Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00347
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 13. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich am 10. April 2009 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Ab 1. April 2010 war sie bei der Y.___ als Director HR Operations tätig (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 9. Mai 2011 eine ganze Rente ab Oktober 2009 und eine Viertelsrente ab April 2010 zu (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 7/56) hob die IVStelle die bislang ausgerichtete Rente auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Übergangsleistung (Urk. 6/172). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen solchen Anspruch zu verneinen (Urk. 6/176). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2016 Einwände (Urk. 6/189). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Übergangsleistung (Urk. 6/201 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 16. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Übergangsleistung, auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Am 19. August 2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 9) und am 13. September 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 15. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Mit Verfügung vom 30. September 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Versicherten. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren Nr. IV.2016.01203 mit Urteil vom heutigen Datum entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig wird (lit. a), diese Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert (lit. b), und sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c).
Gemäss Art. 32 Abs. 2 IVG entsteht der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 IVG erfüllt sind.
Art. 32 IVG wurde im Rahmen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, eingeführt und ist seit 1. Januar 2012 in Kraft (AS 2011 5659).
1.2 In der bundesrätlichen Botschaft zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, vom 24. Februar 2010 (BBl 2010 1817) wurde zu Art. 32 Abs. 1 IVG unter anderem ausgeführt, die Ausrichtung einer Übergangsleistung und das erleichterte Wiederaufleben einer Rente (Art. 32–34 IVG) bei einer erneuten Verschlechterung der Situation nach erfolgreicher Eingliederung stelle nicht nur einen Schutz für die versicherte Person, sondern auch für die potenziellen neuen Arbeitgeber dar. Erfolge eine Übergangsleistung rasch genug - idealerweise in der Wartezeit, bevor allfällige Krankentaggelder auszurichten seien - müsse der Arbeitgeber den Versicherungsfall der Krankentaggeldversicherung nicht melden und sei daher vor allfälligen Prämienerhöhungen oder einer Kündigung geschützt (BBl 2010 1851).
Ferner wurde ausgeführt, im Gegenzug zum weitgefassten Ansatz, der eine Übergangsleistung sowohl für bisherige als auch für neue Leiden zulasse (lit. b), «erfolgt durch Buchstabe c eine gewisse Einschränkung, indem die Regelung an eine erfolgreiche Wiedereingliederung geknüpft wird» (BBl 2010 1897).
1.3 Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sieht vor, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung in Form einer Rente haben soll, wenn sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der letzte Teilsatz verdeutlicht - so das Bundesgericht - das Erfordernis des durch erneute Aufnahme beziehungsweise Erweiterung einer erwerblichen Beschäftigung realiter erzielten Einkommens (BGE 136 V 216 E. 5.3.2.2).
1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird eine Übergangsleistung ausgerichtet, wenn die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Art. 32 IVG erfüllt sind (lit. a) und die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert (lit. b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die sogenannte Schutzfrist von Art. 32 IVG würde mit der Verfügung vom 9. Mai 2011 (Zusprache einer Viertelsrente) zu laufen begonnen haben (S. 1 unten). Da die Rente vor dem 1. Januar 2012 herabgesetzt worden sei, seien Übergangsleistungen gar nicht möglich (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte sie geltend, keinen Anspruch auf eine Übergangsleistung hätten Personen, deren Rente lediglich aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes herabgesetzt oder aufgehoben worden sei oder deren Einkommen sich ohne Veränderung des Pensums, etwa durch einen Stellenwechsel, rentenwirksam erhöht habe (S. 1 Ziff. 1). Die Rentenzusprache vom 9. Mai 2011 sei vor dem Hintergrund einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 60 % in der angestammten Tätigkeit erfolgt, während bei der Aufhebung vom 9. April 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen worden sei. Ausschlaggebend für die Aufhebung sei weder eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit noch eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades gewesen, sondern ausschliesslich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (S. 1 f. Ziff. 2). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz könne aus näher dargelegten Gründen ebenfalls nicht erfolgen (S. 2 Ziff. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die anspruchsauslösende Arbeitsunfähigkeit sei ab dem 3. Dezember 2013 ausgewiesen (S. 3 f. Ziff. 6). Auch die Bedingung von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sei erfüllt: Die Beschwerdegegnerin gehe von einer Einkommensverbesserung aus, die zur Rentenaufhebung geführt habe. Diese Einkommensverbesserung sei allein auf die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zurückzuführen. Zudem entspreche die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auf 100 % einer Erhöhung des faktischen Beschäftigungsgrades (S. 4 f. Ziff. 7). Weiter habe sie auf den Hinweis in der Verfügung vom 9. April 2013, falls sie innert der drei folgenden Jahre zu mindestens 50 % arbeitsunfähig werde, habe sie Anspruch auf eine Übergangsleistung, vertraut und vertrauen dürfen (S. 5 f. Ziff. 8 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übergangsleistung erfüllt sind oder allenfalls gestützt auf das Prinzip des Vertrauensschutzes ein Anspruch zu bejahen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war von April 1999 bis Dezember 2008 als Head HR IT Shared Services bei der Z.___ tätig gewesen, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 19. Dezember 2007 war (Urk. 6/9 Ziff. 2.1, 2.3 und 2.7). Seit 1. April 2010 war sei bei der Y.___ als Director HR Operations tätig (Urk. 6/26).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 26. Februar 2010 (Urk. 6/19/1-6) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 24. August 2008 behandle (Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine schwere Depression, ICD10 F32.21 (Ziff. 1.1).
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Managerin im oberen Kader; der genaue Beginn sei bei der Hausärztin zu erfragen (Ziff. 1.6). Sie führte ferner aus, es sei ein Wiedereinstieg Anfang März geplant mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % bis voraussichtlich zirka 20. März 2010, dann einer Arbeitsfähigkeit von 60 % als Arbeitsversuch (Ziff. 1.7).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus und legte der Invaliditätsbemessung das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte Einkommen von Fr. 202'600.-- zugrunde, womit ein Invaliditätsgrad von 45 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab April 2010 resultierte (Urk. 6/34 S. 2).
3.4 Dr. A.___ stellte im von der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 unterzeichneten Revisionsformular (Urk. 6/50) keine psychiatrischen Diagnosen und führte aus, es sei eine Restsymptomatik nach schwerer Depression vorhanden (Ziff. 5.4). Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 5.5). Bei gleicher Funktion wie bei der früheren bei Z.___ würde die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein (Ziff. 5).
3.5 Mit Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/52) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine depressive Residualsymptomatik nach schwerer Depression, ICD-10 F32.9 (Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader sei die Beschwerdeführerin seit 23. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Arbeit in Bereich Human Resources in einer Pharmafirma sei voll möglich, entspreche aber in den Leistungsansprüchen nicht der Tätigkeit bei Z.___. Die behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu einem vollen Pensum bei niedrigerem Verdienst und geringerer Leistungsanforderung seit April 2010 möglich (Ziff. 1.7).
3.5 Dr. med. B.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 13. Februar 2013 (Urk. 6/53 S. 3) fest, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die seit der Kindheit bestehende Skoliose sei aus arbeitsmedizinischer Sicht für eine Bürotätigkeit mit ergonomischer Arbeitsplatzanpassung nicht leistungsmindernd. Das von Dr. A.___ beschriebene Burnout in der Bürotätigkeit als Managerin im oberen Kader von Z.___ bilde keinen dauerhaften Gesundheitsschaden und könne die Leistungsfähigkeit nicht längerfristig einschränken. Ab Januar 2013 sei von voller Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit auszugehen.
3.6 Mit Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 6/56 = Urk. 6/104) hob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente auf. Als Abklärungsergebnis führte sie aus, ab Oktober 2009 sei eine ganze Rente und ab April 2010 eine Viertelsrente ausgerichtet worden. Gemäss den eingeholten medizinischen Unterlagen bestehe seit Anfang 2013 wieder eine volle Leistungsfähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit. Zwar sei das Einkommen beim neuen Arbeitgeber tiefer, aber die Beschwerdeführerin habe bereits 2011 ein Einkommen von Fr. 267'600.-- erzielen können, womit die Erwerbseinbusse unter 40 % gelegen habe (S. 2 Mitte). Ferner führte sie mit dem Vermerk «Mitteilung» aus: «Falls Sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre zu mindestens 50 % arbeitsunfähig werden, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung in Form einer Rente, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauern wird.» (S. 2 unten).
3.7 Die Y.___ löste gemäss Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2014 (Urk. 6/86) das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2014 auf (Ziff. 2.1), da die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr gegeben gewesen sei (Ziff. 2.3), wobei der letzte Arbeitstag am 23. August 2013 gewesen sei (Ziff. 2.3). Der Gesundheitsschaden sei erst nach erfolgter Kündigung während der Dauer der Freistellung eingetreten (Ziff. 2.8).
3.8 Am 12. Februar 2012 (richtig: 2014) erfolgte eine Meldung zur Früherfassung (Urk. 6/60) unter Beilage von Arztzeugnissen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. Dezember 2013 bis 13. Januar 2014 (Urk. 6/58/1) beziehungsweise vom 28. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014 (Urk. 6/58/2) attestiert wurde.
Am 19. Februar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie nicht zuständig sei, weshalb von einer formellen IV-Anmeldung abzusehen sei. Die Beschwerdeführerin könne bei einer allfälligen Veränderung ihres Gesundheitszustandes jederzeit eine IVAnmeldung einreichen (Urk. 6/64).
3.9 Am 15. Oktober 2014 erfolgte eine weitere Meldung zu Früherfassung (Urk. 6/74).
Am 13. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine erneute Anmeldung ein (Urk. 6/80).
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin (unter anderem) geltend, sie habe Anspruch auf eine Übergangsleistung (Urk. 6/172)
4.
4.1 Im Mai 2011 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem eine Viertelsrente ab April 2010 zugesprochen. Ab dem gleichen Zeitpunkt war sie bei der Y.___ als Director HR Operations tätig (vorstehend E. 3.1).
Die Viertelsrente wurde mit Verfügung vom 9. April 2013 aufgehoben, dies mit der Begründung, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe seit Anfang 2013 wieder eine volle Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit; bereits das im Jahr 2011 erzielte Einkommen habe zu einer Einkommenseinbusse unter 40 % geführt (vorstehend E. 3.6).
Am 23. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Y.___ freigestellt, dies bis zum Erreichen des Kündigungstermins am 30. Juni 2014 (vorstehend E. 3.7).
Im Februar 2014 wurden im Rahmen einer Meldung zur Früherfassung Arztzeugnisse eingereicht, in denen eine Arbeitsunfähigkeit ab 3. oder 28. Dezember 2013 attestiert wurde (vorstehend E. 3.8).
Am 8. Dezember 2015 - nach erneuter Anmeldung am 13. November 2014 - machte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Übergangsleistung geltend (vorstehend E. 3.9).
4.2 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Übergangsleistung erfüllt sind.
Die gesetzliche Regelung ist auf ein erleichtertes Wiederaufleben einer Rente (als Übergangsleistung) ausgerichtet, wenn sich nach erfolgreicher Eingliederung (aus Rente) die Situation wieder verschlechtert (vorstehend E. 1.2).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG ist das Erfordernis der vorangegangenen erfolgreichen Wiedereingliederung in zwei Fällen erfüllt, nämlich entweder der Teilnahme an Massnahmen der Wiedereingliederung oder aufgrund dessen, dass eine Rente «wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde» (vorstehend E. 1.1). Dafür kennzeichnend ist das durch erneute Aufnahme beziehungsweise Erweiterung einer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen (vorstehend E. 1.3).
4.3 Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG ist vorliegend nicht erfüllt.
Dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung an keinen Massnahmen der Wiedereingliederung teilgenommen hat, ist unbestritten. Schon im Dezember 2009 - als noch von einer aktuell vollständigen Arbeitsunfähigkeit, allerdings mit guter Prognose, ausgegangen wurde (vorstehend E. 3.2) hatte sie erklärt, diesbezüglich keinen Bedarf zu haben (vgl. Urk. 6/17). Einladungen zu einer Informationsveranstaltung im Juli 2011 (Urk. 6/43) oder im September 2011 (Urk. 6/39) leistete sie nach Lage der Akten keine Folge.
Auch die (zweite) Variante einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades als Grund für die Rentenaufhebung trifft vorliegend nicht zu. Die Beschwerdeführerin war seit April 2010, mithin gleichzeitig mit dem Einsetzen einer Viertelsrente, und über den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung (April 2013) hinaus bei der gleichen Arbeitgeberin tätig, dies bis zur Freistellung im August 2013 beziehungsweise Kündigung per Ende Juni 2014. Eine - den Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente beeinflussende - Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit liegt somit nicht vor. Schliesslich ist auch keine Erweiterung der Erwerbstätigkeit im Sinne einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades dokumentiert. Dies räumte im Ergebnis auch die Beschwerdeführerin ein, indem sie geltend machte, die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit entspreche einer Erhöhung des «faktischen Beschäftigungsgrads» (Urk. 1 S. 4 unten). Vielmehr ist insbesondere diese gedankliche Konstruktion nicht überzeugend und nicht zulässig, denn bei einer (blossen) Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit handelt es sich gerade nicht um die (Wieder-) Aufnahme oder den Ausbau einer Erwerbstätigkeit.
4.4 In diesem - entscheidenden - Punkt ist der von der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt zutreffend, so dass festzuhalten bleibt, dass die Rentenaufhebung im April 2013 nicht geeignet war, einen Anspruch auf eine Übergangsleistung zu begründen, da die Anspruchsvoraussetzung von Art. 32 Abs. 1 lit. c nicht erfüllt war beziehungsweise ist.
5.
5.1 Damit erweist sich der Hinweis in der Verfügung vom 9. April 2013, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine Übergangsleistung, falls sie innert dreier Jahre zu mindestens 50 % arbeitsunfähig werde (vorstehend E. 3.6), als inhaltlich falsch. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch waren nicht erfüllt (vorstehend E. 4.4).
5.2 Die genannte Feststellung in der damaligen Verfügung könnte allenfalls, obwohl objektiv falsch, unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes relevant sein.
Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2). Voraussetzung dafür ist, dass
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
5.3 Dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die unrichtige Auskunft für sie nachteilige Dispositionen getroffen haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen alle Umstände, dass sie der (unrichtigen) Auskunft keine Bedeutung beigemessen hat, diese also gerade keine Vertrauensgrundlage geschaffen hat. Eine - wenn auch falsche - Auskunft kann, wenn sie von der Adressatin oder dem Adressaten gar nicht zur Kenntnis genommen wird, diese nicht zu einer irrigen Annahme und darauf basierenden Dispositionen verleiten.
So verhält es sich hier: Hätte die Beschwerdeführerin nämlich die genannte Auskunft zur Kenntnis genommen und als zutreffend erachtet, so hätte sie im Zeitpunkt der erneut attestierten Arbeitsunfähigkeit unter Berufung auf diese Auskunft die Ausrichtung einer Übergangsleistung beantragt. Vielmehr erfolgte jedoch nach Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit zweimal eine Meldung zur Früherfassung und schliesslich eine erneute Anmeldung (vorstehend E. 3.8 und 3.9).
Damit ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt keineswegs im Vertrauen auf die (unzutreffende) Auskunft gehandelt hat, denn diesfalls hätte sie die entsprechende Leistung beantragt. Dies hat sie nicht getan. Alle nach Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit erfolgten Vorkehren erfolgten, als würde die betreffende (falsche) Auskunft gar nicht existieren.
5.4 Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert demnach am Kriterium der gestützt auf ein erwecktes Vertrauen getroffene Dispositionen (e). Daran vermag auch eine nachträgliche, annähernd drei Jahre nach Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit erfolgte Antragstellung (vorstehend E. 3.9) nichts zu ändern.
6. Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Übergangsleistung zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist mithin zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher