Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00327




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 15. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1966 geborene X.___, Vater zweier Söhne (geboren 1994 und 2001) und einer Tochter (geboren 1995), ohne abgeschlossene Berufsausbildung, war zuletzt im Zeitraum zwischen dem 1. November 2006 und 31. August 2007 als Lagerist bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/4, Urk. 10/7, Urk. 10/39/19). Am 12. Juni 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte – unter Hinweis auf Kreuzschmerzen – erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Nachdem die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vorgenommen hatte – unter anderem wurde beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 27. Januar 2010, Urk. 10/39), sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 20. April 2012 resp. vom 14. Juni 2013 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 33 % vom 1. November 2008 bis 3. Februar 2010 und von 100 % ab dem 4. Februar 2010 – mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/70, Urk. 10/58 [Verfügungsteil 2], Urk. 10/79 und Urk. 10/83).

1.2    Im Rahmen eines im Oktober 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (polydisziplinäres Gutachten vom 5. Juni 2014 [Urk. 10/105, Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie]) sowie bei der B.___ (B.___, polydisziplinäres Gutachten vom 20. Mai 2015 [Urk. 10/126, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie]) je ein polydisziplinäres Gutachten ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. November 2015 [Urk. 10/133], begründeter Einwand vom 3. Dezember 2015 [Urk. 10/136]) setzte sie mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die mit Verfügungen vom 20. April 2012 und 14. Juni 2013 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 zugesprochene ganze Rente wiedererwägungsweise per 1. April 2016 (erster Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung) auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).




2.    Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2016 Beschwerde ein und beantragte, über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit sei ein neues Gutachten herzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm weiter eine 100%ige Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 21. März 2016 (richtig wohl 21. April 2016, vgl. Poststempel [Urk. 12]) reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Zeugnisse zu den Akten (Urk. 13/1-2), welche der Beschwerdegegnerin am 29. April zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 14). Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 legitimierte sich Rechtsanwältin Christine Fleisch als neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und ersuchte um Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik (Urk. 15). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 17).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügungen vom 20. April 2012 bzw. vom 14. Juni 2013, mit welchen dem Beschwerdeführer ab Februar 2010 eine Viertelsrente und ab Juni 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden sei, seien zweifellos unrichtig, da auf den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. August 2011 nicht ohne weiteres hätte abgestellt werden dürfen. Ebenfalls sei die Rentenzusprache nicht auf den richtigen Zeitpunkt erfolgt. Hinsichtlich des gegenwärtigen Gesundheitszustands ergebe sich, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf das B.___-Gutachten, aus dem Einkommensvergleich ein IV-Grad von 50 %, welcher den Beschwerdeführer zu einer halben Rente berechtige (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber wurde in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss Verfügung sei der Beschwerdeführer seit 2007 arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass er keine Restarbeitsfähigkeit mehr habe, und habe ihm eine ganze Rente zugesprochen. Zur Beurteilung des gegenwärtigen Gesundheitszustands dürfe nicht auf das Gutachten des B.___ abgestellt werden, da die Gutachter voreingenommen seien. Aus den Berichten mehrerer und unterschiedlicher Ärzte ergebe sich, dass er auch heute nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1).


3.    

3.1    

3.1.1    Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 20. April 2012 resp. vom 14. Juni 2013 (Urk. 10/70, Urk. 10/58 [Verfügungsteil 2], Urk. 10/79) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.1.2    Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 27. Januar 2010 (Urk. 10/39) präsentierte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/39/18):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sichere radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)

- beidseitige Spondylolyse LWK5 ohne Instabilität (Röntgen 10. Juli 2007 und Myelographie 31. Juli 2007)

- linksbetonte Diskusprotrusion LWK5/SWK1, leichte Einengung des Neuroforamen L5 links, weichteildichte Struktur rezessal L5 links, keine Neurokompression (CT 10. Juli 2007, MRI 26. Juli 2007, Myelographie und Myelo-CT 31. Juli 2007)

- anamnestisch kein Ansprechen auf Wurzelinfiltration L5 links Juli 2006

- anamnestisch kein Ansprechen auf Sakralblock am 10. Juli 2007 (D.___)

- anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration L5 links am 16. Juli 2007 (D.___)

- anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration L5 links am 23. Juli 2007 (D.___)

- Status nach Dekompression, Foraminotomie und dorsolaleraler Spondylodese LWK5/SWK1 mit Interposition eines Cages am 27. März 2008 (Dr. C.___, E.___) korrekte Implantatlage, keine Lockerungszeichen (CT 13. Mai 2008)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 10/39/18):

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

- Verdacht auf Medikamenten-Malcompliance (ICD-10 Z91.1)

- subtherapeutischer Oxycodon-Spiegel anlässlich der Untersuchung

- inkomplettes metabolisches Syndrom

- Hypercholesterinämie, behandelt (ICD-10 E78.0)

- Adipositas, BMI 36 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

- Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage, leicht erhöhter HbA1c-Wert (ICD-10 R73.9)

- fortgeschrittener Nikotinkonsum, ca. 30 pack years (ICD-10 F17.1)

- leichte Erhöhung der Leberparameter Gamma-GT und GPT (ICD-10 K76.9)

- Differentialdiagnose: medikamentös bedingt, bei Lebersteatose

    Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde sodann im Rahmen der Gesamtbeurteilung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Schulabgang keine eigentliche Berufsausbildung absolviert. Er sei im weiteren in einem Hotel, als Lagerist und Beifahrer, Hilfsmechaniker, Mitarbeiter in einem Autogeschäft, Chauffeur, Zügelmann, Lebensmittelverkäufer und Raumpfleger, immer wieder jedoch als Lagerist eingesetzt worden, sodass letztgenannte Tätigkeit als die angestammte angesehen werden könne. Aus orthopädischer Sicht bestehe für diese Tätigkeit aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde, ebenso wie für jede andere körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Somit erübrigten sich diesbezügliche weitere Überlegungen aus allgemein-internistischer und psychiatrischer Sicht. Diese Einschätzung gelte aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit dem 2. November 2011. Es sei nur mit Mühe möglich, aufgrund der Unterlagen die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt retrospektiv gesehen mit Sicherheit zu beurteilen (Urk. 10/39/19). Somit gelte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten mit Sicherheit erst ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2009. Aufgrund der vorliegenden Akten könne jedoch eine langdauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten als der aktuellen gutachterlichen Einschätzung entsprechend, retrospektiv gesehen aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollzogen werden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei ebenso wie das wiederholte Bücken vermieden werden. In Anbetracht der objektivierbaren Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, sodass diese auch zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 % in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden. Das Arbeitspensum könne vollschichtig umgesetzt werden (Urk. 10/39/20).

    Dem orthopädischen Teilgutachten kann zu den Befunden im Bereich der Wirbelsäule folgendes entnommen werden: Längsachse aspektmässig im Lot, blande Operationsnarbe tieflumbal samt massivster Druckdolenz bereits bei geringster Berührung, vermehrte lumbale Lordose und thorakale Kyphose, Protraktion von Kopf und Schultern, Finger-Boden-Abstand 45 cm, bei der Bewegungsprüfung nur geringe Auslenkung bei erheblicher Gegenspannung samt vermehrter lumbaler Schmerzangabe, Rotation 20° beidseits, Lateralflexion und Reklination seien nicht prüfbar, bei der Palpation im Bereich der lumbalen Wirbelsäule zucke der Beschwerdeführer bereits bei der geringsten Druckausübung zusammen, dieses Verhalten erfolge auch bei beidseitiger Palpation der Flanke sowie Glutealregion. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe keine Druckdolenz über der Mittellinie sowie der verspannten Nackenmuskulatur beidseits, die Rotation sei beidseits 60° möglich, die Lateralflexion 50° beidseits, der Kinn-Jugulum-Abstand betrage 0/17 cm (Urk. 10/39/12).

    Der orthopädische Gutachter des Z.___ hielt zusammenfassend fest, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente keinesfalls vollständig begründen liessen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie zahlreiche Inkonsistenzen seien ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine wesentliche nicht-organische Komponente der Schmerzen vorliege. An der lumbalen Wirbelsäule bestehe bei Zustand nach Spondylodese mit Sicherheit eine verminderte Belastbarkeit. Nicht geklärt blieben allerdings die diffusen, in die linke untere Extremität ausstrahlenden Beschwerden sowie die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, da der Beschwerdeführer ausgerechnet am Untersuchungstag keinerlei Analgetika zu sich genommen habe. Insgesamt bestünden massive Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik (Urk. 10/39/15-16).

3.1.3    Dr. C.___ führte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2010 als Diagnosen einen Status nach Spondylodese L5/S1 am 27. März 2008 sowie einen Verdacht auf Pseudarthrose mit Schraubenlockerungen L5 und S1 und narbigen Veränderungen im Foramen L5/S1 links an. Die angefertigten CT-Bilder zeigten jetzt eindeutig Schraubenlockerungen der Pedikelschrauben L5, links mehr als rechts. Im Vergleich zur Vor-CT-Untersuchung sei der Cage etwas eingesunken. In der Magnetresonanz zeige sich ebenfalls ein Knochenödem im Bereich der Spondylodese in LWK5 und im Sakrum sowie narbiges Gewebe um die Nervenwurzeln L5 und S1 links. Klinisch liege wahrscheinlich ein Pseudarthrose L5/S1 vor, was einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers mitverursache. Er komme nicht umhin, eine Revisionsspondylodese durchzuführen mit Neurolyse L5 (Urk. 10/40).

3.1.4    Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2010 fest, das Gutachten des Z.___ sei vollständig, beruhe auf Anamnese und Untersuchung und komme zu klaren plausiblen Schlussfolgerungen, welchen er sich anschliessen könne. Daraus folge, dass seit dem 2. November 2007 für die bisherige wie auch jede andere schwere oder mittelschwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für angepasste Tätigkeiten gemäss dem gutachterlichen Belastungsprofil bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei der Möglichkeit einer ganztätigen Präsenz. Ausser für die Zeit der Operation und anschliessenden Rehabiliation (März bis ca. Oktober 2008) gelte die Zumutbarkeit für angepasste Tätigkeit ebenfalls seit dem 2. November 2007. Zum Bericht von Dr. C.___ vom 3. Februar 2010 bemerkte er, es sei ausser für die geplante Operation und die anschliessende Rehabilitation zwar nicht anzunehmen, dass das zumutbare Profil und der Umfang für angepasste Tätigkeiten durch den neuen Eingriff wesentlich geändert würden. Trotzdem könne erst nach diesem Eingriff abschliessend Stellung genommen werden (Urk. 10/52/5-6).

3.1.5    Vom 23. bis 31. März 2010 war der Beschwerdeführer im E.___ hospitalisiert, wobei Dr. C.___ dort am 24. März 2010 eine Re-Spondylodese L5/S1, eine Wurzel-Dekompression L5/S1 links und eine Neurolyse Wurzel L5 vornahm (Urk. 10/41/4). Am 1. April 2010 berichtete Dr. C.___, der postoperative Verlauf sei im Grossen und Ganzen komplikationslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 31. März 2010 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen werden können. Die radiologische Kontrolle habe eine korrekte Implantat-Lage gezeigt. Von Seiten der Ischialgie sei der Beschwerdeführer erstaunlicherweise beschwerdearm gewesen (Urk. 10/41/3).

3.1.6    Am 7. Juni 2010 berichtete Dr. C.___, er habe am 4. Juni 2010 die erste postoperative Verlaufskontrolle vorgenommen. Der Verlauf sei erfreulich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich die lumbalen Schmerzen, aber auch die Ischialgieschmerzen links deutlich gebessert hätten. Verglichen zu vor der Operation gehe es ihm deutlich besser. Die Schmerzmedikation habe er reduzieren können. Zum Befund hielt Dr. C.___ fest, die Wirbelsäuleninklination sei eingeschränkt. Der Finger-Bodenabstand betrage 30 cm. Es bestehe kein Aufrichteschmerz. Die Sensomotorik der unteren Extremitäten sei erhalten. Zum Röntgenbefund (LWS a-p/seitlich vom 4. Juni 2010) bemerkte er, dass die Schrauben- und Cagelage im Vergleich zu den postoperativen Bildern identisch sei (Urk. 10/43/6).

3.1.7    Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010 hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Sprechstunde vom 9. November 2010 noch über Restbeschwerden im Sinne einer Ischialgie links berichtet. Die Wirbelsäuleninklination sei eingeschränkt. Der Finger-Bodenabstand betrage 30 Zentimeter. Es bestehe ein Aufrichteschmerz. Der Lasègue rechts sei negativ, links fraglich positiv bei 60°. Es bestehe eine Dysästhesie distales L5/S1-Dermatom links. Der Röntgenbefund sei unverändert. Der Beschwerdeführer müsse jetzt eine aktive Physiotherapie mit Kräftigungsübungen durchführen. Von Seiten der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter nach wie vor arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten in sitzender Position mit Heben und Tragen von max. 5-10 kg sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Initial mit verminderter Leistung von ca. 50 %. Dies sollte im Verlauf noch gesteigert werden können (Urk. 10/43/5).

3.1.8    RAD-Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf die Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 15. November 2010 fest, damit sei im Wesentlichen wieder der Stand vor der Operation vom März 2010 erreicht. Ab dem 10. November 2010 würden wieder die Stellungnahme vom 3. März 2010 resp. die Schlussfolgerungen des Z.___ gelten, wobei allerdings ab dem 10. November 2010 für die durch das Z.___-Gutachten bzw. den Bericht von Dr. C.___ definierte angepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, die aber innert weniger Monate auf die in der Stellungnahme vom 2. März 2010 festgelegte 80%ige Arbeitsfähigkeit (bei 100%iger Präsenz) gesteigert werden könne. Gegebenenfalls sei im März 2011 nochmals ein Bericht von Dr. C.___ einzuholen (Urk. 10/52/6).

3.1.9    Am 21. April 2011 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Sprechstunde vom 19. April 2011 angegeben, dass die Ischialgie-Schmerzen links an Intensität nachgelassen hätten. Nach wie vor habe er jedoch starke Rückenschmerzen, welche in letzter Zeit deutlich zugenommen hätten. Aufgrund der Röntgenbilder vom 19. April 2011, welche nicht von guter Qualität seien, könne nicht ganz ausgeschlossen werden, dass wieder eine Auslockerung der Implantate aufgetreten sei. Er veranlasse eine CT-Abklärung der Lendenwirbelsäule. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne er noch keine Angaben machen (Urk. 10/44).

3.1.10    Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, die am 26. April 2011 veranlasste CT-Abklärung habe wieder Lockerungszeichen im Bereich der Schrauben L5/S1 gezeigt. Der Beschwerdeführer habe seit einiger Zeit zunehmende bewegungsabhängige Schmerzen linksbetont. Er denke, dass die Schmerzen zu vereinbaren seien mit der Lockerung der Schrauben. Er habe ihm die Option der erneute Re-Spondylodese dorso-ventral erörtert. Der Beschwerdeführer könne sich heute noch nicht entscheiden (Urk. 10/45).

3.1.11    In seinem Bericht vom 15. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ als Diagnosen einen Status nach Revisions-Spondylodese L5/S1 und Neurolyse L5 am 24. März 2010 bei chronifizierter L5-Radikulopathie links sowie eine Pseudarthrose L5/S1 fest. Zu den Befunden notierte Dr. C.___: „linksbetontes Schonhinken, jedoch keine Hinweise auf Paresen, LWS-Inklination eingeschränkt, Finger-Bodenabstand 30 cm, Aufrichteschmerz, Lasègue rechts negativ, links positiv 40°, diskrete Hypästhesie L5-Dermatom links, ansonsten Sensomotorik erhalten“. Klinisch habe der Beschwerdeführer sicher eine LS-Radikulopathie links, wahrscheinlich im Rahmen eines neuropathischen Schmerzgeschehens. Morphologisch liege ein CT-Befund vom 26. April 2011 mit Lockerungszeichen an den Pedikeln L5 links, diskret an der Spitze L5 rechts und S1 links vor. Inwieweit dies für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich sei, könne nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden. Aus seiner Sicht komme eine Revisionsoperation nicht in Frage, da der Beschwerdeführer sich klar dagegen ausspreche. Auch könne mit einer Revision nicht gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer eine deutliche Verbesserung erfahren würde. Von Seiten der Arbeitsfähigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Zustand nicht arbeitsfähig sei (Urk. 10/47/1).

3.1.12    In den RAD-Stellungnahmen vom 4. Juli 2011 (Dr. F.___) und vom 2. September 2011 (Dr. F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) wurde festgehalten, dass bis zum Gutachten des Z.___ die Stellungnahme des RAD vom 2. März 2010 Gültigkeit habe. Ab dem 3. Februar 2010 sei eine Verschlechterung ausgewiesen und seither bestehe für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/52/8-9).

3.2

3.2.1    Dem im Rahmen des Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären B.___-Gutachten vom 20. Mai 2015 (Urk. 10/126) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 10/126/18):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Pseudarthrose L5/S1

- Zustand nach Dekompression L5/S1 links mit vollständiger Foraminotomie, Diskusdekompression und Interposition eines Devex-Cages sowie dorsolateraler Spondylodese L5/S1 transpedikulär vom 27. März 2008

- Status nach Respondylodese L5/S1 mit Redekompression L5/S1 links und Neurolyse Wurzel L5, Dekompression L5/S1 rechts mit interkorporeller Spongiosaanlagerung vom 24. März 2010

    Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Dysthymia (ICD-10 F34.1), psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), radikuläre sensible Störungen im distalen Segment von S1, beginnende diabetische Polyneuropathie möglich, Adipositas Grad III, Diabetes mellitus (medikamentös eingestellt), Hypercholesterinämie, anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom, unspezifische Thoraxschmerzen, Nikotinabusus (Urk. 10/126/18).

    Die Gutachter hielten sodann fest, der Beschwerdeführer beklage sich nach wie vor über massive lumbosakrale Schmerzen links mit Ausstrahlung ins linke Bein. Objektiv handle es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannten Failed Low Back Surgery mit einer gemäss aktueller orthopädischer Untersuchung und mittels Spect-CT nachgewiesenen persistierenden Pseudarthrose L5/S1. Dies erkläre die Schmerzen und Einschränkungen in der Mobilität und damit die Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise. Wie im orthopädischen Gutachten eingehend dargestellt, seien die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers durch die Tatsache, dass funktionseinschränkende objektive Befunde nicht in dem Ausmasse vorhanden seien, wie vom Beschwerdeführer demonstriert, nicht vollständig glaubhaft. So fehlten bei symmetrischen Umfangmassen der unteren Extremitäten Paresen (auch andere neurologische motorische Ausfälle) und Befunde, die auf eine wesentlich verminderte Belastung des linken Beines hindeuteten. Eine psychogene Überlagerung im Sinne einer Schmerzausweitung bzw. im Sinne der ICD-10-Diagnose F54 (psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) sei zu postulieren. Das psychiatrische Gutachten finde darüber hinaus aber keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Leiden. Angesichts der objektivierten pathologischen LWS-Befunde sei klar, dass in der vom Beschwerdeführer bis 2007 ausgeführten, rückenbelastenden Tätigkeit als Lagerist im Altmetallhandel eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen hielten sie – entgegen der Ansicht der behandelnden Ärzte eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht für gerechtfertigt. Polydisziplinär kämen sie zu einer ähnlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie die verschiedenen Vorgutachter. Die leichten Abweichungen seien bei im wesentlich gleichen objektiven Befunden seit zumindest der ersten Rückenoperation 2008 durch eine unterschiedliche Beurteilung bei mehr oder weniger gleichem Gesundheitszustand bedingt. Die übrigen, vor allem internistischen multiplen Pathologien seien im Hintergrund und würden die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinflussen. Selbstverständlich sei die massive Adipositas für die Gesundheit und speziell auch für das Rückenleiden äusserst ungünstig und sollte dringend intensiver angegangen werden (Urk. 10/126/19). Neurologisch werde bei 2007 festgestellter Diskushernie, die dann 2008 operiert worden sei, ein S1-Defektsyndrom beschrieben, das aber bei fehlenden motorischen neurologischen Ausfällen keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zusammenfassend kämen sie in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Frau Dr. H.___ vom Februar 2009 und dem Gutachten der MEDAS A.___ von Juni 2014 zur Beurteilung einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Lagerist, hingegen einer ca. 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit. Die leicht bessere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Z.___-Gutachten vom Januar 2010 sei möglicherweise in einer besseren und etwas stabileren Phase des Rückenleidens erfolgt, weil die Lockerung und Pseudoarthrose im Bereich der LWS erst im Februar 2010 diagnostiziert worden sei und dann zur zweiten Rückenoperation im März 2010 geführt habe. Die Beurteilung des RAD einer auch in angepasster Tätigkeit aufgehobenen Arbeitsfähigkeit sei wohl unter dem Eindruck dieses Befundes und den Berichten des behandelnden 0rthopäden vom 21. April 2011, 2. Mai 2011 und 15. August 2011 erfolgt (Urk. 10/126/20). Unter dem Titel „Zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens“ hielten die Gutachter des B.___ fest, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in Inklination und Reklination, ohne Rotationsbewegungen des Rumpfes, ohne Überkopfarbeiten und ohne Einnehmen von knienden und hockenden Positionen zuzumuten seien. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die eine überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit voraussetzten (Urk. 10/126/20). Zum retrospektiven Verlauf bemerkten sie, dass abgesehen von der akuten Situation im Sommer 2007 mit Hospitalisation und Rehabilitation im D.___ sowie den postoperativ bedingten Phasen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit jeweils hrend ca. drei Monaten, d.h. von März 2008 bis ca. Mai 2008 sowie März 2010 bis ca. Mai 2010 durchgehend seit ca. August/ September 2007 in angepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Gemäss dem Z.___-Gutachten vom Januar 2010 sei bis zu diesem Zeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angepasst angenommen worden. Aus heutiger Sicht handle es sich dabei bei ähnlichen objektiven orthopädischen Befunden um eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand. Ab Februar 2010 sei dann vom behandelnden Orthopäden Dr. C.___ eine Verschlechterung rapportiert worden, die in die zweite Rückenoperation vom März 2010 gemündet habe. In der Folge sei vom behandelnden Orthopäden durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden, die in Folge erneuter Pseudarthrosebildung (CT 26. April 2011) auch vom RAD mit Stellungnahme vom 2. September 2011 übernommen worden sei. Auch dabei handle es sich aus heutiger Sicht um eine abweichende Beurteilung bei im Wesentlichen gleichem Gesundheitszustand (Urk. 10/126/21).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügungen vom 20. April 2012 resp. 14. Juni 2013 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 zugesprochene ganze Invalidenrente (Urk. 10/70, Urk. 10/58 [Verfügungsteil 2], Urk. 10/79) zu Recht wiedererwägungsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

4.2    Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. E. 1.1). Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3

4.3.1    Bei der Rentenzusprache (Verfügungen vom 20. April 2012 und 14. Juni 2013) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit November 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach Ablauf der Wartezeit im November 2008 sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar gewesen. Anschliessend habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ab Februar 2010 bestehe in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/58 und Urk. 10/52/9). Bezüglich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 2. September 2011 (Urk. 10/52/8-9; vgl. E. 3.1.11).

4.3.2    Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie ist eine Diagnose des Funktionsausfalles, d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparates und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler Bedeutung. Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellt zudem die klinische Untersuchung die wichtigste Prüfung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2 mit Hinweis).

4.3.3    Die RAD-Stellungnahme vom 2. September 2011 vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil sie im Widerspruch zu derjenigen vom 15. Dezember 2010 (vgl. E. 3.1.8) steht. Sowohl in dieser Stellungnahme als auch in denjenigen vom 4. Juli und 2. September 2011 hat der RAD - ohne nähere Begründung - die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im jeweils neusten Bericht von Dr. C.___ übernommen. Dieser hatte die von ihm vorgenommenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit jedoch in keinem seiner seit dem 3. Februar 2010 verfassten Berichte (vgl. E. 3.1.3, E. 3.1.5-7 und. E.3.1.9-11) nachvollziehbar begründet. Die darin aufgeführten klinischen Befunde, namentlich auch diejenigen hinsichtlich der funktionellen Einschränkungen, sind äusserst knapp gefasst und erklären – ebenfalls - nicht, weshalb dem Beschwerdeführer im November 2010 eine angepasste Tätigkeit nur zu 50 % und im August 2011 gar überhaupt nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Die besagten Berichte von Dr. C.___ stellen daher – namentlich auch mit Blick auf die Bedeutung der klinischen Befunde bei die Wirbelsäule betreffenden Diagnosen (vgl. E. 4.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.2 mit Hinweisen) - keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als im damals vorliegenden Gutachten von Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 10. Februar 2009 festgehalten worden war, es bestehe der Verdacht auf erhebliche Aggravation. Gegenwärtig bewege sich der Beschwerdeführer so, als ob er eine Invalidität erzwingen wolle. Bei der Untersuchung finde man aber doch im Bereich der Rückenmuskulatur weiche Muskeln, auch keine Atrophie der Beinmuskulatur. Es bestünden keine motorischen Ausfälle, lediglich das positive Lasègu’sche Zeichen links bei 50 Grad sowie den ausgefallenen Achillessehnenreflex (Urk. 10/23/11). Der orthopädische Gutachter des Z.___ hatte im orthopädischen Teilgutachten darauf hingewiesen, dass bei der von ihm durchgeführten Untersuchung gleichfalls weder Hinweise für eine längerdauernde körperliche Schonung noch motorische Defizite bestünden. Erneut sei der Lasègue bei 50 Grad positiv, was jedoch durch den praktisch negativen Befund im Sitzen bei hängenden Beinen relativiert werde, wobei der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage ein Ziehen an der unteren Extremität, jedoch keinerlei Lumbalgien angegeben habe, was in krassem Gegensatz zu seinem sonstigen Schmerzgebaren stehe (Urk. 10/39/17). Vier von fünf Waddelzeichen seien positiv (Urk. 10/39/15). Unter diesen Umständen hätte der RAD jedenfalls nicht von eigenen Untersuchungen absehen dürfen.

    Indem die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der ganzen Rente auf die Stellungnahme des RAD abstellte, missachtete sie die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und verletzte sie klar den Untersuchungsgrundsatz. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, hätte im Übrigen die im Februar 2010 eingetretene Verschlechterung nicht ab sofort, sondern erst drei Monate später berücksichtigt werden dürfen und müssen (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung).

4.3.4    Demnach erweist sich die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2010 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, und ihre Berichtigung ist von erheblicher Bedeutung (vgl. E. 1.1 und E. 4.2).


5.

5.1    Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 12. Februar 2016 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).

5.2    Das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 20Mai 2015 (Urk. 10/126) vermag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4-5) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. E. 1.6). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem polydisziplinären Gutachten der B.___, an welche der Begutachtungsauftrag gestützt auf die anwendbaren Verordnungsbestimmungen nach dem Zufallsprinzip vergeben worden war (Urk. 10/109-113), kommt somit volle Beweiskraft zu.

    Die Gutachter des B.___ haben mit ihrer - mit derjenigen im Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. Juni 2014 (Urk. 10/105/34-35) übereinstimmenden - Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/126/21), den von ihnen erhobenen klinischen Befunden grosszügig Rechnung getragen. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die beschwerdeweise eingereichten ärztlichen Zeugnisse der behandelnden Neurologin nichts zu ändern (Urk. 13/1-2). Diese enthalten keine resp. keine nachvollziehbaren Angaben zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sind daher nicht geeignet, den Beweiswert des B.___-Gutachtens zu mindern.

5.3    Zur sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers, die Gutachter der B.___ seien voreingenommen (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass eine solche allgemein gehaltene Kritik nicht geeignet ist, den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Es sind vorliegend keine konkreten Hinweise für eine Voreingenommenheit der involvierten Gutachter ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht durchdringt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_714/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.1).


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3

6.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.3.2    Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen (Urk. 2). Sie begründete diese Auffassung damit, dass gemäss dem Arbeitgeberfragen vom 23. Juni 2008 nicht ganz klar sei, aus welchem Grund der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___ verloren habe. Zudem sei der Stellenverlust schon vor mehr als acht Jahren erfolgt (Urk. 2).

    Gemäss Aktenlage hat die Y.___ dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 per 31. August 2007 gekündigt. Einen Kündigungsgrund hat sie weder im Kündigungsschreiben noch im „Fragebogen für Arbeitgebende“ vom 23. Juni 2008 angegeben (Urk. 10/7). Aus den weiteren im Fragebogen gemachten Angaben geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. Juni 2007 (bis 31. August 2007) zu 100 % krank geschrieben war (Urk. 10/7/3-4). Die Tatsache, dass die Kündigung nur wenige Tage nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von 30 Tagen für eine Aufsung des Arbeitsverhältnisses im ersten Dienstjahr bei Krankheit des Arbeitnehmers (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Obligationenrechts [OR]) erfolgte, deutet aber darauf hin, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ursächlich für die Kündigung war (vgl. auch die von der vormaligen Arbeitgeberin angegebenen Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Urk. 10/12/2).

    Die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, rechtfertigt nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1).

6.3.3    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen daher auf der Basis des bei der Y.___ erzielten Einkommens zu ermitteln.

    Gemäss deren Angaben belief sich das dortige Einkommen des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2007 auf Fr. 72‘150.-- (= Fr. 5‘550 x 13). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (von 2‘047 Punkten im Jahr 2007 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) resultiert ein Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20.

6.4

6.4.1    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist – mit der Beschwerdegegnerin - der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für im privaten Sektor im Kompetenzniveau 1 tätige Männer (LSE 2012, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, S. 35) von Fr. 5‘210.-- heranzuziehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) resultiert ein hypothetischer Jahreslohn 2015 von Fr. 66‘309.-- (= Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226) respektive beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50 % von Fr. 33‘154.50 (Fr. 66‘309.-- x 0,5).

6.4.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Wie dargelegt, haben die B.___-Gutachter bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit den beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen grosszügig Rechnung getragen, weshalb ihm kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Im Weiteren ist zwar grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn – wie hier - ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 50 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Gründe für einen Abzug ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug gewährt hat.

6.5    Bei einem Valideneinkommen 2015 von Fr. 78‘459.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘154.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘304.70 resp. ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58 %. Demnach hat der Beschwerdeführer - nurmehr - Anspruch auf eine halbe Rente.


7.    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Februar 2016) – erst - 50 Jahre alt war und – erst - seit fünf Jahren eine Rente bezog, weshalb ihm die Selbsteingliederung grundsätzlich zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.1). Im Übrigen wurde er von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, falls er Interesse an Hilfe bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung habe, bei ihr ein schriftliches Gesuch stellen könne (Urk. 2).


8.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann