Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00311


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1991, 1994, 1998, 2001), war zuletzt vom 17. Dezember 2007 bis 31. August 2014 in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin bei der A.___ AG tätig (Urk. 11/25 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Am 9. August 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/28). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/21, Urk. 11/31) und veranlasste eine Haushaltsabklärung, über welche am 26. November 2015 Bericht erstattet wurde (Urk. 11/35).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 11/39 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. – mit Ergänzung vom 24. - März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 6 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG)).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. September 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 62 % ausüben, und die restlichen 38 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 12 %. Demnach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 5 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, bereits der Arbeitsweg würde ihr Mühe bereiten, und der medizinische Sachverhalt und ihre Einschränkungen seien nicht genügend abgeklärt worden. Im Gesundheitsfall hätte sie, sobald das jüngste Kind das 14. Altersjahr erreicht gehabt hätte, ihr Arbeitspensum auf 100 % erhöht. Dass sie ihr Pensum nicht habe erhöhen können, sei auf ihren Gesundheitsschaden zurückzuführen, und sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Auch sei ihr eine sitzende Tätigkeit nicht zumutbar, und sie sei inzwischen in psychologischer Behandlung (Urk. 1, Urk. 6 S. 1 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 20. Mai 2015 (Urk. 11/21/2-3) folgende Diagnosen (Ziff. 1):

- Fasziitis plantaris links

- Ruptur der Musculus peronaeus brevis Sehne links

- Débridement und Naht der Peronaeus brevis Sehne links September 2014

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Februar 2013 bei ihm in Behandlung. Sie klage über belastungsabhängige Schmerzen im linken Fuss und im ganzen linken Bein (Ziff. 1). In der Tätigkeit als Putzfrau bestehe seit dem 1. September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 4). Diese Tätigkeit sei ungünstig, weil die Patientin dabei hautsächlich stehen und umhergehen sowie auch zweitweise mittelschwere Lasten tragen müsse (Ziff. 7). Eine leichte, andersartige berufliche Tätigkeit, welche nicht vorwiegend stehend ausgeführt werden müsste, wäre ab sofort möglich (Ziff. 9).

3.2    Dr. med. C.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, D.___, nannten in ihrem Bericht vom 26. August 2015 (Urk. 11/33/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und/oder S1 links

- Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und möglicher Reizung Wurzel L5 links durch Osteophyten im Foramen (MRI 7. April 2015 E.___)

- Verdacht auf Complex Region Pain Syndrome (CRPS), Differen-zialdiagnose Läsion eines sensiblen Hautastes

- Status nach Débridement und Naht der Peronaeus brevis Sehne links am 26. September 2014

    Dr. C.___ führte aus, sie habe der Patientin empfohlen, eine stationäre Physiotherapie durchzuführen inklusive Elektroneuromyographie (ENMG) zur besseren Beurteilung eines möglichen radikulären Syndroms, zur Abklärung bezüglich des CRPS, zur Wirbelsäuleninfiltration, Physiotherapie mit Stabilisation der Wirbelsäule und der Fussschmerzen links und zur optimalen medikamentösen Einstellung. Die Patientin wünsche im Moment aber lieber nur eine ambulante Therapie (S. 2).

3.3    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 11/33/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und/oder S1 links

- Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und möglicher radikulärer L5-Kompression, bestehend seit November 2012

- Verdacht auf CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Haut-astes

- Status nach Débridement und Naht der Peronaeusbrevis-Sehne links September 2014

- chronische Fasziitis plantaris links

- Status nach zweimaliger Infiltration

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Juni 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 23. September 2015 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe seit dem 26. September 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines, und die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im linken Bein und Fuss. Nach Ansicht der Patientin sei die Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, zum Beispiel sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungsprofil wäre seit Juni 2015 möglich (Ziff. 1.7). Eine rein sitzende Tätigkeit sei in einem zeitlichen Umfang von vier bis sechs Stunden und eine wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von vier Stunden möglich (Ziff. 3).

    Zum ärztlichen Befund führte Dr. B.___ aus, die Patientin gehe leicht hinkend und belaste das linke Bein nicht. Es bestehe eine Berührungsempfindlichkeit am gesamten lateralen Fuss im Bereich der Narbe (Ziff. 1.4).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 (Urk. 11/36/3-4) aus, bei der 41-jährigen Versicherten seien anhand der vorliegenden Arztberichte und Akten des Krankentaggeldversicherers als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom, Differenzialdiagnose radikulär L5 und/oder S1 links bei/mit im MRI vom 7. April 2015 festgestellter Diskusprotrusion L5/S1 mit Facettengelenksarthrose links und möglicher Reizung der Wurzel L5 links durch Osteophyten im Foramen, sowie ein Verdacht auf ein CRPS, Differenzialdiagnose Läsion eines sensiblen Hautastes bei Zustand nach Débridement und Naht der Peronaeus brevis-Sehne links am 26. September 2014 ausgewiesen.

    Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seien die aktenkundigen Angaben plausibel, weshalb in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit dem 1. September 2014 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.

    Auch eine angepasste Tätigkeit sei zunächst nicht möglich gewesen, und es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Juni 2015 sei in körperlich leichten, überwiegend bis ausschliesslich im Sitzen ausgeführten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.

3.5    Am 26. November 2015 erstattete die Abklärungsperson der IV-Stelle Bericht über die bei der Beschwerdeführerin zu Hause am 10. November 2015 durchgeführte Haushaltsabklärung (Urk. 11/35).

    Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin bekunde aktuell Schmerzen im linken Bein und Fuss. Bei Belastung verspüre sie vermehrten Schmerz des Beines. Der Gebrauch von unterstützenden Hilfsmitteln zum Beispiel in Form von Gehstöcken werde verneint. Sie leide noch zusätzlich unter Rückenschmerzen (S. 1 f. Ziff. 1).

    Die Beschwerdeführerin habe per 31. August 2014 ihre Stelle aufgrund der ständigen Schmerzen von sich aus gekündigt. Seither gehe sie aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (S. 3 Ziff. 2.3).

    Der Ehemann arbeite im Gartenbau in einem 100%-Pensum. Der eine Sohn arbeite als Mitarbeiter in der Montage, und der älteste Sohn sei mittlerweile ausgezogen und lebe mit der Schwiegertochter im Mehrfamilienhaus nebenan. Die eine Tochter sei im 1. Lehrjahr als Dentalassistentin, und die jüngste Tochter sei in der 9. Klasse der Oberstufe (S. 3 Ziff. 2.3.1).

    Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden wäre, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre bei guter Gesundheit weiterhin in ihrem angestammten Pensum von 62 % bei der A.___ tätig. Sie sei im Stadion G.___ für die Reinigung der öffentlichen Räumlichkeiten zuständig gewesen, und die Arbeit habe ihr gefallen. Sie sei gut im Team integriert gewesen (S. 3 f. Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin sei demnach als zu 62 % Erwerbstätige und als zu 38 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 2.6).

    Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, der Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage, ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 12 % (S. 4 ff. Ziff. 4-7).

3.6    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 5. März 2016 (Urk. 7) aus, auf Wunsch der Beschwerdeführerin nehme er zur Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit Stellung. Sie habe anhaltende Schmerzen und könne die Ferse nicht belasten. Die verschiedenen Interventionen hätten keine Verbesserung der Situation erreicht. Als Reinigungskraft sei sie bis heute arbeitsunfähig. Arbeiten, die im Stehen oder Gehen ausgeführt werden müssten, seien nicht möglich. Die theoretische Erwerbsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit werde durch die Unmöglichkeit, eine solche Arbeitsstelle zu erreichen, weitgehend verhindert, so dass eine wesentliche Erwerbsfähigkeit nicht bestehe. Ein CRPS habe im Verlauf ausgeschlossen werden können. Es sei eine stationäre Abklärung vorgeschlagen worden mit möglicher Nervenwurzelinfiltration L5/S1 links bei bestehendem Verdacht auf eine radikuläre Problematik. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei aber von weiteren medizinischen Interventionen abzusehen (S. 1).


4.

4.1    Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit September 2014 nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ vom Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) davon aus, dass seit Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend E. 2.1).

4.2    Auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, kann aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe abgestellt werden. So lagen Dr. F.___ die wesentlichen medizinischen Akten vor, und auch der Hausarzt Dr. B.___ erachtete in seinem Bericht vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.1) eine behinderungsangepasste, nicht vorwiegend im Stehen ausgeübte Tätigkeit, ab sofort uneingeschränkt für möglich. Auch in seinem Bericht vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 3.3) sprach er davon, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, sitzende Tätigkeit mit leichtem körperlichem Belastungsprofil seit Juni 2015 möglich wäre. Als einschränkende Faktoren nannte er lediglich eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines. Die im Anschluss vorgenommene Beschränkung einer rein sitzenden Tätigkeit auf vier bis sechs Stunden ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem floss in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin mit ein, was deutlich aus der Formulierung hervorgeht, dass nach ihrer Ansicht die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Im Übrigen hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Vor diesem Hintergrund sind auch seine auf Begehren der Beschwerdeführerin nach ergangener leistungsverneinender Verfügung (Urk. 2) in seinem Bericht vom März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) zu ihrer Arbeitsfähigkeit getätigten Ausführungen zu verstehen. Dass sie nicht im Stande sei, eine Arbeitsstelle zu erreichen, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, vermag in Anbetracht dessen, dass er in seinem Bericht vom September 2015 noch von einem leicht hinkenden Gangbild sprach, nicht zu überzeugen. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung im November 2015 an, keine unterstützenden Hilfsmittel wie zum Beispiel Gehstöcke zu benötigen (vgl. vorstehend E. 3.5).

4.3    Aufgrund des Gesagten ist demnach gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___, RAD, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 in einer behinderungsangepassten, leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, sie hätte im Gesundheitsfall ihr Pensum auf 100 % erhöhen wollen zum Zeitpunkt, als das jüngste Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat (vgl. vorstehend E. 2.1). Für diese Aussage spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2007 in einem Pensum von 62 % gearbeitet hat. Demnach ist sie im Folgenden als zu 100 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren, und der Invaliditätsgrad ist anhand eines Einkommensvergleiches zu berechnen (vgl. vorstehend E. 1.3).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.3     Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2016, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/26) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit ihrem Pensum von 62 % ein Einkommen von Fr. 38‘773.--. Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2013 von 0.8 %, im Jahr 2014 von 0.7 %, im Jahr 2015 von 0.3 % und im Jahr 2016 von 0.8 % (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch, Sektor 3 Dienstleistungen, lit. G-S Ziff. 45-96) resultiert ein massgebendes hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- im Jahr 2016 (Fr. 38‘773.-- x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 1.008 : 62 x 100).

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der im RAD-Bericht genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.

    Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Niveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (Normalarbeitszeit; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, betriebsübliche Wochenarbeitszeit), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013, von 0.8 % im Jahr 2014, von 0.4 % im Jahr 2015 und von 0.7 % im Jahr 2016 (vgl. Nominallohnindex, 2011-2016; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Total) ergibt sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘791.-- für das Jahr 2016 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007).

5.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).

    Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist vorliegend daher nicht ge-rechtfertigt.

5.7    Ausgehend von einem Valideneinkommen von rund Fr. 64‘178.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘791.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘387.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 18 % entspricht, bei welchem Ergebnis kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Invalidenrente besteht.

    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan