Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00346




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 9. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1976 geborene X.___, Mutter dreier in den Jahren 1999, 2002 und 2004 geborener Kinder, ist ausgebildete Coiffeuse (Urk. 11/6, 11/7). Am 10. Mai 2007 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf ein Wurzelkompressionssyndrom bei der Invalidenversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 11/11-12), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/12-15, 11/19) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/32) bei und veranlasste die Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens bei der Abklärungsstelle Y.___, welches am 9. Juni 2008 erstattet wurde (Urk. 11/33). Am 6. August 2008 fand eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 11/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 (Urk. 11/52). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2008 Beschwerde (Urk. 11/57), zog diese jedoch mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 wieder zurück, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 abgeschrieben wurde (Urk. 11/65).

1.2    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2008 die Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 11/50). In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 16. Februar 2009 mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Abklärung (Urk. 11/69). Weiter sprach sie der Versicherten am 31. August 2009 Unterstützung in Form einer Arbeitsvermittlung zu (Urk. 11/94) und erteilte Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen (Urk. 11/95). Mit Vergung vom 11. März 2010 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 11/116). Nachdem die Versicherte 27. Juli und am 10. August 2010 mitgeteilt hatte, sie hätte einen Arbeitgeber für ein Arbeitstraining gefunden (Urk. 11/122 und Urk. 11/123), verfügte die IV-Stelle am 13. August 2010 eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Arbeitstraining (Urk. 11/127), welches am 8. November 2010 um drei Monate verlängert wurde (Urk. 11/134). Am 10. März 2011 wurde der Beschwerdeführerin ausserdem ein an ihren Arbeitgeber nachschüssig auszuzahlender Einarbeitungszuschuss zugesprochen (Urk. 11/139). Mit Mitteilung vom 1. September 2011 wurde die berufliche Wiedereingliederung beendet (Urk. 11/143) und auf Antrag vom 12. Oktober 2011 hin wieder aufgenommen, da das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per Ende September 2011 gekündigt worden war (Urk. 11/152). In der Folge genehmigte die IV-Stelle die Durchführung einer Potenzialabklärung (Urk. 11/161) sowie Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Urk. 11/164). Mit Mitteilung vom 13. Juni 2012 wurden die beruflichen Massnahmen auf den 15. Juni 2012 hin beendet (Urk. 11/187).

1.3    Am 9. Januar 2013 wurde ein Arztbericht eingereicht und um eine zeitlich befristete Teilberentung ersucht (Urk. 11/191). Daraufhin zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 11/193, 11/201, 11/204, 11/213, 11/217-219) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/205) und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Z.___, welches am 9. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 11/228). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Mai 2015 [Urk. 11/232], Einwand vom 29. Mai 2015 [Urk. 11/233], Begründung vom 7. Juli 2015 [Urk. 11/239]), in dessen Rahmen ein Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 11/236), verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. Februar 2016 (Urk. 2 [= Urk. 11/251]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 16. März 2016 unter Beilage eines aktuellen Arztberichts (Urk. 3/3) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ab Januar 2013 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Dr. iur. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 2016 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr jedoch zu 75 % zumutbar. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie längere Zeit nicht mehr im Berufsleben tätig gewesen sei, sei von einem Valideneinkommen von Fr. 52‘163.80 auszugehen, dem ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘122.85 gegenüberstehe. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei.

    Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden führte die Beschwerdegegnerin aus, die gestellten psychiatrischen Diagnosen seien nicht plausibel. Anlässlich der Befunderhebung hätten keine Angstsymptome erhoben werden können. Auch Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen seien nicht vorgelegen und es hätten sich Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den erhobenen Befunden gezeigt. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung liege nicht vor, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Z.___-Gutachten weise zahlreiche schwerwiegende Mängel auf, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. So sei unverständlicherweise keine Fremdanamnese erhoben worden, die oberflächlich erhobenen Befunde seien widersprüchlich und zudem sei davon auszugehen, dass der E.___ Gutachter mit den hiesigen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen nicht vertraut sei. Widersprüchlich sei auch, dass im früheren Y.___-Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, im jetzigen Gutachten indessen von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, wobei gleichzeitig festgehalten worden sei, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen Leidensabzug vorgenommen. Es sei ihr rechtsprechungsgemäss mindestens ein solcher von 20 % zu gewähren. Beim Valideneinkommen sei die Beschwerdegegnerin zudem vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen, obwohl die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung verfüge, weshalb richtigerweise vom Kompetenzniveau 2 auszugehen wäre. Selbst unter Annahme einer 75%igen Arbeitsfähigkeit würde der Beschwerdeführerin demnach eine Invalidenrente zustehen. Auch für das Jahr 2013 sei ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ausgewiesen. In diesem Zeitraum sei sie nach Ansicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) arbeitsunfähig gewesen und die Gutachter des Z.___ hätten explizit darauf hingewiesen, dass sie ihren Gesundheitszustand vor dem Januar 2014 nicht beurteilen könnten. Damit sei auf die Einschätzung des RAD abzustellen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Y.___-Gutachten vom 9. Juni 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/33 S. 15):

- Angst und depressive Störung gemischt mit von Chronifizierung bedrohter Erschöpfungsreaktion (ICD-10 F 41.2)

- chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung beidseits (ICD-10 M 54.5)

- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L4/5 links am 10.2.2005

- medio rechtslaterale Rezidivhernie L4/5 (MRI 1/2007)

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 11/33 S. 15):

- chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien (ICD-10 M 53.0)

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch altersentsprechender Befund

    Im rheumatologischen Teilgutachten schilderte Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, bei der Untersuchung hätten sich weder Hinweise für eine radikuläre Symptomatik noch für eine Wurzelkompressionssymptomatik finden lassen. Der Lasègue sei beidseits negativ. Es könne jedoch sein, dass die Diskushernie die von der Explorandin beklagten Schmerzen mitverursache. Klinisch zeige sich eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen im Lendenbeckenhüftbereich. Auf den Röntgenaufnahmen sei eine Osteochondrose im Bereich L4/5 und L5/S1 erkennbar. Insgesamt finde sich für die von der Explorandin beklagten Schmerzen im Lumbalbereich ein morphologisches Korrelat (Urk. 11/33 S. 14).

    Die Explorandin leide seit zwei Jahren zusätzlich unter einem chronisch rezidivierenden Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur. Radiologisch sei die HWS abgesehen von einer Steilstellung unauffällig. Im Zervikalbereich würden sich auch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik oder eine Wurzelkompressionssymptomatik finden (Urk. 11/33 S. 14).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, aktuell sei die Versicherte für körperlich leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Mit einer adäquaten Behandlung müsste sich die Symptomatik bessern lassen, so dass mittelfristig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auszugehen sei. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sei der Versicherten aber nicht mehr zumutbar (Urk. 11/33 S. 14).

    Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung schilderte die Explorandin, im Verlauf ihrer Ehe habe sie Schlafstörungen und Grübelzwänge entwickelt. Sie sei ängstlich, depressiv und unglücklich geworden. Dann seien die Rückenschmerzen und ein Bandscheibenvorfall hinzugekommen. Im Jahr 2005 habe sie erstmals eine Gesprächstherapie aufgenommen, deren Fortführung geplant sei. Sie leide unter Angstgefühlen und unter dem Gefühl, nicht durchatmen zu können. Zeitweise sei ihr Herzschlag schnell und sie hyperventiliere. Zudem habe sie immer wieder das Gefühl, ihr Kopf oder ihr gesamter Körper platze. Dann gehe sie jeweils in ein Zimmer und versuche, ihre Gefühle unter Kontrolle zu halten (Urk. 11/33 S. 8-9).

    Die Psychiaterin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, die Explorandin habe in den letzten Jahren ängstliche und depressive Symptome entwickelt, die teilweise gepaart seien mit einem psychosomatischen Symptomkomplex. Es bestünden dissimulative Tendenzen. Insgesamt handle es sich um eine differenzierte Persönlichkeit. Es würden Grübelzwänge und Gedankenkreisen bestehen sowie affektive ängstlich-depressive Auslenkungen mit verminderter emotionaler Belastbarkeit (Urk. 11/33 S. 10-11).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, die psychiatrische Störung bedinge keine Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte sei für körperlich angepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt acht bis neun Stunden am Tag einsetzbar. Wegen der vorzeitigen Erschöpfbarkeit und der emotionalen Minderbelastbarkeit bestehe aber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 11/33 S. 11).

    Zusammenfassend hielten die Gutachterinnen fest, für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sei ihr nicht mehr zumutbar. Im Haushalt sei sie zu 30 % eingeschränkt. Festzuhalten sei überdies, dass die Arbeitsfähigkeit mit geeigneten medizinischen Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 11/33 S. 17).

3.2    Im polydisziplinären Z.___-Gutachten vom 9. Februar 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 11/228 S. 45):

- Pseudolumboischialgie links bei Status nach Spondylodese L4/5 2008 und Spondylarthrose L5/S1

- Angst und depressive Störung gemischt, bestehend seit etwa 2007 (ICD-10 F 41.2)

- ängstliche, selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (Urk. 11/228 S. 45):

- leichte Acromioclaviculargelenksarthrose mit leichter Bursitis subacromialis und leichter Subscapularissehnenansatztendinose links

- arterielle Hypotonie

- Urinstressinkontinenz Grad 2

- Polyatopie

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin wirke in der Stimmung bedrückt, jedoch nicht wesentlich niedergeschlagen. Die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit würden intakt erscheinen, Hinweise für Gedächtnisstörungen fänden sich nicht. Auch würden weder inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen noch Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen vorliegen. Im Denken wirke sie allerdings negativistisch auf ihre körperlichen und psychischen Beschwerden eingeengt. Sie äussere Zukunftsängste und gelegentliche Suizidgedanken, aber ohne suizidale Einengung. Weiter leide sie unter Minderwertigkeitsgefühlen und Verzweiflung sowie Angstsymptomen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe sie aber nicht wesentlich ängstlich gewirkt (Urk. 11/228 S. 73).

    Weiter schilderte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Explorandin sei aufgrund ihrer Angst und depressiven Reaktion sowie der zugrunde liegenden ängstlichen, selbstunsicheren, abhängigen Persönlichkeitsstörung in ihrer emotionalen Belastbarkeit, geistigen Flexibilität, Kontaktfähigkeit und Anpassungsfähigkeit beeinträchtigt. Trotz dieser Einschränkung würden sich jedoch durchaus auch Ressourcen erheben lassen. Die von der Explorandin beklagten Beschwerden seien zudem nur teilweise konsistent und es würden sich Diskrepanzen in ihren Schilderungen und den tatsächlich erhobenen Befunden feststellen lassen. Auch lägen Hinweise für eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden, aber auch für psychogene Verhaltensweisen mit Selbstlimitierung vor (Urk. 11/228 S. 77).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, aus psychiatrischer Sicht könne der Versicherten seit Januar 2014 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert werden. In einer angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, Stressbelastung, geistige Flexibilität und ohne vermehrte Kundenkontakte sei die Versicherte seit Januar 2014 zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 11/228 S. 79).

    Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Explorandin fänden sich rechts und links unauffällige Ileosakralgelenke. Auch die Trophik der oberen und unteren Extremitäten sei unauffällig. Die rohe Kraft der Arme und Beine könne aufgrund ungenügender Mitarbeit der Explorandin nicht sicher beurteilt werden. Im gesamten linken Arm sei verglichen mit rechts eine Hyposensibilität festzustellen. Dasselbe gelte für den Oberschenkel links im Vergleich zu rechts. Ansonsten sei die Sensibilität in den Beinen normal und symmetrisch (Urk. 11/228 S. 7).

    Weiter führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, aus, das Ausmass der Schulterschmerzen links sowie der demonstrierten abnormen Untersuchungsbefunde der linken Schulter kontrastiere mit den geringen degenerativen Veränderungen, die im MRI ersichtlich seien. Auch die Hypersensibilität des gesamten linken Armes könne aufgrund des sonst unauffälligen neurologischen Befunds nicht erklärt werden. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Befunde der LWS seien teilweise mit der im MRI dokumentierten Spondylarthrose K5/S1 bei Status nach Spondylodese L4/5 vereinbar. Hingegen könne aufgrund der radiologisch fehlenden neuralen Kompression weder die geschilderte Ausstrahlung der Schmerzen in die Zehen links noch die bei der Untersuchung angegebene Hyposensibilität medial und lateral am linken Oberschenkel plausibilisiert werden (Urk. 11/228 S. 9-10).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ aus, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte sei die Versicherte aufgrund der Spondylarthrose zu 25 % eingeschränkt. Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten und für die nicht häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müssten, sei die Versicherte seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/228 S. 10-11).

    In der internistischen Untersuchung ergaben sich keine Auffälligkeiten. Der Gutachter hielt fest, aus internistischer Sicht fühle sich die Explorandin gesund und voll leistungsfähig. Es liege daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/228 S. 53-54).

    Im polydisziplinären Konsens hielten die Gutachter zusammenfassend fest, aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen sei die Versicherte in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte seit Januar 2014 nur noch zu 60 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit könne ihr hingegen für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt würden, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Seit Januar 2014 seien ihr nur noch Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung mit einem Beschäftigungsgrad von 75 % zuzumuten (Urk. 11/228 S. 46).


4.    

4.1    Entgegen der Ansicht beider Parteien vermag das Z.___-Gutachten vom 16. Februar 2015 zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/228 S. 3-8, 11/228 S. 52-53, 11/228 S. 65-73) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/228 S. 3, Urk. 11/228 S. 58-64). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und legten ihre Beurteilungen schlüssig und nachvollziehbar dar. Auch der von der Verwaltung hinzugezogene RAD-Arzt beurteilte das Gutachten als umfassend und schlüssig (Urk. 11/231 S. 8).

4.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, das Gutachten weise zahlreiche, schwerwiegende Mängel auf. So sei unverständlicherweise keine Fremdanamnese im Sinne eines Austauschs mit der behandelnden Psychiaterin erhoben worden. Zudem sei widersprüchlich, dass im früheren Y.___-Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, im jetzigen Gutachten indessen von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, wobei gleichzeitig festgehalten worden sei, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Das Gutachten sei damit beweisuntauglich (Urk. 1 S. 7 ff.). Wie bereits dargelegt (E. 4.1) setzte sich Dr. C.___ eingehend mit den Vorakten, insbesondere mit den zahlreichen Arztberichten, auseinander. Er legte ausführlich dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung als die behandelnde Psychiaterin gelangte (Urk. 11/228 S. 74 f.). Damit wurde er den Anforderungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten gestellt werden, gerecht. Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Vorliegend ist zudem unklar, inwiefern die Einholung einer Fremdanamnese weitere Erkenntnisse hätte bringen können, da bereits diverse Arztberichte der behandelnden Psychiaterin vorlagen. Die Beschwerdeführerin legt dies denn auch nicht dar. Ebenfalls nicht ersichtlich ist der von ihr geltend gemachte Widerspruch zum Vorgutachten. Die Beschwerdeführerin übersieht diesbezüglich, dass im Y.___-Gutachten festgehalten wurde, die psychische Störung der Beschwerdeführerin bedinge keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/33 S. 11). Dr. C.___ hingegen hielt dafür, dass sie aufgrund der psychischen Störung in angepasster Tätigkeit lediglich zu 75 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/228 S. 79). Es ist daher von ihm nur folgerichtig, von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin nicht verfängt. Völlig unbehelflich ist im Übrigen ihr Vorbringen, der Gutachter sei als E.___ mit dem hiesigen Sozialversicherungsrecht nicht vertraut. Die Aufgabe des begutachtenden Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand eines Versicherten zu beurteilen. Voraussetzung dafür sind fachliche Kompetenzen, über die Dr. C.___ ausgewiesenermassen verfügt. Dieser Ansicht war offenbar auch die Beschwerdeführerin, hätte sie doch ansonsten nach Bekanntgabe der Gutachter durch die IV-Stelle (Urk. 11/225) eingewendet, er würde nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen.

    Was den zusätzlich eingereichten Bericht der behandelnden Psychiaterin betrifft (Urk. 3/3), so ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb dieser Bericht im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich ist. Abgesehen davon werden im Bericht keine neuen, erheblichen Befunde genannt, die darauf schliessen lassen würden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt massgeblich verschlechtert hätte. Schon vor der Begutachtung hatte die behandelnde Psychiaterin in zahlreichen Berichten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weshalb dieser Einschätzung nicht gefolgt werden kann, legte Dr. C.___ im Gutachten bereits ausführlich und überzeugend dar.

4.3    Auch die Verwaltung machte geltend, es sei nicht auf das Gutachten abzustellen. Sie brachte vor, aus Rechtsanwendersicht seien die gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht plausibel, weil anlässlich der Befunderhebung keine Angstsymptome erhoben werden konnten und die Beschwerdeführerin als nicht wesentlich ängstlich beschrieben worden sei (Urk. 2). Die Verwaltung verkennt, dass es Aufgabe des Arztes - und nicht Aufgabe der Verwaltung – ist, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen (vgl. BGE 125 V 256 E. 4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden wäre. Zudem erscheinen die Diagnosen insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits im Y.___-Gutachten vom 9. Juni 2008 die Diagnose "Angst gemischt mit depressiver Störung" gestellt worden war (vgl. E. 3.1), plausibel. Der Ansicht der Verwaltung ist daher nicht zu folgen.

4.4    Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass dem Gutachten vom 9. Februar 2015 volle Beweiskraft zukommt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher obsolet, weshalb dieser Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Es steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin seit Januar 2014 eine angepasste Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 75 % zuzumuten ist.

4.5    Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegte, wurde im Gutachten darauf hingewiesen, dass über die Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vor dem Januar 2014 keine sicheren Angaben gemacht werden könnten (Urk. 11/228 S. 46). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Dr. D.___ davon ausging, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht seit jeher 100 % arbeitsfähig. Die behandelnde Psychiaterin schilderte in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2013 überdies, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe sich bei der Beschwerdeführerin im Laufe des zweiten Halbjahres schleichend verschlechtert (Urk. 11/204 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, für den Zeitraum vor dem Januar 2014 ebenfalls von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen; jedenfalls ist eine höhere Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen.


5.

5.1    Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person, welche daneben im Aufgabenbereich Haushalt tätig ist, zu qualifizieren ist. Sie ist Mutter dreier in den Jahren 1999, 2002 und 2004 geborener Kinder (Urk. 11/7 S. 2). Dem Schlussbericht der beruflichen Abklärung im F.___ vom 20. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass sie sich damals neben der Kinderbetreuung maximal eine Arbeitstätigkeit an zwei Vormittagen in der Woche vorstellen konnte (Urk. 11/80 S. 5). Gegenüber einem Mitarbeiter der IV-Stelle gab sie am 1. Februar 2010 an, sie sei zurzeit nicht in der Lage eine Stelle anzutreten, weil die Kinder ihre volle Aufmerksamkeit benötigen würden; die Schulbehörden hätten ihr klar gemacht, dass sie ihre Kinder sehr eng begleiten müsse, ansonsten würden jugendamtliche Massnahmen vollzogen (Urk. 11/113 S. 6). Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 30. August 2011 geht hervor, dass sich die Situation mit den Kindern beruhigte, sodass die Beschwerdeführerin der Ansicht war, sich auf die berufliche Zukunft konzentrieren zu können (Urk. 11/142 S. 1). In der Folge war sie im Rahmen eines Arbeitstrainings zu 50 % arbeitstätig (Urk. 11/143). Am 9. Januar 2013 berichtete die behandelnde Ärztin, die Beschwerdeführerin habe einen in Aussicht gestellten Volleinsatz ablehnen müssen, weil sich die Situation ihres zweiten Sohnes verschlechtert habe. Aus dem gleichen Grund habe sie auch den PC-Kurs abbrechen müssen (Urk. 11/191 S. 5).

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Einschränkung nicht zu 100 % arbeitstätig wäre. Die Frage, zu welchem Teil sie im Aufgabenbereich tätig wäre, kann vorliegend indessen offen gelassen werden. Wie nachfolgend dargelegt, bestünde selbst unter der Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.3.3).

    Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeitstätig. Aus den Unterlagen geht hervor, dass sie über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Coiffeuse verfügt (Urk. 11/1). Im Rahmen der beruflichen Abklärung im F.___ gab sie an, Coiffeuse sei ihr absoluter Traumberuf. Leider bleibe ihr diese Tätigkeit aber wegen ihres Rückenleidens verwehrt (Urk. 11/83 S. 4). Diese Aussage zeigt, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung ihrem erlernten Beruf nachgehen würde. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von einer Tätigkeit als Coiffeuse auszugehen. Für das schweizerische Coiffeurgewerbe besteht ein Gesamtarbeitsvertrag. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 30. August 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung desselben betrug der monatliche Basislohn für eine gelernte Arbeitnehmerin ab dem 1. September 2014 Fr. 3‘700.-, womit – unter grosszügiger Annahme der Auszahlung eines 13. Monatslohns für ein volles Pensum von einem Jahreseinkommen von Fr. 48‘100.- (13 x Fr. 3‘700.-) auszugehen ist. Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrundezulegen.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).    

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, ist auf den Lohn für Hilfs,arbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.- auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘630 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘673 Punkten im Jahr 2014 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 75 %, welcher der Beschwerdeführerin nach der gutachterlichen Beurteilung zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 39‘212.- (Fr. 4‘112.- / 40 x 41,7 x 12 / 2630 x 2673 x 0,75).

    Angesichts der nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somatischen Beschwerden rechtfertigt sich ein Abzug vom errechneten Jahreseinkommen im Umfang von 10 %. Weitere persönliche oder berufliche Merkmale, welche sich auf die Lohnhöhe im Kompetenzniveau 1 auswirken könnten, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Es resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35‘291.- (Fr. 39‘212.- x 0.9).

5.5    Eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 48‘100.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 35‘291.- zeigt eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘809.-, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27 % entspricht.

5.6    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 16. Februar 2016 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger