Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00323


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 3. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 7/2 Ziff. 3.1), ist gelernte Hotelfachassistentin und absolvierte zusätzlich eine Ausbildung als Haushaltleiterin (Urk. 7/2 Ziff. 5.2). Zuletzt war sie von Dezember 2007 bis Ende Dezember 2008 als Assistentin der Zentrumsleitung in einem Alters- und Pflegeheim tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4) und meldete sich am 20. Mai 2009 unter Hinweis auf sich wiederholende Nervenzusammenbrüche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2 und 6.7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, führte eine berufliche Abklärung durch (vgl. Mitteilung vom 9. September 2009, Urk. 7/23) und erteilte Kostengutsprache für den Vorbereitungskurs sowie die Umschulung zur Technischen Kauffrau (Urk. 7/43, Urk. 7/51), wobei die Versicherte die Umschulung wegen Krankheit per 3. September 2010 abbrach (vgl. Urk. 7/61). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2011 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/77) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 18. April 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente ab 1. August 2010 zu (Urk. 7/96, vgl. auch Urk. 7/88).

1.2    Nach Eingang eines am 11. März 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/102) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. A.___ ein Gutachten ein, welches am 8. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/119, Urk. 7/122, Urk. 7/128, Urk. 7/132/1-4), in dessen Rahmen die Versicherte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. B.___, Psychiatrie C.___, einreichte (Urk. 7/132/5-32), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/138 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 10. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Sie beantragte ferner, es seien die Kosten für das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ im Betrag von Fr. 4'835.-- und die zu erwartenden Kosten für eine ergänzende Stellungnahme von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei diese zu verpflichten, ihr den bereits bezahlten Rechnungsbetrag zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, vgl. auch Urk. 34 S. 2 f. Ziff. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ nach (Urk. 8/1-2). Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der Beschwerdegegnerin die Eingaben der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).

    Mit Beschluss vom 15. August 2017 ordnete das Gericht eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin an (Urk. 12) und beauftragte am 12. September 2017 das Universitätsspital F.___, mit der Durchführung der Begutachtung (Urk. 16). Nachdem keine der Parteien gegen die vorgesehene Gutachterin Einwände erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 30. Januar 2017 den definitiven Gutachtensauftrag (Urk. 24), worauf am 7. August 2018 das Gutachten erstattet wurde (Urk. 31). Am 7. September 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Gutachten (Urk. 34), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme ausdrücklich verzichtete (Urk. 36). Dies wurde den Parteien am 13. September 2018 mitgeteilt (Urk. 37).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung sowohl der Beweiswürdigungsregeln als auch der Begründungspflicht und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weder Dr. A.___ noch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin hätten sich inhaltlich mit dem Gutachten von Dr. B.___ auseinandergesetzt. Sie habe sodann keine Gelegenheit erhalten, sich zur Stellungnahme von Dr. A.___ zu äussern (Urk. 1 S. 5 ff. lit. II.1.b-c).

    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eher kurz ausgefallen ist. Es war der Beschwerdeführerin jedoch dennoch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Bezüglich der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 10. August 2015 ist sodann anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits eine Stellungnahme von Dr. B.___ nachreichen konnte (vgl. Urk. 8/1-2), so dass insgesamt eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Bei der erstmaligen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 7/88) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie einer Tätigkeit im kaufmännischen Bereich zu einem Pensum von 80 % nachgehen, die restlichen 20 % würden auf den Aufgabenbereich entfallen (S. 1). Seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, so dass sich bereits aufgrund der Einschränkungen im Erwerbsbereich ein Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 2).

    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verbessert und aus medizinischer Sicht lägen ab spätestens 7. August 2014 keine arbeitsrelevanten Einschränkungen mehr vor. Es werde kein medizinischer Sachverhalt mehr beschrieben, welcher in Art und Schwere die Voraussetzung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erfülle. Es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. In den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen würden keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen oder Fakten vorgebracht, die formal nach ICD-10 geeignet seien, die arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen zu widerlegen. Im vom der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten lasse sich lediglich eine anders gewichtete Darstellung finden (S. 2).

3.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), der Umstand alleine, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht werde, rechtfertige nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (S. 7 lit. c). Bei der Fachstelle für psychiatrische Gutachten der C.___ handle es sich um eine Gutachtensstelle, die den Ruf einer unabhängigen Gutachterstelle habe und des Öfteren auch von der Beschwerdegegnerin und von Versicherungen beauftragt werde (S. 7 lit. d). Die medizinische Situation im Verfügungszeitpunkt im Februar 2016 dürfe bereits mangels Aktualität nicht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom August 2014 beurteilt werden. Das Gutachten von Dr. B.___ sei eineinhalb Jahre später verfasst worden und entsprechend erheblich aktueller (S. 8 Ziff. 3). Dr. A.___ beschreibe nicht in erster Linie eine Verbesserung der Beschwerden, sondern bereits eine andere Beurteilung der Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache (S. 9 lit. b). Die Beurteilung durch Dr. ?.___, wonach sich der Gesundheitszustand gebessert habe, enthalte keinerlei Hinweise darauf, seit wann und inwiefern sich der Gesundheitszustand im Vergleich mit der letzten Beurteilung verbessert haben solle (S. 9 lit. c). Dr. B.___ sei zwar zu einer anderen Diagnose - nicht jedoch zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - gelangt als die behandelnde Ärztin Dr. D.___, habe seine abweichende Diagnose jedoch nachvollziehbar begründet (S. 10 lit. c). Weiter habe Dr. B.___ auch inhaltlich ausführlich zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung genommen (S. 11 f. lit. d). Das Gutachten von Dr. A.___ vermöge auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die unverändert schlechte gesundheitliche Situation werde von der Gutachterin nach einer einzigen persönlichen Befragung zu Unrecht und in nicht nachvollziehbarer Weise viel zu positiv beurteilt, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Es handle sich bei ihrer Beurteilung um eine ärztliche Schlussfolgerung, die von den früheren Beurteilungen abweiche, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert habe (S. 12 Ziff. 4.a). Die Gutachterin gehe fälschlicherweise davon aus, dass die gesundheitlichen Beschwerden auf einen Arbeitsplatzkonflikt im Jahre 2007 zurückgehen würden und unterdessen remittiert seien. Die Ursachen und der Beginn der psychischen Beschwerden würden jedoch viel weiter zurückliegen (S. 12 lit. b). Auch die beurteilenden Psychiater und Psychologen der Abklärungsstelle E.___ seien zum Schluss gekommen, dass die psychische Problematik in erster Linie aus lebensgeschichtlich geprägten, überdauernden und gestörten Erlebens- und Verhaltensmustern bestehe (S. 13).

    In ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten der F.___ (Urk. 34) hielt die Beschwerdeführerin sodann fest, dieses bestätige die Beurteilung durch Dr. B.___. Auch die F.___-Gutachter würden davon ausgehen, dass eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit selbst mittelfristig nicht erreicht werden könne, und erachteten allein eine geschützte Tätigkeit als angepasst (S. 1 Ziff. 2). Gemäss den Gutachtern sei es gut denkbar, dass aufgrund einer «Momentaufnahme» zum Zeitpunkt der Exploration bei der Vorgutachterin Dr. A.___ die damalige Arbeitsfähigkeit optimistischer eingeschätzt worden sei. Die F.___-Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung gravierend seien. Entsprechend sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen (S. 2 Ziff. 3).

3.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenzusprache im April 2012 verbessert hat und die Beschwerdegegnerin die bestehende Rente dementsprechend zu Recht aufgehoben hat.


4.

4.1    Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/16 Ziff. 1.1):

- Zustand nach früh(st)kindlicher und kindlicher Traumatisierung, nach ICD-10 nicht als solche codierbar, sich zeigend in den typischen Störungen der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- leichte bis mittelschwere Depression mit somatischen Symptomen und zeitweise Suizidalität (ICD-10 F32.01/F32.11)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

    Die Beschwerdeführerin besuche seit August 2007 ein- bis zweimal wöchentlich eine spezielle Traumatherapie entsprechend der Diagnose (Ziff. 1.5). Seit Januar 2009 sei sie vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ab zirka Herbst 2009 sei ihr die bisherige Tätigkeit unter der Voraussetzung eines Job-Coaching in einem Pensum von 40-50 % zumutbar, in diesem Rahmen sei eine volle Leistungsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 1.7). Bei Weiterführung der Traumatherapie und Begleitung in der Wiederaufnahme des Arbeitsprozesses sei die Prognose gut (Ziff. 1.4).

4.2    Vom 16. November bis 15. Dezember 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Abklärung in der Abklärungsstelle E.___ (Urk. 7/40 S. 1). Im Schlussbericht vom 7. Januar 2010 hielten die verantwortlichen Sachverständigen fest, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestünden in erster Linie aus lebensgeschichtlich geprägten, überdauernden und gestörten Erlebens- und Verhaltensmustern (S. 9 Ziff. 3.1), welche sich als Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, histrionischen und narzisstischen Zügen fassen liessen (ICD-10 Z73.1, S. 12 oben). Bei E.___-Start sei der Beschwerdeführerin von Seiten der Beschwerdegegnerin ein 50%iges Abklärungs-Pensum zugesprochen worden, welches diese kurzzeitig bis auf 70 % gesteigert habe. Bei einer forcierten Steigerung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit Abbruch der Abklärung zu erwarten gewesen. Die Arbeitsfähigkeit betrage demnach medizinisch-theoretisch derzeit 50-70 % im angestammten Beruf respektive in angepasster Tätigkeit bei ausbildungsfremder Tätigkeit. Eine Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit auf 100 % sei innert einem Jahr denkbar (S. 13 oben). Die Beschwerdeführerin habe sich vor dem Hintergrund einer eher einfachen Ausbildung als Hotelfachassistentin zur Assistentin der Geschäftsleitung entwickelt, ohne von der Ausbildung her eine genügend tragfähige Basis für ihre Tätigkeit zu haben. Mit dieser Ausgangslage sei das Risiko, in eine Überforderungssituation zu geraten, auch ohne auffällige Persönlichkeitsstruktur sehr gross (S. 14 Ziff. 3.3). Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Ausbildung als technische Kauffrau zu unterstützen, um sich die Basis für die bereits mehrfach ausgeübten Tätigkeiten zu erwerben (S. 13).

4.3    Am 23. September 2011 führte Dr. D.___ bei unveränderten Diagnosen (Urk. 7/81 Ziff. 1.1) aus, die Beschwerdeführerin habe nach der E.___-Abklärung die dreimonatige Einführung zur Ausbildung zur Technischen Kauffrau erfolgreich abgeschlossen. Die einjährige Vollzeitausbildung habe sie jedoch trotz Bestnoten wegen eines psychischen Zusammenbruchs abgebrochen. Gespräche betreffend berufliche Massnahmen hätten wiederum zu einem psychischen Zusammenbruch geführt. Insgesamt sei der Verlauf krisen- und wechselhaft gewesen, bis im Juli 2011 die beruflichen Massnahmen abgebrochen worden seien. Seither habe sich die psychische Situation etwas beruhigt. Bei fortgeführter Traumatherapie sei die Prognose gut (Ziff. 1.4). Für die bisherige Tätigkeit bestehe seit Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei die Beschwerdeführerin bis Ende August 2010 schulfähig gewesen sei (Ziff. 1.6). Eine Arbeit sei in diesem psychischen Zustand nicht möglich (Ziff. 1.7). Längerfristig sei mit einer Stabilisierung zu rechnen, dann werde sich die Arbeitsfähigkeit erholen (Ziff. 1.8). Es wäre sinnvoll, in einem bis zwei Jahren erneut berufliche Massnahmen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin sei sehr kooperativ und wolle arbeiten (Ziff. 1.11).

4.4    Am 8. November 2011 wies Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), darauf hin, dass im Bericht von Dr. D.___ nicht von einer berufsbezogenen Rehabilitation in der Psychotherapie die Rede sei. Es werde eine Traumatherapie fortgeführt und das therapeutische Ziel sei eine Stabilisierung. Offenbar solle diese ohne berufliche Massnahmen erreicht werden. Diese Zielsetzung werde jedoch erfahrungsgemäss bei einer noch nicht 50jährigen Frau, wie sie beschrieben worden sei, kaum erreichbar sein. Denn ohne berufliche Anerkennung werde sich die Psyche dieser Versicherten kaum stabilisieren können. Aus dem aktuellen Arztbericht würden sich keine neuen Befunde ergeben, welche eine dauerhafte langjährige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Es sei davon auszugehen, dass bei den im Vordergrund stehenden krankheitswertigen Angststörungen (ICD-10 F41.1) und der Beschreibung nach auch einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Hinweisen auf dissoziative Störungen aus dem Formenkreis der Konversionsstörungen (ICD10 F44) nach Abbruch der beruflichen Massnahmen am 3. September 2010 eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei und bis heute anhalte. Damit könne aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft begründet werden. Nach einer schrittweisen beruflichen Belastung, beginnend im geschützten Rahmen zu 100 % bei gegenwärtiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft und bei fortgesetzter psychiatrischer Behandlung könne zumindest in einem Jahr von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von zumindest 60 % in jeglicher beruflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Eine Einschränkung im Haushalt lasse sich bei diesen psychiatrischen Befunden nicht plausibel begründen. Eine Revision sei spätestens in einem Jahr anzusetzen (Urk. 7/83 S. 5).


5.

5.1    Auf dem Revisionsfragebogen hielt Dr. D.___ am 17. März 2013 fest, die Beschwerdeführerin besuche nach wie vor eine spezielle Traumatherapie im Umfang von eineinhalb Stunden wöchentlich (Urk. 7/102 Ziff. 5.2). Eine Tätigkeit sei leider noch nicht möglich, auch nicht eine der Behinderung angepasste Tätigkeit (Ziff. 5.5).

    Dieselben Angaben machte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 20. Juli 2013 (Urk. 7/105).

5.2    Am 7. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. In ihrem Gutachten vom 8. August 2014, für welches sie sich auf die vorhandenen Akten, einen Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie eigene Untersuchungen und Beobachtungen stützte (Urk. 7/117 S. 1 f.), nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 34):

- Status nach zweimaliger ängstlich-depressiver Anpassungsstörung, zwischenzeitlich leicht- bis mittelgradig, gegenwärtig remittiert (ICD10 F33.4), jeweils bei Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- anamnestisch psychosomatische Reaktionsbereitschaft beziehungsweise somatoforme autonome Funktionsstörung

- Herz- und Kreislaufsystem (ICD-10 F45.30)

- oberes Verdauungssystem (ICD-10 F45.31)

- Hyperventilation (ICD-10 F45.33)

    Der Kontakt mit der Beschwerdeführerin und der affektive Rapport seien gut herstellbar, die Versicherte sei korrekt, kooperativ und freundlich zugewandt. Die Interaktion sei auch dann, wenn recht konfrontative Fragen gestellt würden, normvariant, sie gehe auch mit Fragen nach dem Selbstwerterleben reif und differenziert um, eine etwaige pathologische/narzisstische Kränkbarkeit sei nicht feststellbar. Auch schwierige Fragen würden mit prinzipieller Offenheit angegangen. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, allseits orientiert, es gebe keine Intoxikationszeichen. Das formale Denken sei geordnet, die Fragen würden detailliert, aber durchaus gut fokussiert und gut selbststrukturiert beantwortet. Inhaltlich sei das Denken auf das Verknüpfen von Alltagsempfindungen mit Kindheitserinnerungen fixiert und darauf auch entsprechend eingeengt. Im gutachterlichen Gespräch sei die Beschwerdeführerin aber durchaus fähig, sich den anderen gebotenen Themenbereichen zu widmen. Zentral würden lange zurückliegende Kränkungen und Frustrationen in der Interaktion mit den Eltern thematisiert und es werde noch heute hiervon vor allem Wut, Bitterkeit und Empörung, seltener Traurigkeit, berichtet. Eigentlicher Selbsthass oder pathologischer Narzissmus seien aber nicht feststellbar. Es bestünden auch keine krankheitswerten Schuld-, Scham- und Insuffizienzgefühle. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die sehr zentrale Stellung der Kindheitserinnerungen werde durch die ausschliessliche Beschäftigung hiermit, als einzige aktuell sinnvoll erlebte Beschäftigung und Ersatz-Struktur, aufrechterhalten. Die Woche diene der Vorbereitung der nächsten therapeutischen Doppelstunde, entsprechend würden Erinnerungen und Empfindungen aufgelauert, dokumentiert, aufgeschrieben und zelebriert (S. 27 f.).

    Sowohl die Testergebnisse auf der Hamilton Depressionsskala (HDRS) als auch auf der Montgomery Asberg Depressionsskala (MADRS) würden keine klinische Depression ausweisen (S. 28 f.).

    Im anlässlich der Begutachtung erhobenen Psychostatus sei zusammenfassend keinerlei relevante Psychopathologie mehr objektivierbar. Der Hauptbefund sei die Feststellung einer zentralen, durch die Psychotherapie unterhaltene Fixation auf Kindheitserlebnisse, deren Analyse zum quasi wichtigsten aktuellen Lebensinhalt mutiert sei, und die die Beschwerdeführerin in ihrer Überzeugung einer schweren psychischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit zementiere (S. 32 f.). Zu der von der behandelnden Psychiaterin angenommenen posttraumatischen Belastungsstörung sei heute eindeutig festzuhalten, dass keine der hierfür notwendigen gültigen ICD-10 Kriterien erfüllt seien. Es könne anlässlich der gutachterlichen Exploration keinerlei aktuelle relevante beziehungsweise krankheitswerte Symptomatik objektiviert werden, die eine weiterhin anhaltend verminderte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft begründen könne (S. 33).

    Die Beschwerdeführerin sei in ihrem letzten Tätigkeitsbereich als Assistentin der Leitung Hotellerie aufgrund der Anpassungsstörung mit auch psychosomatischer Reaktionsbereitschaft im Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2008 vorwiegend zu 50 % arbeitsunfähig, streckenweise auch zu 100 % krankgeschrieben gewesen, wobei genaue Abgrenzungen so viele Jahre retrospektiv nicht gemacht werden könnten. Ab Januar 2009 sei von einer graduellen Besserung auszugehen, mit zwischen 50%- und 70%iger Arbeitsfähigkeit, die auch während der Umschulung bis September 2010 vorgelegen habe. Bei Abbruch der Umschulung sei von einer akuten vorübergehenden Zustandsverschlechterung bei Reaktivierung von Versagensängsten und psychosomatischer Angstäquivalenten auszugehen. Diese Zustandsverschlechterung habe sich im Verlauf wieder gelegt, aktuell sei keinerlei relevante beziehungsweise krankheitswerte Symptomatik mehr festzustellen. Auch die bei einer somatoformen autonomen Funktionsstörung zu prüfenden Kriterien seien nicht erfüllt. Es sei damit spätestens seit der Begutachtung am 7. August 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Strukturierung von Aufgaben nicht eingeschränkt. Belastungsfähigkeit und Durchhaltevermögen seien subjektiv vermindert, eine Überwindung der subjektiven Befindlichkeitsstörung erscheine der Beschwerdeführerin mit Willensanstrengung aber absolut zumutbar. In der Anwendung ihrer fachlichen Kompetenzen sei sie nicht eingeschränkt, die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit sei intakt. In ihrer Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität zu Dritten sei sie nicht beeinträchtigt, ihre Gruppen- beziehungsweise Teamfähigkeit sei intakt, sie sei hochgradig sozial kompetent, auch wenn sie dies als Nachteil abtue, und ihre allzu hohe Empathiefähigkeit als hindernd erlebe (S. 35 f. Ziff. 3).

5.3    In ihrem Bericht vom 29. Oktober 2014 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/125 Ziff. 2)

- Zustand nach früh(st)kindlicher Traumatisierung (nach ICD-10 nicht als solcher codierbar) mit verschiedenen Ängsten, depressiven Zuständen, somatoformen Störungen, zwanghaften Zügen, Panikstörung

    Der krankhafte Zwang der Beschwerdeführerin, einen weit über das Übliche hinausgehenden Einsatz zu leisten, entspreche keiner Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4). Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, auch keine angepasste (Ziff. 5). Prognostisch erscheine eine Tätigkeit ohne Vorgesetztenstellung und ohne direkten Kontakt zu Mitarbeitern denkbar, beispielsweise in einer Textverarbeitung oder einer telefonischen Rezeption. Voraussetzung für eine mittelfristig zu prüfende Widereingliederung sei jedoch eine enge Begleitung in einem geschützten Umfeld, um Überreaktionen abzufangen und andere Umgangsweisen zu üben (Ziff. 6).

5.4    Am 28. November sowie 2., 9. und 18. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. B.___, Ärztlicher Co-Direktor, Psychiatrie C.___, psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom 6. Februar 2015 (Urk. 7/132/5-32) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 23):

- ausgeprägte und chronifizierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen, stark ausgeprägten zwanghaften und schizoiden Zügen

- rezidivierende psychosomatische Funktionsstörungen des Herz-Kreislauf-Systems (ICD-10 F45.30)

- psychogene Hyperventilation (ICD-10 F45.33)

    Die Symptome und Vorläufer dieser zur Invalidität führenden psychischen Störung seien in vielen Lebensphasen zu finden. Als Säugling sei sie drei Tage nach der Geburt infolge einer unklaren schweren Erkrankung von ihrer Mutter getrennt worden. Seit dem Kleinkindalter seien immer wieder Hautausschläge unklarer Genese aufgetreten und später Allergien auf verschiedene Esswaren und Bienenstiche festgestellt worden. 18-jährig sei sie erstmals wegen psychosomatischer Probleme behandelt worden, solche psychosomatischen Probleme würden sich nun durch das ganze Leben ziehen. Später habe sie verschiedene Psychotherapien gemacht und auch Medikamente erhalten. Nach Hyperventilation und Angstattacken sowie Erschöpfung sei 35-jährig eine Hospitalisation in der Klinik H.___ erfolgt. Wegen massiver psychischer Belastung und Überforderung sei im Jahre 2007 die Krankschreibung und Zusprache einer Invalidität von 80 % erfolgt (S. 21).

    Heute habe die Beschwerdeführerin eine Persönlichkeit mit selbstunsicher-ängstlichen, stark zwanghaften und schizoiden Zügen. Sie sei in ihrer Fähigkeit, neue und unbekannte Situationen und Stresssituationen zu meistern, stark eingeschränkt und erlebe so in beinahe allen Lebensbereichen immer wieder Gefühle von Überforderung. Ihre starke seelische Verunsicherung versuche sie durch rigide Kontrolle aller Lebensabläufe und eine Absicherung gegen alle Unwägbarkeiten des Alltags zu überwinden. Durch den sozialen Rückzug, die zurückgezogene Lebensführung und die in dieser Lebensnische gut zu meisternden Alltagssituationen habe sich die Beschwerdeführerin soweit stabilisiert, dass die unter stark emotionaler Belastung und Überforderung beobachteten Symptome in den Hintergrund getreten seien. Gefühle von Angst, Überforderung und Verzweiflung flammten jedoch rasch wieder auf, wenn sie sich Herausforderungen stellen müsse oder mit dem Leiden anderer Menschen konfrontiert werde (S. 21).

    Sowohl im E.___-Gutachten als auch in demjenigen von Dr. A.___ sei eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden, histrionischen und narzisstischen Zügen festgestellt worden. Die entsprechenden Symptome seien in seiner Untersuchung durch eine deutlich stärkere Ausprägung gekennzeichnet und in ihrem Bild vielfältiger (S. 22). Psychiatrisch diagnostisch könne bei der Beschwerdeführerin von einer ausgeprägten und chronifizierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-ängstlichen, stark ausgeprägten zwanghaften und schizoiden Zügen gesprochen werden. Ob diese nun unter der Bezeichnung ICD-10 F60.8 im Sinne einer spezifischen Persönlichkeitsstörung oder ICD-10 F62.8 im Sinne einer sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung klassifiziert werde, sei für die Beantwortung der Frage zur Arbeitsfähigkeit und zu weiteren therapeutischen Intervention unwichtig. Die Zwangssymptome, die Gefühle der Verzweiflung und die krampfhafte Abwehr von Wutgefühlen und -gedanken sowie die starken inneren Spannungen könnten als Symptome der Persönlichkeitsstörung beurteilt werden (S. 23).

    Diese ausgeprägte Persönlichkeitsstörung habe Auswirkungen auf die Lebens- und Alltagsgestaltung. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Fähigkeit, innere Spannungen zu neutralisieren, mit Ängsten konstruktiv umzugehen, sich von anderen Menschen und Aufgaben abzugrenzen, flexibel mit Herausforderungen umzugehen oder soziale Kontakte adäquat zu pflegen, stark eingeschränkt. Auftretende Belastungen oder Herausforderungen im Alltag würden als Stressoren erlebt, denen sie nichts entgegensetzen könne. Dabei verliere sie die Fähigkeit, strukturiert und überlegt zu denken oder aufgrund dieser Denkprozesse zu handeln. Sie werde von Ängsten überschwemmt oder reagiere mit psychosomatischen Beschwerden. An der letzten Arbeitsstelle zwischen dem Jahre 2007 und 2009 habe sich dies sehr deutlich und ausgeprägt gezeigt. In der jetzt gewählten Lebensnische mit einer sehr zurückgezogenen Lebensweise, kaum Kontakten zur Mitwelt, mehreren verschiedenen, gleichzeitig durchgeführten Therapien und der Unterstützung durch ihren Ehemann könne die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden leben. Dieser Zustand habe sich in den letzten Jahren chronifiziert und es sei nicht zu erwarten, dass sie in den nächsten zwei Jahren hier Fortschritte machen könne, die es ihr ermöglichten, symptomfrei zu leben und Spannungen auszuhalten, wie sie in einem üblichen Arbeitsprozess zu verarbeiten seien. Die Beschwerdeführerin sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf weiteres zu mindestens 80 % arbeitsunfähig und nicht fähig, in ihrem bisherigen Beruf oder anderen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft beschäftigt zu werden. Eine allfällige spätere Hinführung in den Arbeitsprozess sei erst nach weiterer psychischer Stabilisierung möglich und müsste dannzumal sehr sorgfältig vorgenommen werden. Wichtig werde sein, dass sie eine Arbeit in einem Umfeld erbringen könne, in welchem wenig andere Menschen tätig seien. Damit könne ihre Tendenz, sich mit den Problemen anderer zu identifizieren, verhindert werden (S. 24).

    Dr. B.___ befand das Gutachten von Dr. A.___ als ausführlich, differenziert und vollständig. Formal gebe es daran nichts auszusetzen. Aus inhaltlicher Sicht stelle sich jedoch die Frage, ob in einem einmaligen Gespräch alle relevanten Aspekte erfasst werden könnten, um eine differenzierte Beurteilung abgeben zu können (S. 26).

5.5    Am 10. August 2015 hielt Dr. A.___ fest, das Gutachten von Dr. B.___ enthalte keine neuen medizinischen Fakten oder Tatsachen, welche formal nach ICD-10 geeignet seien, die von ihr gestellten Diagnosen und arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen zu widerlegen, oder welche nicht auch schon aus den - in den IV-Akten vorhandenen und in ihrem Gutachten explizit gewürdigten - Berichten ersichtlich seien. Sie sehe daher keinen Anlass, ihre gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend Diagnosen und arbeitsmedizinischer Einschätzung zu revidieren (Urk. 7/134).

5.6    Dr. B.___ wies am 15. April 2016 darauf hin, es sei unzutreffend, dass es keine neuen unberücksichtigten Fakten und Tatsachen gebe. In seinem Gutachten werde eine ausgeprägte und chronifizierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren ängstlichen und stark ausgeprägten zwanghaften und schizoiden Zügen diagnostiziert. Es sei klar und deutlich, dass im Vergleich zum Vorgutachten zusätzliche bisher nicht berücksichtigte Befunde und Beurteilungskriterien in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen seien (Urk. 8/2 S. 2).

5.7    Dr. I.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, sowie Dr. J.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, F.___, erstatteten am 7. August 2018 ein Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 31). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 28 ff.) sowie die von Dr. I.___ anlässlich der Explorationen vom 14. März und 25. April 2018 erhobenen Befunde und durchgeführten testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (S. 2 f.).

    Die Gutachter diagnostizierten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10 F61; S. 17 Ziff. 6.1) und nannten weiter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.2):

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41)

- anamnestisch somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

    Es finde sich ein komplexes Störungsbild. Einerseits verfüge die Beschwerdeführerin über zahlreiche Ressourcen, andererseits zeige sich ein rigides, sich über alle Lebensbereiche ausbreitendes dysfunktionales Muster im Umgang mit Aufgaben, Belastungen, Beschäftigungen und in der Handhabung der Beziehungen. Der Ursprung dieser Störung liege, wie bereits in mehreren Arztberichten und Gutachten beschrieben, in ungünstigen Entwicklungsbedingungen in der Ursprungsfamilie, möglicherweise bestehe auch eine genetische Vulnerabilität. Es liege eine gestörte Fähigkeit vor, die Grenzen eigener Verantwortung/Zuständigkeit unter Belastbarkeit wahrzunehmen, dabei manifestiere sich diese Störung bereits bei geringen Belastungen. Die Beschwerdeführerin sei sehr eingeschränkt in der Wahrnehmung eigener Gefühle. Es bestünden deutliche Abweichungen im Bereich der Kognition, der Affektivität, der Impulskontrolle und der Bedürfnisbefriedigung sowie der Art des Umgangs mit anderen Menschen. Das Krankheitsbild erfülle die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, am ehesten kombinierter Natur. Auf kognitiver Ebene bestehe eine rigide Fixierung auf die intrapsychischen Prozesse, die jahrelangen Psychotherapien hätten bis jetzt noch nicht zu einer signifikanten Verbesserung der adaptiven Fähigkeiten geführt. Die Störung zeige sich im Längsschnitt konsistent und andauernd und sei auch während der beiden Querschnittsuntersuchungen in der Begutachtung zum Vorschein gekommen. Im Längsschnitt sei lediglich eine leichte Besserung im Bereich der Selbstwahrnehmung zu verzeichnen sowie eine leichte Rückbildung der vegetativen Symptomatik und der Angststörung. Die in der Krankheitsgeschichte beschriebenen Depressionen, Angststörungen und psychosomatischen Beschwerden seien als Epiphänomene der Persönlichkeitsproblematik zu sehen, die sich bei der Auseinandersetzung mit dem Alltag und insbesondere mit der beruflichen Welt manifestierten. Es sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in jeder Tätigkeit durch ihre eigene Dynamik an die Grenze ihrer Belastbarkeit komme, mit rezidivierenden Anspannungs- und Erschöpfungszuständen sei zu rechnen. Ihre Durchhaltefähigkeit sei in jeder Tätigkeit als deutlich reduziert zu betrachten. (S. 18 f. Ziff. 7.1).

    Mit einer Rückbildung der Persönlichkeitsstörung sei nicht zu rechnen. Eventuell könne im Laufe der Zeit eine geringfügig bessere Anpassungsfähigkeit in einzelnen Lebensbereichen erreicht werden. Aus therapeutischer Sicht bedürfe es einer weiteren, lösungsorientierten therapeutischen Begleitung, insbesondere bei Änderung der sozialen Situation. Als ein erschwerender Faktor erscheine eine starke Fokussierung der Beschwerdeführerin auf intrapsychische Prozesse, die überwiegend durch die Natur der Erkrankung aufrechterhalten werde. Diese Fokussierung werde soweit beurteilbar therapeutisch und im Sinne der Psychoedukation genutzt. Wichtig wäre eine behutsame Verlegung vom Aufmerksamkeitsfokus nach aussen und Übergang zu mehr lösungsorientierten Strategien. Soweit den Berichten der Beschwerdeführerin entnommen werden könne, sei dieser Prozess bereits begonnen worden. Da hier ein krankheitsbedingter innerer Widerstand zu erwarten sei, sei nicht mit einer schnellen Veränderung hinsichtlich besserer Belastbarkeit zu rechnen (S. 19 f. Ziff. 7.2).

    Zwischen den Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation bestehe keine Diskrepanz. Das Krankheitsbild stelle sich im Längs- und Querschnitt konsistent dar. Auch bei der zweiten Exploration finde sich ein konsistentes Krankheitsbild (S. 20 Ziff. 7.3). Die Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, sei bei der Beschwerdeführerin deutlich gestört, aus diesem Grund sei auch die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, deutlich gestört. Ebenso sei die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit deutlich gestört. Das längerfristig selbstschädigende Muster im Arbeitsverhalten zeige sich im Längsschnitt an verschiedenen Arbeitsstellen konstant und habe bis jetzt trotz zahlreicher stationärer und psychiatrischer Therapien nicht geändert werden können. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen sei bei gutem kognitiven Niveau möglich. Die Durchhaltefähigkeit sei durch regelmässige Überlastungen deutlich gestört, darüber hinaus werde sie negativ durch rezidivierende Anspannungszustände beeinflusst. Die Gruppenfähigkeit sei aufgrund der Fehleinschätzung der Interaktionen mit regelmässiger Entwicklung von Anspannungszuständen deutlich gestört. Gute Ressourcen würden im Bereich der kognitiven Fähigkeiten und im Bereich der familiären Beziehungen bestehen. Im Bereich der Initiierung von Spontanaktivitäten in der Freizeit könnten keine relevanten Defizite erkannt werden. Im Bereich der Selbstpflege würden keine wesentlichen Störungen bestehen. Die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sei eingeschränkt erhalten (S. 20 f. Ziff. 7.4).

    In der letzten Tätigkeit in Alterszentren bestehe seit dem Jahre 2008 keine Arbeitsfähigkeit mehr, da diese Tätigkeit anspruchsvolle Interaktionen im Team beinhalte (S. 21 Ziff. 8.1). Bei einer angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine klar strukturierte Tätigkeit im geschützten Bereich handeln, die zunächst keine Anforderungen bezüglich Entwicklung eigener Lösungsstrategien mit sich bringe. Ideal wäre eine Tätigkeit ohne Team und ohne Zeitdruck, wobei es sich um eine eher einfache Tätigkeit im Bürobereich handeln sollte. Es sei zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin durch eine Tätigkeit solcher Art unterfordert fühle, jedoch wäre derzeit bei jeder Tätigkeit, die formal ihrem kognitiven Niveau entspreche, das Risiko einer Überforderung wesentlich höher. Auch bei einer einfachen Tätigkeit sei mit dysfunktionalen Verhaltensmustern und deren Folgen zu rechnen. Der Pausenbedarf sei hoch, die Pausen sollten festgelegt und zwingend eingehalten werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, flexibel mit ihrer Pausengestaltung umzugehen. In einer derartigen Tätigkeit bestehe eine Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit von zirka 50 %. Am ehesten bestehe diese Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2008, spätestens seit dem 29. Oktober 2014. Phasen mit einer höheren Arbeitsfähigkeit seien seit 2008 retrospektiv gesehen nicht erkennbar (S. 21 f. Ziff. 8.2). Es werde die Fortführung einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Mit einer weiteren leichten Stabilisierung im Verlauf sei zu rechnen, allerdings werde ihres Erachtens eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt mittelfristig nicht erreicht werden können (S. 22 Ziff. 8.3).

    Das Gutachten von Dr. A.___ sei ausführlich und sorgfältig erstellt (S. 22 Ziff. 8.4.5). Der Zustand der Beschwerdeführerin am heutigen Tag sei jedoch weniger stabil. Es sei gut denkbar, dass aufgrund einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Exploration bei Dr. A.___ die damalige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von ihr optimistischer eingeschätzt worden sei, retrospektiv betrachtet sei davon auszugehen, dass es wahrscheinlich eine Fehleinschätzung gewesen sei (S. 23 Mitte). Die komplexe Problematik der Beschwerdeführerin habe bei der 2.25 Stunden dauernden Begutachtung durch Dr. A.___ nicht in all ihren Facetten und in ausreichender Tiefe erfasst werden können (S. 24 oben). Es würden sich keine Hinweise dafür finden, dass 2014 bis 2018 eine tragfähige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe erreicht werden können (S. 23 Mitte). Demgegenüber habe Dr. B.___ nach vier Untersuchungsgesprächen den psychopathologischen Befund und das Verhalten der Beschwerdeführerin identisch zu den von ihnen erhobenen Befunden beschrieben (S. 23 unten) und die komplexe Problematik treffend erfasst. Dementsprechend habe er eine stark reduzierte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Aufgrund der ausgeprägten Dysfunktionalität der kognitiven, emotionalen, Verhaltens- und Reaktionsmuster beurteilten sie die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als aufgehoben (S. 24 oben).

    Die psychische Beeinträchtigung seit Abbruch der Umschulung im Jahre 2010 zeige sich im Verlauf im Wesentlichen unverändert, es bestehe eine minimale Verbesserung hinsichtlich Eigenwahrnehmung und eine Rückbildungstendenz bezüglich autonomen Symptomen und Angstsymptomen (S. 24 Ziff. 8). Es sei davon auszugehen, dass trotz der leichten Besserung gegenüber dem Zustand von 2010 noch keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Es sei von einer zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt etwa seit dem 29. Oktober 2014 auszugehen (S. 25 unten).


6.

6.1    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).

6.2    Vorliegend besteht kein Abweichungsgrund. Das Gerichtsgutachten der F.___ vom 7. August 2018 erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend 2.3) vollumfänglich, und es stellt eine Einschätzung des Leistungsvermögens dar, welche auf dem Vergleich zwischen leistungshindernden Belastungsfaktoren und Kompensationspotentialen (Ressourcen) beruht (vorstehend E. 2.3). Im Gutachten werden die rechtsprechungsgemäss relevanten Standardindikatoren (vorstehend E. 2.4) vollständig thematisiert und einlässlich gewürdigt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vorstehend E. 2.3).

6.3    Somit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der Frage nach einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands auf die Angaben im Gerichtsgutachten abzustellen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung seit dem Jahre 2008 in der angestammten Tätigkeit in einem Alterszentrum nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit im geschützten Bereich, welche einfach und klar strukturiert sein sollte, besteht eine Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei Phasen mit einer höheren Arbeitsfähigkeit seit 2008 retrospektiv nicht erkennbar waren. Die F.___-Gutachter hielten sodann ausdrücklich fest, dass im Längsschnitt lediglich eine leichte Besserung im Bereich der Selbstwahrnehmung sowie eine leichte Rückbildung der vegetativen Symptomatik und der Angststörung zu verzeichnen sei. Das längerfristig selbstschädigende Muster im Arbeitsverhalten habe bis jetzt trotz zahlreicher stationärer und psychiatrischer Therapie nicht geändert werden können. Auch im weiteren Verlauf sei zwar mit einer weiteren leichten Stabilisierung im Verlauf zu rechnen, allerdings werde eine über 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt mittelfristig wohl nicht erreicht werden können. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass in den Jahren 2014 bis 2018 eine tragfähige Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe erreicht werden können (E. 5.7).

6.4    Diese Beurteilung stimmt denn auch weitgehend mit derjenigen durch Dr. B.___ überein, welcher eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hatte und davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin zu mindestens 80 % arbeitsunfähig und nicht fähig sei, in ihrem bisherigen Beruf oder anderen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft beschäftigt zu werden (E. 5.4).

    Die F.___-Gutachter nahmen auch zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung und führten unter anderem aus, dieses sei ausführlich und sorgfältig erstellt. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei im aktuellen Begutachtungszeitpunkt jedoch weniger stabil. Es sei gut denkbar, dass aufgrund einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Exploration bei Dr. A.___ die damalige Arbeitsfähigkeit optimistischer eingeschätzt worden sei. Retrospektiv betrachtet sei jedoch davon auszugehen, dass dies wahrscheinlich eine Fehleinschätzung gewesen sei und die komplexe Problematik bei der 2.25 Stunden dauernden Begutachtung nicht in all ihren Facetten und in ausreichender Tiefe habe erfasst werden können (E. 5.7). Dies vermag zu überzeugen. Im Übrigen brachte auch die IV-Stelle nichts gegen das F.___Gutachten vor (vgl. Urk. 36).

6.5    Insgesamt wurde im Gutachten vom 7. August 2018 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 beziehungsweise seit der Rentenzusprache im April 2012 nicht verändert hat und insbesondere keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliegt. Eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 2.4) entfällt, da eine Änderung der Rechtsprechung für sich allein keinen Revisionsgrund darstellt (BGE 135 V 201).

    Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Mit Honorarnoten vom 14. Juni 2017 (Fr. 2‘997.90), 6. Juli 2018 (Fr. 630.50) und 7. September 2018 (Fr. 427.10) machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 16 Stunden und 35 Minuten sowie Auslagen von Fr. 109.45 geltend (Urk. 29, Urk. 30/1-2, Urk. 35), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr.  4‘055.50 zu bezahlen.

7.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Kosten für das Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Februar 2015 im Betrag von Fr. 4'835.-- und dessen ergänzende Stellungnahme vom 15. April 2016 von Fr. 400.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin nicht genügt hätten, das Gericht auch aufgrund dessen Gutachten ein Gerichtsgutachten angeordnet habe und das F.___-Gutachten letztlich das Gutachten von Dr. B.___ stütze (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 8/1-2, Urk. 34 S. 2 f. Ziff. 4).

    Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind nur dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c).

    Unter anderem aufgrund der von Dr. A.___ abweichenden Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. B.___ hat das Gericht beim F.___ ein Gerichtsgutachten eingeholt, das die Einschätzung von Dr. B.___ im Resultat stützt. Das Einholen des Gutachtens von Dr. B.___, welches sachdienliche medizinische Angaben enthält, drängte sich damit im Hinblick auf die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin auf. Bei den Kosten für das private Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Februar 2015 sowie dessen Ergänzung vom 15. April 2016 handelt es sich somit um notwendige Kosten. Auch in masslicher Hinsicht lässt sich das in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 5‘235.-- nicht beanstanden, zumal nur relevante Fragen behandelt und auch keine unnötigen Untersuchungen durchgeführt wurden.

    Damit hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Kosten für das Privatgutachten von Fr. 5'235.— zu ersetzen.

7.4    In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des Gerichtsgutachtens des F.___ ist festzuhalten, dass die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen besteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das hiesige Gericht gelangte zwar mit Beschluss vom 15. August 2017 zum Schluss, aufgrund der bis dahin vorhandenen Akten lasse sich nicht feststellen, ob die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben worden sei (Urk. 12) und stellte letztendlich auf das Gerichtsgutachten ab. Sowohl Dr. B.___ als auch die F.___-Gutachter hielten jedoch das Gutachten von Dr. A.___ für „ausführlich, differenziert, vollständig und formal korrekt“ beziehungsweise „ausführlich und sorgfältig“ (vgl. vorstehend E. 5.4 und 5.7). Damit kann der Beschwerdegegnerin kein offensichtlicher Untersuchungsmangel in Form des Abstellens auf eine medizinische Beurteilungsgrundlage, welche die rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht erfüllt, angelastet werden, welcher es rechtfertigen würde, der Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten zu überbinden.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'055.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten von Dr. B.___ (inkl. Egänzung) von Fr. 5'235.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ersetzen.

5.    Die Kosten für das Gerichtsgutachten werden aus der Gerichtskasse bezahlt.

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29-30/1-2 und Urk. 35

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig