Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00314



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Y.___


Beigeladene

Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ ist gelernter Autoelektriker (Urk. 6/9/4) und war zuletzt vom 1. Oktober 2008 bis am 30. Juni 2012 (mit Freistellung ab 16. Januar 2012) mit einem Pensum von 100 % als Lagerist beziehungsweise Logistikmitarbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/3/1, Urk. 6/15/2). Am 3. Juli 2012 erfolgte die Anmeldung zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein Karpaltunnelsyndrom, eine Diskushernie an der Halswirbelsäule und eine Spondylose sowie auf eine seit dem 14. März 2012 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/3/1). Am 16. August 2012 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 25. November 2013 stellte sie dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom März bis September 2013 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab Oktober 2013 in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 (Urk. 6/59), ergänzt am 7. März 2014 (Urk. 6/65), Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte zu den Akten, holte das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 4. August 2015 (Urk. 6/125) sowie die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. August 2015 (Urk. 6/137/7-9) und vom 9. Oktober 2015 (Urk. 6/137/10) ein. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 sprach sie ihm für die Zeit von März 2013 bis Juni 2014 eine Dreiviertelsrente, für Juli 2014 bis März 2015 eine Viertelsrente sowie ab April 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/138 und Urk. 6/143).


2.    Gegen diese Verfügung vom 5. Februar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 22. August 2017 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit März 2012 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Gestützt auf ihre Abklärungen ging sie davon aus, nach Ablauf des Wartejahres habe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Das Valideneinkommen bemass sie anhand der Angaben des letzten Arbeitgebers (Y.___) und beim Invalideneinkommen zog sie die LSE 2012 heran. So ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 68 % respektive einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2, S. 2 des Begründungsteils). Weiter führte sie aus, ab April 2014 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar gewesen, weshalb er ab Juli 2014 nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Seit Januar 2015 sei er vollumfänglich erwerbsunfähig und habe somit ab April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 2 S. 2-3 des Begründungsteils).

2.2    Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde, dass kein Leidensabzug vorgenommen worden sei, obwohl ein solcher bereits aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 % ausgewiesen sei. Ferner sei er aufgrund seiner Einschränkungen nur noch sehr beschränkt einsatzfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Angesichts der kaum verwertbaren Teilzeitarbeit im Umfang von 30 %, der ungenügenden Kenntnisse der hiesigen Landessprache sowie der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sei ein Abzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 4). Demnach habe er vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Juli 2014 bis am 31. März 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. April 2015 bis auf Weiteres Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 4).


3.    In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Gutachten und Arztberichte sowie -zeugnisse ergangene Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit seit 14. März 2012 dauerhaft arbeitsunfähig ist; ferner dass beim Beschwerdeführer für eine angepasste, sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen von Januar 2013 bis März 2014 eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % sowie von April 2014 bis Januar 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestand und dass seit dem 10. Januar 2015 eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit besteht (Urk. 6/137/8 und Urk. 6/137/10 in Verbindung mit Urk. 8/135/3-4). Dies wurde von keiner Seite beanstandet und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.


4.

4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dem Kündigungsschreiben vom 16. Januar 2012 lässt sich entnehmen, dass das letzte Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Y.___ seitens der Arbeitgeberin aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden ist (Urk. 6/15/1). Angesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Logistikmitarbeiter bei der Y.___ unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte.

    Entgegen der Sichtweise beider Parteien ist folglich bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2012 abzustellen. Vor seiner Tätigkeit bei der Y.___ hatte der Beschwerdeführer Anstellungen für unterschiedliche Tätigkeiten inne gehabt (Urk. 7/17), wobei er oft im Bereich Lager und Spedition gearbeitet (Urk. 7/17/1-2, Urk. 7/17/5-7) respektive jahrelange Arbeitserfahrung gesammelt, einen Grundkurs im Lagerwesen (Urk. 6/17/13-14) sowie einen Kurs betreffend Informatik im Magazin (Urk. 6/17/12) absolviert und einen Staplerfahrerausweis erlangt (Urk. 6/17/15) hatte. Vor diesem Hintergrund ist das Kompetenzniveau 2 passend. Dieses beinhaltet praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst (vgl. Tabelle TA1 [Privater Sektor], Erläuterungen; abrufbar im Internet), wobei es sich - im Unterschied zum Kompetenzniveau 3 - nicht um komplexe praktische Tätigkeiten handelt, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet demgegenüber einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. 

    Nach dem Gesagten ist entsprechend der Tabelle TA1 (Privater Sektor), Kompetenzniveau 2, Total Männer (abrufbar im Internet) von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘633.-- beziehungsweise von einem Jahreseinkommen von Fr. 67‘596.-- im Jahr 2012 auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2012: 101.7; 2013: 102.5 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- (Fr 5‘633.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.7 x 102.5). Dieses Valideneinkommen erscheint mit Blick auf das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) im Jahr 2011 erzielte Einkommen von total (inklusive Nebenjob) Fr. 72‘405.-- (Urk. 6/23/5) als realistisch.

4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeiten einsetzbar ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Kompetenzniveau 1 der TA1 der LSE 2012 ausging. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 5‘210.-- pro Monat (LSE 2012, Tabelle TA1 [Privater Sektor], Total Männer, Kompetenzniveau 1; im Internet abrufbar). Angepasst an die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2012 aufs Jahr 2013 (vgl. vorstehende E. 4.2) resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 65‘690.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7 : 101.7 x 102.5). Gemessen am im Zeitpunkt des Rentenbeginns noch zumutbaren Pensum von 30 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 19‘707.-- (0,3 x Fr. 65‘690.--). Für die Zeit ab April 2014 mit 50%iger Restarbeitsfähigkeit beträgt das Invalideneinkommen bezogen auf das Jahr 2013 Fr. 32‘845.-- (0,5 x Fr. 65‘690.--). Die grundsätzlich zu berücksichtigende Nominallohnentwicklung vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2014 würde sich beim Validen- und beim Invalideneinkommen gleich auswirken beziehungsweise nichts an deren Verhältnis respektive am Invaliditätsgrad ändern, weshalb sie unterbleiben kann.

4.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Die IV-Stelle nahm keinen Leidensabzug vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass aufgrund des Beschäftigungsgrades von nur noch 30 %, aufgrund seines eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils respektive der zahlreichen körperlichen Einschränkungen sowie wegen ungenügender Kenntnisse der hiesigen Landessprache ein Abzug von 25 % angemessen sei (Urk. 1 S. 3-4).

    Laut seinem Lebenslauf weist der Beschwerdeführer sehr gute mündliche und gute schriftliche Deutsch-Kenntnisse auf (Urk. 6/7/2). Sodann erlangte er im Jahr 2011 ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B1 (Urk. 7/17/9). Ferner fehlen in den Akten Anhaltspunkte für unzureichende Deutsch-Kenntnisse. Hinzu kommt, dass Hilfstätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 keine qualifizierten Sprachkenntnisse erfordern (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), sodass wegen dieses Kriteriums kein sogenannter Leidensabzug zu erfolgen hat.

    Kann der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen, ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Dem Beschwerdeführer ist ein Pensum von 30 beziehungsweise 50 % zumutbar. Dies rechtfertigt einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2).

    Dass dem Beschwerdeführer nur noch eine sehr leichte sowie wechselbelastende Tätigkeit ohne Rückenzwangshaltungen zumutbar ist (vorstehende E. 3), rechtfertigt keinen Abzug, zumal bei diesem Zumutbarkeitsprofil noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, respektive keine Umstände vorliegen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4). Schliesslich ist anzumerken, dass die zugrunde liegende Arbeitsfähigkeitsschätzung sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit miteinschliesst, weshalb der Polymorbidität nicht zusätzlich mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden darf, da sie ansonsten doppelt berücksichtigt würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten ist einzig wegen des geringen Beschäftigungsgrades ein Leidensabzug vorzunehmen. Die Rechtsprechung anerkennt unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Der Abzug ist ermessensweise auf 10 % festzusetzen. Somit resultiert für die Zeit der 30%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 17‘736.-- (0,9 x Fr. 19‘707.--)
und für jene der 50%igen Arbeitsfähigkeit eines von Fr. 29‘561.-- (0,9 x Fr. 32‘845.--).

4.5    Für die Zeit der 30%igen Restarbeitsfähigkeit ergibt sich verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 71‘023.-- ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 53‘287.-- (Fr. 71‘023.-- minus Fr. 17‘736.--) und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 75 %. Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab März 2013 vorerst Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Für die Zeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 41‘462.-- (Fr. 71‘023.-- minus Fr. 29‘561.--) und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 %, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer von März 2013 bis Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, von Juli 2014 bis März 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab April 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze, vom 1. Juli 2014 bis 31. März 2015 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2015 (unbefristet) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse der Y.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer