Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00354




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 15. Juli 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Februar 2016 das Leistungsbegehren des 1969 geborenen X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. März und die Replik vom 27. Mai 2016, mit welchen der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Ausrichtung einer halben Rente und Unterstützung im Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie subeventuell die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Verwaltung beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 9), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. April 2016 (Urk. 5; siehe auch den Verzicht auf eine Duplik vom 20. Juni 2016 [Urk. 11]) sowie in den am 12. Juli 2016 (Urk. 13) nachgereichten Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2016 (Urk. 14),

in Erwägung,

dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, sofern sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Einliederung entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwebsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),

dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – nachdem er sie am 30. November 2015 informiert hatte, dass er auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verzichte (Urk. 6/127) – mit Mitteilung vom 7. Dezember 2015 auf seine Mitwirkungspflicht hinwies, andernfalls die Abklärungen eingestellt würden und aufgrund der Akten entschieden würde (Urk. 6/128),

dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festhielt, dass sie im Vergleich zu dem vom Beschwerdeführer gewählten Weg in die Selbständigkeit die von ihr angebotenen Eingliederungsmassnahmen sinnvoller und eingliederungswirksamer erachte, sodass aufgrund des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ weitere Massnahmen und eine Rentenprüfung nicht angezeigt seien (Urk. 2),

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 17. März 2016 wiederholte, dass er auf die Durchführung beruflicher Massnahmen verzichte (Urk. 1 S. 3), weshalb mangels eines subjektiven Eingliederungswillens die Abweisung von Eingliederungsmassnahmen nicht zu beanstanden ist, was in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde führt,

dass der Beschwerdegegnerin hingegen nicht gefolgt werden kann, wenn sie unter Bezugnahme auf das Prinzip „Eingliederung vor Rente“ überhaupt keine Rentenprüfung durchführt, ergibt sich doch solches gerade nicht daraus,

dass der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ insbesondere dann nicht aktuell ist, wenn sich der rentenbegründende Invaliditätsgrad durch (nicht von Taggeld begleitete) Eingliederungsmassnahmen nicht beeinflussen lässt (Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.1),

dass auch die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht per se zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führt,

dass folglich auch bei Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers auf eine Rentenprüfung nicht gänzlich verzichtet werden kann, zumal der RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, in seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme zum Schluss kommt, dass angesichts des komplexen psychosomatischen Verlaufs noch keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen kann und ein zeitliches Pensum von (zwei bis) vier Stunden an vier Tagen pro Woche in einer strukturierten Tätigkeit möglich sein sollte (Urk. 6/140 S. 6),

dass die fehlende Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 7-7b N 28),

dass zudem in allgemeiner Art festzuhalten ist, dass über konkrete Leistungsbegehren (vgl. Urk. 6/2) zu entscheiden respektive zu verfügen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG),

dass die Beschwerdegegnerin folglich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden hat, wobei sie in geeigneter Weise den Umstand zu berücksichtigen hat, dass der Beschwerdeführer auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen verzichtete,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 insoweit aufzuheben ist, als darin eine Rentenprüfung nicht für angezeigt gehalten wurde und die Sache zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),

dass die Kosten ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, beim Beschwerdeführer zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 7) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,

dass grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt (Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 N 5),

dass vorliegend kein Grund besteht, hiervon abzuweichen, handelt es sich doch um keine komplizierte Sache mit hohem Streitwert und die Interessenwahrung machte auch keinen hohen Arbeitsaufwand nötig, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (Wilhelm, a.a.O., § 34 N 5),

dass folglich dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zusteht,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 insoweit aufgehoben wird, als darin eine Rentenprüfung nicht für angezeigt gehalten wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Rentenanspruch prüfe und darüber verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden zu Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Der Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.



4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher