Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00336
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter
Urteil vom 4. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Rechtsanwalt Daniel Schilliger
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957 und ohne Berufsausbildung, leidet seit der Geburt an einer beidseitigen Sehbehinderung, derentwegen ihr verschiedene Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, namentlich medizinische Massnahmen und Hilfsmittel, gewährt wurden. Ab 1. Januar 1990 bezog sie zudem – nebst einer Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit infolge hochgradiger Sehschwäche (Urk. 6/45) – bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/44; vgl. auch Urk. 6/50, Urk. 6/67, Urk. 6/73 und Urk. 6/82), welche per 1. Juli 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 72 % auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 6/158; vgl. auch Urk. 6/187) und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % per 1. No- vember 2007 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Urk. 6/204 und Urk. 6/206). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde am 1. März 2010 letztmals revisionsweise (nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) bestätigt (Urk. 6/245).
Am 24. April 2015 ersuchte X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Zustandes ihrer Augen und den Verlust ihres Arbeitsplatzes im Nachgang zu einer Augenoperation um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 6/297). Diese lehnte das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 2) nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/302, Urk. 6/305) ab und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad von 58 %).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2016 sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Juni 2016 (Urk. 8) hielt X.___ an ihrem Antrag fest, während die IV-Stelle am 20. Juni 2016 erklärte, sie verzichte auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; siehe auch BGE 133 V 545). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b; 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
1.4.2 Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE.
Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3 mit Hinweis).
1.5
1.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können statistische Werte, insbesondere die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
1.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität respektive Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; BGE 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der letzten Revision vom März 2010 auszugehen. Eine sehbehindertengerechte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin im Rahmen von 50 % zumutbar. Entsprechend betrage der Invaliditätsgrad unverändert 58 %. Der Stellenverlust (Verlust der 50 %-Stelle bei der Y.___ per 30. Juni 2013) sei aufgrund wirtschaftlicher Faktoren (Firmenumzug und interne Versetzung) und nicht aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung erfolgt.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach aus gesundheitlichen Gründen kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Ergänzend führte sie aus, dass sich mit dem Verlust der Stelle bei der Y.___ die tatsächlichen Verhältnisse in erwerblicher Hinsicht verändert hätten und zur Bemessung des Invalideneinkommens nicht mehr auf den Verdienst bei der genannten Firma abgestellt werden könne. Neu sei der LSE-Tabellenlohn für weibliche Bürokräfte mit Kundenkontakt (LSE 2012, Tabelle T17, Ziff. 42) heranzuziehen, wobei von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden könne. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da mit dem reduzierten Pensum von 50 % dem Augenleiden und dessen quantitativen Einschränkungen grosszügig Rechnung getragen werde. Im Vergleich mit dem auf derselben Grundlage zu ermittelnden Valideneinkommen ergebe sich bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 %. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 26 IVV seien nicht gegeben.
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe behinderungsbedingt keinen Beruf erlernen können, weshalb das Valideneinkommen gemäss Art. 26 IVV auf Fr. 82‘500.-- festzusetzen sei. In medizinischer Hinsicht sei eine weitere Visusminderung beziehungsweise eine vollständige Blindheit eingetreten und damit eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ein Revisionsgrund liege sodann nach dem Verlust der Stelle bei der Y.___ per Ende Juni 2013 auch in erwerblicher Hinsicht vor. Die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 8).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Januar 1990 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Oktober 2007, als ihr vorübergehend eine ganze Rente gewährt wurde. Sämtlichen Rentenentscheiden der Beschwerdegegnerin liegt die Annahme zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist. Die verschiedenen Invaliditätsgrade von 50 %, 55 %, 58 % und 72 % resultierten einzig aus einer unterschiedlichen Bezifferung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 1.3-1.5 hiervor).
3.2 Auch im aktuellen, auf Gesuch der Beschwerdeführerin vom 24. April 2015 (Urk. 6/297) angehobenen Revisionsverfahren ging die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer der Sehbehinderung angepassten Tätigkeit aus. Dies gestützt auf die Einschätzung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), welcher in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2016 (Urk. 6/307 S. 2) in Abweichung zu seiner Ersteinschätzung (Stellungnahme vom 3. Juni 2015, Urk. 6/300 S. 3) und unter Hinweis auf die fachärztlich dokumentierten Visuswerte eine „gewisse“ Verschlechterung seit dem Jahr 2010 anerkannt und sich für eine hälftige Arbeitsfähigkeit in einer „ganz gut angepassten“ Tätigkeit, mithin in einer Tätigkeit ohne visuelle Anforderungen respektive einer solchen, welche jede blinde Person ausüben könnte, ausgesprochen hatte.
3.3 Ein Vergleich der Angaben von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Augenheilkunde FMH, in dem der revisionsweisen Bestätigung der halben Rente vom 1. März 2010 (Urk. 6/245) zu Grunde liegenden Bericht vom 18. Dezember 2009 (aktueller Befund: Visus rechts Fingerzählen und links 0.2, Urk. 6/242/8) mit denjenigen im Bericht vom 6. Mai 2015 (Befund vom November 2014: rechts kein Visus, links 0.2 partiell, Urk. 6/298/6 und Urk. 6/299) ergibt denn auch einen Rückgang der Sehschärfe. Überdies berichtete Dr. Z.___ am 13. Mai 2016 (Urk. 9) – nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2016, welche grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. 1.6 hiervor) – von einer weiteren Visusminderung am linken Auge (Befund vom 4. April 2016: rechts kein Visus, links 0.1). Ob damit angesichts der unveränderten Restarbeitsfähigkeit von (höchstens) 50 % in einer der Sehschwäche angepassten Tätigkeit mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5, Urk. 8 S. 1 f. Ziff. 2 f.) eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.1 hiervor), kann offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4. In erwerblicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass sich mit dem Verlust der seit 15. März 2007 innegehabten 50 %-Stelle als Telefonistin bei der Y.___ per Ende Juni 2013 (Urk. 6/256, Urk. 6/263/3) die massgebenden Verhältnisse entscheidend verändert haben. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 22. Februar 2013 (Urk. 6/256) gaben ihr die durch den Umzug der Arbeitgeberin bedingte interne Versetzung und die hernach nicht mehr optimalen Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz mit ungenügendem Tageslicht Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In dieser Entwicklung der beruflichen Situation ist rechtsprechungsgemäss insofern eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu erblicken, als sie sich auf die Grundlagen der Invaliditätsbemessung auswirkt, lag doch im Vergleichszeitzeitpunkt das effektiv erzielte Einkommen der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde (vgl. Urk. 6/244 S. 1 und S. 3), während nach dem Verlust der betreffenden Stelle die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt die Bezugsgrösse bilden. Mit der im Jahr 2007 aufgenommenen Anstellung als Telefonistin mit einfachen Büroarbeiten war die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert, was nach dem Verlust dieser Stelle aus betrieblichen Gründen nicht mehr der Fall war. Es kann jedenfalls nicht von einer freiwilligen Aufgabe der Stelle oder einem diesem Tatbestand gleich kommenden Verhalten am Arbeitsplatz die Rede sein, was als Revisionsgrund ausser Acht zu bleiben hätte (Urteil des Bundesgerichts U 181/00 vom 18. Januar 2002 E. 3b/bb).
Damit ist ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen und findet eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs ohne Bindung an frühere Beurteilungen statt (vgl. E. 1.1 hiervor). Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es daher belanglos, ob sich zusätzlich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der revisionsweisen Bestätigung der halben Rente vom 1. März 2010 (Urk. 6/245) wesentlich verändert hat (vgl. E. 3.3 hiervor).
5.
5.1
5.1.1 Strittig und zu prüfen ist die Bemessung des Invaliditätsgrades und dabei zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin wie von ihr postuliert (Urk. 1 S. 3-5 Ziff. 3, Urk. 8 S. 3 letzter Abschnitt) als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.4.2 erster Absatz) zu betrachten und demzufolge für das Valideneinkommen der – unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin ungekürzte – Medianwert der LSE massgeblich ist.
5.1.2 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt an einer beidseitigen Sehbehinderung leidet. Insofern bestand die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bereits bei Eintritt ins Erwerbsleben in dem Sinne, dass das Leistungsvermögen in quantitativer und qualitativer Hinsicht beeinträchtigt war und daher gewisse berufliche Tätigkeiten von vornherein ausgeschlossen waren. So absolvierte die Beschwerdeführerin nach der durch die Virusverminderung behinderten (vgl. Urk. 6/2/2, Urk. 6/11/2, Urk. 6/14/2) obligatorischen Schulzeit – die Sekundarschule durchlief sie von 1970 bis 1973 insbesondere wegen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Schulweges (fehlende Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel) nicht in der öffentlichen Schule, sondern im A.___, wofür die Invalidenversicherung seinerzeit Leistungen erbrachte (Kostgeldbeitrag für Verpflegung und Unterkunft zur Ermöglichung des Volksschulbesuchs, vgl. Urk. 6/7-8) – keine Berufsausbildung und übte von 1973 bis 1980 im Rahmen von mehrheitlich kürzeren Arbeitsverhältnissen zunächst verschiedene Erwerbstätigkeiten in Hauswirtschaft und Verkauf aus, ehe sie ab Sommer 1980 – unterbrochen durch zuweilen längere Phasen insbesondere der Mithilfe auf dem elterlichen Bauernhof (November 1984 bis September 1985, Oktober 1991 bis Oktober 1994, Februar 1996 bis Februar 2005) – ebenfalls im Rahmen von kürzeren Anstellungen im Bürobereich (Telefonistin, Receptionistin, Büroangestellte, Telefonmarketing) tätig war (vgl. Lebenslauf, Urk. 6/263/1-2). Selbst wenn die Berufsberatungs- und Eingliederungsstelle für Blinde und Sehbehinderte (BEBS) im Bericht vom 8. März 1991 festhielt, dass die Beschwerdeführerin als ältestes von sieben Geschwistern früh Geld verdienen musste und über keine Ausbildung verfügt (Urk. 6/40/2), ist aufgrund der in Bezug auf den Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen massgebenden medizinischen Unterlagen nicht von der Hand zu weisen, dass die seit Geburt stark verminderte Sehschärfe, welche anerkanntermassen das Lesen verhinderte (vgl. Urk. 6/40/2), einer Berufsausbildung entgegen stand. Folglich ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) von einer Qualifikation als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV auszugehen, welche im Zuge eines früheren Revisionsverfahrens auch vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erwogen wurde (Stellungnahme vom 17. September 2007, Urk. 6/200 S. 2).
5.1.3 Der in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3) angerufene Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den 1990er Jahren an ihrer beruflichen Tätigkeit im Bürobereich festgehalten hatte (vgl. dazu Berichte der BEBS vom 8. März 1991 [Urk. 6/40] und 20. September 1994 [Urk. 6/60]), ändert nichts am invaliditätsbedingt fehlenden Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Jugendalter und vermag deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Überdies wurde in dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Bericht der BEBS vom 20. September 1994 (Urk. 6/60 S. 1) fachkundig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin auch nach einer Umschulung – zur Diskussion stand damals eine Ausbildung zur medizinischen Masseurin – lediglich ein 50 %-Pensum zumutbar wäre und die Weiterausrichtung der halben Rente behinderungsbedingt gerechtfertigt sei (Urk. 6/60 S. 1 Mitte). Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3), die Beschwerdeführerin sei trotz fehlender Berufsausbildung stets im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen und habe – im Vergleich zu einer gesunden Pensum mit einem 50 %-Pensum als Telefonistin – keine Einschränkung finanzieller Art erlitten, geht ins Leere, zumal der in diesem Zusammenhang angerufene Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/301) – nebst Phasen der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit – bis auf die Anstellung bei der Y.___ mit Ausrichtung von Soziallohn (vgl. Urk. 6/209, Urk. 6/239 S. 2 unten) ausschliesslich kürzere Arbeitsverhältnisse dokumentiert (vgl. zu den Kündigungen wegen der Augenkrankheit auch Urk. 6/40/2 oben).
5.1.4 Schliesslich fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden effektiv eine bestimmte Ausbildung – beispielsweise im kaufmännischen Bereich – angetreten und erfolgreich abgeschlossen hätte. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) geltend gemacht (vgl. noch die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2007, Urk. 6/200 S. 2). Demzufolge besteht kein Anlass, das Valideneinkommen abweichend von der Regel von Art. 26 Abs. 1 IVV auf einem bestimmten Beruf (vgl. vorstehend E. 1.4.2 zweiter Absatz) festzusetzen.
5.1.5 Die 1957 geborene Versicherte war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 2) über 30 Jahre alt und hat demnach gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV Anspruch auf Berücksichtigung des ungekürzten Medianwertes gemäss der LSE als Validenlohn (vgl. vorstehend E. 1.4.2 erster Absatz). Dieser betrug ab 1. Januar 2015 Fr. 82‘500.-- pro Jahr (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 329 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 18. Dezember 2014).
5.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes praxisgemäss (vgl. E. 1.5.1 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 unten) kann dabei nicht die Tabelle T17 der LSE 2012 abgestellt werden, da diese unter anderem nach dem Lebensalter und – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 unten) – nicht nach Kompetenzniveaus differenziert. Massgebend ist vielmehr die Tabelle TA1 der LSE 2012 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7), wobei mit Blick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung, die fehlende Berufsausbildung und die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin auf den Zentralwert von Fr. 4‘112.-- für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Frauen abzustellen ist. Bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2015 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) und unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung (Index 2012 102.0 Punkte, Index 2015 104.1 Punkte; Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2016) resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘250.10 für ein zumutbares Arbeitspensum von (höchstens) 50 % (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 : 102.0 x 104.1 x 0.5). Hiervon ist ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 1.5.2 hiervor) von jedenfalls 10 % zu gewähren, da damit zu rechnen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres erheblich eingeschränkten Sehvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegenüber gesunden Arbeitnehmerinnen mit demselben Arbeitspensum lohnmässig benachteiligt ist. Demzufolge beträgt das Invalideneinkommen Fr. 23‘625.10 (Fr. 26‘250.10 x 0.9).
Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, bereits mit dem reduzierten Pensum von 50 % werde dem Augenleiden und seinen quantitativen Einschränkungen grosszügig Rechnung getragen (Urk. 5 S. 3), lässt sich nicht halten. Auch ist nicht ersichtlich, was sie mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin bewältige ihr Pensum von 50 % nicht etwa augenschonend an fünf Tagen, sondern an drei Tagen, für sich ableiten will, zumal sich die Beschwerdeführerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 5) an einem freien Tag besser erholen kann. Schliesslich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bei der Zusprache der ganzen Rente (Entscheid vom 17. August 2004, Urk. 6/158) einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 % zugestand. Der Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn erweist sich als Ermessensunterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1).
5.3 Ein Vergleich des Validenlohns von Fr. 82‘500.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘625.10 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 58‘874.90, was einem Invaliditätsgrad von 71 % entspricht. Folglich steht der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Datums der Gesuchstellung (Gesuch vom 24. April 2015, Urk. 6/297; vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) ab 1. April 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.4 Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin in Anbetracht der einschlägigen Einschätzungen der mit ihr befassten Fachpersonen (Urk. 6/265 S. 2, Urk. 6/267, Urk. 6/287, Urk. 6/300 S. 3 Mitte und unten) und mit Blick auf die auch in jüngster Zeit erfolglosen Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/266, Urk. 6/270, Urk. 6/286) die erwerbliche Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit in Anbetracht ihres Alters überhaupt zumutbar ist.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Februar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- SWISSBROKE Vorsorgestiftung, Rheinfelsstrasse 1, 7004 Chur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSenn-Buchter