Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00325




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 24. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian

Weidhuobli 29, 6430 Schwyz


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 31. Juli 2008 unter Hinweis auf einen Schädelbruch (Verkehrsunfall vom 26. März 2008, Urk. 7/214) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt und den Versicherten im August 2010 von den Ärzten der Y.___ hatte begutachten lassen (Expertise vom 23. November 2010 [Urk. 7/57]), sprach sie ihm mit Verfügung vom 17. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/89).

    Im Rahmen des im August 2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/96) wurde die Ausrichtung einer halben Rente mit Mitteilung vom 2. Februar 2015 bestätigt (Urk. 7/106).

    Am 17. November 2015 stellte der Versicherte sinngemäss ein Gesuch um Rentenerhöhung und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Leitender Arzt am A.___, vom 6. November 2015 ein (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 trat die IV-Stelle – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 17. Dezember 2015 (Urk. 7/112) – auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/113 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess X.___ am 10. März 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten.

 2.Die Sache sei an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen, damit diese die weiteren Abklärungen vornimmt und über den Leistungsanspruch gemäss noch zu ergänzender Begründung neu entscheidet.

 3.Verfahrensantrag:

Es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Nachfrist bis zum 11.5.2016 anzusetzen, um die Beschwerde nach vorgenommenem Aktenstudium bzw. Beschaffung weiterer Akten hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrundes usw. weiter zu ergänzen und die Rechtsbegehren gegebenenfalls noch zu präzisieren.

 4.Dem Versicherten sei im Ergebnis nach erneuter Festsetzung des Invaliditätsgrades eine ganze IV-Rente zuzusprechen, erlassen nochmals in einem neuen Vorbescheidverfahren.

 5.Unentgeltliche Rechtspflege:

Dem Versicherten sei die Rechtswohltat der unentgeltlichen Prozessführung zuzuerkennen.

 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 20. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer nachstehendes, modifiziertes Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 1 f.):

„1.Die Verfügung vom 11.2.2016 sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren des Versicherten vom 18.11.2015 sei einzutreten.

 2.a)Es sei festzustellen, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sich bis heute massgeblich verschlechtert hat und eine Arbeitsfähigkeit heute nicht mehr besteht.

 b)Eventualiter sei eine aktuelle, diesmal gerichtlich angeordnete neuropsychologische Begutachtung des Versicherten in der B.___ anzuordnen, dies zur Spezifizierung der Details der seit 2010 gezeigten Verschlechterung einerseits sowie zur Bestätigung der heute nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit zum anderen.

 c)Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Zürich zur erneuten Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und der Neufestsetzung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.

 3.Dem Versicherten sei im Ergebnis bei einer fehlenden Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SVA Zürich.“

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. August 2016 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung beziehungsweise das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).


    Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (vgl. BGE 109 V 262 E. 3).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegen- standes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Ver- fügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfech- tungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungs- verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der letzten Verfügung zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). Daran ändere auch der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 6. März 2016 nichts. Er enthalte keine neuen objektiven Befunde, die eine Verschlechterung hätten glaubhaft darlegen können (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem Bericht von Dr. C.___ vom 6. März 2016 sei eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu entnehmen. Insbesondere die heute fehlende Fähigkeit, Informationen aufzunehmen, zu behalten, zu ordnen und wieder abzurufen, erweise sich als verunmöglichender Faktor, irgendeine vernünftige Arbeitstätigkeit ausführen zu können (Urk. 1 S. 5). Namentlich aufgrund der im Austrittsbericht vom 26. April 2016 über den stationären Aufenthalt vom 4. bis 27. April 2016 im B.___ festgehaltenen Ergebnisse stehe fest, dass sich seine neuropsychologische und physische Konstitution zwischenzeitlich insoweit verschlechtert habe, dass heute keine Arbeitsfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt mehr bestehe (Urk. 11 S. 4 ff.).


3.    

3.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befunden. Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 und Urk. 11), ist demnach mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hievor). Aus diesem Grund ist im vorliegenden Prozess auch eine gerichtliche Einholung eines neuropsychologischen Gutachtens durch die Ärzte der B.___ nicht angezeigt (vgl. Urk. 11 S. 2).

3.2    Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 17. November 2015 eingetreten ist. Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten medizinischen Berichte (Urk. 3/6 und Urk. 12/7-8) sind daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten.

    

4.

4.1    Dem im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer symptomatischen Epilepsie mit komplex fokalen (Erstmanifestation Mai 2009) und sekundär generalisierten epileptischen Anfällen leidet. Der Beschwerdeführer sei seit März 2011 anfallsfrei unter Timonil. Die Elektroenzephalografie habe keine epilepsietypischen Potentiale aufgezeichnet. Es bestehe deshalb aus epileptologischer Sicht ein stabiler, anfallsfreier und somit erfreulicher Verlauf. Er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer auf dem primären Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/110/4-5). Die nämliche Gesundheitsstörung wurde von Dr. Z.___ bereits in seinen Berichten vom 20. November 2013 (Urk. 7/96/5-6) und 12. November 2014 (Urk. 7/104/6-8) – auf welchen unter anderem die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2015 betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/106) basierte – und den Experten der Y.___ im Gutachten vom 23. November 2010 (Urk. 7/57 S. 22 und S. 37 f.) – auf deren Beurteilung hin die rentenzusprechende Verfügung vom 17. August 2011 (Urk. 7/89) erging – festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist von keiner zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen, zumal dieser ohnehin seit einigen Jahren keine epileptischen Anfälle mehr erlitten hatte.

    Dass die weiteren im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 26. März 2008 stehenden Beschwerden – insbesondere diejenigen aufgrund des damals erlittenen schweren Schädelhirntraumas – seit der Mitteilung vom 2. Februar 2015 beziehungsweise der Verfügung vom 23. November 2010 in ihrer Intensität derart zugenommen hätten, dass nun daraus eine weitergehende Einschränkung (der Arbeitsfähigkeit) resultierte, erscheint aufgrund der Beurteilung von Dr. Z.___ vom 6. November 2015 nicht als glaubhaft. Dieser verwies vielmehr auf eine diesbezüglich fehlende gesundheitliche Veränderung (Urk. 7/110/4-5 S. 1). Insofern handelt es sich bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. zudem zum Beweiswert von Berichten behandelnder Spezialärzte BGE 135 V 465 E. 4.5 und 125 V 351 E. 3b/cc), was revisionsrechtlich irrelevant ist.

4.2    Da demnach mit der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren eingereichten medizinischen Beurteilung keine seit dem 23. November 2010 respektive dem 2. Februar 2015 eingetretene anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2016 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.

5.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – insbesondere für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3    Der von Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, der mit Gerichtverfügung vom 22. April 2016 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde (Urk. 9), mit Eingaben vom 25. August 2016 und 13. März 2017 geltend gemachte Aufwand von 24 Stunden und 30 Minuten sowie Fr. 300.50 respektive Fr. 337.25 Barauslagen (Urk. 17 und Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich stellen die Anfragen beim Hausarzt, beim A.___ und bei den B.___ und die damit im Zusammenhang stehenden Abklärungen unnötige Handlungen dar, bezogen sie sich doch auf einen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevanten Zeitraum. Zudem können Aufwendungen, die im Rahmen eines Verfahrens vor Bezirksgericht angefallen sind (Posten vom 9. Juni), vorliegend nicht geltend gemacht werden.

    Angesichts der zu studierenden gut 119 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der jeweils etwa 6-seitigen Rechtsschriften, die jedoch in der Hauptsache Ausführungen enthalten, die am Prozessthema vorbeigehen, den Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gesuchen um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian, Schwyz,wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Candrian

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher