Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00326


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 28. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Bielstrasse 9, Postfach 1953, 4502 Solothurn


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, erlernte den Beruf einer kaufmännischen Angestellten (Urk. 10/1/6) und erwarb – nach einigen Anstellungen und Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 10/8) - am 28. Juni 2007 (Urk. 10/1/2) die Berufsmaturität. Anschliessend arbeitete sie wieder im Bürobereich (Urk. 10/10), zuletzt seit 19. August 2008 in einem Pensum von 80 % als Direktionsassistentin bei der Y.___, welche Stelle ihr per 31. Oktober 2010 gekündigt wurde, da sie krankheitsbedingt nicht mehr zu arbeiten in der Lage war (Urk. 10/21/1 und Urk. 10/21/10).

    Am 11. November 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen und eine Essstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 10/8) sowie Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/11) bei und holte Auskünfte bei den letzten Arbeitgebern (Urk. 10/10 und Urk. 10/21) sowie verschiedene Arztberichte ein. Mit Verfügung vom 16. August 2011 (Urk. 10/36) sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, dies ausgehend von einer Qualifikation der Versicherten als 80 % im Erwerb und 20 % im Haushalt Tätige.

1.2    Am 1. Juni 2011 trat die Versicherte eine Stelle als Mitarbeiterin Rezeption bei der Z.___ zu einem Pensum von 40 % an (Urk. 10/37), worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. September 2011 (Urk. 10/41) die Herabsetzung der Rente auf eine halbe gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 69 % (bei unveränderter Qualifikation) in Aussicht stellte. Die Versicherte erhöhte in der Folge ihr Arbeitspensum per 1. Oktober 2011 auf 50 % (Urk. 10/43), was sie indes nicht prästierte (vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit per Mitte Januar 2012, Urk. 10/45).

    Während laufendem Vorbescheidverfahren reichte die Versicherte am 19. Februar 2012 (Urk. 10/48) eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle ein. Diese tätigte wiederum medizinische Abklärungen und zog insbesondere von Neuem Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/57 und Urk. 10/61). Sodann veranlasste sie die Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 4. März 2013, Urk. 10/78/1-24). Am 5. Juli 2013 (Urk. 10/88) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer psychiatrisch-pharmakologischen sowie psychiatrisch-psychologischen Behandlung.

    Mit (neuem) Vorbescheid vom 5. Juli 2013 (Urk. 10/90) stellte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % die Aufhebung der Rente in Aussicht; dies gestützt auf eine Einschränkung von 37 % im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich (ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit) sowie einer vollumfänglichen Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich. Am 12. August 2013 (Urk. 10/98) erhob die Versicherte Einwand unter Auflage des Schreibens des leitenden Arztes Dr. med. B.___ und der Assistenzärztin C.___ von den Psychiatrischen Diensten der D.___, Behandlungszentrum für Angst und Depression, vom 8. August 2013 (Urk. 10/97), mit welchem sie unter Hinweis auf die seit 5. Juli 2013 dauernde stationäre Behandlung um Überprüfung der Leistungskürzung ersuchten.

    In der Folge gingen weitere ärztliche Berichte ein. Am 1. Juni 2015 trat die Versicherte eine Teilzeitstelle in (flexiblem) Umfang zwischen 40 % und 60 % als Mitarbeiterin Empfang bei der E.___ an (Urk. 10/121), per 1. November 2015 wurde ein fixes Pensum von 50 % vereinbart (Urk. 10/127). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente – entsprechend ihrem Vorbescheid – nach Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats auf.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 11. März 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2016 und Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2016. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung von Fürsprecher Herbert Bracher als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 20. April 2016 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21. April 2016 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au- gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2012 zu 50 % arbeitsfähig in ihrer bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalttätigkeit resultierte im Erwerbsbereich eine Einbusse von 37 % respektive gewichtet von 30 %. Im Haushalt resultiere keine Einbusse.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, es sei davon auszugehen, dass sie an der aktuellen 50 %-Arbeitsstelle, an welcher sie am Empfang und in den Finanzen tätig sei, ohne für diese die Verantwortung übernehmen zu müssen, gegenwärtig optimal eingegliedert sei. Nicht haltbar sei die Annahme, sie könnte heute wieder als Direktionsassistentin arbeiten. Auch wenn die intellektuellen Ressourcen durchaus vorhanden wären, sei sie einer damit verbundenen psychischen Belastung krankheitsbedingt nicht gewachsen. Auch die Annahme, sie würde als Gesunde lediglich einer Erwerbstätigkeit von 80 % nachgehen, sei nicht haltbar. Einerseits habe sie trotz Krankheitsschüben immer wieder 100%-Pensen ausgeübt und anderseits habe das Teilzeitpensum von 80 % als Direktionsassistentin infolge Überlastung vorübergehend zu einer vollständigen gesundheitlichen Dekompensation geführt (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1

3.1.1    Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache ergingen folgende ärztliche Einschätzungen.

3.1.2    Die Ärzte des F.___, wo die Beschwerdeführerin vom 8. März bis 10. Mai 2010 hospitalisiert gewesen war, diagnostizierten mit Bericht vom 29. Dezember 2010 (Urk. 10/16) eine Bulimia nervosa und eine bipolare affektive Störung (S. 1). Sie führten aus, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei zum Ende der stationären Behandlung ausgeglichen gewesen, sie habe jedoch eine leichte motorische und innere Unruhe beklagt, welche als mögliche Anzeichen einer hypomanen Episode gedeutet worden sei. Hinsichtlich der Essstörung habe die Beschwerdeführerin zwar Essanfälle und Laxantiengebrauch reduzieren können, jedoch noch gewichtsphobische Ängste und Insuffizienzgefühle im Zusammenhang mit ihrer Figur aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung vorzeitig abgebrochen. Prognostisch sei mit einer wiederkehrenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor allem durch depressive Rezidive zu rechnen, sofern nicht prophylaktische Behandlungsmassnahmen eingeleitet würden (S. 2 f.). Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der stationären Behandlung und hielten fest, die Arbeitsfähigkeit sei vor allem während der depressiven Phasen infolge von Antriebsstörungen, erhöhter Erschöpfbarkeit, sozialem Rückzug und Schlafstörungen beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin. Aufgrund der bei Austritt aus der Klinik unsicheren Prognose sei es aber nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit genauer zu beurteilen (S. 3).

3.1.3    Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psychologin FSP lic. phil. H.___ berichteten am 12. März 2011 (Urk. 10/26) über die seit 28. Mai 2010 – bei bekannter Diagnose - durchgeführten etwa wöchentlichen psychotherapeutischen Behandlungen (S. 1). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe kaum Antrieb und könne die Wohnung häufig nicht verlassen. Ein zuverlässiges Erscheinen am Arbeitsplatz sei ihr unter diesen Umständen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sie schlafe aufgrund der starken Müdigkeit überdurchschnittlich viel. Wegen innerer Unruhe, Konzentrations- und Merkfähigkeitsproblemen gelinge es ihr kaum, sich länger auf eine Beschäftigung einzulassen. Sie gingen von einer aktuellen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus und hielten eine erneute stationäre Behandlung aufgrund einer depressiven Dekompensation für indiziert. Eine langfristige Prognose sei derzeit nicht möglich. In einem ersten Schritt sei der Aufbau und die Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu erreichen (S. 3).

3.2

3.2.1    Im Rentenrevisionsverfahren wurden folgende ärztliche Stellungnahmen aufgelegt.

3.2.2    Dr. G.___ und Psychologin H.___ berichteten am 8. April 2011 (Urk. 10/57/19-21) zu Händen des Taggeldversicherers. Sie führten aus, die ambulante Behandlung nach dem stationären Aufenthalt (8. März bis 10. Mai 2010) habe sich zunächst positiv entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe sich emotional stabil gefühlt und sich dem Thema Essstörung zuwenden wollen. Nach wenigen Monaten hätten sich aber direkte Zusammenhänge des Essverhaltens zur emotionalen Befindlichkeit gezeigt und die Behandlung der bipolaren Störung sei in den Vordergrund getreten. Die Beschwerdeführerin habe anfangs submanische Phasen gezeigt, während denen sie in gehobener Stimmung und sozial sehr aktiv gewesen sei, wenig Schlaf benötigt habe, sich beruflich zu organisieren begonnen und ihre Wohnsituation zu verändern versucht habe. Sie habe mittels störungsspezifischer Psychoedukation gut damit umgehen können. Zunehmend aber hätten sich vorerst leichtgradige, später mittelgradige depressive Phasen eingestellt mit starker Energielosigkeit, erhöhtem Schlafbedürfnis, Appetitsteigerung, depressivem Erleben, Ziellosigkeit und Perspektivenlosigkeit sowie sozialem Rückzug. Der Beschwerdeführerin sei Ende Herbst 2010 eine intensivere teilstationäre Behandlung empfohlen worden, auch zum Erhalt der Tagesstruktur, wofür sie sich aber nicht habe entscheiden können. Die langanhaltende mittelgradige depressive Episode habe letztlich nicht mehr genügend stabilisiert werden können, was eine erneute stationäre Behandlung notwendig gemacht habe (S. 2).

3.2.3    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin SAPPM, diagnostizierte in seinem Gutachten zu Händen des Berufsvorsorgeversicherers vom 19. Juni 2012 (Urk. 10/78/39-49) die bekannte bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode, sowie eine Essstörung, nicht näher bezeichnet (S. 7).

    Er führte aus, anlässlich der Untersuchung, welche in eine „gute Phase“ habe verlegt werden müssen und schliesslich am 5. Juni 2012 stattgefunden habe, habe sich die Beschwerdeführerin als gepflegte, intelligente und offene Frau präsentiert, welche im Gespräch wenig nennenswerte psychische Auffälligkeiten gezeigt habe. Sie wirke etwas entmutigt, desillusioniert, ihre Stimmung sei verhalten. Es sei anzunehmen, dass sie in der gezeigten Verfassung eine ordentliche Arbeitsleistung als Sachbearbeiterin oder Rezeptionistin erbringen könnte. Limitiert werde die Berufsausübung durch aktuell rund alle zwei bis drei Wochen auftretende depressive Krisen, welche zu einer schweren Antriebsstörung führten, welche es ihr nicht ermöglichten, zu haushalten, einzukaufen oder sich körperlich genügend zu pflegen. In den medizinischen Berichten seien die wiederkehrenden totalen „Leistungsausfälle“ mehrfach beschrieben. Eine übliche regelmässige Berufsausübung werde so in jeder vorstellbaren Tätigkeit weitgehend verunmöglicht. Zudem komme es durch phasenweise verstärkte depressive Stimmung zu einer zusätzlichen Einschränkung der Berufstätigkeit. Denkbar wäre eine Restarbeitsfähigkeit von zu Hause aus, welche an den Tagen relativen Wohlergehens erbracht werden müsste. Als Rezeptionistin sei sie längerfristig wegen den häufigen Ausfällen und fehlender Vorausplanung nur als Aushilfe und sporadisch einsetzbar (S. 8 f.).

    Dr. I.___ attestierte eine Berufsunfähigkeit von 75 % bezogen auf ein volles Pensum. Dies jedoch nicht erst seit Mitte Januar 2012, sondern vorbestehend bereits vor dem 1. Juni 2011, wahrscheinlich seit Frühjahr 2010. Die Beschwerdeführerin sei angewiesen auf eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung. Wünschenswert wären auch sporadische ambulante Kontrollen bei einem Facharzt. Wichtig erscheine auch die Aufnahme eines guten Case Managements, welches der Beschwerdeführerin helfe, trotz Krankheit eine Teilzeitstelle zu finden, um ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (S. 9).

3.2.4    Dr. med. J.___, Leiter des (K.___), und med. pract. L.___, berichteten am 25. Juli 2012 (Urk. 10/62/2-6) über die vom Krankentaggeldversicherer veranlassten Low Level Assessments (vom 10. und 24. Juli 2012). Eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rezeptionistin befanden sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht oder nur eingeschränkt gegeben, auch wenn sich die Beschwerdeführerin Gedanken mache, wieder in diesem Bereich zu arbeiten. Da bis auf weiteres wie in der Vergangenheit von rezidivierenden krankheitsbedingten Absenzen auszugehen sei, wäre zunächst eine Anstellung mit flexiblen Arbeitszeiten anzustreben, welche auch eine kurzfristige Anpassung der Präsenzzeit erlaube. Ein durchgängiger Publikumsverkehr könnte zu einer Überlastung und damit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beitragen. Es werde dringend ein Case Management empfohlen. Die Häufigkeit der psychotherapeutischen Behandlung erscheine als angemessen, die Wirksamkeit des angewandten Verfahrens könne nicht beurteilt werden. Grundsätzlich entspreche die medikamentöse Behandlung den medizinischen Richtlinien, dennoch wäre die Übernahme der Psychopharmakotherapie durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von Vorteil. Aufgrund des unzureichenden Ansprechens und des im Verhältnis zur Dosis relativ niedrigen Lithium-Spiegels würden sich weiterhin regelmässige Spiegelkontrollen sowie gegebenenfalls die Ausweitung und Intensivierung der medikamentösen Therapie unter Einbezug von weiteren Augmentationsstrategien empfehlen (S. 1 f.).

3.2.5    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. März 2013 (Urk. 10/78/1-24) eine bipolare affektive Störung sowie einen Verdacht auf eine Essstörung (S. 10). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 12. Dezember 2012 ihr gegenwärtiges Befinden als „durchzogen“ beschrieben. Es komme vor, dass sie drei Tage im Bett liege und nur zum Essen aufstehe. Dann würden einige Tage gut laufen, und sie gehe einkaufen. Sie versuche sich zu überwinden. Sie sei lärmempfindlich. Viele Menschen und viele Eindrücke seien belastend und dieser Stress mache sie kraftlos und müde. Sie benötige vermehrt Pausen und müsse sich Aktivitäten einteilen. Sie könne nur wenige Kontakte pflegen. Ihr Zustand sei instabil, die Belastbarkeit vermindert. Die Beschwerdeführerin leide seit dem 19./20. Altersjahr an manischen und depressiven Episoden. Dabei seien in den Akten depressive Verstimmungen dokumentiert. Manische oder hypomanische Zustände würden auch in den Akten allein aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Vorgeschichte referiert. In manischen Episoden gehe die Beschwerdeführerin viel in den Ausgang und verbrauche vermehrt Geld. Sie mache Schulden und zahle ihre Rechnungen nicht. Früher habe sie auch an Essanfällen gelitten. Dies stehe jedoch nicht mehr im Vordergrund der Beschwerden (S. 11).

    Die objektiven psychopathologischen Defizite während der Untersuchung schilderte Dr. A.___ als sehr gering. Ab und zu nestle die Beschwerdeführerin an und mit ihren Fingern. In der Interaktion wirke sie unsicher und leicht nervös. Im Affekt sei sie leicht bedrückt. Auch mit Hilfe der MADRS könne kein relevantes depressives Syndrom objektiviert werden. Die Angaben zur Gültigkeit der Antworten im MMPI-2 zeigten jedoch den Verdacht auf eine Verdeutlichungstendenz. Das Testprotokoll könne dabei als wahrscheinlich gültig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin zeige sich hier als scheu, distanziert, traurig, niedergeschlagen und reizbar. Konzentrationsstörungen, körperliche Beschwerden und Schlafstörungen würden berichtet. Die Grundhaltung sei dabei kindlich, fordernd und emotional expressiv. Zusammenfassend seien langjährig rezidivierende depressive Zustände fachärztlich dokumentiert. Die Beschwerdeführerin nenne zusätzlich (hypo-) manische Episoden. Es könne – in Übereinstimmung mit den Vorberichten – somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Störung attestiert werden. Der Verdacht auf eine Essstörung sei nicht ausreichend dokumentiert. Diese allfällige komorbide Störung sei auch aus Sicht der Beschwerdeführerin und der Vorbefunde zurzeit nicht relevant (S. 13).

    Der Gutachter führte weiter aus, die durch die Instabilität der psychischen Befindlichkeit begründbaren kurz- und mittelfristigen Minderungen der Arbeitsfähigkeit (unter anderem während der stationären Behandlungen) seien jeweils nachvollziehbar. Eine längerfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit werde durch die involvierten Ärzte nicht einheitlich beurteilt, es fänden sich vage Angaben, wobei Arbeitsversuche für medizinisch zumutbar erachtet worden seien, nur Dr. I.___ gehe von einer dauerhaften Minderung von 75 % aus. Die Beschwerdeführerin halte sich selbst zurzeit für 50 % arbeitsunfähig für ihre ursprünglich gelernte und langjährig ausgeübte Tätigkeit im KV-Bereich (S. 13 f.).

    Bei einer bipolaren affektiven Störung handle es sich um eine Störung, die durch mindestens zwei Episoden charakterisiert sei, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau deutlich gestört seien. Die Störung bestehe einmal in gehobener Stimmung, vermehrtem Antrieb und Aktivität (Hypomanie oder Manie), dann wieder in einer Stimmungssenkung und vermindertem Antrieb und Aktivität (Depression). Diese diagnostischen Kriterien würden von der Beschwerdeführerin – vor allem gemäss ihren Angaben seit der Jugendzeit – erfüllt. Aktuell beschreibe sich die Beschwerdeführerin als unregelmässig depressiv verstimmt. Weder ein manisches noch ein depressives Syndrom seien aber zurzeit objektiv ausreichend begründbar. Im Verlauf bipolarer affektiver Störungen kämen episodisch auftretende depressive und manische Zustandsbilder vor, die eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit auch von über 80 % begründen könnten und somit bei der Beschwerdeführerin zu ambulanten und stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen geführt hätten. Andererseits habe die Beschwerdeführerin vor 2010 trotz ihrer Erkrankung regelmässig mit einem 100 % Arbeitspensum tätig sein können. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen tatsächlichen Therapie seien nicht ausreichend dokumentiert. Er – Dr. A.___ – halte eine fachärztliche intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für (weiterhin) indiziert und medizinisch zumutbar. Auch sollte (regelmässig) eine kritische Evaluation der Psychopharmakotherapie erfolgen. Es bestünden Optimierungsmöglichkeiten durch weitere Kombinationstherapien wie beispielweise mit zusätzlichen Antipsychotika. Auf eine kontrollierte Abstinenz von Alkohol, Psychostimulanzien, Cannabinoiden und so weiter sei zudem weiterhin zu achten (S. 14 f.).

    

    Bei der Beschwerdeführerin seien Grundfertigkeiten betroffen, weshalb eine Anpassung der beruflichen Aufgaben zu keiner wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen würde. Eine regelmässige, strukturierte, intensive psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne innert einem Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen. Eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % sei prognostisch dadurch möglich. Bei seiner – Dr. A.___s – Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe er auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (Verdeutlichungstendenz und psychosoziale Aspekte wie Rentenbezug, Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, partnerschaftliche Konflikte) mit bedacht und von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese krankheitsfremden Gesichtspunkte besässen eine allfällige therapeutische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein (S. 16).

    Dr. A.___ attestierte aufgrund der bipolaren affektiven Störung eine langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % durch eine Instabilität und geminderte Belastbarkeit. Diese Einschätzung gelte sowohl für bisherige Arbeitsverhältnisse beziehungsweise Aufgabenbereiche als auch für allfällige angepasste Tätigkeiten, weil berufliche Basiskomponenten betroffen seien. Die Arbeitsfähigkeit sei ab Ende 2009 als um 20 % und mehr gemindert anzunehmen. Für Zeiten stationärer Behandlungen könne bereits aus formaler Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Die dazwischen attestierten Minderungen in unterschiedlichem Ausmass seien plausibel. Ab Datum der aktuellen Untersuchung (12. Dezember 2012) könne der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin zugestimmt werden, dass eine 50%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit vorliege. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert (S. 16 f.).

3.2.6    Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste der D.___, wo die Beschwerdeführerin vom 5. Juli bis 13. September 2013 sowie vom 24. November 2014 bis 2. Februar 2015 hospitalisiert war (Urk. 10/107/3-4 und Urk. 10/117), diagnostizierten nach dem ersten Aufenthalt mit Bericht vom 5. November 2013 (Urk. 10/101) eine schwere depressive Episode bei Bipolar II-Störung seit Anfang 2010 (Krankheitsbeginn 1998). Sie berichteten von einer Verschlechterung seit Herbst 2012; die Beschwerdeführerin leide unter Niedergeschlagenheit beziehungsweise einem ausgeprägten Gefühl der Gefühllosigkeit, sie habe Schwierigkeiten mit dem Selbstwertgefühl und fühle sich sehr verunsichert, vor allem wenn sie nach draussen gehe. Ausserdem beklagte sie eine rasche Erschöpfbarkeit und eine Verschiebung des Tagesrhythmus, wobei sie erst gegen 03.00 Uhr einschlafen könne und im Verlauf des Nachmittags aufwache. Es sei in den letzten Wochen mehrmals vorgekommen, dass sie bis zu 20 Stunden am Tag geschlafen habe. Die stete Verschlechterung des Gemütszustandes, welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2012 bemerkt habe, sei um die Jahreswende zu einem Maximum gekommen, weshalb sie ihre Tätigkeit in einem Club in Zürich beendet habe. Es sei daraufhin zunächst zu einer leichten Verbesserung gekommen, jedoch habe sie ein erneutes Tief im Frühjahr 2013 erlitten, als es zur Trennung vom damaligen Freund gekommen sei. Im Mai 2013 sei sie von Zürich in den Kanton Solothurn (wo sie aufgewachsen ist) gezogen, in diesem Zusammenhang sei eine zunehmende Agoraphobie mit totalem Rückzug zu Hause und Aufhebung des Tag-Nacht-Rhythmus aufgetreten.

    Die Ärzte hielten fest, die Behandlungsmassnahmen wie psychiatrisch-psychotherapeutische Einzel- und Gruppengespräche, gestalterische und Bewegungstherapie kombiniert mit Entspannungsmassnahmen hätten bei der Beschwerdeführerin bis jetzt zu einer Verbesserung der depressiven Symptomatik beigetragen. Ausserdem habe sie regelmässige Expositionstrainings erhalten, um ihre stark limitierende Agoraphobie zu behandeln. Jedoch zeige sich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin sehr ausgeprägte Stimmungsschwankungen habe und aufgrund einer kürzlich stattgefundenen depressiven Krise eine Exazerbation des Zustandsbildes stattgefunden habe. Um die Stabilisierung zu erreichen und eine nachhaltige ambulante Weiterbetreuung in die Wege zu leiten, bedürfe es des unterstützenden und strukturierenden Rahmens der Depressionsstation sowie der weiteren tagesklinischen Betreuung wie auch der ambulanten Abdeckung durch die Psychiatrie-Spitex.

    Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juli bis 16. September 2013 (Hospitalisation) aufgrund mangelnder Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit, agoraphobischer Ängste und Schlafstörungen, was zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit mit Tendenz zur Symptomverstärkung, insbesondere Zunahme der Schlafstörungen bei Stress am Arbeitsplatz, vermehrten Fehlern und langsamerem Arbeiten führe. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % und erachteten eine Tätigkeit von mindestens vier Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit, idealerweise im Rahmen eines Arbeitstrainings, als möglich. Dies bei Annahme einer langsamen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.

3.2.7    Der seit 5. November 2013 behandelnde Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. März 2014 (Urk. 10/104) von einer Stabilisierungsphase nach längerem Klinikaufenthalt. Bei Übernahme der ambulanten Behandlung seien noch starke Stimmungsschwankungen zu verzeichnen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich sozial stark zurückgezogen und beträchtliche Probleme mit dem Aktivitätsaufbau im privaten Bereich gehabt. Mittlerweile gebe es deutliche Zeichen einer Besserung. Für den Einstieg in ein Aufbautraining mit dem Ziel, eine passende Einstiegsstelle zu finden (z.B. 40 % bis 50 %), wäre die Beschwerdeführerin gegenwärtig hinreichend belastbar und stabil.

    Am 24. November 2014 (Urk. 10/110) berichtete Dr. N.___ von einer gegenwärtig erneut mittel- bis schwergradigen depressiven Episode. Anlässlich des letzten Termins (vor fünf Tagen) habe sich eine signifikante Verschlechterung der depressiven Symptomatik mit Suizidalität gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe geäussert, sie möge nicht mehr, sei zuletzt vor zwei Wochen draussen gewesen und habe seit einer Woche nicht mehr geduscht. Sie sei viel im Bett bei Tag/Nacht-Umkehr. Sie sei extrem reizbar oder sofort in Tränen. Das Lithium habe sie nicht wie besprochen wieder genommen. Sie berichte, den ganzen Vorrat (300 Tabletten) an Lithium gemörsert und zur Einmal-Einnahme vorbereitet zu haben, ferner habe sie einen Abschiedsbrief auf ihrem Laptop verfasst. Dr. N.___ attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für das ganze Jahr 2014. 

    Am 18. Mai 2015 (Urk. 10/120) verwies Dr. N.___ auf einen stationären Gesundheitszustand und erachtete ein Integrationsprogramm (zwei Stunden Arbeit im geschützten Rahmen) für zumutbar.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin stimmt der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zu, wonach sie im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist aufgrund der Akten auch ausgewiesen.

    Namentlich das Gutachten des Dr. A.___ vom 4. März 2013 (E. 3.2.5) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. hierzu: BGE 134 V 231 E. 5.1). In diesem Sinne legte Dr. A.___ unter Darlegung der anamnestischen Zusammenhänge in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei der Diagnose einer bipolaren affektiven Störung wechselnde Zustände vorliegen und durch die Instabilität der psychischen Befindlichkeit kurz- und mittelfristigen Minderungen der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar sind. Ebenso überzeugend führte er aus, dass langfristig von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, dies aufgrund der Instabilität und der geminderten Belastbarkeit, wobei berufliche Basiskomponenten (und damit Voraussetzungen zur Bewältigung sämtlicher Berufstätigkeiten) betroffen sind.

    Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Beurteilung der Ärzte der Psychiatrischen Dienste der D.___, welche ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgingen, zunächst allerdings im Rahmen eines Arbeitstrainings, mit Aussicht auf langsame Verbesserung. Auch sie verwiesen auf den wechselhaften Verlauf des Gesundheitszustandes (E. 3.2.6).

    Im gleichen Sinne äusserte sich der behandelnde Dr. N.___, welcher auch eine Arbeitsaufnahme im Umfang von rund 50 % proklamierte. Nach einer Verschlechterung der Situation befand er eine Arbeitstätigkeit lediglich noch im Umfang von zwei Stunden täglich als zumutbar (E. 3.2.7). Diese letzte Einschätzung erweist sich allerdings als überholt, da die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2015 eine Arbeitstätigkeit als Mitarbeiterin Empfang (flexibel, knapp 50 %) aufnahm und seit 1. November 2015 ein fixes Pensum von 50 % leistet (Urk. 10/121 und Urk. 10/127). Damit ist auch erstellt, dass die pessimistischere Einschätzung des Dr. I.___ (Arbeitsunfähigkeit von 75 %) nicht zutrifft, jedenfalls nicht in der aktuellen Tätigkeit. Mit dieser Verbesserung der Arbeitsfähigkeit – namentlich aufgrund der verminderten klinischen Auswirkungen der bipolaren Störung - ist ein Revisionsgrund gegeben und die Rente revidierbar (E. 3.2.3).

4.2    Allerdings fällt auf, dass die Ärzte bei der Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeit jeweils auf die angestammte im Bürobereich verwiesen und dies in unterschiedlicher Form präzisierten. Während Dr. I.___ eine Arbeit als Sachbearbeiterin oder Rezeptionistin erwähnte (E. 3.2.3), empfahl Dr. J.___ eine Tätigkeit ohne durchgängigen Publikumsverkehr (E. 3.2.4). Dr. A.___ erachtete ebenfalls zu viele Eindrücke als belastend und riet von Stress ab unter dem Hinweis, dass berufliche Basiskomponenten betroffen sind und damit jede Tätigkeit nur noch eingeschränkt möglich ist (E. 3.2.5). Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste der D.___ nannten ebenso wie Dr. N.___ kein Stellenprofil (E. 3.2.6 f.).

    Aufgrund der Schilderungen der Ärzte, namentlich jener des Gutachters Dr. A.___ ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin wohl eine Tätigkeit im Bürobereich zu 50 % zumutbar ist, diese aber nicht pulsierend sein darf. Wenn bereits Eindrücke und Lärm zu einer Überlastung führen und eine Einteilung der Aktivitäten erforderlich ist, um bestehen zu können, fallen qualifiziertere Arbeiten wie Direktionssekretärin ausser Betracht. In Frage kommen damit nurmehr untergeordnete, vorwiegend administrativ-ausführende Tätigkeiten, nicht aber solche, die erhöhte Anforderungen an Belastbarkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen stellen.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Leistungseinbusse in erwerblicher Hinsicht und allenfalls im Aufgabenbereich auswirkt.

5.2

5.2.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt tätig. Dies unter Hinweis auf die Ausübung eines 80%-Pensums vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 2). Zur Qualifikation führte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2015 aus, es sei von Anfang an von einer Erwerbseinschränkung von 80 % ausgegangen worden, es wären aber 100 %. Damals habe sie einfach nur 80 % an ihrer letzten Arbeitsstelle gearbeitet (Urk. 10/122). Beschwerdeweise ergänzte sie, sie habe trotz Krankheitsschüben immer wieder 100%-Pensen ausgeübt und das Teilzeitpensum von 80 % als Direktionsassistentin habe infolge Überlastung vorübergehend zu einer vollständigen gesundheitlichen Dekompensation geführt.

5.2.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status- frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.2.3    Aus der Durchsicht der berufsanamnestischen Angaben ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens praktisch immer vollzeitlich erwerbstätig war. Es finden sich keine Hinweise, dass sie während der Lehre oder den nachfolgenden Anstellungen samt Vorbereitung auf die Berufsmatura nur teilzeitlich arbeitstätig war. Auch die nachfolgende Anstellung bei der O.___ (Urk. 10/10) scheint vollzeitlich gewesen zu sein. Erst die Stelle als Direktionsassistentin bei der Y.___ übte sie nur zu 80 % aus. An dieser Stelle und im erwähnten Pensum erfolgte dann die Dekompensation.

    Bei dieser Ausgangslage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit nicht einfach ihr Stellenpensum erhöht hätte. Die Beschwerdeführerin war bis zum letzten effektiven Arbeitstag über 15 Monate teilzeitlich tätig und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie hieran etwas hätte ändern wollen. Angesichts des ordentlichen Verdienstes (Fr. 4‘880.-- pro Monat gegenüber Fr. 5‘200.-- für ein Vollzeitpensum bei der O.___, Urk. 10/21/2 und Urk. 10/10/2-3) hatte sie dazu auch keine zwingende Veranlassung. Sodann trat sie eine Teilzeitstelle an und legte nicht dar, dass eine Erhöhung des Pensums aus betrieblicher Sicht überhaupt nicht in Frage gekommen wäre. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Dass sie die Anstellung zugunsten einer vollzeitlichen gekündigt hätte, wurde ebenfalls nicht dargetan.

5.2.4    Zu bemerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin keine Familienpflichten oder einen sonstigen Aufgabenbereich hatte. Sie begnügte sich freiwillig mit einem reduzierten Pensum.

    Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht die geltende Rechtsprechung, wonach sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemisst und das Valideneinkommen dabei nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen ist, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (E. 5 mit weiteren Hinweisen). Die bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich ist proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht damit der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann dementsprechend den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen (E. 7.3).

5.3    Zur Bemessung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das zuletzt als Direktionsassistentin erzielte Einkommen (Fr. 63‘440.-- per 2009, Urk. 10/21/2) heran und rechnete dies per 2016 auf Fr. 65‘427.-- auf (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (von Index 2552 auf Index 2709, Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016, T39, Frauen) ergibt sich mit einem Valideneinkommen von Fr. 67343.-- ein leicht höherer Wert.

5.4

5.4.1    Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen basierend auf dem Valideneinkommen unter Berücksichtigung der noch 50%igen Arbeitsfähigkeit und führten rechnerischen einen Prozentvergleich durch.

5.4.2    Dies überzeugt indes nicht, kann doch die Beschwerdeführerin ausgewiesenermassen keine anspruchsvolleren Administrationsarbeiten mehr ausführen, sondern ist sie auf entsprechende Rahmenbedingungen angewiesen, wie sie an der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ausgeübten Stelle bei der E.___ vorhanden waren. Das dabei erzielte Einkommen von Fr. 31‘980.-- (Basis 2016: Fr. 2‘460.-- x 13, Urk. 8/7 und [zum Anspruch auf einen 13. Monatslohn] Urk. 10/127/3) entspricht dem Invalideneinkommen.

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, dass für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa). Dies trifft vorliegend zu.

5.5    Eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 67‘343.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 31‘980.-- führt zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 35‘363.-- und einem Invaliditätsgrad von 52.5 % respektive gewichtet mit dem Erwerbsanteil von 80 % von 42 %. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2016 (Ende des der Zustellung der rentenaufhebenden Verfügung folgenden Monats) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.

6.1    Der Antrag der Beschwerdeführerin auf die weitere Ausrichtung der ganzen Rente hat weder den Arbeitsaufwand noch die Wichtigkeit oder die Schwierigkeit des Verfahrens beeinflusst. Das „Überklagen“ rechtfertigt somit keine Kürzung der Prozessentschädigung, genauso wenig wie das Aufteilen der Prozesskosten.

6.2     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Nach Einblick in die Honorarnote von Fürsprecher Herbert Bracher vom 14. Dezember 2017 (Urk. 15) ist die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu verpflichten, der Beschwerdeführerin - unter dem Hinweis, dass der Entschädigung praxisgemäss ein Stundensatz von Fr. 220.-- zu Grunde zu legen ist - eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2‘425.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

6.4    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘425.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Herbert Bracher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger