Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00335




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Ryf

Beschluss vom 22. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










1.    Am 25. November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit, dass sie zur Klärung seiner Ansprüche eine polydisziplinäre Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig erachte, und gab ihm die vorgesehenen Fragen an die Gutachter bekannt (Urk. 3/3). Mit Eingaben vom 2. Dezember 2015 (Urk. 3/4), vom 13. Januar 2016 (Urk. 3/5) und vom 20. Januar 2016 (Urk. 3/7) wandte sich der Versicherte gegen die in Aussicht genommene Begutachtung. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 (Urk. 3/6) und vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/8) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) fest. Mit Mitteilung vom 23. Februar 2016 gab die IV-Stelle dem Versicherten die Abklärungsstelle sowie die vorgesehenen Ärzte bekannt (Urk. 3/9). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Urk. 3/10) weiterhin gegen die Durchführung einer Begutachtung gewandt und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, wurden die Begutachtungstermine gemäss Aufgebot vom 25. Februar 2016 (Urk. 3/11) am 1. März 2016 storniert (Urk. 3/12).

    Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Durchführung einer MEDAS-Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Verfügung bekannt gegeben werde.


2.    Der Versicherte erhob am 14. März 2016 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und auf die Begutachtung zu verzichten. Eventuell sei die Zwischenverfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, diese den rechtlichen Vorgaben entsprechend neu zu erlassen (Urk. 1 S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Durchführungen einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

1.3    Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2016,
Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).


2.

2.1    Der Verfahrensablauf für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten wurde im KSVI per 1. Januar 2014 neu geregelt. Nach den bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Rz. 2080 ff. sollte das Verfahren grundsätzlich in zwei Phasen ablaufen, die jeweils mit einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen wurden. Die erste Phase umfasste die folgenden Punkte: Entscheid der IVStelle darüber, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, Festlegung von Fachdisziplinen und Fragenkatalog. Die zweite Phase umfasste die Ermittlung des Begutachtungsinstituts (das durch Zufall ermittelt wird) und die Festlegung der Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz. 2081 und 2085.1 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung).

2.2    Die seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung des Verfahrens für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unterscheidet sich von der früheren Fassung im Wesentlichen dadurch, dass erst nach Abschluss von Phase 2 der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung vorgesehen ist (KSVI Rz. 2081.5). Damit wurde der im Urteil IV.2013.00040 des hiesigen Gerichts vom 28. März 2013 (E. 4.3) geäusserten Kritik an einem gestaffelten Weg mit je einer gerichtlich anfechtbaren Zwischenverfügung nach Phase 1 sowie nach Phase 2 im Ergebnis Rechnung getragen. Im Übrigen ist gemäss BGE 139 V 339 E. 4.5 eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar.


3.    Die angefochtene Zwischenverfügung vom 7. März 2016 (Urk. 2) beschlägt allein die grundsätzliche Frage, ob eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen ist oder nicht. So wird im Dispositiv ausdrücklich festgehalten, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung bekannt gegeben werde; eine Gutachterstelle oder entsprechende Fachärzte werden in der Verfügung vom 7. März 2016 keine benannt. Vor diesem Hintergrund hatte die Mitteilung vom 23. Februar 2016 (Urk. 3/9), in welcher die Gutachterstelle sowie die Fachärzte bereits genannt wurden, jedenfalls keinen abschliessenden Charakter. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2016 (Urk. 3/10) dahingehend, dass er mit der Begutachtung weiterhin nicht einverstanden sei, da diese lediglich einer „second opinion“ entspreche. Wohl gestützt auf diesen Einwand beschränkte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung auf die grundsätzliche Festlegung, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einer solchen Verfügung aber - mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils - nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 339 E. 4.5).

    Auf die Beschwerde vom 14. März 2016 ist damit nicht einzutreten.

    

4.    Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, was vorliegend der Fall ist.

    Zu Handen der Beschwerdegegnerin sei an dieser Stelle festgehalten, dass sie nunmehr eine Verfügung gemäss den Vorgaben von KSVI Rz. 2081.5 zu erlassen haben wird, welche der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht anfechten kann, wobei er die Erwägungen zur Frage der „second opinion gemäss Beschwerde vom 14. März 2016 (Urk. 1) erneut wird anstellen können und ihm insofern kein doppelter Aufwand anfällt.


5.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Ryf