Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00341




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 21. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Beschwerdegegnerinmit Verfügungvom 11. Februar 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat (Urk. 2 [= 7/35]),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. März 2016, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, und es sei ihr im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1), sowie

nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2016 (Urk. 6),


in Erwägung,

dass sich die Beschwerdeführerin, geboren 1974 und alleinerziehende Mutter eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes (Urk. 7/1, Urk. 7/14/5), am 28. Mai 2015 unter Hinweise auf „Rücken + Magenleiden, Nerven und Überlastungssyndrom“ zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/8),

dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, im IV-Bericht vom 8. Juli 2015 als Diagnosen eine depressive Verstimmung, chronische Abdominalbeschwerden unklarer Ätiologie sowie ein Zervikobrachialsyndrom aufführte, und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit attestierte, wobei sie die attestierte Arbeitsunfähigkeit mit einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit begründete (Urk. 7/17/6),

dass die Beschwerdeführerin weder in psychotherapeutischer noch psychiatrischer Behandlung steht (Urk. 7/18, 7/20, 7/21), sich selber nicht als psychisch krank betrachtet (Urk. 7/21) und keine psychiatrischen Befunde aktenkundig sind,

dass somit weder ein gravierender noch ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, und sich vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Hausärztin eine Überweisung in eine fachärztliche Behandlung nicht für notwendig hielt, weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen,

dass Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, welcher ein zervikovertebrales und –zephales Syndrom (bei Verdacht auf Spondylarthrose), ein thorakospondylogenes Syndrom rechts bei Th 4-5 sowie eine Fehlhaltung (Flachrücken) diagnostiziert hatte, keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Bericht vom 29. September 2015, Urk. 7/23/6),

dass somit der versicherungsmedizinischen Beurteilung des für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) tätigen pract. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, zu folgen ist, wonach bei ergonomisch eingerichtetem Büroarbeitsplatz die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin ohne Einschränkung zumutbar sei (Urk. 7/25/2 f.),

dass sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) die Klärung der Statusfrage erübrigt, da bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und fehlenden Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. Bericht der Hausärztin Dr. Y.___ vom 8. Juli 2015, Urk. 7/17/6) unabhängig von der Beurteilung der Statusfrage keine Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehen,

dass diese Erwägungen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führen,

dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115), wobei Aussichtslosigkeit vorliegt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1),

dass sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69bis Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),


beschliesst das Gericht:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. März 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler