Irrtum gewesen (S. 2 Ziff. 3). Nun werde ihr zum Verhängnis, dass sie in der krankheitsbedingten Überforderung auf den Verkaufsbereich ausgewichen sei, obschon der Beginn des Krankheitsverlaufs eindeutig bewiesen sei (S. 3 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und hierbei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Assistenzart, Clienia A.___ AG, führte mit Austrittsbericht vom 30. Oktober 2001 (Urk. 11/141/2-4 = Urk. 3/2/2-4) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 30. September bis 8. Oktober 2001 bei ihnen hospitalisiert gewesen und nannte als Diagnose eine akute polyphorme (richtig: polymorphe)-psychotische Störung (ICD-10 F23.0; S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei wegen akuter Psychose und Selbstgefährdung via Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) überwiesen worden.
3.2 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 19. April 2010 (Urk. 11/11/8-10) über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 16. März bis 16. April 2010 (S. 1 oben) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2), Differentialdiagnose (DD): paranoide Schizophrenie/schizoaffektive Störung (ICD-10 F20/F25)
- Status nach akuter polymorph-psychotischer Störung (ICD-10 F23.0) Oktober 2001
Die Beschwerdeführerin habe sich von Januar 2009 bis März 2010 in England aufgehalten, wo sie eine Sprachschule besucht habe. Ende 2009 habe sie aus finanziellen Gründen eine Arbeit aufgenommen. Sie habe ihre Arbeitsstelle mehrfach gewechselt, bei der letzten Arbeitsstelle habe sie sich durch die ständigen Kontrollen ihrer Vorgesetzten zunehmend unwohler gefühlt. Seit Februar 2010 beschreibe sie einen zunehmenden sozialen Rückzug, sie habe ihre Arbeitsstelle aufgegeben, der Druck sei zu stark gewesen. Sie habe immer weniger gegessen und getrunken, sie habe sich in ihrem Zimmer in einem Hostel eingesperrt und kaum mehr Kontakt zur Aussenwelt gehabt. Seit Anfang März 2010 nehme sie Geräusche von Tieren wahr, optische Halluzinationen habe sie keine, sie grüble viel und habe Schwierigkeiten mit dem Einschlafen (S. 1 unten). Bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung und gegen den ärztlichen Rat hätten sie die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin nach Hause entlassen (S. 2 unten).
3.3 Die Ärzte des Spitals B.___ berichteten am 10. Juni 2010 (Urk. 11/5 = Urk. 11/11/11-13) über eine zweite stationäre psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 21. Mai bis 9. Juni 2010 (S. 1 oben) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
- Status nach akuter polymorph-psychotischer Störung (ICD-10 F23.0) 2001
Die Beschwerdeführerin habe aufgrund zunehmender Verschlechterung des Zustandsbildes seit zirka zwei Tagen mit starken Selbstzweifeln sowie Energie- und Lustlosigkeit um eine sofortige stationäre Aufnahme gebeten (S. 1 Mitte). Sie habe beim Eintrittsgespräch berichtet, dass sie eine Arbeitsstelle in einem Call-Center gefunden habe, wofür sie einen Tag Schulung benötigte. Diese hätte am Vortag erfolgen sollen, doch sie habe sich aufgrund der Zustandsverschlechterung nicht in der Lage gefühlt, daran teilzunehmen (S. 1 unten). Am siebten stationären Tag habe sie es geschafft, an der Schulung teilzunehmen. In der Folge habe sie eine Probearbeitswoche im Call-Center gemacht. Sie neige dazu, sich leicht zu überfordern, sodass sie anschliessend viel Erholung benötige. Ihr sei empfohlen worden, nicht mehr als 60 % bis maximal 80 % zu arbeiten. Sie habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 3).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 25. Juni 2011 (Urk. 11/15/4) die folgende Diagnose (Ziff. 2):
- Aktivierung einer schizoaffektiven Störung, eher depressiv (ICD-10 F25.1) mit/unter beruflicher Belastung
Die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen, fühle sich beobachtet/getestet, dies seit einigen Tagen, verstärkt jetzt nach für sie überraschender Kündigung (Ziff. 2). Ab 2. Mai bis voraussichtlich 30. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Psychiatrie, Spital B._ __, führte mit Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 11/11/6-7) aus, die Beschwerdeführerin sei von Dr. C.___ zur Beurteilung einer allfälligen Hospitalisationsbedürftigkeit zugewiesen worden. Als Diagnose nannte er eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1). Die Beschwerdeführerin habe das Angebot zur stationären Aufnahme nicht angenommen. Da keine Hospitalisierung gegen ihren Willen indiziert scheine, habe er mit ihr besprochen, dass sie nächste Woche versuche, in die Tagesklinik zu gehen (S. 1 f.).
3.6 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 3. Oktober 2011 (Urk. 11/11/1-4) als Diagnose eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), seit Februar 2010, und eine akute polymorph-psychotische Störung (ICD-10 F23.0) im Jahr 2001 (Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin bestehe bis mindestens Ende Jahr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dann eventuell 50 % (Ziff. 1.6). In angepasster Tätigkeit werde ebenfalls eine 50%ige Tätigkeit angestrebt und würde auch sinnvoll sein (Ziff. 1.7). Körperlich bestünden keine Einschränkungen. Geistig/psychisch sei die Beschwerdeführerin verlangsamt, übervorsichtig. Sie habe Mühe mit der Konzentration und längerdauernder Aktivität. Sie brauche Kontrolle, Verständnis und einen langsamen Aufbau eines möglichen Arbeitseinsatzes. Die Suche nach einem begleiteten Arbeitsversuch habe begonnen (Ziff. 1.7).
3.7 Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ berichteten am 27. Juni 2013 (Urk. 11/78/10-13) über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 13. Juni 2013 und nannten als Diagnose eine schizoaffektive Störung (Erstdiagnose 2012), zurzeit schizomanisch (S. 1 Mitte). Der Eintritt sei per Fürsorgerische Unterbringung (FU) auf Zuweisung von Dr. med. F.___ wegen akuter Selbstgefährdung bei einem verwirrt psychotischen Zustandsbild vor dem Hintergrund einer bekannten schizoaffektiven Störung erfolgt. Vor Eintritt sei die Beschwerdeführerin von der Polizei in einem Tankstellenshop aufgegriffen worden, wo sie sich verwirrt und agitiert gezeigt habe (S. 1 unten). Psychopathologisch habe ein psychotisches Zustandsbild mit Wahn und Ich-Störung sowie ein gehobener Affekt im Vordergrund gestanden. Sie habe leider keine Krankheitseinsicht gezeigt. Im Verlauf sei es einmalig zu einer körperlichen Tätlichkeit gegenüber einer schwangeren Mitpatientin gekommen. Abgesehen von diesem Vorfall habe sie eine gute Impulskontrolle und habe sich von Fremdgefährdung distanziert. Medikamentös sei bei guter Wirksam- und Verträglichkeit eine Einstellung auf Risperdal erfolgt. Unter dieser Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Befundes gekommen. Die Fürsorgerische Unterbringung sei per richterlichen Beschluss am 13. Juni 2013 aufgehoben worden. Trotz der Empfehlung seitens der Klinik, den Aufenthalt aufgrund mangelnder Unterstützung durch das soziale Netz (der ambulante Behandler und die Schwester seien derzeit im Urlaub) zu verlängern, um eine weitere Verbesserung des Zustandsbildes zu erzielen, habe die Beschwerdeführerin die sofortige Entlassung gewünscht. Bei Austritt sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).
3.8 Die Ärzte des Spitals B.___ führten mit Bericht vom 28. August 2013 (Urk. 11/77/5-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 18. Juli 2013 in ihrer stationären psychiatrischen Behandlung (S. 1 Mitte), und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, bei Eintritt manisch (ICD-10 F25.0), aktenanamnestisch bekannt seit mindestens Oktober 2001 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei ihnen vom Notfall im Hause durch die zuständige Dienstärztin zugewiesen worden, nachdem sie durch eine Nachbarin gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie ihre Sachen gepackt habe und nach Zürich in eine Jugendherberge habe gehen wollen. Die Nachbarin habe sich Sorgen gemacht und sie auf den Notfall gebracht. Sie sei schliesslich bei deutlich auffälligem Zustandsbild und Leidensdruck freiwillig auf ihre Akutabteilung eingetreten (S. 1 Ziff. 1.4). Zum Zeitpunkt der Hospitalisation habe infolge der manischen und psychotischen Symptomatik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeitstätigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Aufgrund der schizoaffektiven Störung bestünden keine körperlichen Einschränkungen. Dagegen bestünden die aus der Literatur bekannten geistigen und psychischen Einschränkungen während einer Krankheitsepisode im Sinne von reduzierter geistiger Flexibilität und Belastbarkeit, reduzierter Kritikfähigkeit, herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit sowie allenfalls formal-gedanklicher Einschränkungen. Diese Einschränkungen wirkten sich insbesondere bei einem akuten Erkrankungsschub dergestalt auf die Arbeit aus, dass keine geordnete Arbeitstätigkeit möglich sei. Zwischen den Krankheitsschüben sei dagegen durchaus eine geordnete Arbeitsleistung möglich. Dementsprechend sei eine Tätigkeit, wie die zuletzt vor der Kündigung ausgeübte Tätigkeit in der Nahrungsmittelherstellung (Firma G.___), durchaus zumutbar, wobei im Falle eines Erkrankungsschubes jeweils eine Krankschreibung erfolgen müsste (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen könnten durch adäquate Medikation weitgehend reduziert werden, wobei dennoch mit erneuten phasenweisen Verschlechterungen im Rahmen der Grunderkrankung gerechnet werden müsse (Ziff. 1.8).
3.9 Die Ärzte des Spitals B.___ führten mit Austrittsbericht vom 28. August 2013 (Urk. 11/78/14-16) gegenüber Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt ihre antipsychotische Medikation nicht eingenommen. Unter einer stationär installierten Therapie mit Abilify und Clopixol sowie Haldol und Temesta in Reserve habe sich das Zustandsbild schnell und deutlich stabilisiert. Sie habe sich selbständig ein Vorstellungsgespräch als Verkäuferin organisiert und habe während des stationären Aufenthalts bereits eine entsprechende Schulung bei der betreffenden Firma absolviert. Nach Austritt werde sie ein 4-tägiges Probearbeiten als Verkäuferin bei einer Firma für Staubsauger absolvieren und hoffe, anschliessend dort fest angestellt zu werden (S. 2).
3.10 Dr. C.___ nannte mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/78/5-9; undatiert, eingegangen am 26. September 2013) als Diagnose eine schizoaffektive Störung, aktuell manisch (ICD-10 F25.0), seit 2001 rezidivierend (Ziff. 1.1), und führte aus, als Aussendienstmitarbeiterin/Modeverkäuferin bestehe seit 3. Juni 2013 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei geistig rege, jedoch bestehe psychisch durch die Grundkrankheit bedingt eine massive Einschränkung. Aktuell sei keine echte Belastung möglich. Dies sollte sich noch in diesem Jahr ändern (Ziff. 1.7).
3.11 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 25. September 2013 (Urk. 11/83/8) als Diagnose eine schizoaffektive Störung, Rezidiv, aktuell manisch (ICD-10 F25.0; Ziff. 1), und führte aus, seit 3. Juni 2013 und weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit und schrittweiser Arbeitsintegration zu rechnen (Ziff. 4). Es fänden alle zwei Wochen psychotherapeutische stützende Gespräche durch ihn statt (Ziff. 5).
3.12 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 18. März 2013 (richtig 2014; Urk. 11/89) als Diagnose eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1), rezidivierend, erstmals 2001 (S. 1). Als Aussendienstmitarbeiterin bestehe seit 1. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 unten). Der volle Arbeitseinsatz - auf Wunsch der Patientin - vom Oktober 2012 bis zur erneuten Erkrankung sei sicher zu viel gewesen und könne nicht mehr erwartet werden. Bei entsprechender Unterstützung sollte jedoch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im Bereich des Möglichen liegen (S. 2 oben).
3.13 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 28. Dezember 2015 (Urk. 11/140 = Urk. 3/3) aus, mit Erstaunen habe er die Information seiner Patientin zur Kenntnis genommen, dass die Ablehnung einer (Teil-)Rente erfolgen werde. Er sei froh, dass sie sich gegen diesen Entscheid wehren werde und wolle einige Punkte aus seiner ärztlichen Sicht klären respektive betonen. Die Beschwerdeführerin sei spätestens 2001 schwer erkrankt mit der Diagnose schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1). In diesem Zusammenhang sei auch die Trennung vom Ehemann, Lösung des Arbeitsverhältnisses bei diesem und im Folgenden häufige Stellenwechsel erfolgt. Sie habe jahrelang im Geschäft des Ehemannes die kaufmännische Arbeit verrichtet. Ebenso sei der erste stationäre Aufenthalt in der Psychiatrie in diesem Kontext erfolgt. Die psychische Belastung habe - auch im Zusammenhang mit der Trennung 2008 und wahrscheinlich auch durch die Erkrankung mitbedingt - 2008/2009 massiv zugenommen und habe während eines Aufenthaltes in London 2010 zur Dekompensation geführt mit zwei stationären psychisch bedingten Hospitalisationen. Die gesundheitliche Situation habe sich seit 2008 dauernd verschlechtert, leitende Positionen seien nicht mehr zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei gezwungen gewesen, einfacheren und schlechter bezahlten Arbeitstätigkeiten nachzugehen (S. 1). Im Rahmen der Erkrankung erkenne sie oft nicht, wann eine Überforderung eintrete. Diese Überforderungen führten dann zur psychischen Dekompensation (typisch bei der letzten Arbeitsstelle im Aussendienst bei der Firma G.___ - die sie in Teilremission angenommen habe; S. 2).
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung leidet. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund dieser Störung 2001 (vorstehend E. 3.1), 2010 (vorstehend E. 3.2 f.) und 2013 (vorstehend E. 3.7 f.) in stationärer psychiatrischer Behandlung und war phasenweise vollständig arbeitsunfähig. Nach einem erfolgreichen Arbeitsversuch vom 27. April bis 26. Oktober 2015 bei der Y.___ AG (vgl. Urk. 11/122), erhielt die Beschwerdeführerin per November 2015 eine Festanstellung in einem Pensum von 60 % (vgl. Urk. 11/129/8).
4.2 Zu prüfen bleibt damit die Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleichs.
4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.5 Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin im Detailhandel gearbeitet hätte. Sie stützte sich dabei auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik und nahm für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 55‘339.-- an (Urk. 11/131/1). Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei auf das Einkommen als kaufmännische Angestellte bei der H.___ X.___ AG abzustellen, welches im Jahr 2011 Fr. 65‘000.-- betragen hätte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6 f.).
Die Beschwerdeführerin absolvierte von 1992 bis 1994 eine Verkaufslehre als Modeberaterin und schloss 2001 die Handelsschule ab (vgl. Urk. 11/1-2; Urk. 11/96; Urk. 1 S. 1). Die psychischen Probleme begannen im 2001 (vgl. vorstehend E. 3.1) und spielten danach mehrere Jahre keine Rolle. 2000 bis 2001 war sie als Verwaltungsmitarbeiterin bei der I.___ AG und von 2002 bis 2003 als Filialleiterin bei einer Modeboutique angestellt (vgl. Urk. 11/96/1). Von 2003 bis 2008 war sie nicht mehr als Verkäuferin, sondern als kaufmännische Angestellte bei der H.___ X.___ AG tätig (Urk. 11/18). 2009 machte sie einen Sprachaufenthalt in England und arbeitete danach einige Monate als Verkaufsberaterin in einem Geschäft in London (vgl. Urk. 11/96/1). Ausweislich der Akten trat im Jahr 2010 eine gesundheitliche Verschlechterung ein (vorstehend E. 3.2 f.). Die IV-Anmeldung erfolgte im Jahr 2011, wobei die Beschwerdeführerin angab, bereits seit 2001 an psychischen Problemen (Depression) zu leiden (Urk. 11/2).
Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bereits vor dem Wiederausbruch ihrer psychischen Erkrankung aufgegeben und sich dann wieder auf den Detailhandel konzentriert (Urk. 11/131/1), was soweit zutrifft, als die Beschwerdeführerin die kaufmännische Tätigkeit bei der H.___ X.___ AG im Jahr 2008, folglich vor dem Wiederausbruch ihrer psychischen Erkrankung im Jahr 2010, aufgegeben hat. Indes kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Verkaufsberaterin in einem Geschäft in London (Juli 2009 bis Februar 2010) und als Verkäuferin bei J.___ AG (August 2010 bis April 2011; Urk. 11/17 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.3) nur wenige Monate gearbeitet hat, nicht abgeleitet werden, dass sie im Gesundheitsfall auch weiterhin im Verkauf gearbeitet hätte. Es scheint wenig realistisch, dass die Beschwerdeführerin die Handelsschule abschloss, um danach - im Gesundheitsfall - weiterhin im Verkauf tätig zu sein. Zudem belegt die kaufmännische Tätigkeit über ungefähr fünf Jahre, dass sie den Fokus auf eine solche Tätigkeit gelegt hat. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, in London für acht Monate im Detailhandel gearbeitet zu haben, da sie im kaufmännischen Bereich keine Anstellung gefunden habe (Urk. 11/142/1 unten), was plausibel erscheint. Die Beschwerdegegnerin stellte demnach zu Unrecht auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für Tätigkeiten im Detailhandel ab. Vielmehr ist als Valideneinkommen jenes als kaufmännische Angestellte zu berücksichtigen.
Indes kann vorliegend nicht am zuletzt bei der H.___ X.___ AG erzielten Verdienst angeknüpft werden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass dieses Arbeitsverhältnis unter anderem aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, es spielten jedoch sicher auch andere Gründe eine Rolle. So wurde als Kündigungsgrund der Beschwerdeführerin eine „private und berufliche Veränderung“ (Urk. 11/18/1) angegeben und es geht aus den Akten auch hervor, dass die Trennung vom Ehemann im Jahr 2008 und aufgrund dessen ein Stellenwechsel erfolgt sei (vorstehend E. 3.13). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit bei der H.___ X.___ AG ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte.
Bei dieser Ausgangslage ist das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen, wobei hinsichtlich des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin auf den Zentralwert im Sektor Dienstleistungen bei Kompetenzniveau 2 abzustellen ist. Dieser betrug für Frauen im Jahr 2012 Fr. 4‘588.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Frauen). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2012: 2630 Punkte, 2015: 2686 Punkte; www.bfs.admin.ch, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von rund Fr. 58‘618.-- (Fr. 4‘588.-- : 40 x 41.7 x 12 x 2686 : 2630).
4.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
4.7 Die Beschwerdegegnerin ging beim Invalideneinkommen vom tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 39‘000.-- (13 x Fr. 3‘000.--) aus (Urk. 11/131/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.
4.8 Wird das Valideneinkommen von Fr. 58‘618.-- dem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 39‘000.-- gegenübergestellt, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 19‘618.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 33 % entspricht.
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit optimal ausschöpft, oder ob ihr gegebenenfalls ein höheres Arbeitspensum zumutbar wäre.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 8. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1 und S. 4). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 7, Urk. 8/1-14).
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller