Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00359
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 24. März 2017
in Sachen
X.___, geb. 2003
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 2003 geborene X.___ litt unter anderem an einem angeborenen Plattfuss rechts (Geburtsgebrechen Ziffer 193, Urk. 16/26). Am 3. April 2003 wurde sie von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen Sachverhalt ab und leistete am 16. Juni 2003 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlungskosten der Geburtsgebrechen Ziffer 176, 331 und 395 (Urk. 16/9, Urk. 16/10 und Urk. 16/11). Für das Geburtsgebrechen Ziffer 313 lehnte sie eine Kostenübernahme ab (Urk. 8). Die Versicherte wurde am 27. November 2003 wegen des congenitalen Plattfusses rechts in der Universitätsklinik A.___ operiert (Urk. 16/26). Mit Verfügung vom 29. August 2005 leistete die IVStelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 193 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (Urk. 16/32). Am 30. September 2005 erteilte sie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 193 Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung ab 1. März 2005 bis 31. März 2007 (Urk. 16/30) und am 14. Dezember 2006 für orthopädische Schuheinlagen als Behandlungsgerät zum Geburtsgebrechen Ziffer 193 nach ärztlicher Verordnung ab 13. November 2006 bis 30. November 2008 (Urk. 16/35). Am 19. November 2008 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 193) bis zum 30. November 2013 (Urk. 16/55) und übernahm sodann die Kosten für Physiotherapie bis zum 30. November 2013 (Urk. 16/42, Urk. 16/49, Urk. 16/54, Urk. 16/62, Urk. 16/70, Urk. 16/78). Am 3. Januar 2013 übernahm sie die Kosten für Schuheinlagen gemäss Kostenvoranschlag vom 19. Dezember 2012 (Urk. 16/81). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Februar 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für Physiotherapiebehandlungen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen Ziffer 193 (Urk. 16/89). Das erneute Gesuch der Versicherten um Verlängerung der medizinischen Massnahmen vom 23. September 2014 wies sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. Januar 2015 ab (Urk. 16/95). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sodann einen Anspruch der Versicherten auf Kostenübernahme für Schuheinlagen (Urk. 16/101 = Urk. 1).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. März 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin Kostengutsprache für Schuheinlagen zu gewähren (Urk. 1). Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 reichte sie weitere Arztberichte ein (Urk. 12 und Urk. 13/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Replik vom 31. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet in diesem Verfahren der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schuheinlagen für das Geburtsgebrechen Ziffer 193. Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3)
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen“ folgende Hilfsmittel auf:
4.01Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.
4.02Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.
4.03Orthopädische Spezialschuhe: Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken.
4.04Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen.
4.05*Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, Schuheinlagen seien in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht aufgeführt und könnten keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden. Schuheinlagen könnten deshalb nur im Zusammenhang mit medizinischen Eingliederungsmassnahmen als Behandlungsgerät übernommen werden (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie befinde sich in einer Wachstumsphase und die behandlungsbedürftigen Schmerzen hätten sich verstärkt, weshalb eine orthopädische Schuheinlage weiterhin unverzichtbar sei (Urk. 8).
4.
4.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Kinder und Jugendliche, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2005 die Diagnose eines Status nach Plattfussoperation rechts am 27. November 2003 bei congenitalem Plattfuss rechts und Hypodactylie der Füsse beidseits bei unklarem Missbildungssyndrom (Hypoglossus-Hypodactylie-Syndrom). Es liege ein Geburtsgebrechen (Ziffer 193) vor. Die Beschwerdeführerin müsse noch regelmässig eine Schiene tragen, damit keine Rezidive aufträten. Ausserdem sei wichtig, dass die Physiotherapie weiter geführt werden könne, damit sie im Fussbereich eine optimale Muskel- und Gelenkfunktion habe. Zusätzlich müsse das Gangbild überwacht werden. Die Physiotherapie stehe jetzt ganz im Zeichen des Geburtsgebrechens Ziffer 193 (Urk. 16/26).
4.2 RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. August 2005 fest, das Geburtsgebrechen Ziffer 193 sei ab dem 27. November 2003 ausgewiesen (Urk. 16/27).
4.3 Im Bericht des Spitals D.___ vom 14. August 2007 wurde die Diagnose eines Spitzfusses mit Schaukelfusstendenz und hochstehendem Calcaneus bei Triceps surae-Verkürzung links gestellt. Am 28. Juni 2007 erfolgte eine aponeurotische Verlängerung des Triceps surae links mit Oberschenkelgips links. Die Physiotherapie sei indiziert, um nach der Operation und dem Tragen eines Gipses die Beweglichkeit weiter zu fördern bzw. der Spitzfusstendenz entgegenzuwirken (Urk. 16/41).
4.4 Im Bericht des Spitals D.___ vom 17. November 2009 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
- Unklares Missbildungssyndrom (Hypoglossie, Hypodactylie-Syndrom) mit St. n. Plattfussoperation rechts am 27.11.2003
- Schaukelfusstendenz links
- St. n. aponeurotischer Verlängerung Triceps surae links am 28.06.2007
- Oberschenkelgips vom 28.06.-13.07.2007
Es wurde ausgeführt, Ziel der Physiotherapie sei die Beibehaltung der im Moment recht guten Fussform wie auch Fussbeweglichkeit. Dies im Sinne einer Prophylaxe zur Verhinderung einer sekundären Verschlechterung. Die Beschwerdeführerin benötige auch weiterhin Einlagen (Urk. 16/60).
4.5 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2010 fest, fachärztlich sei ein behandlungsbedürftiger Status nach Plattfussoperation bestätigt worden. Die Fortführung der Physiotherapie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit medizinisch plausibel im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 193 (Urk. 16/69).
4.6 Im Bericht des Spitals D.___ vom 4. Januar 2012 wurde ausgeführt, im Moment seien keine Einlagen oder operativen Interventionen notwendig. Eine regelmässige Kontrolle bei der Physiotherapeutin zur Beurteilung der Fussstabilität sei sinnvoll (Urk. 16/76).
4.7 RAD-Arzt Dr. E.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2012 fest, angelehnt an seine Stellungnahme vom 2. Dezember 2010 könne die Therapieindikation als plausibel gelten und im natürlichen Zusammenhang zum Geburtsgebrechen Ziffer 193 gesehen werden (Urk. 16/77).
4.8 Im Bericht des Spitals D.___ vom 23. Oktober 2012 betreffend die Untersuchung vom 17. Oktober 2012 wurde die Diagnose einer Schaukelfusstendenz links genannt. Als Befund wurde ein 4-strahliger Fuss mit Knicksenkfusskonfiguration erhoben. Beim Gehen falle linksseitig auf, dass die Beschwerdeführerin nicht immer vollständig mit der Ferse abrolle. Klinisch zeige sich im lateralen Mittelfussbereich eine Hyperkeratose, welche indolent sei. Die Ferse sei leicht hochstehender als rechts. Es wurde intensive Physiotherapie zur Dehnung des Triceps surae und unterstützend eine rückfussstabilisierende Einlage empfohlen (Urk. 16/84).
4.9 RAD-Ärztin Dr. med. F.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 fest, die aktuelle Problematik stehe nicht im Zusammenhang mit dem operierten rechten Fuss (Plattfussoperation rechts 11/03). Es zeige sich nun links eine Schaukelfusstendenz (4-strahliger Fuss mit Knicksenkfusskonfiguration). Das Gangbild sei flüssig, linksseitig allerdings nicht immer vollständiges Abrollen mit der Ferse. Es habe sich eine Hyperkeratose entwickelt. Es werde weder eine Operation noch ein Gipsverband benötigt, sondern Physiotherapie zur Dehnung des Triceps surae (Status nach komplikationsloser Operation, d.h. Verlängerung des Triceps surae links 06/07 und seither ununterbrochen Physiotherapie) und Einlagesohlen. Da weder eine Operation noch ein Gipsverband angewendet würden, könne das Geburtsgebrechen Ziffer 193 nicht weiter zugesprochen werden (Urk. 16/86).
4.10 Im Bericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2014 betreffend die Untersuchung vom 19. März 2014 wurde ausgeführt, im Moment sei keine Behandlung im Sinne von Physiotherapie notwendig. Im Verlauf des weiteren Wachstums könne es jedoch wieder zu einem Rezidiv kommen, welches eine Behandlung allenfalls notwendig mache (Urk. 16/92).
4.11 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. November 2014 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bezüglich des Plattfusses festgestellt werden, dass die Operation des Plattfusses rechts 2003 erfolgreich gewesen sei und dass bei mehrfachen postoperativen Verlaufskontrollen bis zum 19. März 2014 keine behandlungsbedürftigen Lokalbefunde im Bereich des rechten Fusses, keine Hinweise für ein Rezidiv sowie ein flüssiges Gangbild dokumentiert worden seien. Die Diagnose Plattfuss bei Hypoglossie-Hypodaktylie-Sequenz weise auf eine umschriebene vaskulär bedingte Fehlbildung hin, die durch verschiedene Formen eines akuten pränatalen Gefässverschlusses verursacht werden könne. Daraus ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein progredientes oder zu Rezidiven neigendes Leiden, da es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein einmaliges Ereignis pränatal gehandelt habe, das zur Unterentwicklung des rechten Fusses beigetragen habe. Für die Verlängerung des Geburtsgebrechens Ziffer 193 bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Grundlage, da im weiteren Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Operation oder Gipsbehandlung im Bereich des ehemaligen rechtsseitigen Plattfusses erforderlich sei, da über mehrere Jahre ein rezidivfreies Operationsergebnis dokumentiert sei sowie da sich aus der Genese der Hypoglossie-Hypodaktylie-Sequenz keine Anhaltspunkte für eine Progredienz des Leidens ableiten liessen (Urk. 16/93).
4.12 Im Bericht des Spitals D.___ vom 28. Oktober 2015 betreffend die Untersuchung vom 21. Oktober 2015 wurde ausgeführt, seit einigen Monaten bestünden bei sportlichen Belastungen Schmerzen im Bereich des Mittelfusses links. Als Befund wurde eine leichte Schaukelfusstendenz links mit einer Hyperkeratose im Mittelfussbereich lateralseits erhoben und es wurde die Indikation für eine den Mittelfuss abstützende Einlage gestellt (Urk. 13/2).
5.
5.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem angeborenen Plattfuss rechts litt, welcher am 27. November 2003 operiert wurde (Urk. 16/26). Gestützt auf die fachärztlich gestellte Diagnose wurde das Geburtsgebrechen Ziffer 193 (angeborener Plattfuss, sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind) ab dem 27. November 2003 von der IV-Stelle anerkannt und diese übernahm in der Folge die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens (Physiotherapie) sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte (Schuheinlagen) bis zum 30. November 2013 (vgl. Urk. 16/32 und Urk. 16/55). Gestützt auf die medizinische Aktenlage verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2014 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für Physiotherapiebehandlungen (Urk. 16/89). Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. RAD-Arzt Dr. G.___ kam zum Schluss, dass die Operation des Plattfusses rechts 2003 erfolgreich gewesen sei und dass bei mehrfachen postoperativen Verlaufskontrollen bis zum 19. März 2014 keine behandlungsbedürftigen Lokalbefunde im Bereich des rechten Fusses, keine Hinweise für ein Rezidiv sowie ein flüssiges Gangbild dokumentiert worden seien. Für die Verlängerung des Geburtsgebrechens Ziffer 193 bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Grundlage, da im weiteren Verlauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Operation oder Gipsbehandlung im Bereich des ehemaligen rechtsseitigen Plattfusses erforderlich sei, da über mehrere Jahre ein rezidivfreies Operationsergebnis dokumentiert sei sowie da sich aus der Genese der Hypoglossie-Hypodaktylie-Sequenz keine Anhaltspunkte für eine Progredienz des Leidens ableiten liessen (Urk. 16/93). Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht nichts anderes hervor, insbesondere hält kein behandelnder Arzt einen weiteren operativen Eingriff am rechten Fuss für notwendig. Aus Ziffer 4.04 HVI-Anhang (oben E 2.3) ergibt sich ausserdem, dass die Kosten für orthopädische Schuheinlagen von der Invalidenversicherung nur übernommen werden, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen, was vorliegend mangels Weiterführung der Physiotherapiebehandlungen nicht der Fall ist. Somit besteht auch kein Anspruch auf orthopädische Schuheinlagen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Verfügungszeitpunkt bestehenden Beschwerden den linken Fuss betrafen und somit ohnehin nicht im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 193 standen.
5.2 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für orthopädische Schuheinlagen zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas unter Beilage des Doppels von Urk. 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelLeicht