Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00345 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
FS-Consulting
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, meldete sich am 2. November 2007 unter Hinweis auf eine Arthrose in beiden Oberschenkelgelenken sowie Schulter- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/39).
1.2 Im Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren. Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte sie Auskünfte des Versicherten (Urk. 6/40) und einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/42) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/41) ein. Sodann wurde eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle Z.___ angeordnet, welche ihr internistisch-rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten am 23. März 2010 erstattete (Urk. 6/53). Am 19. Januar 2011 unterzog sich der Versicherte in Nachachtung der von der IV-Stelle auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 6/54) einer Hüft-Totalprothese-Operation rechts (Urk. 6/63). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 6/66, Urk. 6/69) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74-77) mit Verfügung vom 16. Januar 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Februar 2012, ein (Urk. 6/78). In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde (Urk. 6/79/3-7) stellte das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. August 2013 (Prozess-Nr. IV.2012.00242, Urk. 6/89) fest, dass der im Zeitpunkt der Rentenaufhebung knapp 57-jährige Versicherte einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zur Begründung führte es aus, ihm sei eine Selbsteingliederung nicht zumutbar, weshalb die IV-Stelle – bevor sie über eine Rentenherabsetzung oder –aufhebung verfügen dürfe – zunächst Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen habe (E. 2.2).
1.3 In Nachachtung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein rheumatologisches Gutachten, welches am 19. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/120) und führte am 29. Juli 2015 ein Eingliederungsgespräch durch (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 6/123). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2015 (Urk. 6/122) schloss sie die berufliche Eingliederung ab, da eine solche aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten zurzeit nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127) hob die IV-Stelle die Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 13. Februar 2016 folgenden Monats auf (Urk. 6/128).
2. Der Versicherte erhob am 15. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2016 (Urk. 6/128) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Invalidenrente im selben Umfang wie bisher auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).
1.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Mai 2011 zu 100 % zumutbar. Als Ergebnis aus dem Erstgespräch mit der Eingliederungsberatung vom 29. Juli 2015 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer als nicht eingliederungsfähig betrachte. Aufgrund der Akten bestehe jedoch ein hohes Eingliederungspotential. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, jederzeit ein Gesuch um berufliche Massnahmen einzureichen. Bei einem ermittelten IVGrad von 9 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente mehr, weshalb diese nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe – entgegen dem Auftrag des hiesigen Gerichts gemäss Urteil vom 21. August 2013 – weder ernsthafte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt noch konkrete Förderungsbemühungen vorgenommen, um ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Er sei mittlerweile 61 Jahre alt und stehe – wenn man von einer Frühberentung mit 63 Jahren ausgehe – kurz vor der Pensionierung. Im Verlaufsprotokoll vom 31. Juli 2015 gebe die Beschwerdegegnerin offen und ehrlich zu, dass kein Potential für die im Gutachten erwähnte, völlig berufsfremden Tätigkeiten bestehe. Aufgrund seines Alters sowie der Gesamtumstände könne der vom hiesigen Gericht angeordnete berufliche Eingliederungsauftrag objektiv nicht mehr erfüllt werden (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente und insbesondere die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung.
3.
3.1 Das hiesige Gericht hat die Sache mit Urteil vom 21. August 2013 (Prozess-Nr. IV.2012.00242, Urk. 6/89) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen hatte, vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen beziehungsweise Hilfeleistungen anzubieten. Das Gericht hielt fest, dass sich die Beschwerdegegnerin hätte vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlage oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich seien (E. 2 f.).
3.2 Das in Nachachtung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, wurde am 19. Februar 2015 erstattet (Urk. 6/120/1-17). Dr. A.___ stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten und Röntgenbilder, die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 sowie auf die Befunde der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 10./11. Februar 2015 (Urk. 6/120/18-25). Der Gutachter nannte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Femurkopfnekrose beidseits (Hüft-Totalendoprothese rechts am 26. Januar 2011) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits (Spondylarthrosen L2 bis L5 mit relativer Spinalstenose L3/4 und geringgradiger Einengung L4/5; allgemeine Dekonditionierung mit ungenügender Wirbelsäulen-/Becken-Stabilisation [S. 12 Ziff. 6.1]). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein myotendinotisches Syndrom im Schultergürtel beidseits, eine Epicondylopathia humeri radialis links sowie eine Faszilitis plantaris rechts genannt (S. 12 Ziff. 6.2).
Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte, vorwiegend bis rein stehende und mit zweifellos repetitiver hoher Gewichtsbelastung verbundene Tätigkeit in einer Tiefbaufirma dem Beschwerdeführer sowohl von Seiten des nach Implantation einer Endoprothese vermindert belastbaren rechten Hüftgelenks wie auch aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nicht mehr zumutbar. Dies sei aufgrund der Akten nachvollziehbar seit Dezember 2006 und könne als dauerhaft angenommen werden (S. 15). Dagegen sei der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde sowie der Ergebnisse der EFL-Testung in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beziehungsweise vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 7.5 Kilogramm beziehungsweise von Einzellasten über 12.5 Kilogramm, ohne längeres vornübergeneigtes Stehen oder Sitzen, ohne wiederholte gebückt oder in der Hocke beziehungsweise kniend auszuführende Arbeiten und ohne wiederholtes Treppensteigen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Zusätzlich zu vermeiden seien Gehstrecken über 500 Meter und häufige beziehungsweise längere Arbeiten über Kopf und generell das Besteigen von Leitern. Soweit aus den Akten beurteilbar, bestehe diese medizinisch-theoretische volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit 1. Mai 2011 (S. 15 f.).
3.3 Geht man im Einklang mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 6/123 S. 3 f.) davon aus, dass das Gutachten von Dr. A.___ vom 19. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5a und BGE 125 V 351 E. 3a; vorstehend E. 1.4) erfüllt, so dass darauf abgestellt werden kann, ist damit auch das Vorliegen eines genügend abgeklärten Sachverhaltes anzunehmen. Es ist folglich von einer zumutbaren vollständigen Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten seit Mai 2011 auszugehen.
3.4 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 11. Juni 2008 (Urk. 6/39) stützte sich im Wesentlichen auf die Arztberichte des B.___ vom 3. Oktober (Urk. 6/14/9) und 11. Dezember 2007 (Urk. 6/14/7-8), auf die Angaben des Hausarztes Dr. C.___ (Urk. 6/13/7) sowie auf die medizinische Einschätzung des RAD vom 7. August 2008 (Urk. 6/26 S. 3 f.), wonach der Beschwerdeführer an einer Femurkopfnekrose und an einer mittelschweren Depression leide.
Im Vergleich dieser beiden medizinischen Sachverhalte (Juni 2008 und Februar 2015) ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der TP-Operation wesentlich gebessert hat, womit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vorliegt. Diese medizinisch ausgewiesene gesundheitliche Verbesserung beziehungsweise das Vorliegen eines Renten-Revisionsgrundes blieb von den Parteien unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.
4.
4.1 Für die Rentenberechtigung ab April 2016 ist unter diesen Umständen zu prüfen, ob die festgestellte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten vom 19. Februar 2015 wirtschaftlich verwertbar ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) und falls ja, ob die Verwertung auf dem Weg der Selbsteingliederung erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung rund 61 Jahre alt. Damit liegt – wie schon mit Urteil vom 21. August 2013 festgehalten – grundsätzlich ein Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit vorgängiger befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit vor (vgl. vorstehend E. 1.5).
4.2 In Bezug auf die medizinischen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich folgende Einschränkungen: Wegen seiner implantierten Endoprothese im rechten Hüftgelenk wie auch aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sind Hebeleistungen nur noch bis zu einer Gewichtslimite von 7.5 Kilogramm beziehungsweise Einzellasten bis maximal 12.5 Kilogramm möglich. Längeres vornübergeneigtes Sitzen oder Stehen, Gehen, wiederholtes Treppensteigen sowie in der Hocke auszuführende beziehungsweise kniende Tätigkeiten sind nicht zumutbar. Arbeiten über Kopf oder auf Leitern kommen ebenfalls nicht in Frage. Trotz diesen Einschränkungen ist nicht ersichtlich, dass die dem Beschwerdeführer noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten derart vielen Einschränkungen unterliegen würden, als dass eine Anstellung auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.6) nicht mehr realistisch erschiene, zumal sitzende oder feinmotorische Tätigkeiten keiner der genannten Einschränkungen unterliegen. Auch führt der Umstand allein, dass einer versicherten Person nurmehr ein Nischenarbeitsplatz zumutbar ist, nicht zur Verneinung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch – ausserhalb von geschützten Werkstätten – gewisse „soziale Winkel“ umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 4 und I 180/05 vom 16. Januar 2006 E. 5.2). Zumutbare Hilfstätigkeiten erfordern darüber hinaus regelmässig keine besondere Bildung oder spezifische Fachkenntnisse und werden altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler, Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2), weshalb weder eine diesbezügliche fehlende Schulung oder konkrete Berufserfahrung des Beschwerdeführers (vgl. Berufsunterlagen, Lebenslauf, Arbeitszeugnis, Urk. 6/21) noch sein Alter von 61 Jahren (im Verfügungszeitpunkt) einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich im Wege stehen, zumal in diesem Alter eine erwerbliche Aktivitätsdauer von noch immerhin vier Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung verbleibt.
Ins Gewicht fällt indessen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte schwere Tätigkeit in einer Tiefbaufirma, welche er während Jahren ausgeübt hat, nicht mehr ausüben kann. Der kaum gebildete Beschwerdeführer hat keine berufliche Ausbildung durchlaufen und verfügt nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache, weshalb er nur über wenig bis keine Ressourcen verfügt, einer anspruchsvolleren Tätigkeit nachzugehen. Ebenfalls richtete ihm die Invalidenversicherung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung während mehr als acht Jahren eine ganze Invalidenrente aus, weshalb er sich nicht zu einer Stellensuche veranlasst sehen musste. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist von einer Desintegration auszugehen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nicht auf eine aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar ist respektive wäre.
Mit Blick auf die relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht betreffend Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von älteren Menschen aufgestellt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen auf die Kasuistik; ferner vorstehend E. 1.5), wäre zwar aufgrund der gegenwärtigen Akten insgesamt nicht von einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Hingegen besteht nach dem Gesagten mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220) Eingliederungsbedarf, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist.
4.3 Es ist dabei mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Anweisung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 21. August 2013 – seine Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und ihn somit auch nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtete. Sie kam in der Folge zum Schluss, dass der Arbeitsmarkt den Beschwerdeführer aufgrund des Alters, der 10-jährigen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Bildung, etc., nicht mehr aufnehmen könne und Bemühungen, ihn mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen bestmöglich fit zu machen, zwangsweise in die ordentliche Pensionierung „laufen“ würden, falls dies überhaupt gelänge, worauf sie die weitere Ausrichtung der Invalidenrente bis zur Pensionierung vorschlug (Urk. 6/123 S. 5 unten) und keine weiteren Bemühungen unternahm beziehungsweise keine Massnahmen anordnete. Im Widerspruch dazu hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest und führte aus, aufgrund der Akten bestehe ein hohes Eingliederungspotential, jedoch gehe als Ergebnis aus dem Erstgespräch mit der Eingliederungsberatung hervor, dass sich der Beschwerdeführer als nicht eingliederungsfähig ansehe (Urk. 6/128 S. 2).
4.4 Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegegnerin – die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach den konkreten Umständen vielmehr berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie die von Dr. A.___ empfohlene medizinische Trainingstherapie (vgl. Urk. 6/120/16) an die Hand nehmen müssen, sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, oder aber die Rentenleistungen weiter ausrichten müssen. Von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweis) fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken, kann gestützt auf die Akten nicht ausgegangen werden. Allein aufgrund einer gewissen Selbstlimitierung und gewisser Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der medizinischen und beruflichen Abklärungen auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu schliessen, ist unzulässig.
Der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation wäre nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen gewesen (vgl. vorstehend E. 1.7).
4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die gutachterlich festgestellte Restarbeitsarbeitsfähigkeit nur mittels Eingliederungsbemühungen seitens der Beschwerdegegnerin umsetzbar sein wird. Der Beschwerdeführer kann angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die (Hilfs)Tätigkeit in einer Tiefbaufirma beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weder auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden noch darf die Beschwerdegegnerin mangels ausgewiesener fehlender Bereitschaft des Beschwerdeführers, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken, ihre Eingliederungsbemühungen einstellen. Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht ernsthaft geprüft und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat, oder aber bei tatsächlich fehlender Eingliederungsmotivation vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete ganze Rente zu Unrecht aufgehoben, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 13. Februar 2016 aufzuheben ist mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszurichten ist.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler