Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00331
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 28. September 2017
in Sachen
X.___
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ war zuletzt von Januar 1999 bis September 2009 in einem Teilpensum (48.35 %) als Reinigungsmitarbeiterin bei der Stadt Y.___ tätig. Ab September 2009 wurde das Pensum krankheitsbedingt auf 36.26 % reduziert (Urk. 11/1, Urk. 11/5/10 und Urk. 11/7). Zudem war sie bei vier weiteren Arbeitgebern in Teilzeitpensen als Reinigungsfachfrau tätig (Urk. 11/13).
Am 9. November 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Entzündung (Blutbahn), eine vergrösserte Milz und eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere bei der Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemein- internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 14. September 2014; Urk. 11/37, ergänzt am 15. April und am 28. September 2015, Urk. 11/60 und Urk. 11/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/39) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 8. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte. Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) reichte sie unter anderem einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 13. April 2016 (Urk. 7/1) nach und beantragte zusätzlich, die durch die Erstellung des Berichts angefallenen Kosten von Fr. 875.-- seien von der Vorinstanz zu übernehmen. Am 29. April 2016 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei der Bericht der behandelnden Psychiaterin den Gutachtern der Gutachtensstelle Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen. Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 22. Juni 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) damit, dass von einem syndromalen Beschwerdebild auszugehen sei, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe. Die Beschwerdeführerin sei infolge Unverträglichkeiten insuffizient therapiert. Da jedoch Alternativen für eine effiziente Behandlung zur Verfügung stünden, könne aus einer (temporären) Unverträglichkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe vor ihrer Erkrankung ein ungefähr 80%iges Erwerbspensum ausgeübt. Von der Pensionskasse einer ihrer ehemaligen Arbeitgeberinnen erhalte sie bis heute eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % (S. 3). Auf das eingeholte Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Es lägen eindeutige, auch bildgebend-objektivierte Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden vor. Das Gutachten genüge zudem den Anforderungen an die geänderte Schmerzrechtsprechung nicht. Es sei deshalb ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen (S. 8-12 und S. 14). Sie, die Beschwerdeführerin, sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Auf dieser Basis sei ein Einkommensvergleich unter Gewährung eines angemessenen Tabellenlohnabzuges vorzunehmen (S. 14).
Mit Eingabe vom 19. April 2016 (Urk. 6) ergänzte sie, die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin sei notwendig geworden, da die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe. Sie sei zudem entscheidrelevant, weshalb die entstandenen Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien.
Mit Replik vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) hielt sie schliesslich fest, den Gutachtern hätten keinerlei Angaben der behandelnden Psychiaterin vorgelegen. Ein verwertbares Gutachten habe so nicht erstellt werden können.
3.
3.1 Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2013 (Urk. 11/28/6-8) folgende Diagnosen:
- Generalisiertes Schmerzsyndrom mit systemischen Entzündungszeichen DD: Polymyalgia rheumatica
- Erstmanifestation 2004
- seit 2006 erhöhte Entzündungsparameter
- MR-Angiographie 31. Mai 2012: Unauffällig
- FDG-PET-CT 20. August 2012: Synovitiden
- Dauersteroidtherapie seit 2006
- Ansprechen auf Hochdosissteroidtherapie 08/12
- Basistherapie mit Methotrexat seit 08/12
- Aktuell: Keine Synovitiden, keine Vaskulitiszeichen
- Hypoproliferative Anämie mit Splenomegalie
- Erstdiagnose 2008
- Depressive Verstimmung
Dazu führte er aus, in der aktuellen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität im Bereich der peripheren Gelenke. Klinisch führend sei eine generalisierte Weichteildruckdolenz. Wie bei früheren Bestimmungen seien die Muskelenzymwerte im Normbereich gewesen. Hinweise auf eine Vaskulitisaktivität seien in der klinischen Untersuchung nicht festzustellen gewesen. Da sich die Diagnose einer Vaskulitis ausschliesslich auf die PET-CT-Untersuchung von August 2012 gestützt habe, habe er diese Untersuchung mit den Radiologen des Universitätsspitals B.___ besprochen. Während das MR-Angio des Thorax vom 31. Mai 2012 normale Befunde gezeigt habe, seien im PET-CT, nach Rücksprache mit den Nuklearmedizinern, geringgradige Anreicherungen im Sinne von Synovitiden, insbesondere an den Schultern, zu sehen gewesen. Für die Diagnose einer Vaskulitis seien aber die PET-CT-Befunde nicht genügend. Zusammenfassend bleibe die Zuordnung der systemischen Entzündungsreaktion weiterhin nicht ganz klar. Das Ansprechen der Schmerzsymptomatik auf eine hochdosierte Steroidtherapie spreche für eine entzündliche Genese. Differentialdiagnostisch komme einerseits eine Myopathie/Myositis in Frage und andererseits eine Polymyalgia rheumatica. Klinisch und in der Bildgebung würden klare Hinweise auf eine Vaskulitis fehlen. Auch für eine Kollagenose hätten sich keine klinischen Aspekte ergeben; die ANA seien mit 1:40 nicht signifikant erhöht gewesen. Auch für eine rheumatoide Arthritis sei das aktuelle klinische Bild nicht hinweisend, bei fehlenden Synovitiden und negativer Rheumaserologie.
3.2 Prof. Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 11/28/6-8) fest, in der Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unveränderte Befunde mit einer Absenz von Synovitiden und einer generalisierten Weichteildruckdolenz gefunden. Die Entzündungsparameter seien weiterhin deutlich erhöht.
3.3 Oberärztin Dr. med. C.___ von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ hielt in ihrem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 11/28/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Seronegative, möglich erosive, rheumatoide Arthritis mit/bei
- seit 2006 erhöhten, systemischen Entzündungsparametern
- Synovitis des distalen Radioulnargelenks rechts, der Hand-, MCP- und PIP-Gelenke, des IP-Gelenks I und leichte Tenosynovitis der Streck- und Beugesehnen, zudem beginnende Erosionen am Processus Styloideus ulnae rechts (MRI Hand rechts vom 15. Oktober 2013)
- Zeichen einer akuten Synovitis im distalen Radioulnargelenk links, radialseits im Radiocarpalgelenk und im MCP V links, zudem am ehesten im Rahmen der Arthritis entstandene subchondrale Zystenbildung in den Köpfchen der Ossa metacarpalia III und IV und im Os Triquetrum und im Os Iunatum (MRI Hand links vom 14. Oktober 2013)
- Synovitis im Knie rechts mit deutlichem Gelenkserguss (MRI Oberschenkel beidseits vom 11. Oktober 2013)
- unauffällige MR-Angiografie der grossen Gefässe (31. Mai und 30. August 2012)
- Nachweis von FDG-aktiven Synovitiden der grossen und kleinen Gelenke (PET-CT vom 20. August 2012)
- Dauersteroidtherapie 2006 bis 07/13
- Ansprechen auf Hochdosis-Steroidtherapie 08/12
- Basistherapie mit Methotrexat 08/12 bis 04/13 (Stopp wegen Transaminasenerhöhung), Arava seit 10/13
Zudem stellte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Hyperproliferative Anämie mit Splenomegalie (ED 2008) mit/bei
- Knochenmarkspunktion ohne Hinweise auf eine Neoplasie
- Hb-Elektrophorese ohne Hinweise auf Thalassämie, kein Hinweis auf Eisenmangel bei IV-Eisensubstitution ohne Retikulozytenanstieg (12/11)
- Depressive Verstimmung
Dazu führte sie aus, zum heutigen Zeitpunkt fänden sich weder druckdolente noch synovitisch geschwollene Gelenke; sämtliche Gelenke seien frei und indolent beweglich. Seit Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden körperliche Einschränkungen im Sinne von entzündlichen Gelenksbeschwerden, welche körperlich schwere Arbeiten verunmöglichen würden. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten sollten jedoch nach Abklingen des entzündlichen Schubes wieder möglich sein.
3.4 Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, Kantonsspital F.___, hielten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2014 (Urk. 11/49) fest, das MRI der beiden Hände vom 8. April 2014 zeige regrediente aktive Synovitiden und Tenosynovitiden beidseits, am ausgeprägtesten noch am Ulnastyloid und Metacarpophalangial V beidseits sowie carpal/carpometacarpal rechts. Neu bestehe eine Erosion radial im MT V-Köpfchen rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne starke manuelle Belastung. Zusätzlich müsse jedoch die Arbeitsfähigkeit auch aus psychologischer Sicht festgelegt werden.
3.5 Dr. med. G.___, Allgemeine innere Medizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Rheumatologie, von der Gutachtensstelle Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 14. September 2014 (Urk. 11/37) keine Diagnosen mit, hingegen folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- Multilokuläres, weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat und ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden
- Arterielle Hypertonie
- Thalassämia minor mit/bei:
- hypochromer, mikrozytärer Anämie
- diskreter Splenomegalie
- Linksseitiges Carpaltunnelsyndrom
- Leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00)
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0)
- Finanzielle Schwierigkeiten (ICD-10: Z59.6)
Dazu führten sie aus, der internistische Status sei unauffällig, ohne Hinweise auf eine kardiopulmonale oder sonstige Pathologie. Unter der aktuellen Therapie sei die Beschwerdeführerin normoton und normokard, ohne Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Klinisch und spirometrisch fänden sich keine Anhaltspunkte für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Auch der restliche internistische und neurologische Status seien unauffällig, und die nächtlichen Parästhesien in der linken Hand seien auf das elektrophysiologisch nachgewiesene Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen. Die Laboruntersuchung zeige eine normoproliferative, hypochrome-mikrozytäre Anämie, welche am ehesten im Rahmen einer Thalassämia minor zu interpretieren sei; dazu passe auch die aktenkundig beschriebene, diskrete Splenomegalie. Ansonsten ergäben sich durchwegs Normalbefunde, insbesondere keine erhöhten Entzündungsparameter. Auch lägen die jetzigen Leberwerte alle im Normbereich. Aus internistischer Sicht könne derzeit keine Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Demzufolge sei sie aus allgemeinmedizinischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 40).
Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten weder im Bereich der oberen noch der unteren Extremitäten irgendwelche Synovitiden objektiviert werden können. Der Wirbelsäulenuntersuch habe sich absolut normal mit freier Beweglichkeit und fehlenden spondylogenen oder sogar radikulären Zeichen gestaltet, was sich auch im normalen Neurostatus widerspiegle. Die Muskulatur im Rücken, aber auch an den Extremitäten, sei druckdolent. Bei der Prüfung der Muskelkraft könne aber keine Einschränkung festgestellt werden, was auch gegen eine Polymyalgia rheumatica spreche. Zudem würde man hier eine sehr hohe BSR und einen reduzierten Allgemeinzustand postulieren, was hier nicht der Fall sei. Konventionell radiologisch fänden sich weder im Bereich der Hände noch der Füsse Erosionen oder sonstige pathologische Befunde. Gegen eine primär chronische Polyarthritis sprächen einerseits die fehlenden Synovitiden und andererseits auch der Verlauf. Auch seit nunmehr einem halben Jahr ohne Steroide seien die Beschwerden unverändert und Synovitiden seien keine aufgetreten. Im aktuellen Zeitpunkt könnten ein Wirbelsäulenleiden und ein entzündlich-rheumatisches Geschehen inklusive Kollagenosen ausgeschlossen werden. Vaskulitiden würden klinisch fehlen. Die diffusen Schmerzen vor allem der Weichteile und weniger der Gelenke seien am ehesten einem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom zuzuordnen. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 40 f.).
Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerde- führerin über mehrere psychosoziale Belastungssituationen berichtet. So habe sie angegeben, ihr Mann habe vor etwa 13 Jahren einen Arbeitsunfall erlitten und sei seither IV-Rentner. Er sei die meiste Zeit zuhause, was Probleme gebe. Die Erkrankung der Tochter, welche an einer Essstörung gelitten habe, habe sie ebenfalls sehr belastet. Auch die schwierige finanzielle Situation stelle aktuell eine Belastung dar. Als Folge davon habe sich eine depressive Symptomatik entwickelt, mit vermindertem Freudeempfinden und Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin fühle sich innerlich angespannt, sei nervöser, häufig gebe es auch Streitigkeiten mit ihrem Mann. An objektivierbaren depressiven Symptomen sei lediglich eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit beobachtbar, welche ins Depressive ausgelenkt sei. Gestik und Mimik seien nicht eingeschränkt. Es bestünden kein sozialer Rückzug und auch kein Interessensverlust. Somit liege höchstens eine leichtgradige depressive Episode vor, welche nicht geeignet sei, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht zu legitimieren (S. 41).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei demzufolge aus interdisziplinärer Sicht sowohl für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in allen entsprechenden Verweistätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen (S. 41).
Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an lediglich an einem weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom gelitten habe. Die bisher postulierten Verdachtsdiagnosen einer Polymyalgia rheumatica, einer Vasculitis, einer Kollagenose oder einer sonstigen chronisch-entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis hätten inzwischen alle ausgeschlossen werden können, wofür auch das fehlende Ansprechen auf alle bisherigen Therapien spreche. Die aktuell objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde seien zu wenig ausgeprägt, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeitstätigkeit, wie die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte als Reinigungskraft in einem Schulgebäude, zu begründen (S. 41 f.).
3.6 Am 15. April 2015 hielten die Gutachter der Gutachtensstelle Z.___ (Urk. 11/60) auf entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 11/50) hin fest, wenn im Jahre 2012 eine Polysynovitis festgestellt worden sei, bedeute das nicht, dass das heute noch so sei. Anlässlich der Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen angegeben, keine funktionellen Einschränkungen gehabt und die labormässigen Entzündungsparameter seien nicht signifikant erhöht gewesen. Wenn im April 2014 MR-mässig diagnostizierte Synovitiden bestanden hätten, bedeute das nicht, dass das auch im Juni so sei. Diskrete Synovitiden (laut MRI regredient) seien klinisch nicht immer feststellbar. Es seien jedoch Anamnese und Klinik relevant; dort würden Schmerz und funktionelle Einschränkung fehlen.
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung beurteilt worden. Bei fehlendem Gelenkschmerz, fehlenden funktionellen Einschränkungen der Gelenke, typisch fibromyalgieformen Schmerzen und fehlenden klinischen Entzündungszeichen ohne positive Entzündungsparameter im Labor bestehe ein syndromales Beschwerdebild, welches auch für eine Putzfrau keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehe.
3.7 Dem MRI beider Hände vom 17. Juli 2015 (Urk. 11/68/3) war eine progrediente Synovitis um den Processus styloideus ulnae sowie um die Metakarpalen Köpfchen II und III links sowie III und IV rechts zu entnehmen, hingegen bestand kein Nachweis von neu aufgetretenen Erosionen. Es liege eine stationäre Synovitis im Bereich des Metakarpalköpfchens V rechts sowie karpal rechts vor. Soweit beurteilbar bestünden in etwa stationär diskrete Zeichen einer Tenosynovitis der Extensorensehnen.
3.8 Auf entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin hin (Urk. 11/66, Urk. 11/69 und Urk. 11/72) führten die Gutachter der Gutachtensstelle Z.___ am 28. September 2015 (Urk. 11/77) aus, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung hätten sich keine sicheren Entzündungszeichen und insbesondere keine Synovitiden im Bereich der Hände bei negativen Entzündungsparametern im Blut gefunden. Nun seien ein Jahr später am Kantonsspital F.___ Synovitiden festgehalten worden. Dies sei mit einer insuffizienten Therapie erklärbar. Synovitiden seien zudem kein anhaltendes Krankheitsbild, das unweigerlich zur Invalidität führe. Vielmehr stehe eine sehr grosse Palette medikamentöser Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Werde diese spezifisch angewandt, sei zumindest von einer vorübergehenden Remission auszugehen, was per se keiner Invalidität gleichkomme. Somit ändere sich an der rheumatologischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten nichts.
3.9 Chefarzt Dr. med. J.___ und Dr. E.___ vom Kantonsspital F.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 11/84) aus, aktuell sei die Beschwerdeführerin insuffizient therapiert, da die Basistherapie wegen Transaminasenerhöhung habe gestoppt werden müssen. Klinisch hätten sowohl am 5. Oktober als auch am 4. Dezember 2015 Synovitiden der MCP II und III beidseits bestanden. Am 5. Oktober 2015 sei die humorale Aktivität erhöht gewesen. Die geringgradigen erosiven Veränderungen im MRI seien nicht relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Unter Einbezug des psychiatrischen Krankheitsbildes werde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig geschätzt für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (maximal Gewichtheben von 5-10 kg) ohne kraftfordernde manuelle Belastung.
3.10 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahme vom 13. April 2016 (Urk. 7/1) folgende Diagnosen auf:
- Mittel- bis schwergradige Depression, anfänglich episodisch-rezidivierender Verlauf ab 2004, seit 2010 chronischer Verlauf ohne zwischenzeitliche Remission (ICD-10: F33.2)
- Panikstörung ohne Hyperventilation (ICD-10: F41.0) seit mindestens 2001
- Ängstlich-vermeidende und selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) im Rahmen der Traumafolge-Störung bei körperlicher und psychischer Mangel- und Gewalterfahrung in Kindheit und Erwachsenenalter (ICD-10: F43)
- Schmerzsyndrom im Sinne der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Autoantikörper negative, erosive rheumatoide Arthritis (Somatische Diagnosen gemäss Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 14. März 2016)
- Somatoforme Schmerzkomponente mit Schmerz-Verstärkung und Schmerz-Ausweitung auf Ganzkörper-Schmerz (entspricht dem von den Rheumatologen beschriebenen fibromyalgieformen Schmerzanteil)
- Multiple Körperbeschwerden sind teils als Somatisierungen, teils als Ausdruck der vegetativen Über-Erregung im Rahmen der Traumafolge-Störung und teils als Ausdruck von unerwünschten Medikamenten-Wirkungen einzuordnen (was nicht immer eindeutig ist)
- Familiäre Probleme mit Erkrankung mehrerer Familienangehöriger und häuslicher Gewalt (ICD-10: Z63)
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 20. Oktober 2011 bei ihr in Behandlung. Seither habe sie 66 psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen wahrgenommen. Die Sitzungsfrequenz sei wegen ihrer eigenen Erkrankung und eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit Februar 2015 etwas gesunken, weshalb aktuell ungefähr eine Sitzung pro Monat stattfinde (S. 2). Die Beschwerdeführerin unterziehe sich einer Psychopharmakotherapie; eine stationäre psychosomatische Behandlung habe sie sich - obwohl wiederholt vorgeschlagen - bislang nicht zugetraut (S. 3).
Die erste ängstlich-depressive Episode habe im Jahr 2000 stattgefunden. Ihre Tochter habe in dieser Zeit starke Probleme mit Bulimie gehabt und sei hospitalisiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt ungewollt schwanger geworden und habe sich angesichts ihres ängstlich-depressiven Zustands das Austragen der Schwangerschaft nicht zugetraut. Den Abort werfe sie sich heute noch oft vor und erlebe ihre Erkrankung als Strafe Gottes, weil sie das Kind abgetrieben habe. Die zweite depressive Episode sei 2004 nach dem unerwarteten Tod ihres Bruders und im selben Jahr auch ihres Vaters und der Schwiegermutter gewesen. Die Erkrankung und Hospitalisation des jüngeren Sohnes sei schliesslich 2011 Auslöser für den Behandlungsbeginn bei ihr gewesen (S. 11).
Die Depression habe sich seit Juli 2013 nicht verändert, es habe keine zwischenzeitlichen Aufhellungen gegeben. Der Schweregrad sei gleichbleibend mittelschwer bis schwer, bei starker Klage und Erschöpfung sowie starkem Leidensdruck. Die Schmerzen seien inzwischen unabhängig von körperlicher Belastung zu einem Dauerschmerz geworden. Schmerzakzentuierungen ergäben sich in Konflikt- und Belastungssituationen, bei Angst, Unsicherheit, Streit, Ohnmacht und Verzweiflung (S. 14 f.). Aus der Diskussion der einzelnen Schweregrad-Indikatoren ergebe sich ein erheblicher Schweregrad des syndromalen und komorbiden Krankheitsbildes mit entsprechend erheblicher Auswirkung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit und ungünstiger Prognose aufgrund des bisherigen chronifizierenden Verlaufs (S. 21). Die strukturellen Defizite der Beschwerdeführerin würden ihre Krankheitsbewältigungsmechanismen stark beeinträchtigen und ihre Fähigkeit, störende, beunruhigende und schmerzende Symptome zu überwinden, stark einschränken (S. 22).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit mindestens dem 1. Juli 2013 und bis auf weiteres längerfristig in ihrer herkömmlichen und in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Zuvor sei sie ab Behandlungsbeginn in wechselndem Ausmass von 50-75 % teil-arbeitsunfähig gewesen (S. 23).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit mehreren Jahren an psychischen Beschwerden und ist deshalb seit dem 20. Oktober 2011 bei Dr. K.___ in psychiatrischer Behandlung (E. 3.10 hievor). Dies liess sich spätestens dem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 6. September 2012 (Urk. 11/16/12) entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat es dennoch unterlassen, bei Dr. K.___ einen Bericht einzuholen. Vielmehr hat sie die Beschwerdeführerin einzig durch die Gutachtensstelle Z.___ psychiatrisch begutachten lassen, wobei im Übrigen auch der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ keine Rücksprache mit Dr. K.___ genommen hat. Eine Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Vorakten und allfälligen anderslautenden Fachmeinungen war Dr. H.___ so nicht möglich. Die von ihm gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom mit 100%iger Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (E. 3.5 hievor) steht der gemäss Dr. K.___ bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einer mittel- bis schwergradigen Depression, einer Panik- und Persönlichkeitsstörung sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (E. 3.10 hievor) diametral entgegen. Zwar machte die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass diverse psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen und fraglich ist, inwiefern die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bei derzeitigem Aktenstand nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich sind ergänzende Abklärungen erforderlich; insbesondere wird die Beschwerdegegnerin bei Dr. H.___ eine Stellungnahme zum Bericht von Dr. K.___ vom 13. April 2016 einzuholen haben.
4.2 Der rheumatologische Teilgutachter der Gutachtensstelle Z.___ Dr. I.___ diagnostizierte ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden. Dass wiederholt bildgebend-objektiv Synovitiden festgestellt wurden, welche auf ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden hinweisen könnten, blieb von ihm unerwähnt. So fanden sich im August 2012 (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hievor), im Oktober 2013 (E. 3.3 hievor), im April 2014 (E. 3.4 hievor) und wiederum seit Juli 2015 (Urk. 3.7 und E. 3.9 hievor) entsprechende Hinweise in den Berichten der behandelnden Ärzte. Dass zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni 2014 (E. 3.5 hievor) offenbar keine Synovitiden festgestellt werden konnten, ändert nichts daran, dass sie im vorliegend massgebenden Zeitraum von Mai 2012 bis Februar 2016 offenbar zumindest vorübergehend aufgetreten sind. Die Aussage, seit nunmehr einem halben Jahr seien keine Synovitiden aufgetreten, was gegen eine primär chronische Polyarthritis (Urk. 11/37/29 und Urk. 11/37/40) beziehungsweise ein entzündlich-rheumatisches Grundleiden spreche, trifft im Zeitpunkt der Begutachtung so nicht zu respektive erfordert eine entsprechende ergänzende Abklärung. Ebenso wird klarzustellen sein, ob die Arbeitsfähigkeit deshalb allenfalls - zumindest vorübergehend - eingeschränkt gewesen sein könnte, bezog sich doch die Stellungnahme von Dr. I.___ betreffend Arbeitsfähigkeit lediglich auf den Zeitpunkt der Untersuchung (vgl. E. 3.6 hievor), nicht aber auf den gesamten, vorliegend massgebenden Zeitraum ab Mai 2012. Dr. I.___ setzte sich zudem auch nicht mit der gemäss den behandelnden Rheumatologen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau (vgl. E. 3.3 und E. 3.4 hievor) auseinander.
4.3 Es drängen sich somit ergänzende Abklärungen sowie Klarstellungen auf, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. So kann namentlich die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Bei diesem Verfahrensausgang ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die bei der Gutachtensstelle Z.___ eingeholten Stellungnahmen (E. 3.6 und E. 3.8 hievor) nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
5.2.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten von Fr. 875.-- (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8) fallen - unter den vorliegenden Bedingungen - unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei veranlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das eingeholte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 1).
Vorliegend erweist sich die pendente lite eingeholte fachärztliche Stellungnahme als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, stellte doch die behandelnde Psychiaterin das nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschlaggebende Beweismittel (Z.___-Gutachten) in einer Weise in Frage, dass darauf nicht ohne ergänzende Abklärungen abgestellt werden kann. Damit hat die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen sowie die Kosten der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. K.___ vom 13. April 2016 von Fr. 875.-- zu übernehmen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher