Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00332
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Marina Attinger
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 17. September 2010 (Eingang; Urk. 7/3) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten, das am 15. Juli 2011 erstattet (Urk. 7/19) wurde, und ein polydisziplinäres Gutachten, das am 29. Mai 2012 erstattet (Urk. 7/24) und am 12. September 2012 ergänzt (Urk. 7/30) wurde, ein.
Mit Vorbescheid vom 6. August 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/42 = Urk. 3/2), wogegen die Versicherte am 1. Oktober 2014 (Urk. 7/59) und am 26. November 2014 (Urk. 7/63) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/78 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten (Ziff. 1) und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 12. Juli 2016 nahm das Gericht ein Verlaufsgutachten in Aussicht (Urk. 9), das am 28. September 2016 (Urk. 12) und abermals am 9. Mai 2017 (Urk. 22) angeordnet, am 8. Januar 2018 erstattet (Urk. 30) und am 5. April 2018 ergänzt (Urk. 34) wurde. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 2. Mai 2018 (Urk. 37) und die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2018 (Urk. 38) Stellung, was der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 39).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). zur
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2016 (Urk. 2) davon aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine erhebliche langandauernde gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % für die bisherige und alle weiteren angepassten Tätigkeiten vor. Es sei von invaliditätsfremden Faktoren (psychosoziale Faktoren, fehlende Deutschkenntnisse, fehlende Ausbildung) auszugehen. Ferner werde davon ausgegangen, dass mit einer weiteren Behandlung und entsprechenden Therapien die Arbeitsfähigkeit auf 100 % gesteigert werden könne (S. 2 oben). Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 Mitte).
Zum vom Gericht eingeholten Verlaufsgutachten führte sie aus, lediglich ein- bis zweimal pro Monat stattfindende Therapien sowie Ferien im Heimatland seien nicht mit den geltend gemachten Beschwerden vereinbar. Auch fielen die sehr vagen Angaben auf und es erscheine als sehr auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin weder an die Geburtsjahre noch die beruflichen Tätigkeiten ihrer beiden Söhne zu erinnern vermöge (Urk. 38).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das vier Jahre vor Verfügungserlass erstattete Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5 Ziff. 10). In allen verfügbaren ärztlichen Berichten werde eine schwere Episode einer rezidivierenden Depression diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 7 Ziff. 20). Die Diagnose werde auch im Verlaufsgutachten bestätigt (Urk. 37 S. 2 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen sind der Grad der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, und gegebenenfalls deren Beginn.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Z.___, Oberarzt, A.___, führten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 7/11) aus, die Beschwerdeführerin sei vom 11. bis 17. November 2009 stationär behandelt worden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.1.1):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0)
Sie attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Klinikaufenthalts (Ziff. 1.6) und bejahten die Frage, ob die bisherige - nicht näher bezeichnete - Tätigkeit noch zumutbar sei (Ziff. 1.7).
Am 15. Juli 2011 erstatten Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, A.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19). Sie nannten folgende Diagnose (S. 21 Ziff. 10.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit synthymen psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.30)
Die Arbeitsfähigkeit als Paket-/Postsortiererin und Kurierin betrage 0 % (S. 21 Ziff 2). Gemäss den Akten werde eine solche seit dem 12. April 2010 attestiert
(S. 21 Ziff. 4).
Die Schwere der Symptomatik ermögliche keine Tätigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 21 Ziff. 3).
3.2 Am 29. Mai 2012 erstatteten die Ärzte des D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24). Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 7):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
In der angestammten Tätigkeit als Briefsortiererin und in adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %; die Einschränkung beruhe auf den psychiatrischen Erkrankungen (S. 25 Ziff. 10-11). In einer ergänzenden Stellungnahme (Urk. 7/30) führten sie, aus liege keine Fibromyalgie vor (S. 1 Ziff. 1). Invaliditätsfremd sei, dass die Versicherte keinen Beruf erlernt habe und, obwohl seit 1996 in der Schweiz, nur gebrochen Deutsch spreche (S. 2 Ziff. 4).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 21. November 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/37/3-4 S. 1 Mitte):
- rechts- und Tremor-dominante Parkinsonsymptomatik, Ursache offen
- wahrscheinlich medikamentös induziert
- degeneratives Parkinsonsyndrom nicht ausgeschlossen
- schwere Depression
3.4 Med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2014 (Urk. 7/38) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 9. September 2013 (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine sekundäre Hypothyreose (Ziff. 1.1).
Sie attestierte in der Tätigkeit als Hilfsarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit vom 9. September 2013 bis 5. Juni 2014 (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. G.___, Oberarzt, H.___, I.___, führte in seinem Bericht vom 19. September 2014 (Urk. 7/60) aus, die Beschwerdeführerin sei im Ambulatorium seit 2010 (mit einer Unterbrechung während der Behandlung durch med. pract. F.___ 2013 bis Mitte 2014) behandelt worden (S. 1 Ziff. 5). Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
Der Beschwerdeführerin seien weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit möglich (S. 2 Ziff. 9-10).
In seinem Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/61) führte Dr. G.___ aus, die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) bestehe seit mindestens 2004 (Ziff. 1.1).
Die Beschwerdeführerin sei vom 7. bis 11. April 2010 im Kriseninterventionszentrum der I.___ und vom 4. bis 28. April 2011 in der I.___ stationär behandelt worden (Ziff. 1.3).
Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betrage 100 % mindestens seit 13. Oktober 2010 (Ziff. 1.6).
3.6 Dr. med. J.___, Oberärztin, H.___, I.___, führte in ihrem Bericht vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/68) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Januar 2015 in ihrer Behandlung (S. 1 Mitte). Es könne der Versicherten weder eine fehlende fachpsychiatrische Behandlung noch eine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden. Sie sei leitliniengetreu behandelt worden. Die durchgeführten Spiegelkontrollen liessen auf eine medikamentöse Compliance rückschliessen. Es bestehe aus medizinischer Sicht eine therapieresistente schwere depressive Episode, eine inadäquate therapeutische Behandlung könne der Patientin nicht vorgeworfen werden (S. 2 unten).
Mit Bericht vom 24. Februar 2016 (Urk. 3/4) führte Dr. J.___ unter anderem aus, ihr Vorgänger Dr. G.___ habe im Herbst 2014 eine Elektrokrampf-Therapie unternommen, die nur bei schwerstkranken Patienten durchgeführt werde (S. 1 unten). Nach neunmaliger Durchführung habe keine Besserung der Symptomatik beobachtet werden können. Es bestehe weiterhin eine schwere, inzwischen chronifizierte, therapieresistente Depression (S. oben).
3.7 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. Januar 2018 ein Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 30). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.) und die von ihm anlässlich der Explorationen vom 5. September und 6. November 2017 (S. 1) erhobenen Befunde.
Der Gutachter nannte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 18 Ziff. 4.1):
- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und ausgeprägten Somatisierungstendenzen (ICD-10 F33.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 18 f. Ziff. 4.2):
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und dissoziativen Elementen (nur mittelbarer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) Z73.1
- Differentialdiagnose (DD): kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und dissoziativen Anteilen (ICD-10 F61)
In seiner Beurteilung (S. 19 f.) führte er aus, zusammengefasst zeige die Versicherte gemäss Akten seit 2004 dauernd mehr oder wenig ausgeprägte depressive Episoden, welche als mittelgradig, zeitweise auch schwer beurteilt worden seien. Trotz zahlreicher medikamentöser Behandlungen bis hin zu Elektrokrampftherapien habe keine anhaltende Besserung des depressiven Leidens erzielt werden können. Somit sei von einer therapierefraktären depressiven Störung auszugehen (S. 20 unten).
Der Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung sei als schwer zu bezeichnen. Die akzentuierten histrionischen und dissoziativen Persönlichkeitszüge seien als sehr ausgeprägt zu beurteilen (S. 20 f. Ziff. 5.2)
Zu den resultierenden Funktionsstörungen führte der Gutachter aus, nach Mini-ICF-APP-Kriterien bestünden schwere Beeinträchtigungen der Anpassung an Regeln und Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Entscheidungs- und Urteilsbildung. In gleichem Masse seien die Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die familiären beziehungsweise intimen Beziehungen eingeschränkt. Schwere Einschränkungen bestünden auch im Bereich der Spontanaktivitäten. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt. Die Selbstpflege sei nicht eingeschränkt. Mittelgradige Einschränkungen bestünden im Bereich der Verkehrsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.3).
Zu den individuellen Belastungsfaktoren und Ressourcen führte er aus, die Versicherte verfüge über sehr bescheidene berufliche Ressourcen. In früheren Jahren sei sie einer Doppelbelastung als erwerbstätige Mutter und Hausfrau ausgesetzt gewesen (S. 21 Ziff. 5.4).
In Diskussion allfälliger relevanter Persönlichkeitsfaktoren führte der Gutachter aus, bei der Versicherten handle es sich um eine sehr einfach strukturierte, kaum introspektionsfähige Persönlichkeit, welche körperliche Beschwerden offensichtlich als Kränkung und Entwertung erlebe. Sie sei auch nicht in der Lage, adäquat mit ihrem psychischen Leiden umzugehen (S. 21 Ziff. 5.5).
Zur Konsistenzprüfung führte er aus, die Beschwerdeschilderung sei sehr eindringlich erfolgt. Auch sei die Versicherte von ihren gesundheitlichen Problemen gedanklich völlig gefangen. Die zum Teil histrionisch-demonstrativ anmutende Beschwerdeschilderung dürfte einerseits auf die mangelnde Introspektionsfähigkeit, teilweise auch auf ein erheblich eingeschränktes Konfliktlösungsvermögen zurückzuführen sein. Als weiterer Grund für dieses Verhalten sei ein weitgehendes Unvermögen der Explorandin, sich über emotionale Befindlichkeiten zu äussern, anzunehmen. Insgesamt sei das Verhalten der Versicherten auf dem Hintergrund ihrer Persönlichkeit als psychiatrisch nachvollziehbar zu beurteilen. Darüber hinaus habe das psychische Leiden zu einer gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen geführt (S. 21 f. Ziff. 5.6)
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sortiererin bei der Post sei der Versicherten nicht mehr zumutbar, zumal diese Tätigkeit ein gewisses Mass an Konzentration voraussetze. Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im heutigen Ausmass sei auf den Bericht der I.___ vom Februar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) abzustellen, wo zum ersten Mal in den Akten in durchaus nachvollziehbarer Weise von einer therapierefraktären depressiven Störung die Rede gewesen sei (S. 22 f. Ziff. 6.1).
Zur Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten führte er aus, für sehr anspruchslose Tätigkeiten, ohne grosse Anforderungen an die Konzentration und ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 15-20 % auszugeben. Allerdings entspreche dieses Anforderungsprofil eher einem geschützten Arbeitsplatz als einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Auch hier sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit im heutigen Ausmass auf Februar 2016 festzulegen (S. 23 Ziff. 6.2).
Es bestehe eine gewisse Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem D.___-Gutachten von 2012 und der jetzigen Beurteilung. Diese sei darauf zurückzuführen, dass sich der psychische Zustand seit 2012 doch eindrücklich verschlechtert haben dürfte (S. 23 f. Ziff. 8).
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2018 (Urk. 34) führte der Gutachter aus, aufgrund der Akten sei von einem wechselhaften Verlauf des depressiven Leidens auszugehen, indem die Ärzte des A.___ wie auch des D.___ die bisherige und auch eine adaptierte Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten. Eine Verschlechterung scheine sich gemäss den Berichten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) und der I.___ (vorstehend E. 3.5) eingestellt zu haben (S. 2 Mitte). Die im Gutachten erfolgte Datierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf Februar 2016 sei retrospektiv gesehen nicht korrekt gewesen (S. 2 f.). Mit Sicherheit bestehe seit Juli 2014 eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung in der I.___ wegen einer therapierefraktären Depression. Somit sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Juli 2014 festzulegen (S. 3 oben).
4.
4.1 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
4.2 Vorliegend besteht kein Abweichungsgrund. Mit dem am 8. Januar 2018 erstatteten und am 5. April 2018 ergänzten Gerichtsgutachten (vorstehend E. 3.7) liegt nunmehr eine umfassende Beurteilung vor, welche eine regelkonforme Anspruchsprüfung erlaubt. Das Gutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, und es stellt eine Einschätzung des Leistungsvermögens dar, welche auf dem Vergleich zwischen leistungshindernden Belastungsfaktoren und Kompensationspotentialen (Ressourcen) beruht (vorstehend E. 1.2). Im Gutachten werden die rechtsprechungsgemäss relevanten Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) fast vollständig thematisiert und einlässlich gewürdigt. Zu ergänzen ist einzig der Indikator des behandlungsanamnestischen Leidensdrucks, der angesichts der seit Jahren - wenn auch erfolglos - stattfindenden Behandlung offensichtlich zu bejahen ist.
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. vorstehend E. 1.2).
Daran vermögen die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen, ausgesprochen untergeordneten Kritikpunkte (vorstehend E. 1.2 am Ende) nichts zu ändern.
4.3 Somit ist hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben im Gerichtsgutachten abzustellen.
Diagnostisch ist von rezidivierenden, im Begutachtungszeitpunkt schwergradig ausgeprägten depressiven Episoden auszugehen. In der angestammten Tätigkeit, welche eine gewisse Konzentration erfordert, besteht keine Arbeitsfähigkeit mehr. In adaptierten - kaum mehr dem ersten Arbeitsmarkt zuzurechnenden - Tätigkeiten beträgt die Arbeitsfähigkeit 15-20 %.
Der Gerichtsgutachter datierte den Beginn der so umschriebenen Arbeitsunfähigkeit ursprünglich auf Februar 2016, kam dann jedoch auf Nachfrage des Gerichts und nach nochmaligem Aktenstudium zu Schluss, die genannte Arbeitsunfähigkeit sei ab Juli 2014 ausgewiesen. Darin kann ihm angesichts der von ihm angeführten Begründung gefolgt werden. Einem früheren - von der Beschwerdeführerin postulierten - Datum steht entgegen, dass noch im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2012 von einer erheblichen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (vorstehend E. 3.2) und nach Einschätzung des Gerichtsgutachters erst zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten sein dürfte.
4.4 Somit ist spätestens ab Juli 2014 von einer nur noch minimalen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, so dass in Beachtung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.3 Das Gerichtsgutachten war erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf im Verfügungszeitpunkt nicht mehr aussagekräftige, mithin veraltete Beurteilungen abgestützt hat. Sie hat deshalb die entstandenen Kosten von Fr. 4'103.75 gemäss Rechnung vom 8. Januar 2018 (Urk. 29) zu erstatten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Februar 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 4'103.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ersetzen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher