Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00313




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 15. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___ war seit dem 16. Juli 2007 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin in einem Pensum von knapp 90 % tätig (Urk. 6/18). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2) meldete sie sich am 17. Januar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/21) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 14. Juli 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Am 5. März 2015 ordnete sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt FMH Neurologie, an (Urk. 6/40). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 17. Juli 2015 erstattet (Urk. 6/45). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. August 2015 in Aussicht, einen Rentenanspruch der Versicherten zu verneinen (Urk. 6/48). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 10. September 2015 und 19. Oktober 2015 Einwände (Urk. 6/48 und Urk. 6/52), woraufhin die
IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. A.___ einholte (Urk. 6/54). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 einen Ren-tenanspruch der Versicherten (Urk. 6/59 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab dem 1. Oktober 2014 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten zur Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 9/1-5), welche der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

1.4    Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte BGE 130 V 352 die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Überwindbarkeitspraxis in Änderung der Rechtsprechung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die
Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbstein-schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).

1.5    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

1.6    In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

1.7    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerden massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheitsschaden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der psychiatrische Gutachter habe die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als IV-fremd eingestuft, weil sie bereits bei der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vorgelegen habe. Diese Schlussfolgerung sei nicht zutreffend. Ein Versicherungsfall trete erst dann ein, wenn eine Leistung der Invalidenversicherung objektiv erstmals angezeigt sei. Das psychiatrische Gutachten enthalte keine konkreten Ausführungen zur Auswirkung der psychiatrischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Beurteilung der allenfalls noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit könne deshalb nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann.


3.    

3.1    Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 17. Dezember 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronische posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), vermutlich seit spätestens 1999

- Schwere depressive Störung (F32.2) mit Erschöpfungssyndrom, vermutlich seit 2013 zunehmend

    


    Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über eine lange Zeit hinweg in ihrem Beruf als Wäscherin/Büglerin tätig sein können. Ihre Tüchtigkeit, die hohen Anforderungen an sich selbst und ihr Verantwortungsbewusstsein hätten sie zu einer pflichtbewussten Arbeitnehmerin gemacht. Über mehrere Jahre hinweg habe sie versucht, gegen die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) anzukämpfen. Bei einer unauffälligen Vorgeschichte bezüglich psychischer Vorerkrankungen oder/und prämorbiden Persönlichkeitsfaktoren sowie verschiedenen persönlichen Ressourcen sei es verzögert zu einer zunehmenden Dekompensation mit der Entwicklung der genannten Störungen gekommen. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine geringe Belastbarkeit der Beschwerdeführerin infolge der PTBS und der schweren Depression. Diese zeige sich unter anderem in Form von Hoffnungslosigkeit, Gereiztheit und verminderter Frustrationstoleranz. Die Beschwerdeführerin gerate äusserst rasch in Überforderungszustände. Es bestünden vegetatives Hyperarousal, Erschöpfung und erhebliche Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Diese wirkten sich bei der Arbeit als verlangsamte und unkonzentrierte Arbeitsweise, hohe Fehleranfälligkeit, hohe Schreckhaftigkeit und Übervorsichtigkeit mit rascher Erschöpfung und vermindertem Antrieb aus. Die Beschwerdeführerin müsse zuerst über genügend psychophysische Stabilität verfügen, damit sie sich den Herausforderungen des Alltages und des Berufsalltags überhaupt wieder stellen könne. Es werde vermutlich Zeit brauchen, bis die trauma- und depressionsbedingte Symptomatik rückläufig werden könne. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Längerfristig sei jedoch eine Wiedereingliederung, wenn durch rehabilitative Massnahmen unterstützt, wünschenswert und werde auch von der Beschwerdeführerin angestrebt. Ein wohlwollendes und möglichst ruhiges Arbeitsumfeld sei dabei eine wichtige Voraussetzung. Eine medikamentöse Unterstützung sei zudem massgeblich an Erfolgsaussichten mitbeteiligt (Urk. 6/33).

3.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2015 stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden (Urk. 6/45 S. 44):

- DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung / disorders of extreme stress not otherwise specified); DSM-V / DD: Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung; ICD-10 F 43.1

- Erschöpfungssyndrom bei innerpsychischem Ambivalenzkonflikt mit soziokulturellen Hintergründen; ICD-10 Z 73.0

- Frühstadium einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren; ICD-10 F 45.41

    Er führte aus, das psychopathologische Bild mit erheblicher Affektinkontinenz und weiteren psychopathologischen Symptomen – beim Ansprechen dieses Themas – lasse aus klinisch-psychiatrischem Blickwinkel keinen Hinweis darauf erkennen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr berichteten Ereignisse nicht auch tatsächlich erlebt habe. Es werde im Untersuch ein erheblicher Leidensdruck deutlich durch den Berichterstatter nachspürbar. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit wiederkehrenden Intrusionen (Flashbacks, Tagträumen und sich aufdrängenden Erinnerungen) sowie Albträumen und Vermeidungsverhalten seien aus gutachterlicher Sicht allerdings nicht vollumfänglich erfüllt. Das Eintrittskriterium (aussergewöhnliche Bedrohung) sei als positiv anzunehmen, unterstelle man, dass die berichtete Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden habe. Auch das Kriterium der sich aufdrängenden Intrusionen könne angenommen werden. Allerdings sei das Vermeidungsverhalten fraglich. Diagnostisch sei das psychopathologische Bild aus gutachterlicher Sicht vielmehr der Diagnose einer Stressfolgestörung (komplexe posttraumatische Belastungsstörung; DESNOS – disorders of extreme stress not otherwise specified) gemäss DSM V zuordenbar denn einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F 43.1. Die Diagnose eines DESNOS erlaube auch die affektiv depressiven und Angstsymptome einzuordnen. Die zugehörigen Symptombereiche seien Störungen der Affektregulation, dissoziative Symptome, Störungen der Selbstwahrnehmung sowie Störungen der eigenen Glaubens- und Wertvorstellungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin anzutreffen seien. Eine anhaltende Persönlichkeitsstörung durch eine Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sei aus gutachterlicher Sicht nicht gegeben, da die wesentlichen Symptome in keinem Punkt erfüllt seien. Eine Depression im Sinne des ICD-10 sei nicht vorliegend. Es liege ein Erschöpfungssyndrom
(Z 73.0) vor, welches sich psychodynamisch so erkläre, dass die „Lebenslüge“ (Verstecken der traumatisierenden Ereignisse vor dem Ehemann aus Angst vor dem Verlassenwerden) innerpsychisch erhebliche Kräfte erfordere, welche zur Erschöpfung führten. Diagnostisch gehe er davon aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss F 45.41 entwickle. Es bestehe ein chronischer Schmerz, welchem die Beschwerdeführerin mit rein somatischem Krankheitskonzept trotz der offensichtlichen psychischen Probleme (Verdrängung) begegne. Es bestehe ein emotionaler Konflikt beim Auftreten der Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren. Es bestehe allerdings noch keine hochgradige Chronifizierung, da der Schmerzlevel relativ niedrig liege, und Schmerzmedikamente noch eine gute Wirkung zeigten. Es sei von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszugehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden könne. Es sei eine Folgestörung der Stressfolgestörung. Es sei davon auszugehen, dass sich nach erfolgreicher trauma-spezifischer Behandlung die Schmerzverarbeitungsstörung auch bessere. Weitere psychiatrische Erkrankungen bestünden nicht. So ergäben sich keine Hinweise auf eine primäre Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung. In der Exploration habe anamnestisch zweifelsfrei geklärt werden können, dass die Stressfolgesymptomatik in unmittelbarer Folge an das Trauma ab März 1999 aufgetreten sei. Damit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Störungsbild in die Schweiz eingereist sei. Damit sei aus gutachterlicher Sicht diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten und dürfe nicht in die Beurteilung der mittel- und langfristigen Arbeitsunfähigkeit einfliessen. Hieraus ergäben sich auch allfällige Diskrepanzen in der Arbeitsunfähigkeits-Bewertung des behandelnden Psychiaters und der gutachterlichen Einschätzung. Die vom behandelnden Psychiater beschriebene schwere Depression stelle sich tatsächlich als ein innerpsychischer Ambivalenzkonflikt der Beschwerdeführerin zwischen der Offenbarung der Wahrheit gegenüber dem Ehemann und innerpsychischer Entlastung zum Preis des soziokulturell bedingten (vermutlichen) Verlassenwerdens einerseits und dem weiteren Schweigen und damit dem Vermeiden einer adäquaten Behandlung der Störung andererseits dar. Auch dieses Geschehen, das innerpsychisch eine erhebliche Erschöpfung mit nachfolgenden ängstlich-depressiven Affekten verursache, sei als IV-fremd einzustufen, da diese Störung sozio-kulturell bedingt sei. Daher sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass unter Beachtung IV-fremder Anteile zu keinem Zeitpunkt seit Antragstellung eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von über 20 % bestanden habe. Unter Berücksichtigung eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells sei dringend eine traumaspezifische Behandlung angezeigt (Urk. 6/45 S. 40 ff.).

3.3    Im orthopädischen Gutachten vom 12. Juli 2015 stellte Dr. Z.___ die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/45 S. 102):

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 und sensibler Radikulopathie der Nervenwurzel S1 links (ICD-10: M 54.17)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:

- Funktionales cervicocephales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung und erhöhter Tonisierung der Nackenstrecker (ICD-10: M 53.0)

- Blockade der Iliosakralgelenke beidseits (ICD-10: M 54.9)

- Pes planus beidseits (ICD-10: M 21.4)

    Er hielt fest, bei der orientierenden orthopädisch-neurologischen Untersuchung habe sich eine reliable sensorische Radikulopathie S1 mit Hypästhesie im Dermatom S1 gezeigt. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte nativradiologische Bildgebung zeige eine fortgeschrittene Osteochondrose im Segment LWK5/SWK1 mit begleitender Retrolisthese (1 mm) LWK4 versus LWK5. Im vorliegenden MRT der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2013 zeige sich ein links lateraler Bandscheibenvorfall mit Affektion der Nervenwurzel S1 links. Die seitens der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 könnten anhand der klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden (Urk. 6/45 S. 111).

    Gemäss den klinischen und bildtechnischen Befunden sei die Beschwerdeführerin in der mechanischen Funktion ihrer Lendenwirbelsäule limitiert mit einer hieraus erwachsenden sensorisch-sensiblen Ausfallsymptomatik im Dermatom S1 links. In qualitativer Hinsicht bestünden folgende Leistungseinschränkungen:

- Schwerst- und Schwerarbeiten

- Ständige mittelschwere Arbeiten

- Tätigkeiten in Zwangshaltungen mit Haltungskonstanz

- Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg ohne technische Hilfsmittel

- Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körperfern über 5 kg

- Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung

- Ständiges Heben von Lasten über die Horizontale (Hyperlordosierung der LWS)

- Ständiges repetitives Bücken

- Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen

- Das mehr als gelegentliche Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position sowie im Hocksitz

    


    Unter Wahrung der oben genannten qualitativen Schonkriterien bestehe für behinderungsangepasste, wechselnd belastende, überwiegend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/45 S. 112 f.).

3.4    Der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 25. November 2015 zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/54) sind keine über das Gutachten hinaus gehenden medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen, zumal ihm von der Beschwerdegegnerin auch keine medizinischen Fragestellungen unterbreitet worden sind.


4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten vom 17. Juli 2015, welches die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.9) grundsätzlich erfüllt. Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter unter Beizug einer Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend. Es trifft zwar zu, dass das Gutachten keine konkrete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht enthält, es erlaubt dennoch eine schlüssige Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin anhand der massgeblichen Standardindikatoren. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich daher.

4.2    In somatischer Hinsicht kommt Dr. Z.___ in seinem orthopädischen Gutachten in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Ausstrahlung in das linke Bein und Hyposensibilität im Dermatom S1 anhand der klinischen Untersuchung sowie der vorliegenden Bildgebung uneingeschränkt objektiviert werden könnten.

    Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legt Dr. Z.___ einleuchtend dar, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, wechselnd belastenden, überwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei. Es bestünden die folgenden Leistungseinschränkungen in qualitativer Hinsicht: Schwerst- und Schwerarbeiten, ständige mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten körpernah über 10 kg und körperfern über 5 kg, Arbeiten unter ständiger Rumpfvorbeugung, ständiges Heben von Lasten über die Horizontale, ständiges repetitives Bücken, Besteigen von Leitern, Gerüsten und schrägen Ebenen sowie mehr als gelegentliches Verrichten von Tätigkeiten in kniender Position und im Hocksitz. Die Einschätzung von Dr. Z.___ wird auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Somit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war.

4.3    Umstritten ist der Gesundheitszustand bzw. die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht. Dr. A.___ begründet nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (disorders of extreme stress not otherwise specified [DESNOS]; DSM-V), eines Erschöpfungssyndroms bei innerpsychischem Ambivalenzkonflikt mit soziokulturellen Hintergründen (ICD-10
Z 73.0) und eines Frühstadiums einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41). Er legt überzeugend dar, weshalb er die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung mit Erschöpfungssyndrom (F 32.2) als nicht gegeben erachtet und stattdessen von einem Erschöpfungssyndrom (Z 73.0) ausgeht (Urk. 6/45 S. 38 ff.).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führt Dr. A.___ lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Stressfolgestörung (DESNOS) in die Schweiz eingereist sei. Damit sei diese psychiatrische Erkrankung als IV-fremd zu werten (Urk. 6/45 S. 42 f.) Das Erschöpfungssyndrom habe soziokulturelle Hintergründe und sei ebenfalls als IV-fremd einzustufen. Aus rein IV-relevanter Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/45 S. 44 f.). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 4 f.), ist die Frage, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, eine Rechtsfrage, die vom Rechtsanwender zu prüfen ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls vorliegend jedoch offen bleiben, zumal kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt.


4.4    Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden angepasst. Die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens beurteilt sich neu anhand von Standardindikatoren (vgl. oben E. 1.3-1.6). Mit Urteil 142 V 342 hat das Bundesgericht weiter entschieden, dass auch die posttraumatische Belastungsstörung in den Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 fällt.

4.5    Was den funktionellen Schweregrad betrifft, ist festzuhalten, dass die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 (F 43.1) aus gutachterlicher Sicht nicht vollumfänglich erfüllt sind. Der Gutachter stellte daher die Diagnose einer Stressfolgestörung (disorders of extreme stress not otherwise specified [DESNOS]) gemäss DSM V, welche weniger schwerwiegend ist. Der Gutachter weist ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdebild immerhin 14 Jahre nach objektiven Kriterien völlig unauffällig gelebt und nie therapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe (Urk. 6/45 S. 39). Auch bei der chronischen Schmerzstörung (ICD 10 F 45.41) handelt es sich nicht um eine schwere Störung, zumal der Schmerzlevel relativ niedrig liegt und Schmerzmedikamente noch eine gute Wirkung zeigen. Gemäss Gutachten ist von einem Frühstadium dieses Störungsbildes auszugehen, welches unter adäquater Behandlung sistiert werden kann (Urk. 6/45 S. 42). Für die gestellten Diagnosen erscheinen ausserdem die diagnoserelevanten Befunde nicht besonders ausgeprägt.

    Die Behandlungsmöglichkeiten sind vorliegend nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin ist zwar seit Oktober 2014 in ambulanter Behandlung bei Dr. C.___ (vgl. Urk. 6/33). Eine traumaspezifische Behandlung hat jedoch bisher nicht stattgefunden, obwohl diese ärztlicherseits dringend empfohlen wird (vgl. Urk. 6/45 S. 45). Der Gutachter weist darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass sich auch die Schmerzverarbeitungsstörung nach erfolgreicher traumaspezifischer Behandlung bessern würde (Urk. 6/45 S. 42). Hinsichtlich der vom behandelnden Arzt diagnostizierten angeblich schweren depressiven Störung sei die medikamentöse Behandlung unzureichend und eine stationäre Behandlung noch nicht einmal erwogen worden (Urk. 6/45 S. 38). Der Gutachter geht denn auch nachvollziehbar von einem Erschöpfungssyndrom und nicht von einer depressiven Störung aus. Damit fehlt es an einer therapieresistenten psychischen Störung.

    Eine körperliche Begleiterkrankung ist gestützt auf das orthopädische Gutachten gegeben. Die somatischen Befunde vermögen jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht einzuschränken. Eine psychische Komorbidität liegt nicht vor, da das Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z 73.0) als Diagnose aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

    In Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder –akzentuierung bestehen (Urk. 6/45 S. 35).

    Hinsichtlich des sozialen Kontextes ist darauf hinzuweisen, dass eine deutliche subjektive Schmerzverstärkung durch psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren besteht (Urk. 12/45 S. 42). Auch der innerpsychische Ambivalenzkonflikt, welcher das Erschöpfungssyndrom verursachte, ist soziokulturell bedingt (Urk. 6/45 S. 43). Sodann lassen die sozialen Kontakte und das intakte Familienleben der Beschwerdeführerin sowie ihre guten beruflichen Erfahrungen auf durchaus vorhandene Ressourcen schliessen (Urk. 6/45 S. 28 und S. 32).

    Unter dem Aspekt der Konsistenz ist festzustellen, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichermassen eingeschränkt ist. Es sind durchaus Aktivitäten vorhanden. So erledigt die Beschwerdeführerin die Hausarbeit, kümmert sich um ihre Kinder, geht spazieren, fährt hin und wieder Auto, nimmt Termine wahr und schaut Fernsehen (vgl. Urk. 6/45 S. 27 und S. 31). Die bisherigen Behandlungsbemühungen deuten zudem auf einen bloss geringen Leidensdruck hin (vgl. Urk. 6/45 S. 38).

4.6    Nach dem Gesagten sind unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren keine erheblichen funktionellen Auswirkungen der Schmerz- beziehungsweise Stressfolgestörung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Somit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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