Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00348
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro
Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, meldete sich erstmals am 16. August 1990 unter Hinweis auf einen am 22. Juli 1989 erlittenen doppelten Beinbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Glarus, IV-Stelle Glarus, sprach ihr mit Verfügung vom 15. November 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Juli 1990 zu (Urk. 7/8).
Am 18. November 1992, am 26. Januar 1995, am 7. April 1998, am 4. Juni 2002 und am 14. Mai 2009 teilte die IV-Stelle Glarus der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/14, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/48).
1.2 Infolge Umzugs der Versicherten im Jahr 2008 in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 7/42) wurden die IV-Akten von der IV-Stelle Glarus an die Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, überwiesen (vgl. Urk. 7/46). Nach Eingang eines am 5. November 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/49) holte die IV-Stelle unter anderem beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/66; Urk. 7/68) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die Verfügung vom 15. November 1990 wiedererwägungsweise auf und stellte die ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 7/80= Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 22. September 2016 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 1 S. 3) abgewiesen und antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren rechtlich gebotener Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 15. November 1990 habe hauptsächlich auf dem Bericht des Hausarztes basiert, aus welchem klar hervorgegangen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls vorübergehender Natur gewesen sei. Nach damaliger Sach- und Rechtslage hätte keine Rente gesprochen werden dürfen. Der Sachverhalt sei zweifellos unrichtig festgestellt und gewürdigt worden. Im Rahmen der Revisionen sei keine materielle Rentenprüfung vorgenommen worden. Mithin sei ein Wiedererwägungsgrund gegeben. Da weiterhin keine Diagnosen mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien, sei der Beschwerdeführerin eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffirma und in jeder anderen angepassten Tätigkeit zumutbar. Zusammenfassend sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und auch nicht in der Vergangenheit ausgewiesen gewesen (S. 2 f.). Eingliederungsmassnahmen seien durchgeführt worden, jedoch aus invaliditätsfremden Gründen gescheitert (Urk. 6 S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es könnten weder Art. 17 noch Art. 53 ATSG angewendet werden. Die Aufhebung der Rente sei gesetzeswidrig. Die Verfügung von 1990 sei nicht zweifellos unrichtig, und ihr Gesundheitszustand habe sich auch nicht verbessert. Sie sei wegen eines Verkehrsunfalls behindert (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3. Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 15. November 1990 rückwirkend ab 1. Juli 1990 (Urk. 7/8) erging gestützt auf den Bericht von Dr. med. Peter B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 1990 (Urk. 7/3, vgl. Urk. 7/5).
Dr. B.___ nannte als Diagnose einen Status nach Ober- und Unterschenkelfraktur rechts mit Osteosynthese (Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Juli 1989 bei ihm in Behandlung (Ziff. 4). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig (Ziff. 1.3). Sie sei seit dem 22. Juli 1989 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden, und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Ziff. 1.6). Die Patientin sei zurzeit sicherlich noch voll arbeitsunfähig. Es gehe nicht vor allem um die Frage, für die Patientin eine leichtere Arbeit zu finden, sondern darum, ihr das Vertrauen in die geheilte Fraktur zu geben, so dass sie wieder wage, voll zu belasten und damit zu arbeiten. Es müsse ja das Osteosynthesematerial auch wieder einmal entfernt werden, dies sicher nicht vor Ablauf eines Jahres. Es werde dann wieder eine Arbeitsunfähigkeit entstehen.
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe bei einem Autounfall in der Türkei in den Ferien eine Ober- und Unterschenkel-Fraktur rechts erlitten. Diese Frakturen seien in der Türkei durch Osteosynthese behandelt worden. Der Heilungsvorgang habe sich sehr protrahiert gezeigt. Beim letzten Röntgenbild vom 15. August 1990 seien erstmals die beiden Frakturen als voll konsolidiert erschienen. Die Patientin gehe an einem Stock und klage noch über starke Schmerzen im rechten Kniegelenk und ab und zu auch im rechten Oberschenkel. Ihr Gang habe sich wesentlich verbessert. Sie müsse nun wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Dr. B.___ führte aus, seines Erachtens sei hier ein Aufenthalt in der SUVA-Heilstätte D.___ indiziert (Ziff. 4.1).
4.
4.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
4.2 Zu prüfen ist daher, ob die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 15. November 1990, rückwirkend ab 1. Juli 1990 (Urk. 7/8) als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter anderem, wenn ihr ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn - wie hier - eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbemessung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. So stellt der Bericht von Dr. B.___ vom 25. August 1990 (vgl. vorstehend E. 3) keine taugliche Grundlage für die Rentenzusprache dar.
Zwar attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hielt aber fest, die beiden Frakturen hätten sich im letzten Röntgenbild als voll konsolidiert gezeigt und die Patientin müsse wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Dabei gehe es nicht in erster Linie darum, für sie eine leichte Arbeit zu finden, sondern darum, ihr das Vertrauen in die geheilte Fraktur zu geben, dass sie wage, das Bein wieder voll zu belasten und damit auch wieder zu arbeiten.
Aus diesen Äusserungen von Dr. B.___ hätte die IV-Stelle Glarus keine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ableiten dürfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fand denn auch nicht statt. Andere zeitnahe medizinische Berichte, welche die Festlegung eines Invaliditätsgrads von 100 % als vertretbar erscheinen lassen würden, lagen im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung nicht vor (vgl. Urk. 7/5).
Ebenso wenig nachvollziehbar sind auch die Bestätigungen der unveränderten Invalidenrente in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 (vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/48). So stellten die im Rahmen der durchgeführten Rentenrevisionen von der IV-Stelle Glarus eingeholten Verlaufsberichte von Dr. B.___ respektive seinem Nachfolger Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein Innere Medizin, keine genügende Grundlage einer Rentenzusprache dar, beruhte die weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit doch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und objektive Befunde fehlten durchgehend. Zudem fand weiterhin keine Auseinandersetzung mit der Frage einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit statt (vgl. Urk. 7/12-13, Urk. 7/23-24, Urk. 7/30-31, Urk. 7/36, Urk. 7/41). Aufgrund dieser Umstände ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf ungenügenden Abklärungen beruhte und auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht geprüft worden war. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
4.3 Aufgrund des Gesagten erfolgte die Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 1990 wie auch deren Bestätigung in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 durch die IV-Stelle Glarus damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc), sondern auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung. Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglicher Verfügung vom 15. November 1990 und deren Bestätigung in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1).
5.2 Im Rahmen des im November 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49) gingen folgende medizinische Berichte ein:
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 26. November 2013 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit:
- Status nach Polytrauma 1989 mit offenem Schädel-Hirntrauma und Unterschenkelfraktur rechts
- chronische Schmerzen der rechten Körperseite, insbesondere oberes Sprunggelenk (OSG) rechts
- chronische muskuläre Dysbalance
- chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Tyreoiditis de quervain im Februar 2006
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2005 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 5. November 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe keine körperliche Belastbarkeit, und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die maximale Belastung im geschützten Rahmen betrage zwei Stunden pro Tag (Ziff. 1.6-7).
5.3 Die Gutachter des A.___ erstatteten am 4. August 2014 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/62). Die Gutachter konnten zusammenfassend keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 63 Ziff. 13.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach Osteosynthese einer Femurfraktur rechts im Juli 1989 sowie der Tibia rechts mit Metallentfernung im Januar 1992 und Verkalkungen im Bereich des Trochanter major rechts, eine Acromioclaviculargelenksarthrose rechts, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Commotio cerebri nach Autounfall am 22. Juli 1989, einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit (small vessel disease) mit belastungsabhängiger Angina pectoris, eine Hypercholesterinämie, ein leichtes Asthma bronchiale und eine Adipositas (S. 63 Ziff. 13.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im polydisziplinären Konsens aus, nachdem die Halbseitenschmerzen rechts somatisch nicht objektiviert werden könnten und keine psychischen Störungen mit Krankheitswert bestünden, liege seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffirma vor (S. 63 Ziff. 14.1). Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit würden daher entfallen (S. 64 Ziff. 14.2). Seit jeher bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit, und theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Eingliederung nichts entgegen (S. 64 Ziff. 14.3).
Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht liege ein Leiden mit Krankheitswert vor. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren bestehe nicht, obwohl sich an psychosozialen Faktoren vor allem die Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen, der Verdacht auf mangelnde Integration sowie mangelnde Sprachbeherrschung nach fünfunddreissig Jahren in der Deutschschweiz erheben liessen (S. 64 f. Ziff. 14.5).
Die Frage, wie sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, könne nicht beantwortet werden, da sich in den Unterlagen keine orthopädische Begutachtung oder ausführliche Beschreibung des Gesundheitszustandes, auf den sich nachweislich eine Rentenbeurteilung respektive -revision stützen würde, finde. Auch aus psychiatrischer und neurologischer Sicht könne die Frage nicht beantwortet werden, nachdem offensichtlich bisher keine psychiatrische respektive neurologische Abklärung stattgefunden habe. Zudem lägen weder psychische Störungen noch neurologische Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 65 Ziff. 14.6).
Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung und schweren, quälenden Schmerzen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen. Nachdem sich keine zusätzlichen psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben liessen, bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, und die Versicherte verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar erschienen. Auch liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ausser den somatisch zu erhebenden Befunden und kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erheben. Die Versicherte habe nach ihren Angaben gute soziale Kontakte. Auch lägen keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlungsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenverantwortung vor, und die Versicherte habe bisher keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung erhalten (S. 66 Ziff. 14.6).
In seinem Teilgutachten führte der orthopädische Gutachter des A.___ zu den Verhaltensbeobachtungen aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich aggravierend und dadurch kaum zu untersuchen (S. 6 Ziff. 5.1). Sie habe unklare Angaben betreffend ihre Beschwerden gemacht und antworte nicht gezielt auf seine Fragen (S. 10 Mitte). Zu den hauptsächlichen funktionellen Befunden führte der orthopädische Gutachter aus, im spontanen Bewegungsverhalten zeige die Beschwerdeführerin ein massives und konsequentes Schonen der rechten Körperseite mit Hinken rechts und Vermeiden von Armbewegungen. Der rechte Arm werde meistens am Bauch gehalten. Ausserhalb der Praxis habe ein normales Armpendeln und rechts belastetes Stehen beobachtet werden können, was auf Inkonsistenz schliessen lasse (S. 11 Mitte). Die arbeitsrelevanten Probleme lägen in der fehlenden Leistungsbereitschaft unter Angabe von diffusen Schmerzen im rechten Arm, Bein und Kopf (S. 12 Mitte). Zusammenfassend führte der orthopädische Teilgutachter aus, die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen, Schmerzverhalten, Leistungsverhalten und Konsistenz“ habe eine erhebliche Symptomausweitung und insbesondere eine fehlende Leistungsbereitschaft ergeben. Infolge der erheblichen Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitgehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (S. 12 f. unten). Nachdem die Halbseitenschmerzen rechts und die „pathologischen“ abnormen Untersuchungsbefunde nicht erklärt werden könnten, bestehe seit jeher keine Funktionseinschränkung (S. 21 Ziff. 7.4). Der orthopädische Gutachter führte aus, die vom Allgemeinmediziner Dr. B.___ im Jahr 2013 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit könne aufgrund seiner Diagnosen nicht unterstützt werden, insbesondere, da er als Diagnose Schmerzen angebe, die nicht objektiviert werden könnten (S. 22 Ziff. 7.6).
Auch der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass sich im Verlauf der Untersuchung ein demonstratives Hinweisen der Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerden mit vermehrt klagsamen, psychogenen Verhaltensweisen habe erkennen lassen, die bei Ablenkung rasch abklängen mit adäquatem Verhalten. Es müsse damit eine psychogene Überlagerung der Beschwerden angenommen werden (S. 38 oben).
Der neurologische Teilgutachter führte aus, die von der Probandin gebotene klinische Symptomatologie entspreche keinem neurologischen Ausfallmuster, so dass vom neurologischen Fachgebiet her keine Funktionseinschränkung vorliege (S. 54 Ziff. 7.2.1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie kaum den rechten Arm und das rechte Bein bewegen könne. Zu Hause müsse sie immer liegen und beide Beine hochlegen. Der neurologische Teilgutachter führte aus, in der klinischen neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch keine Hinweise für eine Inaktivitätsatrophie und für neurogen bedingte Paresen und hierdurch bedingte Atrophien gefunden. Es fänden sich auch keinerlei Zeichen einer trophischen Störung. Aus diesem Grund bestehe eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden mit Funktionseinschränkungen und dem neurologischen Lokalbefund (S. 54 Ziff. 7.3).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des A.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend. E. 5.3) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien (vgl. vorstehend E. 2.1).
6.2 Das A.___-Gutachten vom August 2014 berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), sodass darauf abgestellt werden kann.
So ergaben weder die orthopädische, die internistische, noch die neurologische und die psychiatrische Untersuchung Befunde, welche der Ausübung der angestammten Tätigkeit entgegenstehen würden. Auch wurde in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ vom November 2013 (vgl. vorstehend E. 5.2) nicht geteilt werde. Abgesehen davon, dass sich in dem Bericht keine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit finden lässt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ plötzlich von einem im Jahr 1989 erlittenen offenen Schädel-Hirntrauma sprach. So ist dieser Befund den übrigen Akten nicht zu entnehmen, und ein im Jahr 2001 durchgeführtes MRI des Schädels ergab weder traumatische noch andere Läsionen im Bereich des Schädels (vgl. Urk. 7/53/25).
6.3 Im Hinblick auf die vom psychiatrischen Gutachter des A.___ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist zu beachten, dass nach neuer Praxis des Bundesgerichts diese Diagnose nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades führt, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1.2).
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
Vorliegend berichteten insbesondere der orthopädische aber auch der psychiatrische und der neurologische Gutachter des A.___ von Diskrepanzen und einer erheblichen Aggravation, welche die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Beschwerden, welche organisch nicht hinreichend erklärt werden konnten, nicht glaubhaft erscheinen liessen, so dass ihr trotz des dargebotenen Beschwerdebildes eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 5.3).
Damit ist aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation einhergehend mit dem psychiatrischen Gutachter des A.___ davon auszugehen, dass von Seiten der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert.
6.4 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das A.___-Gutachten vom August 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und demnach keine Invalidität und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen.
7.
7.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
7.2 Die 1961 geborene Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 2) seit dem 15. November 1990 (vgl. Urk. 7/8) und damit seit knapp 26 Jahren eine Invalidenrente. Damit fällt sie nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungsweise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist (vgl. vorstehend E. 7.1).
Eingliederungsmassnahmen wurden von Seiten der Beschwerdegegnerin veranlasst (vgl. Urk. 7/74), mussten jedoch mangels Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und damit aus invaliditätsfremden Gründen eingestellt werden (vgl. Urk. 7/77-78). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu bemängeln.
8. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan