Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00320 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteilvom 26. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2011 den Anspruch des 1957 geborenen X.___ auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abgelehnt hatte (Urk. 7/14) und mit Verfügung vom 6. März 2012 auf ein neues Leistungsbegehren nicht eingetreten war (Urk. 7/33), meldete sich der Versicherte am 14. Januar 2013 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/39). Nach Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Verwaltung das Leistungsbegehren – unter Hinweis auf das von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. Z.___, Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, verfasste Gutachten vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/125; vgl. auch Urk. 7/127) – mit Verfügung vom 11. Februar 2016 wiederum ab (Urk. 7/137 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung einer neuen psychiatrischen Begutachtung über den Rentenanspruch abermalig entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Mai 2016 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, sich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wonach Dr. Y.___ die psychiatrische Expertise nicht selbst erstellt, sondern die Begutachtung dem Psychologen Z.___ übertragen habe, zu äussern (Urk. 8). Am 25. Mai 2016 liess sich die Verwaltung vernehmen (Urk. 11-12/1-2). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Replik vom 15. Juni 2016 [Urk. 14]). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Eingabe vom 5. Juli 2016 [Urk. 18]), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.2 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Als Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie können die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen als Standard herangezogen werden. Diese haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard, welcher in der Schweiz für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Sozialversicherung gelten soll. Deshalb nimmt denn auch die Rechtsprechung darauf immer wieder Bezug. Nach Ziff. II/6 der genannten Richtlinien bildet "eine Facharztausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie" eine der Voraussetzungen auf Seiten des Gutachters (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ und Dipl.-Psych. Z.___ zugrunde liegende psychiatrische Untersuchung vom 12. Oktober 2015 dauerte 75 Minuten. Zusätzlich fand eine 25 minütige testpsychologische Abklärung statt (Urk. 7/125). Den Ablauf der Begutachtung schilderte Dr. Y.___ am 24. Mai 2016 folgendermassen: während der ersten Hälfte der Exploration seien sowohl er wie auch der Fachpsychologe anwesend gewesen. Die zweite Hälfte des Begutachtungsgesprächs und die testpsychologische Untersuchung habe einzig Dipl.-Psych. Z.___ bestritten. Die Ergebnisse der Begutachtung seien im Anschluss an die Exploration wiederum gemeinsam diskutiert und ein Konsens sei erarbeitet worden (Urk. 12/2).
2.2 Beim am Gutachten beteiligten Dipl.-Psych. Z.___, der mehr als die Hälfte der Exploration in Abwesenheit des Dr. Y.___ durchführte, handelt es sich um einen (Fach-)Psychologen und nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er verfügt damit nicht über die für die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens vorausgesetzte Fachausbildung. Allein daraus folgt bereits, dass dem Gutachten vom 19. Oktober 2015 kein Beweiswert zukommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2), zumal folglich auch keine spezialärztliche Expertise vorliegt. Dies gilt umso mehr, als die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 131 V 49 E. 1.2).
2.3 Vor diesem Hintergrund ist unbehelflich, dass sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärte, dass die Begutachtung in Zusammenarbeit mit dem Fachpsychologen stattfindet und dass Letzterer in seiner Funktion als leitender Psychologe der A.___ bereits an invalidenversicherungsrechtlichen Gutachten mitgearbeitet hat (Urk. 7/120 und Urk. 12/2). Denn gegen eine Beteiligung des Psychologen Z.___ an der Gutachtenserstellung (z.B. für die testpsychologische Untersuchung) ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern das gesamte Begutachtungsgespräch unter Aufsicht des Facharztes stattfindet. Ob dessen Dauer von insgesamt 75 Minuten für eine psychiatrische Expertise (noch) als genügend bezeichnet werden kann, kann infolgedessen offen bleiben. Bei dieser Sachlage braucht auch auf die ausführliche und detaillierte inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. Y.___ und des Psychologen Z.___ nicht weiter eingegangen zu werden.
3. Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf das psychiatrische Gutachten vom 19. Oktober 2015 stützen. In den Akten finden sich sodann keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 201 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung eines den Anforderungen genügenden medizinischen Gutachtens – allenfalls unter Berücksichtigung der ophthalmologischen Beschwerden (vgl. Urk. 10) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
4.2 Trotz ergangenem Hinweis in der Gerichtsverfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 19) wurde von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen festgesetzt wird (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Entschädigung auf Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher