Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00328
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad
Wenner & Uhlmann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 37, Postfach 2818, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1972 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und übte ab 1990 diverse Hilfsarbeitertätigkeiten aus, zuletzt als Lagerist für die Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 25. November 2011; Urk. 7/29, Urk. 7/12, Urk. 7/25). Im Zusammenhang mit seit Oktober 2011 bestehenden Rückenbeschwerden meldete er sich am 4. April 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 S. 4 ff.). Mit Mitteilung vom 13. Mai 2013 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung (Urk. 7/47), welche infolge erneuter vollständiger Arbeitsunfähigkeit mit Mitteilung vom 17. Juli 2013 abgebrochen wurde (Urk. 7/52). Am 9. Januar 2014 fand beim Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) eine orthopädische Untersuchung statt (Urk. 7/61), weiter liess sich der Versicherte hinsichtlich der depressiven Symptomatik an der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ in der Zeit vom 15. Oktober bis 16. Dezember 2014 stationär behandeln (Urk. 7/87). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 7. August 2015, Urk. 7/100). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 wurde der Versicherte hinsichtlich der empfohlenen stationären psychosomatischen Behandlung auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen (Urk. 7/104). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 eine befristete ganze Rente in Aussicht (Urk. 7/107) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Februar 2016 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 11. März 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab Mai bis September 2013 jedenfalls eine Dreiviertelsrente und ab Oktober 2013 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm den Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Oscar Amstad, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Möglichkeit einer Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 damit, dass nach Ablauf der Wartezeit per 19. September 2012 aufgrund der LWS-Beschwerden von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Demgegenüber sei entsprechend den Ausführungen im A.___-Gutachten vom 7. August 2015 ab Mai 2013 in einer adaptierten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen, was auch bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ab 31. Juli 2013 zu keinem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad mehr führe (IV-Grad 1 %; Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass entsprechend den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung für die Zeit von September 2011 bis April 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Demgegenüber könne ab Mai 2013 nicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, da es weder zu einer derartigen Verbesserung der körperlichen Verfassung gekommen sei noch die Therapie in der Zwischenzeit angeschlagen habe; auch die Wahl des Datums sei nicht nachvollziehbar (S. 7). Für die Zeit von Mai bis Oktober 2013 sei deshalb maximal von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab November 2013 bis Dezember 2014 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab Januar 2015 von einer solchen von 20 % auszugehen. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers werde zudem in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend berücksichtigt (S. 9). Darüber hinaus sei von einem höheren Valideneinkommen sowie einem höheren leidensbedingten Abzug auszugehen, was nebst der anerkannten ganzen Rente für die Zeit von Mai 2013 bis Oktober 2013 zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und danach zu einem solchen auf eine ganze Rente führe (S. 10 ff.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädisch Chirurgie und Traumatologie (RAD), diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. Januar 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links mit eindeutiger sensibler und fraglicher motorischer Reizsymptomatik der Wurzel L5 und S1 links bei MRI-gesicherter Spinalkanalstenose plus Diskushernie L4/5. In der bisherigen Tätigkeit als Lagerist bestehe seit Oktober 2011 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aktuell sei auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, aufgrund der nachvollziehbaren massiven Schmerzhaftigkeit und der Unmöglichkeit, deswegen länger als 10 bis 15 Minuten in stehender oder sitzender Position zu verharren. Der Gesundheitsschaden bedürfe einer fortgesetzten, intensiven Therapie, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber auch einer operativen Intervention. Dennoch sei in den nächsten sechs bis zehn Monaten nicht mit der Wiedererlangung einer wesentlichen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/61 S. 6 f.).
3.2 In der Zeit vom 15. Oktober bis 16. Dezember 2014 weilte der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ zur stationären Behandlung. Die für den Bericht vom 18. Februar 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Die Entwicklung des depressiven Syndroms sei nach der Wirbelsäulenkontusion 2011 über ca. zwei Jahre erfolgt (Urk. 7/87/2). Nach der Gabe von Lithium sei es innerhalb von ca. zwei Wochen zu einer deutlichen Remission der affektiven und psychomotorischen Symptomatik gekommen (Urk. 7/87/10). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zum Zeitpunkt der stationären Entlassung eine partielle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen, wobei das Initialpensum 20 % nicht überschreiten sollte. Nach Durchführung einer störungsspezifischen Therapie sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/87/4).
3.3 Die für das A.___-Gutachten vom 7. August 2015 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei im aktuellen Verlaufs-MRI der LWS vom 6. Juli 2015 beschriebener stationärer breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 links und Kontakt zur Wurzel L5 rechts sowie leichter zentraler Spinalkanalstenose sowie neurologisch pseudoradikulären Parästhesien im linken Bein (Urk. 7/100 S. 21).
In der bisherigen Tätigkeit sei ab ca. September 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aus rein somatischer Sicht seit Mai 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aus psychiatrischer Sicht sei ab Juni 2014 (3-4 Monate nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in der Uniklinik Z.___) von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/100 S. 23).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juni 2013 zu. Zu prüfen ist dabei zunächst, ob es im Zeitraum März/April 2013 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen ist, welche eine Herabsetzung der Rente rechtfertigen könnte.
Die A.___-Gutachter begründen die ab Mai 2013 bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit dem Antritt einer leidensangepassten Tätigkeit nach erfolgter Arbeitsvermittlung am 21. Mai 2013, wobei der Abbruch am 10. Juli 2013 erfolgt sei, nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt mehreren Terminen ferngeblieben sei (Urk. 7/100 S. 34). Aus dieser Begründung kann nun nicht ohne weiteres auf eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit per Mai 2013 geschlossen werden, insbesondere mangelt es an einem Vergleich des Gesundheitszustandes vor und nach dem Antritt der behinderungsangepassten Tätigkeit. Auch wenn der Stellenantritt ein Indiz für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sein kann, ist ein solcher auch bei unverändertem medizinischem Zustand denkbar. So ist den Ausführungen der A.___-Gutachter zum somatischen Verlauf der Beschwerden im fraglichen Zeitraum keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers verneint eine solche Verbesserung der körperlichen Verfassung für diesen Zeitraum; auch habe die Therapie nicht angeschlagen (Urk. 1 S. 7). Bei dieser Ausgangslage aber erscheint es nicht zulässig, allein aufgrund des erfolgten Stellenantritts von einer wesentlichen Veränderung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Festzuhalten ist dabei, dass die Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung nicht zu beanstanden ist. Die A.___-Gutachter legen in dieser Hinsicht den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Der Bericht von Dr. B.___ vom 16. Januar 2014 vermag indes nicht zu überzeugen. Dr. B.___ stellte bei seiner Einschätzung massgeblich auf die (angegebene) massive Schmerzhaftigkeit ab, was im Rahmen einer objektivierten medizinisch-theoretischen Einschätzung der Sachlage nicht zu genügen vermag. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie (A.___), hielt in seinem orthopädischen Teilgutachten denn auch fest, dass die Schlussfolgerung (von Dr. B.___) im Kontext mit den aktendokumentierten weiteren Befunden und auch aus kritischer heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 7/100 S. 33). Zudem wurde im Rahmen des neurologischen Gutachtens auf eine Tendenz zur demonstrativ-appellativen Beschwerdeverstärkung hingewiesen (Urk. 7/100 S. 40). Geht man aber im Zeitpunkt des Gutachtens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht aus, wäre bei fraglicher Veränderung der Beschwerden schon vor Mai 2013 von einer relevanten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Zur genaueren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Oktober 2012 erscheinen demzufolge Zusatzfragen an die A.___-Gutachter unerlässlich. Allfällige Abstufungen der Arbeitsfähigkeit sind dabei medizinisch-theoretisch zu begründen, allenfalls unter Bezugnahme auf die echtzeitlichen Vorakten.
4.2 Weitere Abklärungen drängen sich auch aus psychiatrischer Sicht auf. So weilte der Beschwerdeführer bis zum 16. Dezember 2014 zur stationären Behandlung in der C.___. Wollte man – entsprechend den Ausführungen der A.___-Gutachter - spätestens vier Monate nach dem Austritt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit annehmen, wäre dies ab Mai 2015 der Fall. Vor diesem Hintergrund kann der im A.___-Gutachten genannte Zeitpunkt Juni 2014 nicht nachvollzogen werden. Unklar bleibt weiter die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für die Zeit vor Mai 2015. Die Fachärzte der C.___ gehen dabei von einem Beginn der psychischen Störung im Jahre 2013 aus, während die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens des A.___ auf relevante Beschwerden seit ca. einem Jahr hindeuten, was einen Beschwerdebeginn per Juni 2014 ergäbe. Auch aus psychiatrischer Sicht erscheint die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit demnach nicht nachvollziehbar respektive nicht vollständig, so dass auch diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen sind. Beizupflichten ist dem Vertreter des Beschwerdeführers darin, dass die Beschwerdegegnerin auf die Würdigung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kaum eingegangen ist.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass das Bundesgericht mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedarf. Vor diesem Hintergrund kann bei Vorliegen einer mittelgradigen (oder gar schweren) depressiven Störung das Leistungsbegehren nicht mehr allein unter Hinweis auf noch bestehende Therapieoptionen abgewiesen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Vielmehr ist anhand systematisierter Indikatoren unter Berücksichtigung leistungsmindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen sorgfältig zu ermitteln. Auch dazu werden sich die A.___-Gutachter zu äussern haben.
4.3 Zusammenfassend ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne führt.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
5.2.1 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 15. Februar 2018 (Urk. 16) festzusetzen ist.
5.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.2.3 Der von Rechtsanwalt Oscar Amstad mit Eingabe vom 15. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von 21.6 Stunden sowie 3 % Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift zum grössten Teil – mitunter wörtlich - der Stellungnahme vom 20. November 2015 (Urk. 7/112), für welche er separat entschädigt worden ist (Urk. 7/129). Ergänzendes findet sich im Wesentlichen lediglich in Bezug auf die Vergleichseinkommen, wobei selbst die Einkommensvergleiche identisch sind. Bei dieser Ausgangslage erscheint ein Aufwand von 10.2 Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht. Sodann finden sich nicht nachvollziehbare verrechnete Aufwendungen für «Terminierung, Aktendurchsicht, Kostengutsprache» (9. Mai 2016), verschiedene Tätigkeiten zwischen der Zustellung der Verfügung vom 10. Mai 2016 (Urk. 8) bis
zur Zustellung des Beschlusses vom 30. Oktober 2017 (Urk. 12), als
keine Schritte im Prozess anfielen. Eine Verrechnung der Rechnungsstellung ist weiter unstatthaft. Schliesslich erscheint – bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – ein Aufwand von 2.5 Stunden für Urteilsstudium samt Besprechung als überhöht.
5.3.4 Angesichts der zu rekapitulierenden 130 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der in weiten Teilen kopierten Beschwerdeschrift und der zweiseitigen Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Oscar Amstad bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oscar Amstad
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty