Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00362



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 25. Juli 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1983 geborene X.___ erlangte im Jahre 2002 die Matura (Urk. 7/32/12) und begann nach einer einjährigen Auszeit ein Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___. Daneben war sie zu unterschiedlichen Teilpensen erwerbstätig (vgl. verschiedene Arbeitszeugnisse, Urk. 7/32/4-11).

    

    Die Versicherte war noch Jus-Studentin auf Bachelorstufe, als bei ihr im Mai 2013 ein Knochentumor im linken Knie diagnostiziert wurde; es folgte eine bis April 2014 dauernde onkologische Behandlung mit Resektion des distalen Femurs links sowie Rekonstruktion mittels Tumor-Endo-Prothese und Chemotherapie. Nach einer psychotischen Episode wurde sie vom 14. bis 28. Oktober 2013 in der Psychiatrischen Universitätsklinik zum ersten Mal stationär behandelt.

1.2    Am 20. Mai 2013 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/5). Am 6. Juni 2013 ersuchte sie um Kostengutsprache für eine Perücke und Kopftücher (Urk. 7/8, Urk. 7/11), welche mit Mitteilung vom 12. Juni 2013 erteilt wurde (Urk. 7/12). Am 11. Juli 2013 folgte die Anmeldung zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise einer Rente (Urk. 7/15), worauf die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht tätigte. Am 23. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein dreimonatiges Aufbautraining (u.a. kaufmännische Praxis, ECDL und Tastaturschreiben; vgl. Urk. 7/43 und Urk. 7/75/3) ab dem 7. April 2014 (Urk. 7/39) und verlängerte am 18. Juni 2014 die Massnahme bis zum 7. Oktober 2014 (Urk. 7/47). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle sodann unter dem Titel erstmaliger beruflicher Ausbildung Kostengutsprache für eine vom 13. Oktober 2014 bis 27. März 2015 dauernde Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Urk. 7/56).

1.3    Am 1. März 2015 ersuchte die Versicherte um Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen zwecks Wiederaufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft und dessen Abschluss mit dem Bachelor im Juni 2016 (Urk. 7/72). Mit Mitteilung vom 7. April 2015 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen infolge Erlangung des Handelsdiploms ab (Urk. 7/74). Nach Interventionen der Versicherten (Urk. 7/86) und ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 7/89) führte die Verwaltung das Vorbescheidverfahren durch und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen unter dem Hinweis, dass die erstmalige berufliche Ausbildung mit der Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen sei beziehungsweise die beabsichtigte Weiterführung des Jus-Studiums aufgrund des bisherigen Verlaufs nicht geeignet erscheine (Urk. 7/91). Nachdem die Versicherte am 16. November 2015 und 12. Januar 2016 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 7/95), verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2016 im angekündigten Sinne (Urk. 2). Gleichentags erliess sie einen Vorbescheid, worin sie einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte (Urk. 7/109).


2.    Gegen die Abweisungsverfügung betreffend berufliche Massnahmen erhob X.___ am 18. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr (im Rahmen von Art. 16 IVG) Kostengutsprache für den Bachelor-Abschluss rückwirkend ab Wiederaufnahme des Jus-Studiums 2015 zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Am 28. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zum aktuellen Studienverlauf ins Recht (Urk. 9, Urk. 10/1-2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).

    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entstehen einer versicherten Person "im wesentlichen Umfange zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs. 1 IVG), wenn ihre Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 2). Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen.

1.3    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt somit, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 E. 1; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Für die Beurteilung der Invalidität sind Verwaltung und Gerichte auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auch wenn eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG in Frage steht, hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und zu dem sich daraus ergebenden Ausmass der Einschränkung Stellung zu nehmen. Solche ärztliche Auskünfte sind auch dann erforderlich, wenn die versicherte Person aus eigener Initiative einen Lehrgang begonnen hat und dafür die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen will (Urteile des Bundesgerichts 9C_745/2008 vom 2. Dezember 2008 und 9C_796/2007 vom 20. Mai 2008, jeweils E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die berufliche Ausbildung abgeschlossen sei, weil die Beschwerdeführerin mit Erlangung des Handelsdiploms hervorragende Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe und sich gegen die Möglichkeit eines KV-Abschlusses entschieden habe. Das angestrebte Studium sei weder geeignet noch angemessen. In Anbetracht des bisherigen Studienverlaufs lägen zur Zeit keine ausreichenden Hinweise vor, die konstant gute Studienleistungen erwarten liessen. Sollten die letzten vier im Juni 2016 geplanten Bachelorprüfungen erfolgreich abgelegt werden, könne die Unterstützung beim weiteren Studium geprüft werden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie nebst dem Studium immer als Werkstudentin im Umfang von 30 % bis 55 % erwerbstätig gewesen sei. Seit dem Wechsel zum Bologna-System habe sie bereits 138 ECTS erlangt. Bis zum Abschluss benötige sie nur noch 42 ECTS, was belege, dass sie die Voraussetzungen für das Studium grundsätzlich erfülle und fähig sei, dieses abzuschliessen (Urk. 1 S. 5). Bereits 2014 habe Prof. Dr. A.___, Facharzt für Pädiatrie, namens des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Unterstützung des Studiums befürwortet. Unterdessen habe sich ihr Gesundheitszustand nochmals massiv verbessert. Auch der behandelnde Psychiater Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfehle die Weiterführung des Studiums. Mit dem Bachelor werde ihr in Zukunft die Aufnahme einer rentenausschliessenden Tätigkeit möglich sein. Mehrkosten ergäben sich aufgrund der längeren Ausbildungszeit wegen der Erkrankung und weil keine Nebenbeschäftigung mehr ausgeübt werden könne (Urk. 1 S. 6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bis zum Bachelorabschluss in Rechtswissenschaft hat; in diesem Zusammenhang stellt sich unter anderem die Frage nach den invaliditätsbedingten Mehrkosten (vgl. E. 1.3 hievor).


3.

3.1

3.1.1    Zur Vorgeschichte ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerin begann nach einer einjährigen Auszeit im Anschluss an die 2002 erlangte Matura das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Y.___. Daneben hatte sie seit 1999 eine Anstellung als Aushilfe in einem Kleidergeschäft inne (Urk. 7/32/11). Zusätzlich zu dieser Arbeit trat sie im Februar 2004 eine Teilzeitstelle als Luftverkehrsangestellte bei der C.___ an (Urk. 7/32/10). Mit Bezug auf das Studium wurde nach Lage der Akten eine erste, im Wintersemester 2004/2005 abgegebene Fallbearbeitung abgenommen (Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3). Ab Mai 2005 erlebte die Beschwerdeführerin einen Einbruch der Leistungsfähigkeit mit Prüfungsängsten und depressiver Symptomatik, weshalb sie sich im Juli 2005 in ambulante psychiatrische Behandlung begab. Per Ende Juli 2005 gab sie ausserdem die Stelle im Kleidergeschäft auf (Urk. 7/32/11). In der Folge erlitt die Beschwerdeführerin eine psychotische Episode, weshalb sie Ende August 2005 ins Kriseninterventionszentrum der D.___ zur Abklärung und teilstationären Behandlung überwiesen wurde (undatierter Bericht der D.___, aus dem Jahr 2005; Urk. 7/28 S. 2).

    Im Jahre 2007 folgte eine zweite psychotische Episode mit depressiver Verstimmung. Trotzdem gelang es der Beschwerdeführerin, im Sommersemester 2007 zwei Prüfungen erfolgreich abzulegen. Eine dritte Prüfung wiederholte sie mit Erfolg im Herbstsemester 2007 nach dem Wechsel zum Bologna-System.

    Ab 2008 waren nur noch vereinzelte Prüfungserfolge zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin bestand im Frühjahrsemester 2008 lediglich eine von fünf Prüfungen und scheiterte im Herbstsemester bei beiden abgelegten Prüfungen (Urk. 3). Ende Februar 2008 gab sie ihre Anstellung bei C.___ auf (Urk. 7/32/10) und half anschliessend bis Ende Jahr beim E.___ im Telefondienst und Empfang aus (Urk. 7/32/9). Daneben arbeitete sie ab 1. Juni 2008 mit einem Pensum von zirka 10-20 % in einer Anwaltskanzlei (Urk. 7/32/7-8). Im Frühjahrsemester 2009 bestand sie von drei Wiederholungsprüfungen lediglich eine. Eine weitere, erstmals abgelegte Prüfung bestand sie ebenfalls nicht.

    Im Juni 2009 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der F.___ zu einem Pensum von 55 % an. In der Folge erwarb sie keine ECTS mehr (Urk. 3). Um sich ganz dem Studium zu widmen, kündigte die Beschwerdeführerin per Ende Februar 2010 die Anstellung bei der F.___ (Urk. 7/32/6). Im Frühjahrsemester 2010 bestand die Beschwerdeführerin alle drei abgelegten Wiederholungsprüfungen (Urk. 3).

    Nach Antritt einer Teilzeitstelle als Anwaltsassistentin mit einem Pensum von 40-50 % im Juni 2010 (Urk. 7/24, Urk. 7/32/4-5) verzeichnete die Beschwerdeführerin einen einzigen Prüfungserfolg im Herbstsemester 2010. Bei zwei Wiederholungsprüfungen fiel sie dagegen durch. Ab 2011 bestand sie im Frühjahrsemester beide abgelegten Prüfungen. Im Herbstsemester war sie mit einer Fallbearbeitung und zwei Wiederholungsprüfungen erfolgreich. Im Frühjahrsemester 2012 bestand sie eine weitere Prüfung sowie eine Bachelorarbeit. Von drei im Herbstsemester 2012 abgelegten Prüfungen waren zwei genügend. Im Frühjahrsemester 2013 wurde schliesslich eine weitere Fallbearbeitung abgenommen (Urk. 3). Im Zuge der Krebsdiagnose im Mai 2013 brach die Beschwerdeführerin das Studium (vorläufig) ab.

3.1.2    Der Verlauf des Studiums bis zur Krebsdiagnose im Mai 2013 zeigt, dass wiederholte Prüfungsmisserfolge zu beträchtlichen Verzögerungen in der Ausbildung führten. Die aufgezeigte Chronologie deutet verschiedentlich auf einen Zusammenhang zwischen der Belastung als Werkstudentin und dem zeitweise geringen Prüfungserfolg hin. Auch dürfte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits 2005 während der Behandlung in der D.___ an der getroffenen Studienwahl zweifelte und über mangelnde Begeisterung für die Rechtswissenschaft klagte (Urk. 7/28 S. 4), eine Rolle gespielt haben.

    Zwar ist nicht auszuschliessen, dass neben der Erwerbstätigkeit und der fraglichen Lernmotivation auch die 2005 und 2007 aufgetretenen psychischen Probleme zu einer (zusätzlichen) Verzögerung der Ausbildung geführt haben könnten. Die beiden psychotischen Episoden waren indes  entsprechend ihrer Bezeichnung  nur vorübergehend. So schien sich die Beschwerdeführerin nach der ersten Krise im Mai 2005 spätestens Mitte Oktober 2005, nach ihrer Rückkehr von einer Reise nach Nepal mit ihrem Vater, wieder weitgehend erholt zu haben (undatierter Bericht der D.___ aus dem Jahre 2005; Urk. 7/28 S. 6). Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2015 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der psychotischen Episoden von 2005 und 2007 (und zuletzt 2013-2015) unter Langzeittherapie mit Psychopharmaka stets beschwerdefrei und aus psychiatrischer Sicht als Studentin voll leistungsfähig war (Urk. 7/92 S. 2).

    Die Beschwerdeführerin meldete sich erstmals 2013 – nach erfolgter Krebsdiagnose - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.

3.2

3.2.1    Mit Bezug auf die Zeit nach Mai 2013 wurden bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (Berichte des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 [Urk. 7/103/1-3] sowie vom 29. Januar 2016 [Urk. 7/102], Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 2015 [Urk. 7/92]):

-Fibroplastisches Osteosarkom high grade, Knie links distaler Femur, ED 04/2013

-aktuell: klinisch und bildgebend anhaltende Remission

-Schizophrenie, paranoid episodisch aktuell vollständig remittiert (ICD-10 F20.05)

-Zustand nach schwerer Depression, rezidivierend, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

3.2.2    Hinsichtlich der nach Abschluss der Krebsbehandlung im April 2014 verbliebenen körperlichen Einschränkungen lässt sich dem Bericht des Universitätsspitals G.___, Klinik für Onkologie, vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/103/1-3) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über Einschränkungen im Alltag durch Knieschmerzen, insbesondere bei Belastung und Flexion, klagt. Sie könne nur noch wenigen sportlichen Tätigkeiten nachgehen und eine beschränkte Stundenzahl pro Tag am Pult sitzen. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei dagegen ordentlich. Die Beschwerdeführerin könne bis zu sieben Stunden am Tag lernen. Allerdings bemerke sie eine eingeschränkte Kapazität, am ehesten als Folge der Medikamenteneinnahme (Opiate).

3.2.3    Zu den psychischen Beschwerden gab Dr. B.___ im Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 7/29) an, es bestehe bei der Beschwerdeführerin ein starkes Krankheitsbewusstsein sowie die Einsicht in ihre Behandlungsbedürftigkeit. Die Compliance sei unproblematisch. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin, welche mittlerweile die dritte psychotische Episode durchgemacht habe, über den 31. Mai 2014 hinaus eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit persistieren werde. Dies sei begründet in den aktuell auch nach Abklingen der psychologischen Phase deutlich ausgeprägten sogenannten Basisstörungen (kognitive Störungen, Auffassungsstörung), welche unabhängig von der psychotischen Symptomatik krankheitsassoziiert persistierten, wie auch in der nun klar dokumentierten psychischen Vulnerabilität, die infolge Stressempfindlichkeit ein erhöhtes Rezidivrisiko betreffend die psychotische Störung anzeige. Aufgrund dieser Überlegungen empfahl Dr. B.___ eine Reintegration in den Arbeitsprozess mit einem um mindestens 50 % reduzierten Arbeitspensum.

    Mit Blick darauf ging RAD-Arzt Prof. Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2014 (Urk. 7/36) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus, welche durch die (damals) noch nicht abgeschlossene Chemotherapie erschwert sein könne. Weiter führte er aus, aufgrund der vorliegenden Arztberichte seien berufliche Massnahmen erschwert. Grundsätzlich erlaube ein Studium eine gewisse akademische Freiheit und die Arbeitszeit könne selbständiger eingeteilt werden. Es bestehe aber ein erheblicher Leistungsdruck, der theoretisch bei einer Person mit einer schizo-affektiven Störung und geringer Krankheitseinsicht vermehrt zur Dekompensation führen könne. Das Belastungsprofil setze voraus, dass die Stelle eine geregelte und überschaubare Aufgabenteilung beinhalte und relativ integrationsarm sei.

3.2.4    Aufgrund dieser Entwicklung erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Krebsbehandlung im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Praxisfirma H.___, Verein für Bildung, ab 7. April 2014 (Mitteilung vom 23. April 2014, Urk. 7/39). Angesichts des erfolgversprechenden Verlaufs der Massnahme verlängerte sie mit Mitteilung vom 18. Juni 2014 die Kostengutsprache bis 7. Oktober 2014 (Urk. 7/47). In dieser Zeit konnte die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bis zu 60 %  80 % steigern (Abschlussbericht vom 15. Oktober 2014, Urk. 7/60).

    Anschliessend erteilte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel erstmaliger beruflicher Ausbildung Kostengutsprache für eine intensive Handelsausbildung an der Schule Z.___ (Mitteilung vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/56). Diese Ausbildung erschien aus damaliger Sicht in Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, ihrer Ausbildung und des bisherigen Studiumsverlaufs zweifellos als geeignete und notwendige bzw. angemessene berufliche Massnahme. Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zudem die von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Standortgesprächs geäusserte Sorge bezüglich des noch fehlenden beruflichen Abschlusses (vgl. Protokoll des Standortgesprächs vom 6. Februar 2014, Urk. 7/31 S. 2). Die Beschwerdeführerin vermochte die gewährte Ausbildung bereits im April 2015 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abzuschliessen (Urk. 7/76).

3.3

3.3.1    Anstatt den von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen KV-Abschluss anzustreben (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 16. Februar 2016, Urk. 7/107 S. 1 f.), entschied sich die Beschwerdeführerin im März 2015 für die sofortige Wiederaufnahme des Bachelor-Studiums in Rechtswissenschaft und teilte dies der Beschwerdegegnerin per Mail mit (Urk. 7/72-73). Bereits im Juni 2015 legte sie die Prüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht sowie eine Sprachprüfung ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3).

    Diese Leistungen dokumentieren laut dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ die bestehende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gut (dazu den einlässlichen Bericht vom 28. September 2015, Urk. 7/92). Weiter schätzte dieser die aktuelle Leistungsfähigkeit als Studentin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses auf 80 %. Zur somatischen Arbeitsfähigkeit gab er zufolge der Funktionseinschränkung und der Schmerzen im Bereich des linken Knies einen Wert von 60 % an und fügte hinzu, dass die somatische und die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit nicht kumulativ definiert seien. Von einer Teilerwerbstigkeit nebst dem Studium sei aus medizinischer Sicht abzuraten. Die berufliche Massnahme zur Fortsetzung und zum Abschluss der Erstausbildung könne aus psychiatrischer Sicht empfohlen werden. Es bestehe aktuell und prognostisch hierzu innerhalb des beschriebenen Rahmens keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

3.3.2    Nach Lage der Akten dauert die geschilderte, seit Ende der Krebsbehandlung eingetretene positive Entwicklung offenbar fort. So legte die Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2015 eine Prüfung im Militärstrafrecht sowie zwei Sprachprüfungen erfolgreich ab (vgl. Leistungsausweis der Universität Y.___ vom 23. Februar 2016, Urk. 3). Laut den Abklärungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu deren Mail vom 3. Februar 2016 an die Beschwerdegegnerin, Urk. 7/104) hätte sie nach der Studienordnung offenbar keine weiteren Prüfungen ablegen dürfen. Weiter sei sie an zwei Fallbearbeitungen und an einem weiteren Modul, die sie bald abschliessen werde. Im Juni 2016 werde sie dann die letzten vier Bachelorprüfungen schreiben und den Bachelor bei Bestehen abschliessen können.

3.3.3    Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie den Bachelor nach der Wiederaufnahme des Studiums im Verlauf des Frühjahrssemesters 2015 vor dem Frühjahrssemester 2016 gar nicht hätte abschliessen können. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sie in diesem letzten Teil des Studiums konkret behindert ist bzw. ihr invaliditätsbedingt gegenüber gesunden Mitstudentinnen und Mitstudenten in wesentlichem Umfange (E1.2 hievor) zusätzliche Kosten entstehen (für welche allein die Invalidenversicherung gegebenenfalls aufzukommen hat).

    

    Wie bereits dargelegt (E. 3.1 hievor) ist für die Zeit vor der Krebsdiagnose im Mai 2013 keine invaliditätsbedingte Verzögerung der Ausbildung ausgewiesen. Nach Wiederaufnahme des Studiums im Frühjahr 2015 strebte die Beschwerdeführerin den Bachelor-Abschluss im Frühjahrssemester 2016 an (Urk. 7/104). Ein früherer Studienabschluss wäre auch Gesunden mit der gleichen Anzahl ECTS nicht möglich gewesen (E. 3.3.2 hievor). Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (16. Februar 2016, Urk. 2), waren keine gesundheits- bzw. invaliditätsbedingten Mehrkosten zu erwarten. In diesem Sinne kann die in der Beschwerde vom 18. März 2016 als Mehrkosten genannte längere Ausbildungszeit (Urk. 1 S. 7) nicht berücksichtigt werden.

    Aber auch das Ausfallen einer Nebenbeschäftigung (Urk. 1 S. 7) vermag keine Mehrkosten zu begründen. Ein gesundheitsbedingt entfallender Verdienst, der ohne Invalidität neben dem Studium erzielt würde, würde gegebenenfalls im Rahmen des kleinen Taggelds entschädigt (Art. 22 Abs. 1bis IVG; vgl. dazu auch Bucher, Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung, der Umschulung und der beruflichen Weiterausbildung, insbesondere für ein Universitätsstudium, in Ackermann/Bommer, Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, Zürich 2009, S. 74 f.).

3.4

3.4.1    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

3.4.2    Offenbar verzögert sich nun der Studienabschluss um ein Jahr. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2016 (Urk. 9) wird der Bachelor neu erst im Frühjahrssemester 2017 abgeschlossen sein. Der beigelegten Einschätzung des weiteren Studienverlaufs durch die Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Y.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 10/1) lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von den fehlenden 45 ECTS 15 im Frühjahrsemester 2016 und 30 im Frühjahrsemester 2017 erwerben werde.

    Weder dem Schreiben der Fachstelle Studium und Behinderung der Universität Y.___ (Urk. 10/1) noch dem gleichzeitig ins Recht gelegten Attest des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 102)  worin dieser auf einen stabilen und vollkommen remittierten Zustand hinwies finden sich Anhaltspunkte für eine gesundheitsbedingte Verzögerung des Studienabschlusses bzw. auf gesundheitsbedingte von der Invalidenversicherung zu tragende Mehrkosten.

3.5    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2016 im Ergebnis zu bestätigen und es kann offen bleiben, ob die Fortführung des Studiums der Rechtswissenschaft bis zum Bachelor als notwendige und geeignete Massnahme zu betrachten wäre, um die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und 10/1-2 zur Orientierung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner