Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00308
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 8. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, reiste 1988 in die Schweiz ein. Bis im April 1997 war er als Bauarbeiter bei der Y.___ tätig. Nach einem Sturz von der fünften Treppenstufe auf den Rücken gab er seine Erwerbstätigkeit auf. Die Suva erbrachte bis ein Jahr nach dem Unfall Versicherungsleistungen und stellte diese per Ende April 1998 mangels Unfallkausalität ein (Urk. 7/2). Der Versicherte meldete sich am 1. Februar 1999 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ (30. August 2000, Urk. 7/19) ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Juni 2001 ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/38).
1.2 Am 13. Juni 2003 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies sein Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten im A.___ begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 15. August 2006 (Urk. 7/81) hiess sie die Einsprache des Versicherten gut und sprach ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu und kündigte ihm an, dass sie per Dezember 2007 revisionsweise überprüfen werde, ob er sich einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung unterzo-gen habe, was sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht voraussetze (Urk. 7/88).
Im Rahmen der amtlichen Revision gab der Versicherte am 3. März 2008 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit September 2007 verschlimmert habe und er mehr Schmerzen an Kopf, Wirbelsäule und am Beinmuskel habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei Zürich, dass gegen den Versicherten strafrechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs stattfinden und dieser zu Untersuchungszwecken inhaftiert worden sei (Urk. 7/105). Sie verfügte am 29. September 2008 (Urk. 7/132; Urk. 7/134), dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungshaft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde, da der Verdacht auf unge-rechtfertigten Leistungsbezug bestehe (Urk. 7/110).
Am 2. Dezember 2011 wurde der Versicherte durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie der B.___ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen (Urk. 7/219). Anlässlich des Strafverfahrens liess die IV-Stelle den Versicherten erneut beim A.___ begutachten, und stellte ihm mit Vorbescheid vom 27. September 2012 gestützt auf die Expertise vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/229). Im dagegen am 22. Januar 2013 erhobenen Einwand machte der Versicherte unter anderem geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit Mai 2011 verschlimmert habe, er in der Zwischenzeit am Rücken operiert worden sei, und eine Neubeurteilung des gesamten Beschwerdebildes notwendig sei (Urk. 7/240). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische Abklärungen und beauftragte das C.___ mit der Begutachtung des Versicherten (Expertise vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 bestätigte die IV-Stelle die Aufhebung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung derselben seit April 1998 (Urk. 7/329). Den dagegen am 10. Dezember 2015 erhobenen Einwand (Urk. 7/333) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 ab und bestätigte die in Aussicht gestellte Aufhebung und Rückforderung der Rentenleistungen per bzw. seit April 1998 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 8. Februar 2016 aufzuheben sei und ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszurichten seien. Weiter beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 10. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der D.___ vom 5. Januar 2017 (Urk.12) nach (Urk. 11), welcher der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).
1.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Revision bezweckt die Änderung oder Aufhebung eines Entscheids, der ursprünglich fehlerhaft ist, also von Anfang an gravierende Mängel aufweist. Neue Tatsachen im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, wenn sie sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, der versicherten Person oder dem Versicherungsträger trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 8F_9/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2).
1.3 Weiter kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die erstgenannte Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; Urteil 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 V 15, aber in: SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39).
1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sie anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers überprüft habe. Dabei habe sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstabklärung wie auch im Revisionsverfahren durch vorsätzliches betrügerisches respektive aggravatorisches und simuliertes Verhalten seine Auskunftspflicht gegenüber dem medizinischen Begutachtungspersonal und der IV-Stelle erheblich verletzt und deshalb unrechtmässige Leistungen der Invalidenversicherung erwirkt habe. Auch habe er durch Nichtmeldung seiner Erwerbstätigkeit die Meldepflicht erheblich verletzt. Sodann sei er aufgrund der medizinischen Gutachten, die unter Berücksichtigung der Observationsergebnisse der Strafuntersuchungen erstellt worden sind, seit April 1998 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, was weder damals noch heute zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führe, weshalb die Rentenleistungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rückwirkend per April 1998 aufzuheben und die seither zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückzuerstatten seien. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sie ihren Entscheid nicht auf Art. 53 [Abs. 1] ATSG (prozessuale Revision) stütze (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die laufende Invalidenrente nicht hätte eingestellt werden dürfen. Er begründet seine Auffassung damit, dass es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG fehle, da die Gutachten des A.___ und des C.___ die Frage nach dem Verlauf und nach der Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht beantworten würden. Auch falle eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausser Betracht, insbesondere auch, weil die Beschwerdegegnerin selber sich ausdrücklich nicht auf diese Revisionsgrundlage beziehe. Schliesslich scheide auch die Rentenaufhebung gestützt auf eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG aus, da die Beschwerdegegnerin diesen Rechtsgrund nie angerufen habe. Folglich habe sie keine der früheren Verfügungen erwähnt, welche in Wiedererwägung gezogen worden wären. Aus der angefochtenen Verfügung gehe auch nicht hervor, welche frühere Verfügung aus welchen Gründen zweifellos unrichtig gewesen sein soll. Ergänzend zu diesen Ausführungen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das MEDAS-Gutachten vom 30. August 2000, das die Grundlage für die erstmalige Rentenzusprache gebildet hatte, nicht unrichtig gewesen sei, stellte aber die Beweiswertigkeit des A.___-Gutachtens aus dem Jahr 2011 sowie des C.___-Gutachtens in Frage.
2.3 Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente von April 1998 bis zum Verfügungszeitpunkt verneint hat, und die ausgerichteten Leistungen zurückfordert, rechtens ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 6. Juni 2001 (Urk. 7/38) dem Beschwerdeführer ab 1. April 1998 eine halbe Rente zugesprochen und diese mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/89) mit Wirkung ab 1. April 2003 auf eine ganze Rente erhöht. Diese beiden Verfügungen sind in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 7/47-48).
Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen rückwirkend per April 1998 auf und forderte die seit April 1998 ausgerichteten Rentenleistungen zurück. Die Aufhebung der formell rechtskräftig zugesprochenen Rentenleistungen ist nur zulässig, sofern ein gesetzlicher Rückkommenstitel gegeben ist (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 9C_886/2017 vom 20. April 2018 E. 4.3; vgl. E. 1). Es ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufhebung der Verfügungen vom 6. Juni 2001 und vom 15. Februar 2007 auf einem zulässigen Rückkommenstitel basiert.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/195) bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/219) wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Die Verurteilung basierte (unter anderem) auf dem Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem am 13. Juni 2003 gestellten Rentenerhöhungsgesuch und dem nachfolgenden Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 7/219/17 f., Urk. 7/220/3). Die Strafgerichte stellten fest, dass die Ausrichtung der Rente basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dessen betrügerischen Verhalten beruhte (u.a. Urk. 7/195/37-38).
Die Einwirkung auf das Ergebnis eines Entscheides durch Verbrechen und Vergehen stellt – über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinaus – einen Revisionsgrund dar (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 22 zu Art. 53). Die (prozessuale) Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG jedoch nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestim-mung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt grundsätzlich - das heisst, ausser wenn ein Verbrechen oder Vergehen einen Entscheid beeinflusst hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 VwVG) - eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen).
Das Gutachten des A.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) ging am 29. Juni 2011 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/193/1). Am 15. Dezember 2011 teilten die A.___-Gutachter mit, dass sie die von der Beschwerdegegnerin am 25. August 2011 gestellte Zusatzfrage (Urk. 7/197) nicht beantworten könnten (Urk. 7/218). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 2. Dezember 2011 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie der B.___ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 7/219). Das begründete Urteil ging am 26. Januar 2012 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme ihres RAD vom 4. Mai 2012 ein (Urk. 7/227/6). Weitere Abklärungen nahm sie nicht vor und stellte mit Vorbescheid vom 27. September 2012 (Urk. 7/229) die später verfügte rückwirkende Rentenaufhebung per 1. April 1998 in Aussicht. Nach dem im Verlauf eingeholten Gutachten des C.___ vom 21. April 2015, welches am 4. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin einging (Urk. 7/316), blieb die Beschwerdegegnerin wiederum während mehrerer Monate untätig, ehe sie am 6. November 2015 einen neuen Vorbescheid erliess (Urk. 7/329)
Nach dem Gesagten holte die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung des A.___ vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/218), dass die Zusatzfrage nicht beantwortet werden könne, und nach Eingang des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/219) zwar noch die Stellungnahme ihres RAD vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/227/6) ein, in der Folge blieb sie aber während mehr als vier Monaten untätig. Auch nach Kenntnis des Gutachtens des C.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) blieb die Beschwerdegegnerin während mehrerer Monate untätig. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob das A.___-Gutachten, das C.___-Gutachten, die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der Beschwerdegegnerin oder die Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2012 einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellen, nahm die Beschwerdegegnerin die Revision doch auf jeden Fall nicht innert 90 Tagen ab Kenntnis eines allfälligen Revisionsgrundes vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.1.1 m.w. H). Eine revisionsweise Aufhebung der ab 1. April 1998 ausgerichteten Rentenleistungen ist daher nicht zulässig. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt (Urk. 2).
3.3
3.3.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 6. Juni 2001 oder die Verfügung vom 15. Februar 2007 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen ist (vgl. E. 1.3). Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG betrifft wie die Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG die Ausgangslage, dass ein Entscheid ursprünglich unrichtig war. Von der prozessualen Revision unterscheidet sich die Wiedererwägung unter anderem dadurch, dass sie auch eine unrichtige Rechtsanwendung erfasst. Im Weiteren sind die Voraussetzungen anders gefasst. So ist die Wiedererwägung – im Gegensatz zur prozessualen Revision – an keine Fristen gebunden. Es ergeben sich jedoch Berührungspunkte zwischen den beiden Rechtsinstituten (vgl. Kieser, a.a.O., N 43 und N 69 zu Art. 53), sodass grundsätzlich gleichzeitig die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision wie auch für eine Wiedererwägung erfüllt sein können.
3.3.2 Wie ausgeführt (E. 3.2) wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/195) bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/219) wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Die Verurteilung gründete (unter anderem) auf dem Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem am 13. Juni 2003 gestellten Rentenerhöhungsgesuch und dem nachfolgenden Abklärungsverfahren (vgl. u.a. Urk. 7/219, Urk. 7/220/3). Das Obergericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration (A.___-Gutachten vom 15. August 2006) bewusst falsche, sinnentstellende und unvollständige Angaben machte respektive wichtige Auskünfte vorenthielt, aufgrund deren ein nicht den Tatsachen entsprechendes Gutachten erging. Dieses wiederum war Grundlage für die rückwirkende Zusprechung einer ganzen IV-Rente durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/219/13-14). Die Strafgerichte stellten fest, dass die rückwirkende Erhöhung der halben auf eine ganze Rente basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dessen betrügerischem Verhalten beruht (u.a. Urk. 7/195/20, Urk. 7/195/37; vgl. Urk. 7/220).
3.3.3 Liegt ein Strafurteil vor, ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10 Juni 2011 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend besteht kein Anlass, von dem im Strafverfahren ermittelten Tatbestand abzuweichen, stehen die Feststellungen des Strafgerichts doch in Übereinstimmung mit den Akten und beruhen die strafrechtlichen Schlussfolgerungen nicht auf Grundsätzen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind.
3.3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die mit Wirkung ab 1. April 2003 erfolgte Erhöhung der halben auf eine ganze Rente des Beschwerdeführers durch sein betrügerisches Verhalten begründet war. Die mit Wirkung ab 1. April 2003 erfolgte Rentenerhöhung war daher zweifellos unrichtig.
3.3.5 Demgegenüber kann die dem Beschwerdeführer ab 1. April 1998 ausgerichtete halbe Invalidenrente nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der MEDAS Z.___ vom 30. August 2000 (Urk. 7/19). Konkrete Hinweise, dass dieses Gutachten auf unzutreffenden Grundlagen erstellt worden wäre, liegen nicht vor. Die strafrechtliche Verurteilung erfolgte zudem (nur) wegen der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente, nicht aber wegen des Weiterbezugs der halben Rente (vgl. u.a. Urk. 7/195/22; Urk. 7/220/3-5).
3.4
3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich der medizinische Sachverhalt nach der ursprünglichen Rentenzusprache derart verändert hat, dass die halbe Rente des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise angepasst werden müsste.
3.4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. April und am 4. Mai 2011 – erneut - im A.___ begutachtet. In ihrer Expertise vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) kamen die Gutachter gestützt auf ihre Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht verändert habe. Immer noch sei der Beschwerdeführer in der angestammten belastenden Tätigkeit auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig. Sämtliche leichten bis mittelschweren, rücken- und schulterschonenden Tätigkeiten seien ihm aber zu 100 % möglich. Aufgrund der Untersuchungsbefunde anlässlich der A.___-Begutachtung im Jahr 2006 sei die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt worden. Das Observationsmaterial vom Juli 2007 zeige dazu ein völlig diskrepantes Bild. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass alle Versuche gescheitert seien, mit dem Beschwerdeführer die Besonderheiten seines Verhaltens, wie sie im Rahmen der Observation dokumentiert worden seien, und die Widersprüche zum beschriebenen schweren depressiven Zustandsbild abzuklären. Besonders aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer über eineinhalb Stunden lang unermüdlich und konsequent eine passive Haltung mit eingeschränkter Mimik und Schwingungsfähigkeit gezeigt habe, ohne auch nur einmal von sich aus ein Thema aufzunehmen. Man habe den Eindruck gewonnen, als würde sich der Beschwerdeführer so auf einfachem, aber nicht durch eine seelische Erkrankung verursachtem Niveau mit dem Vorwurf auseinandersetzen, dass er unberechtigterweise eine Rente bezogen habe. Die Stimmung sei bei der gezeigten Haltung nicht als depressiv im Sinne eines eigenständigen situa-tionsunabhängigen Krankheitsbildes zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer sei in der Untersuchungssituation auch nicht durch ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die besprochenen Themen sei intakt gewesen; Konzentration und Ausdauer seien bei normalem Antrieb nicht beeinträchtigt gewesen (S. 8 f.). Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Gutachter erachteten des-halb den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht und gestützt auf die internistischen Untersuchungen für vollständig arbeitsfähig. Aus somatischer Sicht schätzten sie ihn wie dargelegt in angepassten, rücken- und schulter-schonenden Tätigkeiten ohne Leistungseinbusse zu 100 % einsatzfähig. Nach Auffassung der Gutachter gilt diese Arbeitsfähigkeitsschätzung für behinderungsangepasste Tätigkeiten schliesslich bereits seit 1999.
3.4.3 Gestützt auf diese A.___-Expertise stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. September 2012 (Urk. 7/229) die Einstellung der Invalidenrente per April 1998 in Aussicht. Mit Einwand vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/240, ergänzend Urk. 7/244) reichte der Beschwerdeführer Berichte der behandelnden ärzte ein (Urk. 7/234-238; Urk. 7/243) und machte eine seitherige Verschlechterung seines Gesundheitszustands insbesondere im Zusammenhang mit der Rückenoperation vom 10. Dezember 2012 geltend. Am 9. April 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf psychische Beeinträchtigungen und die Rückenoperation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/252, Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Physikalische Medizin und Rheumatologie, vom 12. Januar 2013, Urk. 7/251). Die Beschwerdegegnerin holte darauf einen Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. August 2013 über den Verlauf des Gesundheitszustands seit Oktober 2012 ein (Urk. 7/254). Am 19. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den eingeholten Berichten Stellung und wies insbesondere auf die stationäre Hospitalisation in der D.___ vom 14. Oktober bis 14. November 2013 hin, wo ihm eine schwergradige depressive Exazerbation mit protrahierter Schmerzsymptomatik und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7/284). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Bericht der D.___ vom 11. September 2014 ein (Urk. 7/297) und liess beim C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung durch-führen.
3.4.4 In der C.___-Expertise vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) wurde zum psychiatrischen Befund angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung immer zu Boden geblickt habe und nur mit dem Dolmetscher Blickkontakt gehabt habe. Er sei bereitwillig auf die Fragen eingegangen und habe eher karg geantwortet. Affektiv sei er wenig spürbar gewesen; er habe etwas Automatenhaftes an sich gehabt. Er habe erwähnt, dass er Suizidversuche immer im Beisein seiner Ehefrau oder seines Sohnes unternehme, und über angstbesetzte Träume geklagt. Er habe einen wachen, bewusstseinsklaren Eindruck gemacht und sich differenziert ausgedrückt. Während der ganzen Untersuchung habe er nie Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Ausführungen seien anschaulich gewesen, das Denken nicht eingeengt. Aus seinen Schilderungen hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der chronischen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführer weise zahlreiche Diskrepanzen auf. Eine seriöse psychiatrische Begutachtung sei kaum möglich, da der Beschwerdeführer wiederholt falsche Aussagen mache. So seien seine Angaben zur Suizidalität und zu den Suizidversuchen im Beisein seiner Ehefrau oder seines Sohnes nicht glaubhaft, da dies für depressiv Erkrankte unüblich sei. Zu erwähnen sei, dass der Beschwerdeführer den Alltag doch recht aktiv gestalte und täglich bis zu vier Stunden Spaziergänge unternehme. Er pflege auch regelmässige soziale Kontakte. Die geschilderten Aktivitäten seien mit einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung nicht vereinbar. Auch rückwirkend bestünden keine klaren Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht jemals in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war.
Aus rheumatologischer Sicht fände sich für die angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen nur zum Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Die Zeichen nach Waddell seien positiv. So habe bei der überprüfung des Lasègue im Liegen das rechte Bein nur bis 20 Grad, das linke Bein nur bis 40 Grad schmerzfrei angehoben werden können. Ab da habe der Beschwerdeführer unter Angabe von starken Schmerzen muskulär dagegen gespannt. Die überprüfung des Lasègue im Langsitz hingegen sei unauffällig gewesen. Aufgrund des Status nach Spondylodese-Operation sowie den degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich seien dem Beschwerdeführer schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Tätigkeiten über Kopf, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Bis zur Rückenoperation im Dezember 2012 seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Tätigkeiten zumutbar gewesen. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz sei der Beschwerdeführer bis einschliesslich Juni 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab Juli 2013 bestehe für angepasste Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähig-keit. Bei einer körperlich angepassten Tätigkeit sei keine erhebliche Schmerzexazerbation gegenüber den Alltagsaktivitäten zu erwarten.
Schliesslich gaben die Gutachter an, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnosen gestellt werden könnten.
3.4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die beiden Gutachten des A.___ (Urk. 7/193) und des C.___ (Urk. 7/316) voll beweiswertig. In beiden Expertisen haben die medizinischen Gutachter gestützt auf eine vollständige Anamnese und eigene Untersuchungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer in körperlich angepassten Tätigkeiten nach wie vor voll arbeitsfähig ist. Die C.___-Gutachter haben gestützt auf eine umfassende rheumatologische Untersuchung dargelegt, dass diese Arbeitsfähigkeitsschätzung nach Ablauf einer entsprechenden Rekonvaleszenzdauer auch nach der Rückenoperation im Jahr 2012 gilt. Aus psychiatrischer Sicht geht aus dem A.___-Gutachten hervor, dass keine Befunde mehr erhoben werden konnten, welche auf eine schwere depressive Störung schliessen liessen. Die Gutachter haben plausibel dargelegt, dass keine psychiatrische Diagnose mehr gestellt werden kann. Diese Einschätzung wurde im C.___-Gutachten unter Kenntnis und Berücksichtigung der Berichte der D.___ ebenfalls nachvollziehbar geteilt. Auch zum Zeitpunkt der Unter-suchung im C.___ konnte keine Diagnose mit psychiatrischem Krankheitswert mehr gestellt werden. Für die Plausibilisierung dieser Beurteilung haben die Gutachter insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers in der Begutachtungssituation sowie seine Alltagsaktivitäten einbezogen und klar aufgezeigt, dass keine depressive Störung mehr vorliegt. In beiden Gutachten kamen die Experten sodann zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer richtigerweise nie eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte gestellt werden sollen. Angesichts der Tatsache, dass sich das diskrepante Verhalten wie ein roter Faden durch jede Begutachtungssituation seit der erstmaligen Rentenzusprache zieht, sowie aufgrund der anlässlich der Strafuntersuchung seit 2007 nachgewiesenen aktiven Teilnahme am Leben mit ausgeprägten Sozialkontakten, ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht gestützt auf die beiden Gutachten spätestens seit Juli 2007 ausgewiesen, hielt sich doch der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt praktisch täglich am Flughafen auf (Urk. 7/193/49, Urk. 7/145/7, Urk. 7/195/22/-23). Die Berichte von Dr. G.___ und der D.___ vermögen diese Einschätzungen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Berichte von Dr. G.___ sind einerseits in der Tat aus fachpsychiatrischer Sicht aufgrund der verwendeten Begriffe und Formulierungen als unüblich zu bezeichnen und unter dem Aspekt des Behandlungsauftrags zwar verständlich, aber für die vorliegenden versicherungsmedizinischen Fragestellungen nicht zielführend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3). Dr. G.___s Schilderung, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Situation überfordert, weshalb eine reaktive mittelschwere depressive Störung zu attestieren sei, die er als Anpassungsstörung bezeichnet, lässt an der fachpsychiatrischen Begutachtung im A.___ keine Zweifel erwecken. Ebenfalls spricht die von ihm erwähnte niederfrequente Betreuung nicht für eine engmaschige akute Psychotherapie, weshalb auch kein Leidensdruck ersichtlich ist, der auf eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert schliessen liesse. Anderseits hat Dr. G.___ abgesehen davon für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, worauf es vorliegend ankommt, ohnehin richtigerweise an das A.___ verwiesen. In diesem Zusammenhang hat er bezeichnenderweise erläutert, dass sich das Gutachten zu den Observationsbefunden und den Diskrepanzen (Aktivitätsspektrum, Glaubwürdigkeit der Aussagen) äussern soll. Dies ist als konsequent zu erachten, da sich äusserungen dazu kaum mit seinem Behandlungsauftrag vereinbaren liessen (vgl. seinen Bericht vom 16. November 2009 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 7/139). Auch seinem Bericht vom 28. Oktober 2011 lässt sich keine verwertbare Aussage zur Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Sicht entnehmen, gab Dr. G.___ hier doch lediglich an, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten für keinen Arbeitgeber zumutbar sei (Urk. 7/210/9-12). Im Bericht von PD Dr. med. H.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. November 2011 bestätigte dieser die Diagnose einer schweren depressiven Störung, dies aber fast ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befunderhebung. Insbesondere gab er an, dass eine solide Diagnosestellung beim Beschwerdeführer schwierig sei. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 7/210/3-8).
Auch der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht der D.___ vom 11. September 2014 (Urk. 7/297) vermag an der Einschätzung der A.___- und C.___-Gutachter nichts zu ändern und ist im Kontext des stationären Aufenthalts und des damit zusammenhängenden Behandlungsauftrags zu verstehen. Die gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode findet im Bericht keine Entsprechung in einer diesbezüglichen Befunderhebung und ist insofern nicht nachvollziehbar. Aus den Berichten und den geschilderten Therapien entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Hauptproblematik beim Beschwerdeführer weniger auf einer depressiven Störung als auf einer Schmerzfixierung und belastenden psychosozialen Faktoren liegt. Die Beurteilung in der D.___ ist schliesslich auch insofern unvollständig, als die Anamnese keine Ausführungen zum Strafverfahren und den diesbezüglichen Beobachtungen aus dem Alltag des Beschwerdeführers enthält. Damit fehlt dem Bericht die unabdingbare medizinische Auseinandersetzung mit den wiederholt aufgetretenen Diskrepanzen, weshalb er für die vorliegende Leistungsbeurteilung insgesamt nichts Relevantes zu ergänzen vermag. Gleiches gilt für die Berichte der D.___ vom 28. März 2014 über den stationären Aufenthalt vom 14. Oktober bis 14. November 2013 (Urk. 7/279) und vom 19. Dezember 2014 über den stationären Aufenthalt vom 16. Oktober bis 27. November 2014 (Urk. 7/332). Insbesondere im erstgenannten Bericht fällt auf, dass offenbar aufgrund der starren Haltung des Beschwerdeführers die Entwicklung von arbeitsbezogenen Zielen nicht möglich gewesen sei. Es wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu sein scheine, seine Haltung anzupassen oder sich auf einen Prozess der Veränderung einzulassen. Die depressive und die Schmerzsymptomatik und die damit verbundene schwierige Situation stünden für ihn im Vordergrund. Diese Beobachtungen lassen indes nur (aber immerhin) auf die innere Haltung des Beschwerdeführers, nicht aber auf ein psychopathologisch vermindertes Leistungsvermögen schliessen.
Ebenso wenig ändert der vom Beschwerdeführer erst mit der Beschwerde eingereichte Bericht der D.___ vom 9. Juli 2015 über seinen stationären Aufenthalt vom 11. Mai bis 4. Juni 2015 (Urk. 3/4) etwas an der genannten Einschätzung. Auch in diesem Bericht fand keine Auseinandersetzung mit den Diskrepanzen statt, wie sie sich aus dem strafrechtlichen Verfahren und den bisherigen Gutachten ergeben. Ebenfalls wurde zwar die Diagnose einer depressiven Störung gestellt. Offensichtlich stand aber auch hier in den Therapien das Schmerzleiden des Beschwerdeführers im Vordergrund. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die D.___-Fachärzte nicht. Ebenso mindern die Ausführungen der Hausärztin des Beschwerdeführers Dr. E.___ den Wert der gutachterlichen Einschätzungen nicht, berichtete Dr. E.___ doch auch vorwiegend von den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers (Urk. 3/6). Aus dem ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der D.___ vom 5. Januar 2017 (Urk. 12) lassen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenverfügung oder auf den Längsverlauf schliessen, stand doch bei den bisherigen stationären Aufenthalten vor allem die Schmerzproblematik im Vordergrund.
3.4.6 Insgesamt lässt sich gestützt auf das A.___- und das C.___-Gutachten und unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden ärzte eine Verbesserung des Gesundheitszustands feststellen. Abgesehen davon, dass beide Gutachten auch Aussagen über den Verlauf des Gesundheitszustands enthalten, ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten, dass es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein explizites Revisionsgutachten braucht, wenn aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, wie hier, ohne Weiteres der Verlauf beurteilt und auf eine entsprechende Verbesserung des Gesundheitszustands geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2015 vom 29. September 2016 E. 3.2). Aufgrund der beweiskräftigen Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im A.___- und im C.___-Gutachten ist daher ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung des Einkommensniveaus des Beschwerdeführers erübrigt sich ein Einkommensvergleich und ist von einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % auszugehen, was zur Aufhebung Rente führt.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ab wann die die Rentenanpassungen vorzunehmen sind.
4.2 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nun et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente (ex tunc) greift dann Platz, wenn der Tatbestand in Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
4.3 Wie dargelegt (E. 3.3), erwirkte der Beschwerdeführer die mit Wirkung ab 1. April 2003 erfolgte Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente durch bewusst falsche, sinnentstellende und unvollständige Angaben respektive das Vorenthalten wichtiger Auskünfte. Die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente ist daher mit Wirkung ex tunc, das heisst ab 1. April 2003, aufzuheben.
4.4 Hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gilt es zu beachten, dass sich seine Alltagsaktivitäten und Sozialkontakte spätestens im Jahr 2007 nachweislich auf einem Niveau bewegten, wie sie mit einem schweren Gesundheitsschaden wie einer depressiven Störung mit rentenerheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr vereinbar sind. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nie angezeigt, dass es ihm gesundheitlich besser gehe und er sein Leben (wieder) derart aktiv gestalten könne, wie die jeweiligen strafrechtlichen Observation aus den Jahren 2007 und 2008 gezeigt haben (vgl. dazu Urk. 7/195/16-17). Er liess sie im Glauben, dass er sozial stark zurückgezogen lebe und an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide, und gab in der revisionsweisen Nachfrage nach dem Gesundheitszustand am 3. März 2008 (Urk. 7/99) aktiv an, dass es ihm im Gegenteil noch schlechter gehe als zum Zeitpunkt der Rentenerhöhung. Er machte gar geltend, dass er die Hilfe seiner Ehefrau beim An- und Ausziehen benötige, was gänzlich unvereinbar ist mit den strafrechtlich nachgewiesenen Aktivitäten und auch in keinem der vorliegenden ärztlichen Berichten aus somatischer Sicht eine Bestätigung findet. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die laufenden Rentenleistungen durch unzutreffende Angaben unrechtmässig erwirkte. Da wie dargelegt spätestens ab Juli 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, besteht ab 1. November 2007 kein Rentenanspruch mehr (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.
5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom 1. April 1998 bis 31. März 2003 eine halbe und vom 1. April 2003 bis am 30. September 2008 eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 7/110). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer jedoch nur bis 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente. Die vom 1. April 2003 bis 31. Oktober 2007 über eine halbe Rente hinausgehenden Rentenleistungen sowie die zwischen dem 1. November 2007 und dem 30. September 2008 ausgerichtete ganze Rente wurden daher zu Unrecht ausgerichtet.
5.3
5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen von der Beschwerdegegnerin rechtzeitig innert Frist zurückgefordert wurden.
5.3.2 Die mit Wirkung ab 1. April 2003 über eine halbe Rente hinausgehenden Rentenleistungen wurden aufgrund des betrügerischen Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ausgerichtet. Betrug im Sinne von 146 StGB verjährt nach 15 Jahren (Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). Nachdem zur Fristwahrung der Erlass eines Vorbescheids genügt (vgl. Kieser, a.a.O., N 65 zu Art. 25 mit Hinweisen), erfolgte die Rückforderung der über eine halbe Rente hinausgehenden Rentenleistungen mit Vorbescheid vom 27. September 2012 (Urk. 7/229) innert der absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG.
Hinsichtlich der zwischen dem 1. November 2007 und dem 30. September 2008 ausgerichteten ganzen Rente wurde mit dem Vorbescheid vom 27. September 2012 die absolute Verjährungsfrist ebenfalls gewahrt.
5.3.3 Im September 2008 erfuhr die Beschwerdegegnerin durch die Kantonspolizei Zürich, dass gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs stattfinden und dieser zu Untersuchungszwecken inhaftiert worden sei (Urk. 7/105). Sie verfügte am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungshaft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft auf-rechterhalten werde, da der Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug bestehe (Urk. 7/110). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwer-de wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/134) ab, wobei das Gericht die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen anhielt. In der Folge wurden weitere strafrechtliche Untersuchungen vorgenommen (vgl. Urk. 7/141-166) und nachdem am 4. August 2010 Anklage beim Bezirksgericht Zürich erhoben wurde (Urk. 7/168), von der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 7/170). Dieses wurde am 23. Juni 2011 erstattet (Urk. 7/193). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem A.___ am 25. August 2011 eine Zusatzfrage (Urk. 7/197), welche dieses aufgrund des Austritts des fallführenden Gutachters nicht beantworten konnte (Urk. 7/218). Nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis des strafrechtlichen Urteils des Obergerichts vom 2. Dezember 2011 erlangt hatte (Urk. 7/219), holte sie eine Stellungnahme ihres RAD ein (Stellungnahme vom 4. Mai 2012, Urk. 7/227/6).
In Anbetracht dessen, dass das A.___-Gutachten vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) hinsichtlich der retrospektiven Arbeitsfähigkeit zu einer Ergänzungsfrage Anlass gab (vgl. Urk. 7/197), war im Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Akten noch nicht erkennbar (vgl. Kieser, a.a.O., N 57 zu Art. 25). Es kann vorliegend offenbleiben, wann genau die Beschwerdegegnerin hinreichend Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch hatte, erfolgte die Rückforderung mit Vorbescheid vom 27. September 2012 (Urk. 7/229) doch jedenfalls innerhalb der einjährigen relativen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Nachdem die Beschwerdegegnerin sich laufend über die strafrechtlichen Sachverhaltsabklärungen hatte informieren lassen (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/141-166) und sich unmittelbar nach deren Abschluss (Urk. 7/168) das Gutachten beim A.___ in Auftrag gab (Urk. 7/170) und kurze Zeit nach dessen Erstattung die hinsichtlich des retrospektiven Gesundheitszustandes notwendige Zusatzfrage stellte, nahm sie ihre Abklärungen auch in angemessener Zeit vor (vgl. Kieser, a.a.O., N 57 zu Art. 25).
6. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab dem 1. November 2007 besteht kein Rentenanspruch mehr. Die dem Beschwerdeführer zu viel ausgerichteten Leistungen, das heisst die ab dem 1. April 2003 eine halbe Rente übersteigenden Rentenleistungen sowie die vom 1. November 2007 bis 30. September 2008 ausgerichtete ganze Rente, sind von diesem zurückzuerstatten. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Anzufügen bleibt, dass nachdem sich der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde (Urk. 1) zur Anwendbarkeit von Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 17 ATSG geäussert hatte, kein Anlass besteht, ihm (nochmals) die Möglichkeit einzuräumen, zur Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.1.2).
7.
7.1 Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3/3), ist seinem Gesuch vom 9. März 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Kostenanteil zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
7.3 Mit Honorarnote vom 24. Mai 2016 (Urk. 10) machte Rechtsanwalt Kaspar Gehring einen Aufwand von gerundet 20 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 152.25 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Sache als angemessen. Dementsprechend ist die Entschädigung beim gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4‘916.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aus der Gerichtskasse und von der Beschwerdegegnerin auszurichten.
7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. März 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen sind zurückzuer-statten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’458.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, mit Fr. 2’458.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler