Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00321


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag

Dreifuss & Bollag, Law Office

Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war seit 1. Januar 2004 bei der Firma Z.___ angestellt, als er am 2. Januar 2005 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Aufgrund der Unfallfolgen meldete er sich am 10. November 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und sprach mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 eine abgestufte Rente - von Januar 2006 bis März 2009 eine ganze Rente und ab April 2009 eine unbefristete halbe Rente - zu (Urk. 6/116 ff.). Im Mai 2014 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches ein (Urk. 6/125). Im Abklärungsverfahren liess sie unter anderem eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS A.___ durchführen (vgl. Gutachten vom 4. August 2015, Urk. 168). Mit Mitteilung vom 19. August 2015 bestätigte sie den weiterhin bestehenden Anspruch auf die bisherige halbe Rente (Urk. 6/172). Auf Einwände des Versicherten hin (Urk. 6/180) erliess sie zwei Vorbescheide (Urk. 6/182 und Urk. 6/185) und stellte weiterhin die Ausrichtung der halben Rente in Aussicht. Nach weiteren Einwänden (Urk. 6/189) erliess sie am 9. Februar 2016 eine entsprechende Verfügung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. März 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, insbesondere eine Rente auszurichten, welche seiner Erwerbsunfähigkeit entspreche; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. April 2016 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; siehe auch BGE 133 V 545). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).

1.4    

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

    Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. ferner auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Beschwerdeführer zwar in einer Ausbildung zum Finanzberater gestanden. Auch wenn es durchaus glaubhaft erscheine, dass diese Ausbildung weitergeführt worden wäre, sei damit noch nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer diese bestanden hätte und danach, wie im Schreiben der Swiss Life erwähnt, die entsprechenden Ausbildungen durchlaufen und somit das behauptete Einkommen erzielt hätte. Es sei daher zur Ermittlung des Einkommens ohne Behinderung auf die LSE des Bundesamtes für Statistik bzw. auf die Tabelle für Bürokräfte und verwandte Berufe abzustellen. Ein solches Einkommen habe im Jahr 2015 Fr. 75'074.-- betragen. Gemäss medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Da er im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 35'100.00 erzielt habe, schöpfe er seine Verdienstmöglichkeiten nicht vollständig aus. Es sei deshalb auf die LSE in der gleichen Funktion abzustellen. Bei entsprechender Restarbeitsfähigkeit resultiere im Jahr 2015 ein zumutbares Einkommen von Fr. 37'537.--.

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1 S. 6 f.), aufgrund der Ausführungen der Swiss Life sei überwiegend wahrscheinlich, dass er nach Abschluss der Ausbildung, die er begonnen habe, und nach Bestehen aller Prüfungen heute eine Einkommen zwischen Fr. 120'000.-- und Fr. 130'000.-- verdienen würde. Der durchschnittliche Jahreslohn (2013) der 14 Berater, die mit ihm zur gleichen Zeit gestartet seien, betrage Fr. 123'520.--, und aufgrund der Leistungen, welche er im Jahre 2004 gezeigt habe, sei davon auszugehen, dass er im Jahre 2013 ein Einkommen von Fr. 120'O0O.-- bis Fr. 13O'OOO.-- hätte erzielen können. Es sei deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 125'000.-- für das Jahr 2013 auszugehen. Nachdem er gemäss MEDAS-Gutachten bei der jetzigen (angepassten) Tätigkeit seinen Fähigkeiten gemäss ideal eingegliedert sei, sei das tatsächliche, im Jahr 2013 erzielte Einkommen von Fr. 33'995.-- als Invalideneinkommen heranzuziehen. Der daraus ermittelte Invaliditätsgrad betrage 72.8 % (S. 9).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer bezieht seit April 2009 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung mit Ausnahme der Zeit von Januar 2006 bis März 2009, als ihm vorübergehend eine ganze Rente gewährt worden war. Dem Rentenentscheid lag die Annahme zu Grunde, dass er bei einem Status nach Unfall vom 2. Januar 2005 mit Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK-3) bei Polytrauma mit dorsaler Stabilisation auf Höhe L1 bis L5 und ventraler bisegmentaler Abstützung auf Höhe L2 bis L4 aus somatischer Sicht in bisheriger wie in angepasster Tätigkeit ab 30. Juni 2009 zu 75 % arbeitsfähig sei (vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 9. April 2009, Urk. 6/101/9 f.).

    

    Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neben der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit eine zusätzliche Depression, die es dem Beschwerdeführer nicht ermögliche, die Arbeitsfähigkeit über 50 % zu steigern, was aus gesamtmedizinischer Sicht zu einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit führe (vgl. Stellungnahme des RAD vom 23. September 2009; Urk. 6/101/11). Im Weiteren ermittelte sie das Valideneinkommen auf der Grundlage eines Durchschnitts der drei Jahre vor dem Unfall erzielten Erwerbseinkommen gemäss Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK) und legte dieses auf Fr. 54‘685.-- fest. Diesem Einkommen stellte sie unter Berücksichtigung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster wie in angestammter Tätigkeit ein um den entsprechenden Prozentsatz reduziertes Invalideneinkommen von Fr. 27‘329.00 gegenüber, was zu einem Invaliditätsgrad von 50 % führte (Urk. 6/101/13).

3.2    Auch im aktuellen Rentenrevisionsverfahren, welches von Amtes wegen im Mai 2014 eingeleitet wurde (Urk. 6/125), ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit aus. Dies gestützt auf die Einschätzung ihres RAD, welcher in seiner Stellungnahme vom 10. August 2015 auf das Gutachten der MEDAS A.___ abstellte. Hierbei anerkannte sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes in dem Sinne, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, während sich aus somatischer Sicht die Situation seit dem Unfall unverändert zeige und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % resultiere. Das körperliche Belastungsprofil umschrieb sie als leichte, nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne besondere Belastung der Lendenwirbelsäule und ohne Zwangshaltungen (Urk. 6/171 S. 6 f.).

3.3    In medizinischer Hinsicht steht damit fest, dass sich nach dem Wegfall der psychischen Symptomatik die massgebenden Verhältnisse entscheidend verändert haben. Hierin ist eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Damit ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, und es findet eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen statt (E. 1.3).


4.    

4.1    Die Beweiswertigkeit der im Rahmen der Rentenrevision erfolgten medizinischen Abklärungen und die attestierte Restarbeitsfähigkeit insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS-A.___ vom 4. August 2015 (Urk. 6/168 S. 1 bis S. 51) blieb unbestritten.

4.1.2    Im betreffenden MEDAS-Gutachten hielten die zuständigen Experten, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, med. pract. D.___, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie und lic. phil. E.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes fest (Urk. 6/168 S. 48 f.):

Residuen nach Autounfall am 2. Januar 2005 (wobei sich der Beschwerdeführer als schlafender Mitfahrer auf dem Rücksitz befunden habe)

Unfallverletzungen:

- Trümmerfraktur L3 mit kleinem Fragment in den Spinalkanal, mit radikulärer Läsion, nicht genau definierbar, Fraktur des Wirbelbogens L3, Diastase der Interartikulargelenke

- Schädelkontusion links, Status nach zerebralem Kontusionsherd links

- Rippenserienfrakturen beidseits, Rippen 8, 9, 10 rechts, 6, 7 links

Eingriffe:

- Status nach lumbaler Stabilisation dorsal mit Platte und Schrauben L1 bis L4, Laminektomie, Korrektur des protrusionierten Hinterwandfragments und Wurzeldekompression am 3. Januar 2005

- Status nach ventraler bisegmentaler Abstützung L2 bis L4 mit Synex-Cage, Diskektomie L2/L3, L3/L4, Teilkorporektomie L3 sowie Lumbotomie in LISS-Technik am 11. Januar 2005 wegen instabiler anteriorer Lendenwirbelsäule

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung dorsal L1 bis L5 mit Stabilitätsprüfung am 15. November 2005

Unfallfolgen:

- Chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit residuellem radikulärem Syndrom L4 und/oder L5 rechts

Residualzustand im Bereich der linken Schulter bei wahrscheinlicher perinataler oberer Armplexuslähmung links

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus (S. 45 f.), hinsichtlich der arbeitsrelevanten Problematik bestehe eine verminderte muskuläre Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule mit Dauerüberlastung der tiefen autochthonen Rückenmuskulatur sowie ligamentärer und artikulär vertebragener Strukturen. Es liege auch ein residuelles Defektsyndrom seitens der zweifach operierten perinatalen oberen Armplexusparese links vor. Dem Beschwerdeführer könne von rheumatologischer Seite her keine körperlich schweren und keine häufigen mittelschweren Tätigkeiten zugemutet werden. Es kämen auch keine Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper wie auch keine langdauernden stehenden oder sitzenden Zwangspositionen in Frage. Aktuell arbeitet der Beschwerdeführer in einem 50% Pensum beim F.___ und verrichtet dort eine eigentliche Call Center-Tätigkeit in stehender und sitzender Position an Ort, bei höhenverstellbarem Pult. Diesbezüglich sei er aus rheumatologischer Sicht als maximal 50 % arbeitsfähig einzuschätzen. Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge über eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit und die zeitliche mentale Belastbarkeit sei für eine dreieinhalbstündige Untersuchung gegeben gewesen. Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, aktuell könne keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden.

Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht in bisheriger Tätigkeit hielten die Experten fest, der Beschwerdeführer arbeite seit etwa fünf Jahren zu 50 % als Call Center-Berater beim F.___, speziell im Bereich Beratung bei Autoversicherungen. In dieser Beratertätigkeit sei er weiterhin als zu 50 % arbeitsfähig zu erachten. In anderen Tätigkeiten könnten allgemein körperlich leichte, nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 50 % zugemutet werden, wobei keine Arbeiten mit auf die Lendenwirbelsäule einwirkenden Schlägen und Vibrationen, keine langandauernden rückenbelastenden Arbeitspositionen in ergonomisch ungünstigen Haltungen wie Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und keine langdauernden stehenden oder sitzenden Zwangspositionen an Ort in Frage kämen (S. 49 f.).

4.1.3    Die medizinischen Zusammenhänge sind im Gutachten dargelegt und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Eine andere aktuelle Beurteilung der medizinisch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit oder widersprechende medizinische Berichte liegen nicht vor, so dass auf die interdisziplinäre Stellungnahme zur Restarbeitsfähigkeit gemäss vorstehenden Ausführungen abgestellt werden kann (zur Beweiswertigkeit von Gutachten vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    In erwerblicher Hinsicht ist das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen strittig.

4.2.1    Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.2.2    In Bezug auf die Berufsanamnese ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1982 aus Italien in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 6/4). Aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens vom 2. Januar 2008 des Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH/Neuropsychiatrie (Urk. 6/31 S. 10 ff.) ist aktenkundig, dass er in der Schweiz zwei Jahre den Kindergarten besuchte. Anschliessend habe er sechs Jahre die Primarschule mit Repetition der dritten Klasse absolviert. Er habe repetieren müssen, weil er sowohl sprachlich als auch im Rechnen nicht mitgekommen sei. Für die Realschule habe es nicht gereicht, und er habe drei Jahre die Oberschule besucht. In der Oberschule sei er dann ein eher guter Schüler gewesen. Nach der Schulzeit habe er eine Verkäuferlehre bei der Firma H.___ absolviert (vgl. auch Fähigkeitszeugnis vom 18. August 1998, Urk. 6/1/8). Nach der Lehre sei er bei der Firma H.___ in der Abteilung Unterhaltungselektronik angestellt gewesen (dazu auch Urk. 6/1/4, Arbeitszeugnis über die Tätigkeit vom 1. September 1998 bis 31. Mai 1999). Danach sei er zu I.___ gewechselt (vgl. Urk. 6/1/7, Arbeitszeugnis über die Tätigkeit als Shop Assistent vom 1. Juni 1999 bis 31. August 2000). Sodann sei er bei der Firma J.___ als Filialleiter angestellt gewesen (vgl. Urk. 6/1/5, Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2002). Während dieser Zeit habe er eine einjährige berufsbegleitende Ausbildung zum Detailhandels-Spezialisten absolviert. Bevor er seine Ausbildung habe abschliessen können, sei sein Arbeitgeber in Konkurs gefallen, weshalb er etwa sieben Monate habe stempeln müssen (vgl. Urk. 1/16, Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 8. März 2006). Dann sei er in Zürich bei der Firma K.___ als Personalberater angestellt gewesen und dort etwa ein Jahr geblieben (dazu Urk. 6/1/2, Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2003), habe dann aber gekündigt, da es ihm dort nicht sonderlich gut gefallen habe. Im Oktober 2004 sei es schliesslich zu seiner letzten Anstellung bei der Firma Z.___ gekommen, bei der er als Finanzberater eingestellt worden sei und keinen festen Lohn bezogen, sondern auf Provisionsbasis gearbeitet habe. Es habe Monate gegeben, in denen er fast nichts verdient habe, und manchmal habe er bis zu Fr. 7'000.-- monatlich eingenommen. Im Schnitt habe er ein monatliches Salär von etwa Fr. 5'000.-- erzielt (vgl. dazu auch Urk. 6/6/1-9, Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. November 2005 mit Angabe zum Beginn des Arbeitsverhältnisses ab 8. November 2003 und Angaben betreffend die Lohnzahlungen ab Januar 2004). Diese Anstellung sei ihm etwa vier oder fünf Monate nach dem Unfallereignis gekündigt worden.

4.2.3    Aufgrund der Auszüge aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/87) ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor dem Unfall die folgenden jährlichen Einkommen erzielt hatte:

1999 / Fr. 19‘293.--; 2000 / Fr. 55‘873.--; 2001 / Fr. 66‘837.--; 2002 / Fr. 50‘741.--; 2003 / Fr. 65‘085; 2004 / Fr. 30‘458.--.

4.2.4    Als Beleg für das geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 125‘000.-- reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der SwissLife Select vom 24. April 2014 ein (vgl. Urk. 6/151 = Urk. 6/180). Hierin wurde ausgeführt, bezüglich möglicher Verdienste, die der Beschwerdeführer ohne die eingetretene Arbeitsunfähigkeit im 2013 hätte erzielen können, könnten keine verbindlichen Angaben gemacht werden. Die Höhe eines erwirtschafteten Einkommens von Agenten hänge neben den fachlichen und verkäuferischen Fähigkeiten auch vom persönlichen Engagement ab. Grundlage dieses Leistungsprinzips bilde der Vergütungsstufen- und Karriereplan. Die Vergütung erfolge in Form von Provisionen, entsprechend den produzierten Einheiten. Beim Beschwerdeführer gingen sie davon aus, dass er aufgrund der bereits intern erfolgreich absolvierten Fachtestate die Finanzberaterlizenz-Prüfung spätestens beim zweiten Versuch bestanden hätte. Der durchschnittliche Jahreslohn (2013) der 14 Berater, die gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer gestartet seien, betrage Fr. 123'520.--. Der niedrigste Lohn sei dabei Fr. 75'295.--, der höchste Lohn Fr. 218'148--. Aufgrund seiner Leistungen im Jahr 2004 schätzten sie ihn auf ein Einkommen im mittleren Bereich ein; das entspreche einem Jahreseinkommen von brutto Fr. 120'OO0.-- bis Fr. 130'O00.--. Da der Beschwerdeführer nach Bestehen der Finanzberaterlizenz-Prüfung auch den Karriereschritt als Führungskraft hätte wählen können, sei er als Teamleiter etwa im gleichen Einkommenssegment einzustufen, als Teammanager sogar um einiges höher.

4.2.5    Der Beschwerdeführer war bis zum Unfallereignis vom 2. Januar 2005 während rund eines Jahres bei der Firma Z.___ tätig. Hierbei erzielte er einen Jahresbruttolohn von rund Fr. 30‘000.-- (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Davor war er, nachdem er die obligatorische Schulpflicht auf Stufe Oberschule abgeschlossen und eine Lehre im Detailhandel absolviert hatte, ab Mitte 1998 bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt, wobei lediglich ein Arbeitsverhältnis bei der I.___ etwas länger als ein Jahr dauerte (E. 4.2.2 hiervor).

    Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine langjährige Anstellung bei der Firma Z.___ geplant, verschiedene Aufstiegsmöglichkeiten erfolgreich wahrgenommen und sich dies in einer Einkommensentwicklungen bis hin zu Fr. 125‘000.-- im Jahr 2013 niedergeschlagen hätte — was einerseits gegenüber dem im ersten Jahr tatsächlich erzielten Einkommen einer Lohnsteigerung um 400 % und anderseits bei absolvierter Schulbildung einem weit überdurchschnittlichen Erwerbseinkommen im Dienstleistungssektor entspräche — ist zwar eine Möglichkeit, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Es liegen auch keine echtzeitlichen oder zeitnahen Dokumente vor, die den Beginn einer solchen Laufbahn belegen könnten, wurde doch eine solche Entwicklung erstmals mehr als zehn Jahre nach dem Unfall im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens unter Beilage des erwähnten Schreibens der SwissLife Select vom 24. April 2014 (Urk. 6/180) gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Bis dahin liess der bereits schon früher rechtlich vertretene Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin in der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Oktober 2010 festgelegte Valideneinkommen von Fr. 54‘658.-- stets gelten (vgl. Urk. 6/111). Das Schreiben der SwissLife Select weist denn auch bereits in der Überschrift lediglich auf einen „hypothetische(n) Werdegang“ des Beschwerdeführers hin und hält in den weiteren Ausführungen fest, dass zum möglichen Verdienst keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten. Das Schreiben liefert auch keinen einzigen Beleg zu den darin enthaltenen Angaben. So fehlt es beispielsweise am Nachweis der Erfolgs- bzw. Durchfallquoten bei der Finanzberaterlizenz-Prüfung, etwa unter Berücksichtigung des schulischen Werdegangs der Absolventen. Belege hinsichtlich der angeführten „bereits intern erfolgreich abgelegte Fachtestate“, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer spätestens im zweiten Anlauf die Prüfung bestanden hätte, liegen nicht vor. Nicht belegt ist auch der behauptete Jahreslohn von 14 Beratern, die zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer gestartete waren (Durchschnittslohn Fr. 123‘520.--, niedrigster Lohn Fr. 75‘295.-- und höchster Lohn Fr. 218‘148.--). Die nicht belegten Angaben sind im Übrigen auch nicht aussagekräftig (Selektion von 14 Mitarbeitern, die auch nach über zehn Jahren noch immer für die Firma tätig sind, ohne Einbezug von erfolgten Abgängen und ohne Aufschlüsselung des schulischen und beruflichen Hintergrundes dieser Mitarbeiter). Mit Bezug auf das Valideneinkommen des Beschwerdeführers kann dem Schriftstück damit kein Beweiswert zugemessen werden, und die Akten ergeben auch sonst keine Anhaltspunkte für eine derartige Einkommensentwicklung. Ebenso sind von weiteren Abklärungen über Sachverhalte, die sich im Jahr 2004 zugetragen haben, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b). Der Beschwerdegegnerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht entgegengehalten werden, dass damals keine eingehenderen Abklärungen stattgefunden haben, nachdem der Beschwerdeführer das auf einer anderen Basis ermittelte Valideneinkommen derart lange gelten liess.

4.2.6    Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall vom 2. Januar 2005 wie erwähnt ein Jahr lang als Finanzberater bei der Firma Z.___ auf Provisionsbasis angestellt (E. 4.2.2 hiervor). Das hierbei erzielte relativ geringe Einkommen im ersten Jahr von rund Fr. 30‘000.-- kann damit nicht als Referenzwert zur Ermittlung des Valideneinkommens gelten, ebensowenig wie das behauptete Einkommen basierend auf theoretischen Entwicklungsmöglichkeiten (E. 4.2.5 hievor). Es sind daher Tabellenlöhne heranzuziehen.

    Der Beschwerdeführer ist gelernter Verkäufer und verfügt über Büroerfahrung (vgl. E. 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin stellte in diesem Zusammenhang auf Tabelle T17 (LSE 2012 S. 4) und dabei auf Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe) Männer, durchschnittlichen Alters ab. Dies ist an sich nicht zu beanstanden, besteht doch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist, wenn eine andere Tabelle eine genauere Festsetzung der Vergleichseinkommen erlaubt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1.) Damit wäre von einem Monatslohn von Fr. 5‘871.-- auszugehen. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2, A-S) resultierte ein Einkommen von Fr. 73446.20 respektive nominallohnbereinigt bezogen auf das Jahr 2015 (2188 [2012], 2226 [2015]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne 1976-2015, Tabelle T39) ein solches von Fr. 74721.80 .-- (Fr. 5‘871.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2188 x 2226).

4.3    Bezüglich des Invalideneinkommens sind gemäss dem medizinischen Belastungsprofil körperlich leichte, nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten im Umfang von 50 % zumutbar, wobei keine Arbeiten mit auf die Lendenwirbelsäule einwirkenden Schlägen und Vibrationen, keine langandauernden rückenbelastenden Arbeitspositionen in ergonomisch ungünstigen Haltungen wie Tätigkeiten mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und keine langdauernden stehenden oder sitzenden Zwangspositionen an Ort in Frage kommen (vgl. E. 4.1.2 hievor). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, wie sie im Büroalltag üblicherweise anfallen, inklusive Verkaufs- und Beratungsgespräche mit Kunden und damit auch die zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ als Finanzberater, in einem zeitlich auf 50 % reduzierten Arbeitspensum zumutbar. Damit sind beim Beschwerdeführer die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln, weshalb der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, sofern kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist, wofür sich vorliegend aber keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1, 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E. 5.4). Im Ergebnis resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit der Anspruch auf ein halbe Rente. Der gleiche Anspruch ergäbe sich, wenn als Invalideneinkommen das Erwerbseinkommen von Fr. 35‘100.-- (vgl. Urk. 6/169) herangezogen würde, welches der Beschwerdeführer bei seiner aktuellen Anstellung im Jahr 2015 erzielte (IV-Grad 53 %). Damit kann auch die Frage offen bleiben, ob es sich rechtfertigte, das Invalideneinkommen auf dieser Basis festzulegen, während beim Valideneinkommen auf Tabellenwerte abgestellt wird (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 7 f.).

    Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung vom 9. Februar 2015 (unverändert halbe Invalidenrente) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.


5.    Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

    Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:    

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. Roger Bollag

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef