Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00349 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 16. August 2001 als schulische Audiopädagogin am Y.___, seit dem 24. Februar 2014 bei einem 80.59%-Pensum (Urk. 8/2, Urk. 8/12 und Urk. 8/19). Am 5. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Daraufhin tätigte die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Trotz durchgeführtem Case-Management (Urk. 8/12) und nach Reduktion des Arbeitspensums per 1. November 2014 auf rund 65 %, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Schuljahr 2015 gekündigt (Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 28. April 2015 wurde der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 8/24), wogegen sie am 6. Mai 2015 Einwand erhob (Urk. 8/25). In der Folge aktualisierte die IV-Stelle die medizinischen Abklärungen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Am 25. Februar 2016 ging bei der IV-Stelle die Beschwerde vom 23. Februar 2016 (Urk. 1) ein, welche am 16. März 2016 ans hiesige Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-42), was der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – so-weit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass zwar ein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege, welcher einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe und dass auch die einjährige Wartezeit erfüllt sei. Da jedoch ab Januar 2015 nur noch von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, entstehe kein Rentenanspruch.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf das bereits aus gesundheitlichen Gründen auf 64 % reduzierte Pensum beziehe, weshalb eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit von 55 % resultiere, was zu einem entsprechenden Anspruch auf eine Invalidenrente führe (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin, diagnostizierte in ihrem vertrauensärztlichen Bericht vom 26. Mai 2014 (Urk. 8/9) zuhanden der BVK Personalvorsorge eine Migräne ohne Aura. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige Migräneproblematik. Die medikamentöse Behandlung sei über die Jahre immer wieder verändert/angepasst worden, wobei die aktuelle Therapie mit Topamax sowohl objektiv wie auch subjektiv zu einer Verbesserung der Situation geführt habe. Aktuell komme es zu 3 bis 4 Migräneanfällen pro Monat mit kurzfristigen/unvorhersehbaren stunden- bis tageweisen Absenzen. Diese unvorhersehbaren Arbeitsausfälle müssten vom Arbeitgeber getragen/toleriert werden. Durch eine weitere Optimierung der medikamentösen Therapie, welche nach Angaben des behandelnden Neurologen noch nicht ausgeschöpft sei, sei mit einem weiteren Rückgang der Anfälle zu rechnen. Ziel wären 1 bis 2 Migräneanfälle pro Monat. Auch von einer (geplanten) stationären Rehabilitation in A.___ (Schmerzprogramm für Migränepatienten) dürfe eine Besserung der Situation erwartet werden, vor allem in Bezug auf den Umgang mit den Schmerzen (Erlernen von Schmerzcoping-Strategien). Auch der bestehende Erschöpfungszustand sollte in einem stationären Setting günstig beeinflusst werden können. Allenfalls auch mit Hilfe von Gesprächstherapien. Bei dennoch anhaltender Erschöpfungssymptomatik mit subjektiv verminderter Belastungs-/Stressintoleranz empfehle sich allenfalls der Zuzug eines Psychiaters mit gegebenenfalls Einsatz eines schmerzmodulierenden Antidepressivums. Aus Gutachtersicht fänden sich keine Hinweise für eine Berufsunfähigkeit. Das Leistungs-/Präsenzverhältnis betrage 1:1. Massnahmen beruflicher Art zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin habe zudem bisher sämtliche ihr zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen. Es beständen auch keine medizinalfremden Gründe, welche die berufliche Reintegration erschweren könnten.
3.2 Im Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 4. Februar 2015 (Urk. 8/18/11-13), in welcher die Beschwerdeführerin vom 8. September bis 1. Oktober 2014 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt.
- Neurasthenie (ICD-10: F 48.0)
- Migräne (ICD-10: G 43.9)
- Differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40)
- Verdacht auf Traumafolgestörung Typ II nach Sack, Sachse, Schellong (2013, partielle posttraumatische Belastungsstörung plus trauma- kompensatorische Symptomatik)
Der Eintritt der Patientin sei in einem Zustandsbild erfolgt, welches von einem starken Erschöpfungsgefühl, Muskelschmerzen, starker Empfindlichkeit auf Lärm und elektromagnetische Wellen sowie häufigen Migräneanfällen geprägt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dankbar das stationäre Therapieangebot angenommen und an den umfangreichen Therapien engagiert teilgenommen. Es sei ein anthroposophisches Therapiekonzept mit anthroposophischer Medikation, äusseren Anwendungen, intensiver Bezugspflege, intensiven ärztlich-therapeutischen Gesprächen, künstlerischer Therapie (wie Malen/Plastizieren und Musiktherapie) und Physiotherapie (wie Rhythmische Massagen) veranlagt worden. Die allopathische Migräne-Medikation als Bedarfsmedikation mit Relpax und Naramig sei beibehalten worden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthaltes an zwei Tagen eine Tablette Relpax aus der Reservemedikation eingenommen. An drei Tagen habe sie eine Kurzinfusion mit verschiedenen Anthroposophika gegen Migräne erhalten, auf welche sie eine gute Wirkung gegen ihre Migräneschmerzen zurückgemeldet habe. Die zu Beginn des stationären Aufenthaltes starke Lärmempfindlichkeit sei im Verlauf dessen leicht zurückgegangen, die Empfindlichkeit auf elektromagnetische Wellen habe sie als unverändert in der Intensität gemeldet. Nach den physiotherapeutischen Behandlungen habe die Beschwerdeführerin eine Verminderung ihrer Muskelschmerzen berichtet. Sie habe viele Spaziergänge und auch Ausflüge mit dem mitgebrachten Mountainbike unternommen. In den psychotherapeutischen Gesprächen seien vor allem die Kindheitserfahrungen der Beschwerdeführerin, welche sie als das vorletzte von insgesamt 9 leiblichen Geschwistern sowie sechs Pflegekindern in der Familie, und einem sehr früh verstorbenen Vater als häufig schwierig geschildert habe, thematisiert worden. Die Beziehungserfahrungen mit einem Teil ihrer Geschwister habe sie als oft angsteinflössend, abwertend und einschüchternd beschrieben. Heute habe sie im Prinzip zu keinem ihrer Geschwister noch Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe bei den Gesprächen zu Beziehungserfahrungen mit ihren Geschwistern in der Kindheit mehrmals deutliche Affekte gehabt, daher sei davon auszugehen, dass eine Beziehungstraumatisierung in der Kindheit vorliege, welche einen Einfluss auf die vorliegenden Symptomatik habe. Weiter sei in den Gesprächen der Umgang mit Grenzen thematisiert worden, wobei es gelungen sei, die selbstfürsorglichen Fähigkeiten der Patientin zu stärken, indem sie gelernt habe, klar ihre Bedürfnisse zu äussern. Insgesamt betrachtet, hätten sich die Symptome der Beschwerdeführerin während des Aufenthaltes leicht reduziert, die von ihr erhoffte starke Besserung sei hingegen nicht eingetreten. Für den Zeitraum vom 8. September bis 31. Oktober 2014 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren.
3.3 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Myalgien Schulter/Hüftgürtel, Ätiologie unklar und in Abklärung (seit Oktober 2014)
- Schwere Migräne-Attacken seit 13. Altersjahr, circa einmal wöchentlich
- Hypersensibilität auf Geräusche/Gerüche/Elektrosmog
Die Prognose sei noch nicht absehbar. Seit dem 1. Januar 2014 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Audiopädagogin zu 50 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell in reduziertem Pensum zu 50 % zumutbar. Sie könne sich wegen ihrer Schmerzen schlecht konzentrieren und benötige eine lange Anlaufzeit, um ihre Aufgaben zu verrichten.
3.4 Dr. med. C.___, Neurologie FMH, schloss in seinem Bericht vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe aber eine chronische Migräne (teilweise mit Aura). Klinisch-neurologisch hätten sich nie irgendwelche Ausfälle feststellen lassen. Auch das CT des Schädels sei normal. Bei der Beschwerdeführerin hätten während der Behandlung (vom 26. November 2007 bis 13. Mai 2014) keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen über längere Zeit bestanden. Dass während einer Migräneattacke die Betroffenen stundenweise nicht einsatzfähig seien, liege auf der Hand. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar und zwar im zeitlichen Rahmen von 8.5 Stunden täglich, ausser im Falle einer Migräneattacke. Migränepatienten sollten einen flexiblen Arbeitsplatz haben, an dem sie unter Umständen später beginnen oder zwischendurch (im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme) eine Pause einschalten könnten.
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit November 2010 psychiatrisch (zwei-wöchentlich) behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 13. Februar 2015 (Urk. 8/18) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Migräne seit Kindheit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine Anpassungsstörung auf Schmerzen (ICD-10: F 43.8). Körperschmerzen seien in Abklärung.
Die Prognose sei psychiatrischerseits gut, wenn der Beschwerdeführerin bei ihrer Migräne geholfen werden könne. Für die angestammte Tätigkeit als Audiopädagogin habe vom 7. September bis 1. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen ihr 80%-Pensum per 1. November 2014 auf ein 65%-Pensum reduziert. Seither sei sie zu 50 % arbeitsunfähig, woraus bei einem 100%-Pensum eine 32%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. Die Beschwerdeführerin sei vermindert leistungsfähig, da sie bei Migräne häufig nicht arbeitsfähig sei.
3.6 Im Rahmen des Einwandverfahrens fanden folgende weitere Berichte Eingang in die Akten:
3.6.1 Dr. D.___ nahm am 15. Mai 2015 Stellung zum ergangenen ablehnenden Vorbescheid (Urk. 8/27) und hielt fest, dass noch weitere neurologische Abklärungen bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH notwendig und am laufen seien. Seit etwa einem Jahr verschlechtere sich der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin und die Abklärung der Ursache sei nicht abgeschlossen. Durch die zunehmenden (unfreiwilligen) Absenzen am Arbeitsplatz sei der gerne und leidenschaftlich mit Kindern arbeitenden Beschwerdeführerin als Audiopädagogin gekündigt worden. Dies habe selbstverständlich die Symptome der Anpassungsstörung verstärkt, wobei die psychiatrische Symptomatik bisher nicht IV-relevant gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen seit Monaten nicht mehr in der Lage, ihr aktuelles Pensum von 60 % zu erbringen. Auch die frühere Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % sei schon damals wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit erfolgt. Die aktuelle Kündigung sei wegen der krankheitsbedingten Absenzen erfolgt. Es werde schwer sein, eine Anstellung zu finden bei einem Arbeitgeber, der die schwankende Einsatzfähigkeit akzeptiere, sodass bei der Beschwerdeführerin sowohl ein Anspruch auf eine (Teil-)Rente als auch auf berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung geprüft werden solle.
3.6.2 Med. pract. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht (undatiert, eingegangen am 24. September 2015, Urk. 8/30) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Migräne seit dem 13. Lebensjahr
- Hypersensibilität mit ausgeprägter Geräusch- und Elektrosensibilität (ICD-10: T 78.4)
- (Wahrscheinlich neurologisches) Schmerzsyndrom linke Schulter (seit Oktober 2014)
- Differentialdiagnostisch: somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40).
Die Beschwerdeführerin habe eine seit Kindheit bestehende schwere Migräne sowie eine multiple Hypersensibilität. Die Prognose sei eher schlecht. Angaben zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit seien bei der behandelnden Hausärztin Dr. B.___ zu erfragen. Die Beschwerdeführerin sei aber vermindert belastbar und falle bei Migräneanfällen aus. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar und eine Arbeit sei ihr nur in stiller und ortsgebundener Umgebung möglich. Nach einer Umschulung beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen. So sei die Beschwerdeführerin ausgesprochen arbeitswillig und sei sehr zu einer Umschulung bereit.
3.6.3 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. September 2015 (Urk. 8/31/1-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine typische Aura mit Migränekopfschmerz (ICD-10: G 43.10). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.40), wobei für weitere Diagnosen auch auf die beiliegenden Berichte verwiesen werde.
Die Beschwerdeführerin leide an wiederkehrender Kopfschmerzerkrankung, die sich in Attacken von 4-72 Stunden Dauer manifestierten. Die Kopfschmerzcharakteristika seien meist einseitiger Lokalisation, wobei sie auch während der Attacke von frontal nach temporal wanderten, überwiegend pulsierender Charakter aufwiesen, manchmal auch stechend seien und ein Druckgefühl verursachten. Die Intensität sei bei VAS 10/10 stark. Durch körperliche Routineaktivitäten komme es zu einer Verstärkung und einem begleitenden Auftreten von Übelkeit. Darüber hinaus zeige sie eine Licht- und Lärmüberempfindlichkeit. Zudem würden vollständig reversible visuelle Symptome mit positiven (z.B. flackernde Lichter, Punkte oder Linien) und/oder negativen Merkmalen beklagt. Eine andere Erkrankung, insbesondere ein sekundärer Kopfschmerz, sei aufgrund der durchgeführten MRI-Un-tersuchungen unauffällig. Die aktuelle Frequenz der Migräneattacken sei
4 Mal pro Monat (Dauer 3 Tage, wobei sie nicht mehr ertrage). Provokationsfaktoren seien viele Umwelteinflüsse, Elektrobelastung, Licht und Geräuschüberflutung, schlechte Luft, Gerüche, künstliches Licht. Ausserdem auch wenig Bewegung und wenig Schlaf, wobei sie dies beeinflussen könne. Seit Kindheit bestände eine diffuse Schmerzsymptomatik im ganzen Körper. Seit Ende 2014 komme es zu einer Exazerbation der Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D.___. Sie habe aufgrund ihrer Migräne-Erkrankung Topamax erhalten, worunter sie viel an Gewicht verloren habe. Verschiedene rheumatologische, neurologische und somatische Abklärungen hätten bis dato - bis auf die bekannte Migräne - keine Hinweise auf eine organische Ursache der Beschwerden ergeben. Diverse medikamentöse Versuche seien aufgrund von Nebenwirkungen oder keiner Wirkung abgesetzt worden. MRI-S und Verlaufskontrolle hätten keine Hinweise auf eine sekundäre Genese der Kopfschmerzen ergeben.
Es fänden sich keine fokal neurologischen Defizite. Die Prognose sei schlecht, da die Erkrankung seit Jahren bestehe und alle bisherigen therapeutischen Massnahmen keinen Erfolg gebracht hätten. Die Behandlung der Migräne sei komplex und umfasse die medikamentöse Akuttherapie, eine Migräneprophylaxe, interventionelle Verfahren, nicht-medikamentöse Verfahren sowie eine psychotherapeutische Behandlung. Alle diese Massnahmen seien von der Beschwerdeführerin ausprobiert und seien aufgrund von Nebenwirkungen oder fehlendem therapeutischen Erfolg beendet worden. Im Weiteren werde auf die gängigen Leitlinien zur Behandlung von Migränekopfschmerzen verwiesen. Bisher habe er keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Die Beschwerdeführerin sei angestammt als Audiopädagogin bei einem Arbeitspensum von 65-100 % tätig gewesen. Vor einem Jahr sei das Arbeitspensum krankheitsbedingt reduziert worden. Später habe sie vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten, da keine Umplatzierung möglich gewesen sei. Aus neurologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und allen Tätigkeiten mit ähnlichem Belastungsprofil eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies insbesondere aufgrund der Arbeitsabsenzen aufgrund der bis zu 72 Stunden dauernden Migräneattacken mit einer Frequenz von bis zu 4 Mal pro Monat. Zudem bestehe ein Bedarf nach gehäuften Pausen. Inwieweit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf rheumatologischem und psychiatrischem Fachgebiet beständen, müsse durch die entsprechenden Behandler beurteilt werden. Im Rahmen von Kopfschmerzattacken komme es zur Abwesenheit am Arbeitsplatz, die Konzentration sei vermindert, die Belastbarkeit und leistungsfähigkeit nicht gegeben. Es bestehe eine Phono- und Fotophobie sowie eine Aurasymptomatik und eine ausgeprägte vegetative Symptomatik. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem reduzierten Arbeitspensum bei verminderter Leistungsfähigkeit noch zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (bei einem konfliktarmen Arbeitgeber ohne viel Elektrobelastung, ohne Licht und Geräuschüberflutung, ohne Gerüche und ohne künstliches Licht) sei ihr zu 70 %, ausgehend von 8.5 Stunden täglich, möglich. Berufliche Massnahmen seien dabei erfolgsversprechend.
4.
4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Februar 2014 bei einem 80.59%-Pensum beim Y.___, bis sie ihr Pensum im August 2014 aus gesundheitlichen Gründen auf 64.51 % reduzierte (Urk. 8/2, Urk. 8/12 und Urk. 8/19). Sie ist kinderlos und lebt mit ihrem Ehemann in einem Reiheneinfamilienhaus.
Aufgrund dieser persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse wurde die Beschwerdeführerin mit 80.59 % im Erwerbsbereich und mit 19.41 % im Haushaltsbereich qualifiziert (Urk. 8/32 S. 4).
Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1) gab die Beschwerdeführerin zwar an, dass ihr Wunschpensum 100 % betragen würde. Aus den Akten ergeben sich aber keine erhärtenden Hinweise, dass sie im Gesundheitsfall bei einem Pensum von 100 % gearbeitet hätte. Zwar leidet sie bereits seit ihrem 13. Lebensjahr an Migräne, doch reicht dieser Umstand alleine nicht aus, um anzunehmen, dass sie aus eben diesen gesundheitlichen Gründen nur zu 80 % tätig war. Die Arbeit beim Y.___ erfordert ein sehr hohes Mass an Flexibilität durch die diversen Arbeitsorte (pro Woche circa 5 bei einem 60%-Pensum), diverse Bezugssysteme (pro Arbeitsort circa 4-6 Personen, Fahrzeiten pro Lektion von etwa 30-40 Minuten sowie Änderungen durch Lektionsausfälle, die verschoben werden müssten (vgl. Fragebogen für Arbeitgeber vom 5. März 2015, Urk. 8/19). Aufgrund dieser Arbeitsausgestaltung ist es sehr unwahrscheinlich, dass aus organisatorischen Gründen ein höheres Pensum überhaupt möglich gewesen wäre.
Ausserdem ergibt sich aufgrund der gelebten Wohnsituation (2-Personen-haushalt ohne Kinder) kein zu berücksichtigender Aufgabenbereich, weshalb entgegen der Invaliditätsberechnung im Herstellungsblatt (Urk. /32/4) die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige und somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG).
4.3 Folglich ist die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige bei einem Pensum von 80.59 % zu qualifizieren.
5. Die Klinik G.___ attestierte für den Zeitraum vom 8. September bis 31. Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend bis zum 31. Dezember 2014 eine solche von 50 % (E. 3.2.). Allgemeinärztin Dr. B.___ stellte Körperbeschwerden unklarer Ätiologie sowie schwere Migräne-Attacken fest, weshalb sie eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 3.3). Der Neurologe Dr. C.___ erhob die chronische Migräne - ohne klinisch relevanten Befund - als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.4). Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit November 2014 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt dabei explizit fest, dass beim aktuellen Pensum von 65 % nur noch eine 32%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (E. 3.5). Sie verwies zudem auf die laufenden neurologischen Abklärungen bei Dr. E.___ und stellte fest, dass sich seit etwa einem Jahr auch der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtere, wobei die Abklärung der Ursache noch nicht abgeschlossen sei (E. 3.6.1). Dr. E.___ klärte die Beschwerdeführerin neurologisch umfassend ab und konnte keine Hinweise für eine organische Ursache der beklagten Beschwerden eruieren. Aufgrund dessen schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auf 70 %, ausgehend von 8.5 Stunden täglich. Dr. E.___ liess zwar explizit offen, ob zu dieser 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zusätzlich eine solche auf rheumatologischem und psychiatrischem Fachgebiet bestehe (vgl. E. 3.6.3), indessen hatte Dr. D.___ als behandelnde Psychiaterin zuvor nebst der Migräne keine weiteren invalidisierenden Diagnosen aufgeführt, weshalb zur neurologischen Einschränkung keine psychiatrische zu addieren ist. Somit attestierte nur Dr. D.___ als behandelnde Psychiaterin eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit unter 50 %. Unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ nicht abgestellt werden.
Zusammenfassend erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - ausser im Zusammenhang mit der kurzen Hospitalisierung in der Klinik G.___ - gemessen an einem 100%-Pensum über den gesamten fraglichen Zeitpunkt höchstens bzw. nie mehr als zu 50 % arbeitsunfähig war.
6. Damit war und ist die Beschwerdeführerin in ihrem Pensum von 80.59 % einer Vollzeitstelle, das sie ohne Gesundheitsschaden ausüben würde, im Umfang von höchstens 30,59 % einer Vollzeitstelle eingeschränkt, da ihr die Ausübung mindestens eines halben Pensums möglich war und ist. Aus einer krankheitsbedingten Reduktion des Pensums von 80.59 % um höchstens 30.59 % auf 50 % resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 38 % (30.59 % : 80.59 %). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger